Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 18.12.2014 Ballungsraum für Beschäftigte des Freistaats Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Beschäftigte des Freistaats Bayern und der nachgeordneten Einrichtungen/Dienststellen bzw. der staatlichen/teilstaatlichen Unternehmen beziehen seit 2010 die sogenannte Ballungsraumzulage, aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Beschäftigtengruppen (Beamte, Angestellte , außertariflich Beschäftigte) nach den Geschäftsbereichen der einzelnen Ministerien? b) dem Wohnsitz dieser Beschäftigten? c) den einzelnen Jahren und dem jeweiligen finanziellen Aufwand für den Freistaat? 2. Nach welchen Kriterien definiert der Freistaat Bayern gemäß Artikel 94 Bayerisches Besoldungsgesetz die Lebenshaltungskosten? 3. Wie viele Beschäftigte des Freistaats Bayern und der nachgeordneten Einrichtungen/Dienststellen bzw. der staatlichen/teilstaatlichen Unternehmen haben ihren dienstlichen Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz in den anderen Verdichtungsräumen Bayerns gemäß Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013, aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Verdichtungsräumen? b) den Beschäftigten (Beamte, Angestellte, außertariflich Beschäftigte) in den Verdichtungsräumen nach den Geschäftsbereichen der Staatsministerien? 4. Wie haben sich die Lebenshaltungskosten in den ein- zelnen Verdichtungsräumen gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 22. August 2013 seit 2005 entwickelt, aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Gemeinden, Städten, kreisfreien Städten und Landkreisen in den einzelnen Verdichtungsräumen ? b) den örtlichen Basiswerten für Definition der Lebenshaltungskosten ? 5. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, wie sich die Ausgaben für die Ballungsraumzulage verändern würden, wenn die Zahlung der Ballungsraumzulage auf einzelne bzw. alle Verdichtungsräume ausgedehnt würde, aufgeschlüsselt nach a) den zu erwartenden Kosten für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 insgesamt? b) den zu erwartenden Kosten für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 nach den einzelnen Verdichtungsräumen ? 6. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, ob an- dere Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in Bayern derzeit eigene Modelle einer Ballungsraumzulage anwenden bzw. planen? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 30.01.2015 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. Wie viele Beschäftigte des Freistaats Bayern und der nachgeordneten Einrichtungen/Dienststellen bzw. der staatlichen/teilstaatlichen Unternehmen beziehen seit 2010 die sogenannten Ballungsraumzulage , aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Beschäftigtengruppen (Beamte, Angestellte , außertariflich Beschäftigte) nach den Geschäftsbereichen der einzelnen Ministerien? Das Zahlenmaterial beschränkt sich auf den staatlichen Bereich , da für die teilstaatlichen Unternehmen keine Daten vorliegen (jeweils zum Stichtag 1. Dezember des jeweiligen Jahres). Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 20.03.2015 17/5088 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5088 2010 Einzelplan - nummer Einzelplanbezeichnung Grundbetrag Kinderzulage Arbeitnehmer Beamte Arbeitnehmer Beamte 01 Landtag 79 6 25 7 02 Ministerpräsident und Staatskanz- lei 89 22 23 10 03 Staatsministerium des Innern 2.355 3.606 691 1.679 04 Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 673 951 175 376 05 Staatsministerium für Unterricht und Kultus 1.448 461 647 2.391 06 Staatsministerium der Finanzen 730 1.838 161 692 07 Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie 131 17 39 22 08 Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 353 74 111 55 10 Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 288 203 83 95 11 Bayerischer Oberster Rechnungshof 13 8 5 12 12 Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit 390 34 132 51 13 Allgemeine Finanzverwaltung 303 19 97 36 15 Staatsministerium für Wissen- schaft, Forschung und Kunst 5.274 379 1.576 389 Gesamt 12.126 7.618 3.765 5.815 2011 Einzelplan - nummer Einzelplanbezeichnung Grundbetrag Kinderzulage Arbeitnehmer Beamte Arbeitnehmer Beamte 01 Landtag 80 8 27 7 02 Ministerpräsident und Staatskanz- lei 87 22 21 8 03 Staatsministerium des Innern 2.275 3.618 640 1.684 04 Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 657 916 171 369 05 Staatsministerium für Unterricht und Kultus 1.400 607 629 2.389 06 Staatsministerium der Finanzen 710 1.856 157 670 07 Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie 135 16 39 25 08 Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 332 72 111 49 10 Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 268 191 69 90 11 Bayerischer Oberster Rechnungshof 15 7 3 11 12 Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit 369 36 126 53 13 Allgemeine Finanzverwaltung 224 18 75 24 15 Staatsministerium für Wissen- schaft, Forschung und Kunst 5.162 365 1.575 358 Gesamt 11.714 7.732 3.643 5.737 Drucksache 17/5088 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 2012 Einzelplan - nummer Einzelplanbezeichnung Grundbetrag Kinderzulage Arbeitnehmer Beamte Arbeitnehmer Beamte 01 Landtag 83 8 28 8 02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 91 23 25 10 03 Staatsministerium des Innern 2.132 3.639 600 1.692 04 Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 643 901 173 361 05 Staatsministerium für Unterricht und Kultus 1.419 858 599 2.445 06 Staatsministerium der Finanzen 695 1.900 154 672 07 Staatsministerium für Wirtschaft, Infra- struktur, Verkehr und Technologie 128 20 37 23 08 Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 336 69 116 53 10 Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 262 187 63 94 11 Bayerischer Oberster Rechnungshof 15 7 4 8 12 Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit 339 32 125 45 13 Allgemeine Finanzverwaltung 168 17 60 25 15 Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst 5.071 366 1.608 333 Gesamt 11.382 8.027 3.592 5.769 2013 Einzelplan - nummer Einzelplanbezeichnung Grundbetrag Kinderzulage Arbeitnehmer Beamte Arbeitnehmer Beamte 01 Landtag 90 13 26 10 02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 89 20 19 11 03 Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 2.241 3.950 629 1.850 04 Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 718 977 191 411 05 Staatsministerium für Unterricht und Kultus 1.521 835 611 2.672 06 Staatsministerium der Finanzen 755 2.129 172 751 07 Staatsministerium für Wirtschaft, Infra- struktur, Verkehr und Technologie 128 18 33 30 08 Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 364 78 128 52 10 Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 283 183 72 91 11 Bayerischer Oberster Rechnungshof 13 5 2 13 12 Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit 336 35 125 44 13 Allgemeine Finanzverwaltung 154 12 62 17 15 Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst 5.274 354 1.653 319 Gesamt 11.966 8.609 3.723 6.271 Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5088 b) dem Wohnsitz dieser Beschäftigten? Der Hauptwohnsitz der Beschäftigten liegt innerhalb des Verdichtungsraums München nach Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22.08.2013 (Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayBesG). Seit 1. Januar 2005 ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Ballungsraumzulage, dass die Beamtinnen und Beamten im räumlichen Geltungsbereich der Ballungsraumzulage wohnen und arbeiten (d. h. Sitz der Beschäftigungsbehörde und Hauptwohnsitz müssen innerhalb der Gebietskulisse liegen). Eine differenzierte Aufschlüsselung nach dem Wohnort der Beschäftigten ist mangels Vorliegen entsprechender Daten nicht möglich. c) den einzelnen Jahren und dem jeweiligen finanziellen Aufwand für den Freistaat? Der finanzielle Aufwand für den Freistaat Bayern beträgt in den einzelnen Kalenderjahren (für den Beamten- und Tarifbereich ). Jahr Betrag in Tsd. € 2010 17.906 2011 17.740 2012 17.783 2013 18.051 2014 18.796 2. Nach welchen Kriterien definiert der Freistaat Bayern gemäß Artikel 94 Bayerisches Besoldungsgesetz die Lebenshaltungskosten? Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist für gleiche und vergleichbare Ämter im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amts geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast gleiche – und zwar der Bedeutung von Leistung und Verantwortung entsprechende – Besoldung zu gewähren. Unter Beachtung der Amtsangemessenheit der Besoldung richtet sich diese also nach dem ausgeübten Amt und den damit verbundenen Funktionen sowie der zu erwartenden Leistung, aber nicht nach dem individuellen Bedarf unter Beachtung der Lebenshaltungskosten . Die Bezahlung der Beamtinnen und Beamten soll vorrangig leistungs- und funktionsorientiert ausgerichtet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 6. März 2007, Az. 2 BvR 556/04, insoweit festgestellt, dass die Bezüge so zu bemessen sind, dass sie den Beamtinnen und Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres/seines jeweiligen Amtes entspricht, und der Besoldungsgesetzgeber nicht verpflichtet ist, die erhöhten Lebenshaltungskosten in München durch einen spezifischen Ausgleich abzufedern. Gleichwohl gewährt der Freistaat Bayern seinen Bediensteten – als einziges Land – eine Ballungsraumzulage (auch 2014 Einzelplan - nummer Einzelplanbezeichnung Grundbetrag Kinderzulage Arbeitnehmer Beamte Arbeitnehmer Beamte 01 Landtag 90 11 24 9 02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 89 21 18 6 03 Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 2.130 3.916 573 1.791 04 Staatsministerium der Justiz 683 998 176 392 05 Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 1.432 832 577 2.665 06 Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat 790 2.143 198 733 07 Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie 121 17 33 20 08 Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 350 66 123 51 10 Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration 259 148 58 63 11 Bayerischer Oberster Rechnungshof 12 5 2 10 12 Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz 281 39 107 52 13 Allgemeine Finanzverwaltung 138 10 54 14 14 Staatsministerium für Gesundheit und Pflege 53 11 16 9 15 Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 5.113 340 1.621 309 Gesamt 11.541 8.557 3.580 6.124 Drucksache 17/5088 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 „Münchenzulage“ genannt) als sog. ergänzende Fürsorgeleistung . Rechtsgrundlage für die Ballungsraumzulage ist bei den Beamtinnen/Beamten, Dienstanfängerinnen/Dienstanfängern und Richterinnen/Richtern Art. 94 BayBesG. Für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende gelten tarifvertragliche Regelungen. Sie entsprechen inhaltlich im Wesentlichen der Regelung im Beamtenbereich. Dies bedeutet, dass die derzeitige Gewährung einer Ballungsraumzulage an Berechtigte in München und Umgebung auf freiwilliger Basis erfolgt. Zudem ist die Ballungsraumzulage Teil eines Personalkonzepts , zu dem auch die staatliche Wohnungsfürsorge mit derzeit über 10.000 Wohnungen im Großraum München (S-Bahn-Bereich) gehört. Wie das Gericht weiter festgestellt hat, ist es allerdings Aufgabe des Gesetzgebers, die tatsächliche Entwicklung der Lebenshaltungskosten auf relevante Unterschiede zwischen Stadt und Land zu beobachten, um möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip angemessen begegnen zu können. Diese Aufgabe ist allerdings unter der Prämisse zu sehen, dass grundsätzlich keine Pflicht zur Gewährung einer Ballungsraumzulage besteht. Wie der Gesetzgeber dieser Aufgabe nachkommt, liegt in seinem weiten Ermessens - und Gestaltungsspielraum. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass mit Inkrafttreten des LEP zum 1. September 2013 der räumliche Geltungsbereich der Ballungsraumzulage erheblich erweitert worden ist. 3. Wie viele Beschäftigte des Freistaats Bayern und der nachgeordneten Einrichtungen/Dienststellen bzw. der staatlichen/teilstaatlichen Unternehmen haben ihren dienstlichen Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz in den anderen Verdichtungsräumen Bayerns gemäß Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013, aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Verdichtungsräumen? b) den Beschäftigten (Beamte, Angestellte, außerta- riflich Beschäftigte) in den Verdichtungsräumen nach den Geschäftsbereichen der Staatsministerien ? Hierzu liegen keine Daten vor. 4. Wie haben sich die Lebenshaltungskosten in den einzelnen Verdichtungsräumen gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 22. August 2013 seit 2005 entwickelt, aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Gemeinden, Städten, kreisfreien Städten und Landkreisen in den einzelnen Verdichtungsräumen ? b) den örtlichen Basiswerten für Definition der Lebenshaltungskosten ? Mit der Entwicklung der Lebenshaltungskosten ist nach allgemeinem Sprachgebrauch die Entwicklung der Verbraucherpreise gemeint. Diese wird im Rahmen der amtlichen Statistik in Deutschland zwar sehr detailliert ermittelt, allerdings nur auf Ebene des Bundes und der Länder. Regional tiefer gegliederte Ergebnisse, wie in der Schriftlichen Anfrage formuliert, liegen nicht vor. Für Bayern insgesamt hat sich der Index der Verbraucherpreise vom Jahr 2005 (Jahresdurchschnittswert ) bis Dezember 2014 um knapp 16,0 Prozent erhöht. 5. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, wie sich die Ausgaben für die Ballungsraumzulage verändern würden, wenn die Zahlung der Ballungsraumzulage auf einzelne bzw. alle Verdichtungsräume ausgedehnt würde, aufgeschlüsselt nach a) den zu erwartenden Kosten für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 insgesamt? b) den zu erwartenden Kosten für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 nach den einzelnen Verdichtungsräumen ? Vergleiche hierzu Antwort zu Frage 3. 6. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, ob andere Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in Bayern derzeit eigene Modelle einer Ballungsraumzulage anwenden bzw. planen? Im nichtstaatlichen Bereich kann den berechtigten Beamtinnen und Beamten sowie Dienstanfängerinnen und Dienstanfängern nach Art. 94 Abs. 4 BayBesG mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz in dem in Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayBesG bezeichneten Gebiet oder unter den in Art. 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BayBesG genannten Voraussetzungen eine Ballungsraumzulage höchstens in der in diesem Artikel bestimmten Höhe gewährt werden. Im nichtstaatlichen Bereich können – nach einem Beschluss des Hauptausschusses des Kommunalen Arbeitgeberverbands (KAV) Bayern vom 25.11.1999 – die Mitglieder des KAV Bayern ihren Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Auszubildenden eine ergänzende Leistung (Ballungsraumzulage ) nach den Regelungen des Tarifvertrags über eine ergänzende Leistung für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Freistaates Bayern (TV-EL) zahlen. Die Stadt München hat für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende einen eigenen Tarifvertrag abgeschlossen. Weitere Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht vor.