Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harry Scheuenstuhl SPD vom 18.12.2014 Führerschein mit 15 Der Modellversuch „Moped-Führerschein mit 15“ basiert auf einem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 09.07.2011, das Mindestalter für die Fahrerlaubnis der Klasse AM auf 15 Jahre zu senken, um so den Erwerb von Zweiradführerscheinen zu erleichtern. Unterstützt wurde dieser sowohl durch einen Beschluss des Landtags Sachsen-Anhalt als auch durch eine Initiative des Freistaats Sachsen im Verkehrsausschuss des Bundesrates zur Absenkung des Mindestalters für den Moped-Führerschein im Rahmen eines Modellversuchs. Mit der dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung wurde durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Wirkung vom 1. Mai 2013 die Grundlage für den Modellversuch „Moped mit 15“ für die Länder Thüringen , Sachsen und Sachsen-Anhalt geschaffen. Bayern ist das größte Flächenland und die Jugendlichen haben in den ländlichen Bereichen immer wieder Probleme, ihre Schulen, Ausbildungsplätze und Freizeiteinrichtungen zu erreichen. Ich frage die Staatsregierung; 1. Wie hoch ist die Anzahl der Jugendlichen im ländlichen Raum? 2. Wie viele Mopeds für Jugendliche unter 16 Jahren sind im Straßenverkehr? 3. Kann sich Bayern diesem Modellversuch (Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt) noch anschließen, um auch die Vorteile für die jungen Menschen zu bekommen ? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 30.01.2015 Zu 1.: Jugendlicher ist, wer zwischen vierzehn und siebzehn Jahren alt ist (vgl. u. a. § 7 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe [SGB VIII], § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz [JGG]). In Bayern leben insgesamt 524.980 Jugendliche (Stand: 31.12.2013, Quelle: www.statistikdaten.bayern.de); dies entspricht etwa 4,2 % der Bevölkerung. Exakte statistische Zahlen, wie viele Jugendliche davon im ländlichen Raum leben, liegen nicht vor. Zu 2.: Bei dem in der Fragestellung genannten Moped handelt es sich um ein (zweirädriges) Kleinkraftrad mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3. Zum Führen dieses Kraftfahrzeugs ist eine Fahrerlaubnis der Klasse AM erforderlich (vgl. § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung [FeV]). Mopeds sind nicht zulassungspflichtig, den Zulassungsbehörden liegen daher keine entsprechenden Zahlen vor. Die Fahrzeuge sind lediglich betriebserlaubnispflichtig und müssen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Der Bestand an zweirädrigen Kraftfahrzeugen mit Versicherungskennzeichen lag nach Angaben des Gesamtverbands der Versicherer im Versicherungsjahr 2013/2014 in Bayern bei insgesamt 409.867 (Quelle: www.kba.de). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in diesen Zahlen neben Mopeds auch Mofas (bis 25 km/h), Leichtmofas (bis 20 km/h) und sogenannte „Kleinkrafträder nach altem Recht“ enthalten sind. Deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit liegt bei mehr als 45 km/h. Jugendliche, die eine Fahrerlaubnis der auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h beschränkten Klasse AM erwerben , dürfen diese Kraftfahrzeuge nicht führen. Diese Fahrzeuge werden in der Regel viele Jahre geführt und genießen insoweit Bestandsschutz. Eine weitere versicherungswirtschaftliche Untergliederung der Gesamtzahl hinsichtlich der im Straßenverkehr vorhandenen Mopeds liegt nicht vor. Zu 3.: Grundlage des Modellversuchs ist die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der FeV. Darin ist geregelt , dass abweichend von der Mindestaltersregelung (16 Jahre) in § 10 Absatz 1 Nummer 1 FeV während einer fünfjährigen Testphase zwischen 01.05.2013 und 30.04.2018 für den Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und den Freistaat Thüringen das Mindestalter für die Erteilung Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.03.2015 17/5187 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5187 der Fahrerlaubnisklasse AM auf 15 Jahre festgesetzt wird. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass sich die Berechtigung zum Führen der Kraftfahrzeuge allein auf das Hoheitsgebiet der drei am Modellversuch beteiligten Länder beschränkt. Bayern nimmt am Modellversuch AM 15 bisher nicht teil. Ein Anschluss ist derzeit nicht geplant. Es werden die Ergebnisse des Modellversuchs und die Bewertung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) abgewartet. Die Absenkung des Mindestalters bei der Fahrerlaubnisklasse AM wird allem voran aus Gründen der Verkehrssicherheit kritisch gesehen. So legt eine von der BASt erstellte Studie nahe, dass die Verkehrssicherheit durch eine Herabsenkung des Mindestalters leiden könnte. Je jünger und unerfahrener jugendliche , motorisierte Zweiradfahrer sind, desto größer ist ihr Unfallrisiko. Jugendliche im Alter von zehn bis fünfzehn Jahren haben bereits als Fahrradfahrer ein besonders hohes Risiko. Die Studie der BASt deckt sich letztlich auch mit den Erfahrungen in Österreich. Dort ist im Jahr 1997 das Mindestalter für Mopeds auf 15 Jahre herabgesetzt worden. In der Folge stieg die Unfallbeteiligung dieser Altersklasse kontinuierlich an. Auch die Einführung einer theoretischen und praktischen Prüfung im Jahr 2005 konnte den Anstieg der Unfallzahlen nicht verhindern. Bayern hat in den vergangenen Jahren große Anstrengungen bei der Verkehrssicherheitsarbeit unternommen. Diese zeigen mittlerweile auch erfreuliche Erfolge. Jedoch sind trotz der tendenziell rückläufigen Verkehrsunfälle angesichts des hohen Verkehrsaufkommens und der prognostizierten Verkehrszuwächse weiterhin erhebliche Anstrengungen für einen hohen Verkehrssicherheitsstandard erforderlich. Eine generelle Herabsenkung des Mindestalters würde diesen Bemühungen aus den oben genannten Gründen entgegenwirken .