Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Gehring BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 14.08.2014 Situation der Schulbegleitung für behinderte Schülerinnen und Schüler in Bayern Auch in Bayern gibt es bereits seit Jahren einen hartnäckigen Streit zwischen der Staatsregierung und den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe über die Zuständigkeit für die Finanzierung der Schulbegleitung für behinderte Schülerinnen und Schüler. Angesichts der in den letzten Jahren sowohl im Bereich der Eingliederungshilfe als auch im Bereich der Jugendhilfe stark gestiegenen Zahl der Schulbegleiter und der damit einhergehenden Kostensteigerung erwarten die Kommunen zumindest eine finanzielle Beteiligung des Freistaats. In dem Konflikt geht es nicht nur um die Zuständigkeit für die Kosten, sondern auch um die grundsätzliche Neuordnung der Zuständigkeit für die Schulbegleitung im Zuge der Umsetzung der Inklusion im Schulbereich . Auch das Aufgabenprofil der Schulbegleitung steht im Kontext der Entwicklung eines inklusiven Schulsystems zur Disposition. Dies betrifft die problematische Trennung zwischen rein betreuerischen und pädagogischen Tätigkeiten der Schulbegleiter, die notwendigen qualifikatorischen Standards und die fehlende Möglichkeit zu einem klassenbezogenen Einsatz. Auch der verstärkte Einsatz von Schulbegleitern an Förderschulen als Kompensation für personelle Defizite, steht in der Kritik. Aus anderen Bundesländern liegen mittlerweile Grundsatzurteile zur Neuverortung der Zuständigkeit für die Schulbegleitung vor, die auch für Bayern relevant werden könnten . Mit Nordrhein-Westfalen hat zudem zum ersten Mal ein Bundesland die Konnexitätsrelevanz der Umsetzung der schulischen Inklusion anerkannt und ein entsprechendes Förderprogramm verabschiedet. Auch in Bayern ist eine grundsätzliche Neuregelung des Systems der Schulbegleitung im Rahmen der Umsetzung der Inklusion geboten. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. a) Wie hat sich die Zahl der Schulbegleiter für körperlich und geistig behinderte Schülerinnen und Schüler als Leistung der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII seit dem 01.01.2008 differenziert nach Regelund Förderschulen entwickelt? b) Wie hat sich die Zahl der Schulbegleiter für Schüler und Schülerinnen mit einer psychischen Erkrankung als Leistung der Jugendhilfe gemäß § 35 a SGB VIII seit dem 01.01.2008 differenziert nach Regel- und Förderschulen entwickelt? c) Wie haben sich seit dem 01.01.2008 die Kosten für den Einsatz von Schulbegleitern in den Bereichen der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe für die zustän- digen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe entwickelt? 2. a) Welche Ursachen sieht die Staatsregierung für die stark steigende Zahl von Schulbegleitern an den bayerischen Regelschulen? b) Hält es die Staatsregierung für sinnvoll, im Zuge der Umsetzung der Inklusion an Regelschulen die Schulbegleiter zukünftig dem schulischen Personal zuzuordnen ? c) Sollte die Finanzierungsverantwortung für die Schulbegleiter zukünftig beim Schulaufwandsträger liegen? 3. a) Ist es möglich, ein inklusives Schulsystem personell so auszustatten, dass eine Beschulung von behinderten Schülern ohne den Einsatz von Schulbegleitern möglich ist? b) Plant die Staatsregierung, durch den Einsatz pädagogischer Zweitkräfte und staatlicher Pflegekräfte in Inklusionsklassen an Regelschulen den Bedarf an Schulbegleitern deutlich zu senken? c) Welche pädagogischen Fachkräfte (wie Heilpädagogen , Förderlehrer/-innen, Erzieher/-innen) stehen für den Einsatz als Zweitkräfte zur Verfügung? 4. a) Welche Ergebnisse hatte der vom Kultusministerium geplante Modellversuch im Bezirk Mittelfranken zur Reduzierung der Zahl der Schulbegleiter in Förderschulen ? b) Ist die kontinuierlich steigende Zahl von Schulbegleitern in diesem Bereich eine Folge von finanziellen und personellen Defiziten an den bayerischen Förderschulen ? c) Welche Maßnahmen plant der Freistaat, um etwaige Personaldefizite an den Förderschulen auszugleichen? 5. a) Wie steht es um die Umsetzung der in der Landtagsanhörung am 31.01.2013 angeregten differenzierten Statistik zur Schulbegleitung in Bayern? b) Welche Ergebnisse hatten bisher die bei der Landtagsanhörung im Januar 2013 vom Kultusministerium in Aussicht gestellten Verhandlungen zwischen Staatsregierung und kommunalen Spitzenverbänden über neue Finanzierungsmodelle bei der Schulbegleitung? c) Wie steht die Staatsregierung zur Forderung der bayerischen Bezirke, die Schulbegleitung zukünftig in die Zuständigkeit des Freistaats zu übernehmen? 6. a) Hält es die Staatsregierung für möglich, sinnvoll und realitätsgerecht, in der Aufgabenbeschreibung der Schulbegleitung zwischen unterstützenden Hilfeleistungen im pflegerischen, sozialen und kommunikativen Bereich und der pädagogischen Hilfestellung während des Unterrichts zu trennen? b) Hält es die Staatsregierung für notwendig, in einem neuen inklusiven Unterrichtskonzept den Schulbeglei- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 20.03.2015 17/5021 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5021 tern eine klassenbezogene Tätigkeit als pädagogische Assistenzkräfte in Inklusionsklassen zu ermöglichen? c) Hält es die Staatsregierung für erforderlich, Mindeststandards für die fachspezifische Qualifikation sowie die Vorbereitung und Einarbeitung neuer Schulbegleiter festzulegen? 7. a) Welche Auswirkungen hat die neueste Rechtsprechung durch das Landessozialgericht in SchleswigHolstein und das Verwaltungsgericht Düsseldorf, wonach die Schulbegleitung in den Kernbereich der schulischen Arbeit fällt und die Integration behinderter Schüler in den Schulbetrieb nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers sei, für die zukünftige Ausgestaltung der Schulbegleitung in Bayern? b) Sind der Staatsregierung entsprechende Verfahren zur Zuständigkeit für die Finanzierung der Schulbegleiter vor bayerischen Gerichten bekannt? 8. a) Wie beurteilt die Staatsregierung die Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den kommunalen Spitzenverbänden in NRW, wonach das Land NRW anerkennt, dass die Kosten der Umsetzung der Inklusion an Schulen konnexitätsrelevant sind? b) Wie beurteilt die Staatsregierung die von den kommunalen Spitzenverbänden in NRW und der Landesregierung in Auftrag gegebenen Gutachten zu den Kosten und zur Konnexitätsrelevanz der Inklusion? c) Plant die Staatsregierung bei der Umsetzung der schulischen Inklusion ein ähnliches Förderprogramm wie das Land NRW, zur Finanzierung der notwendigen Investitionen im baulichen Bereich (Barrierefreiheit bei Schulräumen und Sanitäranalagen) und der zusätzlichen Personalkosten (Sonderpädagogen, Pflegehelfer , Schulbegleiter)? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 23.01.2015 Die oben bezeichnete Schriftliche Anfrage wird unter Beteiligung des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zu den Fragen 1, 6 und 7 wie folgt beantwortet: 1. a) Wie hat sich die Zahl der Schulbegleiter für körperlich und geistig behinderte Schülerinnen und Schüler als Leistung der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII seit dem 01.01.2008 differenziert nach Regel- und Förderschulen entwickelt ? b) Wie hat sich die Zahl der Schulbegleiter für Schüler und Schülerinnen mit einer psychischen Erkrankung als Leistung der Jugendhilfe gemäß § 35 a SGB VIII seit dem 01.01.2008 differenziert nach Regel- und Förderschulen entwickelt? c) Wie haben sich seit dem 01.01.2008 die Kosten für den Einsatz von Schulbegleitern in den Bereichen der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe für die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe entwickelt? Die Statistischen Berichte des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung enthalten keine Angaben zu Schulbegleitungen. Nach Erhebungen des Bayerischen Bezirketages ist die Anzahl der im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung bewilligten Schulbegleitungen seit 2009 wie folgt angestiegen: Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 Zahl der Schulbegleitungen insges. 1.496 1.802 2.321 2.722 3.117 davon in - Regelschulen 364 488 648 840 1.069 - Förderschulen 1.132 1.314 1.673 1.882 2.048 Aussagen zu den Fallzahlen für das Jahr 2008 waren dem Bayerischen Bezirketag nicht möglich. Belastbare Zahlen zu den Ausgaben konnten nicht vorgelegt werden, weil die Bezirke noch unterschiedlich abrechnen (wie nach Schul- oder Haushaltsjahren). Eine Vereinheitlichung der Kostenerhebung wird angestrebt. Zur Entwicklung der Schulbegleitungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 35 a SGB VIII) haben der Bayerische Städtetag und der Bayerische Landkreistag die örtlichen Jugendhilfeträger abgefragt. Auf Basis der Antworten von 87 der insgesamt 96 örtlichen Träger der Jugendhilfe ergibt sich auch hier ein Anstieg: Anzahl der Schulbegleitungen Ausgaben in Euro 2009 246 2.156.757 2010 358 3.438.283 2011 700 7.409.057 Soweit die Ausgaben für die Schulbegleitung nicht gesondert ausgewiesen werden, wurden sie von den Trägern der Jugendhilfe geschätzt. Für die Jahre 2012 und 2013 liegen noch keine Angaben vor. 2. a) Welche Ursachen sieht die Staatsregierung für die stark steigende Zahl von Schulbegleitern an den bayerischen Regelschulen? Über die Schulbegleitung entscheiden die Bezirke bzw. die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Eingliederungshilfe nach Maßgabe der §§ 53 ff. SGB XII bzw. § 35 a SGB VIII. Die gestiegene Zahl von Bewilligungen legt nahe, dass die Zahl der nach der Eingliederungshilfe Anspruchsberechtigten angestiegen ist bzw. dass das Anspruchsrecht verstärkt geltend gemacht wird. b) Hält es die Staatsregierung für sinnvoll, im Zuge der Umsetzung der Inklusion an Regelschulen die Schulbegleiter zukünftig dem schulischen Personal zuzuordnen? Schule und Sozialrecht haben unterschiedliche Aufgaben und Zielrichtungen. Schulisches Personal wird auf der Grundlage der klassen- bzw. gruppenbezogenen Schulpersonalplanung grundsätzlich gruppenbezogen eingesetzt. Schulbegleiter/Schulbegleiterinnen dagegen sind in der Regel einem einzelnen Kind zugeordnet, dessen besonderer Drucksache 17/5021 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 individueller Eingliederungshilfebedarf einen individuellen Rechtsanspruch auf die Unterstützungsmaßnahme begründet . Ein solcher Rechtsanspruch ist dem schulischen System fremd und kann nur aus sozialrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Es würde die Schule überfordern, jeglichen individuellen Hilfebedarf von Kindern mit Behinderung mit schulischem Personal abdecken zu müssen. Gerade auch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sieht die Zusammenarbeit und Vernetzung der verschiedenen Partner mit ihren Kompetenzen und Zuständigkeiten ausdrücklich vor. Insbesondere die persönliche Assistenz wird in Art. 19 UN-BRK ausdrücklich genannt. Nach Art. 26 Abs. 1 UN-BRK kommt den Rehabilitationsträgern ein eigener Unterstützungsauftrag zu, der sich auch auf den Bereich „der Bildung“ bezieht. Für Kinder mit schweren Beeinträchtigungen kann es wichtig sein, über einen persönlichen Ansprechpartner zu verfügen, der der eigenen Sphäre und nicht der Schule zugeordnet ist. Eine solche Vertrauensperson kann dabei helfen, den eigenen Willen des Kindes zu artikulieren und umzusetzen . Dazu begleitet die persönliche Unterstützungskraft das Kind je nach Hilfebedarf oft auch im familiären Umfeld und kann damit insbesondere im Bereich der Jugendhilfe ein wichtiges Bindeglied zwischen Schule und Familie sein. c) Sollte die Finanzierungsverantwortung für die Schulbegleiter zukünftig beim Schulaufwandsträger liegen? Die Zuständigkeit für die Genehmigung von Schulbegleitern liegt bei den Bezirken und Landkreisen als Träger der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII und nach § 35 a SGB VIII. Eine Verlegung der Zuständigkeit für den Teilbereich der Finanzierungsverantwortung auf die Schulaufwandsträger wäre nicht zielführend. 3. a) Ist es möglich, ein inklusives Schulsystem personell so auszustatten, dass eine Beschulung von behinderten Schülern ohne den Einsatz von Schulbegleitern möglich ist? Die Schule leistet gruppenbezogenen Unterricht im Klassenverband . In diesem Rahmen werden die einzelnen Schüler individuell gefördert. Um den besonderen behinderungsspezifischen Unterstützungsbedarf abdecken zu können, sind darüber hinaus Hilfen im Einzelfall notwendig. Der Grad der Behinderung ist sehr unterschiedlich und erfordert auch medizinische Diagnosen und Maßnahmen. Es wird immer Kinder und Jugendliche geben, die eine individuelle Assistenz brauchen. Die Schaffung eines inklusiven Schulsystems setzt nicht voraus, dass alle Leistungen aus einer Hand erbracht und die Leistungsträger zentralisiert werden müssen. Dies ist schon mit Blick auf die unterschiedliche Trägerschaft von Personal- und Schulaufwand bei staatlichen Schulen nicht der Fall. Dazu wird auch auf die Antwort zu Frage 2 b verwiesen . Die Inklusion erfordert es nicht, die bestehende Aufgabenteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufzuheben. Vielmehr fordert die UN-BRK für die verschiedenen Lebensbereiche der Menschen mit Behinderung ein Zusammenwirken sämtlicher Verantwortungs- und Kostenträger ein. Im Bereich der Kindertagesstätten und der Heilpädagogischen Tagesstätten hat sich das Zusammenwirken der Träger der Einrichtungen mit den Trägern der Eingliederungshilfe bewährt. Die Zusammenarbeit der Eingliede- rungshilfe mit der Schule sollte deshalb im Sinne der UNBRK weiter verbessert werden. b) Plant die Staatsregierung, durch den Einsatz pädagogischer Zweitkräfte und staatlicher Pflegekräfte in Inklusionsklassen an Regelschulen den Bedarf an Schulbegleitern deutlich zu senken? c) Welche pädagogischen Fachkräfte (wie Heilpädagogen , Förderlehrer/-innen, Erzieher/-innen) stehen für den Einsatz als Zweitkräfte zur Verfügung? In Förderschulen sowie in Kooperationsklassen und in Klassen der Regelschulen mit dem Profil Inklusion besteht nach Art. 30 a Abs. 8 Satz 2 und Art. 30 b Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz BayEUG die Möglichkeit, dass schulische Pflegekräfte eingesetzt werden können. Darüber hinaus können neben Lehrkräften des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes an Grund- und Mittelschulen Förderlehrkräfte als pädagogische Zweitkräfte eingesetzt werden. Diese unterstützen den Unterricht und tragen durch ihre Arbeit zur Sicherung des Unterrichtserfolges bei. Außerdem nehmen sie besondere Aufgaben der Betreuung selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Dazu zählen u. a. auch Maßnahmen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Darüber hinaus werden an Schulen mit Schulprofil Inklusion in Tandemklassen neben Lehrkräften für Sonderpädagogik ggf. auch Heilpädagogen eingesetzt. An Förderschulen werden neben Lehrkräften für Sonderpädagogik , Förderlehrer und Heilpädagogen auch Pflegekräfte unterstützend eingesetzt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 b und 4 c verwiesen. 4. a) Welche Ergebnisse hatte der vom Kultusministerium geplante Modellversuch im Bezirk Mittelfranken zur Reduzierung der Zahl der Schulbegleiter in Förderschulen? Auf Initiative des Bezirks Mittelfranken ist ein Modellversuch zum Thema „Schulbegleitung“ erst angedacht, sodass noch keine Ergebnisse vorliegen. Ziel des Modellversuches ist es, insbesondere Situationen mit mehreren Schulbegleitern in einer Schule/Klasse zu optimieren. Im Rahmen eines solchen Vorhabens könnte eine ausgewählte Förderschule mit einem festen Pool an Schulbegleitungen bestückt werden, der den individuellen Eingliederungshilfebedarf mehrerer Schülerinnen und Schüler abdeckt. Die Feststellung und Abdeckung des individuellen Eingliederungshilfebedarfs obliegt weiterhin dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe . b) Ist die kontinuierlich steigende Zahl von Schulbegleitern in diesem Bereich eine Folge von finanziellen und personellen Defiziten an den bayerischen Förderschulen? c) Welche Maßnahmen plant der Freistaat, um etwaige Personaldefizite an den Förderschulen auszugleichen ? Die Personalzuweisung zur Unterrichtsversorgung an Förderschulen erfolgt entsprechend den Vorgaben, die sich primär an Klassenstärken in den jeweiligen Förderschwerpunkten orientieren. Neben Lehrkräften und Heilpädagogen werden auch Pflegekräfte unterstützend eingesetzt. Die Zahl der eingesetzten Pflegekräfte entspricht dem schulischen Bedarf. Die Entwicklung der Zahl der Schulbegleiter ist unabhängig davon zu sehen. Schulbegleitungen erfüllen Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5021 einen individuellen Anspruch auf Eingliederungshilfe, den die Sozialbehörden feststellen. 5. a) Wie steht es um die Umsetzung der in der Landtagsanhörung am 31.01.2013 angeregten differenzierten Statistik zur Schulbegleitung in Bayern? Im Rahmen der Anhörung regte Herr Dr. Wolfgang Dworschak (LMU München) an, die allgemeine amtliche Schulstatistik (ASD) um eine weitere „Schulbegleiterstatistik“ zu ergänzen, in der beispielsweise der Förderschwerpunkt des zu begleitenden Kindes, der Kostenträger der Maßnahme oder der Umfang der Wochenstunden aufgeführt werden. Für eine Erhebung solcher Daten in ASD bietet das BayEUG keine Rechtsgrundlage. Eine solche Statistik müsste vonseiten der Bezirke als zuständige kommunale Aufgabenträger erstellt oder in Auftrag gegeben werden. Diese bemühen sich inzwischen um bessere statistische Aufzeichnungen. b) Welche Ergebnisse hatten bisher die bei der Landtagsanhörung im Januar 2013 vom Kultusministerium in Aussicht gestellten Verhandlungen zwischen Staatsregierung und kommunalen Spitzenverbänden über neue Finanzierungsmodelle bei der Schulbegleitung? c) Wie steht die Staatsregierung zur Forderung der bayerischen Bezirke, die Schulbegleitung zukünftig in die Zuständigkeit des Freistaats zu übernehmen ? Das Staatsministerium und die kommunalen Spitzenverbände sind im Gespräch zur Schulbegleitung. Das Staatsministerium vertritt dabei die Auffassung, dass es weiterhin individuelle Ansprüche der Beteiligten auf Unterstützung zur angemessenen Schulbildung im Sozialrecht geben muss. Derzeit werden auf Bundesebene Verhandlungen zur Schaffung eines Bundesteilhabegesetzes geführt. Die Kommunen als Eingliederungshilfeträger sollen mit Bundesmitteln erheblich entlastet werden. Mit dem Bundesteilhabegesetz wird aber auch eine Reform der Eingliederungshilfe diskutiert . Die Ergebnisse der Verhandlungen zum Bundesteilhabegesetz bleiben daher abzuwarten. 6. a) Hält es die Staatsregierung für möglich, sinnvoll und realitätsgerecht, in der Aufgabenbeschreibung der Schulbegleitung zwischen unterstützenden Hilfeleistungen im pflegerischen, sozialen und kommunikativen Bereich und der pädagogischen Hilfestellung während des Unterrichts zu trennen? Der Aufgabenbereich der Schulbegleitung ergibt sich aus dem sozialhilferechtlichen Hilfebedarf. Aufgabe der Schulbegleitung ist es, Kinder mit Behinderungen, die auf Grund besonderer Bedürfnisse der individuellen Unterstützung bei der Bewältigung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Tätigkeiten bedürfen, überwiegend im schulischen Alltag zu begleiten. Sie tragen dazu bei, behindertenspezifische Defizite im pflegerischen, motorischen, sozialen, emotionalen und kommunikativen Bereich auszugleichen. Schulbegleitungen sind aber keine Zweitlehrkräfte und wirken nicht als Pädagogen in der Klasse. Die Vermittlung des Lehrstoffes ist alleinige Aufgabe der Lehrkräfte. In Fragen individueller behindertenspezifischer Defizite können sich je nach Art der Behinderung einzelne Überschneidungen der Aufgabenbereiche ergeben. b) Hält es die Staatsregierung für notwendig, in einem neuen inklusiven Unterrichtskonzept den Schulbegleitern eine klassenbezogene Tätigkeit als pädagogische Assistenzkräfte in Inklusionsklassen zu ermöglichen? Wie in der Antwort zu Frage 6 a dargestellt, ist es nicht Aufgabe einer Schulbegleitung, pädagogische Tätigkeiten der Lehrkraft zu übernehmen. Im Fokus der Eingliederungshilfe liegt der besondere individuelle behindertenspezifische Bedarf. Die Finanzierung einer pädagogischen Assistenzkraft, die für die gesamte Klasse tätig sein soll, wäre damit nicht über die Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII bzw. SGB XII möglich. Nicht ausgeschlossen ist hingegen, dass eine Schulbegleitung die individuellen behindertenspezifischen Bedarfe mehrerer Schülerinnen und Schüler abdeckt, wenn dies angesichts der konkreten Situation möglich ist. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundessozialgerichts (AZ: B 8 SO 10/11 R vom 15.11.2012) hinzuweisen , wonach der Unterricht und die Wissensvermittlung dem Kernbereich der Schule zuzuordnen sind. Dieser Kernbereich der Schule obliegt den Schulträgern, die Eingliederungshilfe kann hier keine Aufgaben übernehmen. Folgerichtig schließen die gemeinsamen Richtlinien des Kultusministeriums und des Verbands der bayerischen Bezirke zum Einsatz von Schulbegleitern die Übernahme von Unterrichtsaufgaben durch Schulbegleiter aus. c) Hält es die Staatsregierung für erforderlich, Mindeststandards für die fachspezifische Qualifikation sowie die Vorbereitung und Einarbeitung neuer Schulbegleiter festzulegen? Die Entscheidung über Art und Umfang der Hilfe nach § 35 a SGB VIII bzw. §§ 53 ff. SGB XII liegt ausschließlich in der Verantwortung des zuständigen Trägers der Eingliederungshilfe . Die Qualifikation bzw. die berufliche Vorbildung der Schulbegleitungen hängt vom besonderen individuellen Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen ab. Im Regelfall benötigen Schulbegleitungen keine berufliche Ausbildung im erzieherischen bzw. pflegerischen Bereich. Jedoch kann sich je nach Art der Behinderung und den sich daraus ergebenden individuellen Bedürfnissen im Einzelfall die Notwendigkeit zum Einsatz einer Fachkraft ergeben. 7. a) Welche Auswirkungen hat die neueste Rechtsprechung durch das Landessozialgericht in Schleswig-Holstein und das Verwaltungsgericht Düsseldorf, wonach die Schulbegleitung in den Kernbereich der schulischen Arbeit fällt und die Integration behinderter Schüler in den Schulbetrieb nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers sei, für die zukünftige Ausgestaltung der Schulbegleitung in Bayern? Gerichtliche Entscheidungen regeln einen Einzelfall und entfalten daher keine allgemeingültige Wirkung. Insofern haben Einzelfallentscheidungen, die zudem unter Berücksichtigung der Schulgesetze eines anderen Landes ergangen sind, für den Freistaat Bayern keine unmittelbaren Auswirkungen. Zudem weichen die Entscheidungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach bei der Auslegung des schulischen Kernbereichs nicht nur die landesrechtlichen Schulgesetze, sondern auch die bundesrechtlichen sozialhilferechtlichen Vorschriften des § 54 Drucksache 17/5021 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und des § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung heranzuziehen sind, ab. b) Sind der Staatsregierung entsprechende Verfahren zur Zuständigkeit für die Finanzierung der Schulbegleiter vor bayerischen Gerichten bekannt? Nein. Verfahren, in denen die Zuständigkeit der Sozialhilfeträger bestritten wird, sind in Bayern nicht anhängig. Vielmehr sind die folgenden zwei Verfahren bekannt: In einem Verfahren klagt ein blindes Kind, das ein Gymnasium besucht , gegen den Bezirk Mittelfranken auf einen Schulbegleiter mit Ausbildung auf gymnasialem Niveau und um die Abgrenzung der Aufgabenbereiche von Schule und Eingliederungshilfe . Gegenstand des zweiten Verfahrens sind mögliche Ansprüche eines blinden Kindes gegen den Bezirk Mittelfranken auf einen Schulbegleiter während der Mittagsbetreuung . 8. a) Wie beurteilt die Staatsregierung die Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den kommunalen Spitzenverbänden in NRW, wonach das Land NRW anerkennt, dass die Kosten der Umsetzung der Inklusion an Schulen konnexitätsrelevant sind? b) Wie beurteilt die Staatsregierung die von den kommunalen Spitzenverbänden in NRW und der Landesregierung in Auftrag gegebenen Gutachten zu den Kosten und zur Konnexitätsrelevanz der Inklusion ? Die Konnexitätsrelevanz ist stets auf der Basis der Ausgestaltung des Konnexitätsprinzips in der jeweiligen Landesverfassung sowie etwaigen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften einerseits und der konkret zu bewertenden staatlichen Maßnahme andererseits zu beurteilen. Die Beurteilung von Gutachtern, Rechtsnormen oder Vereinbarungen in anderen Ländern unterliegt nicht der Verantwortlichkeit der Bayerischen Staatsregierung. c) Plant die Staatsregierung bei der Umsetzung der schulischen Inklusion ein ähnliches Förderprogramm wie das Land NRW, zur Finanzierung der notwendigen Investitionen im baulichen Bereich (Barrierefreiheit bei Schulräumen und Sanitäranalagen ) und der zusätzlichen Personalkosten (Sonderpädagogen , Pflegehelfer, Schulbegleiter)? In Bayern gelten für die schulische Inklusion die Festlegungen des 2011 von allen Fraktionen im Bayerischen Landtag beschlossenen Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen. Wie der Gesetzgeber in der Begründung dieses Gesetzes ausgeführt hat (vgl. Drs. 16/8100, S. 6), wird kein Anwendungsfall des Konnexitätsprinzips gesehen. Der Freistaat Bayern unterstützt die Kommunen aber wie bisher insbesondere durch Zuweisungen für Schulbaumaßnahmen nach Art. 10 Finanzausgleichsgesetz. Im Bereich kommunaler Schulbaumaßnahmen wurden jüngst die Förderbedingungen erneut verbessert, u. a. durch die Absenkung der Bagatellgrenze von 100.000 Euro auf 25.000 Euro bei Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Barrierefreiheit bzw. Inklusion. Zur Umsetzung insbesondere der Barrierefreiheit steht die Staatsregierung im Dialog mit den kommunalen Spitzenverbänden.