Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 08.12.2014 Innovationsgutscheine In den letzten Jahren wurden für „innovative Ideen oder neuartige Produkte“ sogenannte Innovationsgutscheine durch die Bayern Innovativ GmbH vergeben. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Euro Fördermittel wurden bisher über die Innovationsgutscheine in den einzelnen Kalenderjahren seit der Testphase ausgeschüttet? 2. a) Gab es bei der Mittelvergabe eine Verpflichtung, dass die geförderten Innovationen zur Marktreife geführt und auch vertrieben werden? b) Wenn ja, wurde dies überprüft? c) Wenn nein, warum gab es eine solche Verpflichtung nicht? 3. Gab es bei der Mittelvergabe eine Verpflichtung, dass das Empfängerunternehmen seinen steuerlichen Sitz in Bayern haben muss? 4. In wie vielen Grenzfällen bei der Vergabe der Fördermittel war der von der Bayern Innovativ GmbH eingesetzte Innovationsausschuss mit der Entscheidungsfindung im Vergleich zu den gesamten Förderungen befasst? 5. Welche Kosten entstanden für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen des Innovationsausschusses ? 6. a) Musste vor der erstmaligen Vergabe eines Innovationsgutscheines als Form einer Wirtschaftsförderung eine generelle Stellungnahme der EU-Kommission eingeholt werden? b) Wenn ja, gab es Änderungsforderungen am ersten Konzeptvorschlag durch die Kommission? c) Wenn nein, gab es zu einem späteren Zeitpunkt Forderungen der EU-Kommission zu Änderungen an der Vergabepraxis? 7. Aus welchen Gründen erfolgt die Mittelvergabe für den Innovationsgutschein über eine privatrechtlich organisierte GmbH und nicht über die vorhandenen Stellen bei den Regierungen und Ministerien? 8. Werden die Beschäftigten in der Bayern Innovativ GmbH nach Tariflohn bezahlt? Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 23.01.2015 1. Wie viele Euro Fördermittel wurden bisher über die Innovationsgutscheine in den einzelnen Kalenderjahren seit der Testphase ausgeschüttet? In der Hauptphase des Innovationsgutscheins wurden von 01.06.2012 bis 31.12.2014 insgesamt 9.560.194 Euro ausgezahlt . Davon entfielen 659.145 Euro auf das Jahr 2012, 4.009.157 Euro auf 2013 und 4.891.892 Euro auf das Jahr 2014. 2. a) Gab es bei der Mittelvergabe eine Verpflichtung, dass die geförderten Innovationen zur Marktreife geführt und auch vertrieben werden? b) Wenn ja, wurde dies überprüft? c) Wenn nein, warum gab es eine solche Verpflich- tung nicht? Eine solche Verpflichtung gibt es nicht. Naturgemäß unterliegen innovative Vorhaben höheren Risiken (technologisch, wirtschaftlich). Ein Erfolg, und damit die Möglichkeit einer Markteinführung o. Ä., kann daher nicht vorausgesetzt werden und somit ein Förderempfänger nicht zur Einführung verpflichtet werden. 3. Gab es bei der Mittelvergabe eine Verpflichtung, dass das Empfängerunternehmen seinen steuerlichen Sitz in Bayern haben muss? Unter Ziffer 1.3. Zuwendungsempfänger legt die Förderrichtlinie fest, dass „Antragsteller kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe [sind] … die ihren Sitz in Bayern haben“. 4. In wie vielen Grenzfällen bei der Vergabe der Fördermittel war der von der Bayern Innovativ GmbH eingesetzte Innovationsausschuss mit der Entscheidungsfindung im Vergleich zu den gesamten Förderungen befasst? In der Hauptphase des Innovationsgutscheins war der Innovationsausschuss mit 575 von insgesamt 2.022 Anträgen befasst. Die entspricht einem Anteil von 28 Prozent. 5. Welche Kosten entstanden für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen des Innovationsausschusses ? Die Mitarbeit im Innovationsausschuss erfolgt ehrenamtlich. Der Bayern Innovativ GmbH bzw. dem Förderprogramm Innovationsgutschein entstanden dadurch in sehr geringem Umfang Kosten für Sitzungsbewirtung. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 06.03.2015 17/4992 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4992 6. a) Musste vor der erstmaligen Vergabe eines Innovationsgutscheines als Form einer Wirtschaftsförderung eine generelle Stellungnahme der EU-Kommission eingeholt werden? b) Wenn ja, gab es Änderungsforderungen am ersten Konzeptvorschlag durch die Kommission? c) Wenn nein, gab es zu einem späteren Zeitpunkt Forderungen der EU-Kommission zu Änderungen an der Vergabepraxis? Die Förderung unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag („allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“, AG-FVO). Die Richtlinie wurde daher nicht gesondert mit der EU-Kommission abgestimmt, sondern der EU-Kommission über das sog. SANI-System mitgeteilt. Unmittelbare Forderungen der EU-Kommission zur Änderung der Vergabepraxis sind nicht bekannt. 7. Aus welchen Gründen erfolgt die Mittelvergabe für den Innovationsgutschein über eine privatrechtlich organisierte GmbH und nicht über die vorhandenen Stellen bei den Regierungen und Ministerien ? Eine Abwicklung des Innovationsgutscheins durch die Regierungen wurde erwogen, letztlich vor allem deshalb nicht weiterverfolgt, weil die Regierungen nicht über vergleichbare Kenntnisse verfügen, den Innovationsgehalt technischer Vorhaben zu beurteilen. Die Bayern Innovativ GmbH kann zudem bei der Förderung auf ihr breites Netzwerk und ihre Kenntnisse zum Innovationsgeschehen in Bayern zurückgreifen und diese je nach konkretem Fall auch den geförderten Unternehmen zur Verfügung stellen. 8. Werden die Beschäftigten in der Bayern Innovativ GmbH nach Tariflohn bezahlt? Die Arbeitsverträge der Bayern Innovativ GmbH sind (mit Ausnahme der von der Landesgewerbeanstalt übernommenen Mitarbeiter) nicht unmittelbar tarifgebunden. Aus zuwendungsrechtlichen Vorgaben ergeben sich jedoch Einschränkungen für das Lohngefüge in der Gesellschaft insgesamt . Die Summe der Personalkosten darf im Grundsatz die Summe der Personalkosten für vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst nicht übersteigen.