Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Simone Strohmayr SPD vom 03.12.2014 Überwachung an bayerischen Schulen Ich frage die Staatsregierung: 1. An welchen bayerischen Schulen findet Videoüberwa- chung statt? 2. An welchen bayerischen Schulen findet Audioüberwachung statt? 3. Welche Bereiche werden überwacht (bitte je Schule angeben)? 4. Wie kommt eine Entscheidung, o. g. Überwachungsmaßnahmen einzusetzen, zustande? a) Liegen den Maßnahmen Beschlüsse des Schulforums oder eines vergleichbaren Gremiums zugrunde? b) Auf welche Rechtsgrundlage stützen sich die Überwachungsmaßnahmen ? 5. Seit wann hatte die Staatsregierung Kenntnis von den o. g. Überwachungsmaßnahmen? 6. a) Waren die Schulämter in die Entscheidungen zu Überwachungsmaßnahmen eingebunden? b) Waren die Schulämter über die Maßnahmen informiert ? 7. a) Waren die Ministerialbeauftragten in die Entscheidungen zu Überwachungsmaßnahmen eingebunden? b) Waren die Ministerialbeauftragten über die Maßnahmen informiert? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 21.01.2015 1. An welchen bayerischen Schulen findet Videoüberwachung statt? 2. An welchen bayerischen Schulen findet Audioüberwachung statt? 3. Welche Bereiche werden überwacht (bitte je Schule angeben)? Über die Einrichtung einer Videoüberwachung entscheiden Schule und Sachaufwandsträger eigenverantwortlich vor Ort. Die Kommunalverwaltung und die Schulen verfügen über geschulte Datenschutzbeauftragte, die die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherstellen sollen und sich bei Bedarf an ihre Aufsichtsbehörden oder auch an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden können. Mit der Bestellung und Schulung von Datenschutzbeauftragten für alle staatlichen Schulen hat das Staatsministerium in den letzten Jahren wesentlich zur Stärkung des Schuldatenschutzes beigetragen und zugleich die Handlungsfähigkeit und Eigenverantwortung der Schulen gestärkt (vgl. den 25. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz, Kap. 10.1). Dies wird auch durch erhebliche personelle Ressourcen sichergestellt. Auf eine gesonderte Erhebung an allen bayerischen Schulen wurde zur Vermeidung des den Schulen sonst entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwands verzichtet. Aus Anlass von Medienberichten über mögliche Verstöße an einzelnen, nicht näher benannten Schulen wurden vorsorglich alle Schulen in Bayern noch einmal auf die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen hingewiesen und angehalten, ggf. die Einhaltung des Datenschutzrechts bei ihren Überwachungsmaßnahmen zu überprüfen, insbesondere mit Blick auf • die Erforderlichkeit von Art und Umfang der Überwa- chung, • die Einhaltung der gesetzlichen Hinweispflichten, • das Verbot von Tonaufzeichnungen, • die Einhaltung der Löschungsfristen (max. 3 Wochen Speicherung). 4. Wie kommt eine Entscheidung, o. g. Überwachungsmaßnahmen einzusetzen, zustande? Über die Einrichtung von Videoüberwachungsanlagen entscheidet die Schule im Zusammenwirken mit dem Sachaufwandsträger . a) Liegen den Maßnahmen Beschlüsse des Schulforums oder eines vergleichbaren Gremiums zugrunde ? Eine allgemeine Aussage dazu, ob den Maßnahmen Beschlüsse des Schulforums oder eines vergleichbaren Gremiums zugrunde liegen, lässt sich nicht treffen. Eine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Schulforum oder anderer Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens ist für die Einrichtung von Videoüberwachungsmaßnahmen nicht generell vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen. So kann zum Beispiel eine Einbindung des Schulforums geboten sein, wenn die Installation einer Videoüberwachung Teil einer Baumaßnahme im Bereich der Schule ist, für die eine Stellungnahme des Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 20.03.2015 17/5023 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5023 Schulforums einzuholen ist (Art. 69 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG). Informationen darüber, ob einzelnen Maßnahmen ein solcher Beschluss zugrunde liegt, liegen nicht zentral vor. Auf eine Erhebung an allen bayerischen Schulen wurde zur Vermeidung des den Schulen sonst entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwands verzichtet. b) Auf welche Rechtsgrundlage stützen sich die Überwachungsmaßnahmen? Die Voraussetzungen einer zulässigen Videoüberwachung sind in Art. 21a Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) geregelt. Eine Audioüberwachung ist im Bayerischen Datenschutzgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine allgemeine Audioüberwachung an Schulen wird vom Staatsministerium als unzulässig angesehen. 5. Seit wann hatte die Staatsregierung Kenntnis von den o. g. Überwachungsmaßnahmen? 6. a) Waren die Schulämter in die Entscheidungen zu Überwachungsmaßnahmen eingebunden? b) Waren die Schulämter über die Maßnahmen informiert ? 7. a) Waren die Ministerialbeauftragten in die Entscheidungen zu Überwachungsmaßnahmen eingebunden ? b) Waren die Ministerialbeauftragten über die Maßnahmen informiert? Die Grund-, Mittel- und Förderschulen haben die Möglichkeit , die für sie zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten bei den Schulämtern in die Entscheidung über die Einrichtung einer Videoüberwachung einzubeziehen. Im Falle freigabebedürftiger Verfahren sind diese Schulen dazu verpflichtet. Die Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen haben eigene Datenschutzbeauftragte an der jeweiligen Schule, die unter den gleichen Voraussetzungen eingebunden werden können bzw. müssen. Alle Schulen haben die Möglichkeit, sich von ihren Datenschutzbeauftragten und/oder von den zuständigen Stellen der Schulaufsicht beraten zu lassen. Hierzu gehören bei den Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen auch die Ministerialbeauftragten. Auf eine Erhebung der mit den Fragen 1 bis 3 angesprochenen Überwachungsmaßnahmen an allen bayerischen Schulen wurde zur Vermeidung des den Schulen sonst entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwands verzichtet, vgl. o. die Antwort zu diesen Fragen. Über die tatsächliche Beteiligung oder Information der Schulämter und Ministerialbeauftragten liegen dem Staatsministerium daher keine Erkenntnisse vor.