Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FREIE WÄHLER vom 07.01.2015 Mögliche Auswirkungen für den Steigerwald durch das UNESCO-Welterbeprogramm Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Erfüllt der Steigerwald derzeit die Voraussetzungen, um in das UNESCO-Welterbeprogramm aufgenommen zu werden? b) Falls nein, welche Maßnahmen müssen ggf. noch ergriffen werden? 2. Welche Vorteile bzw. Nachteile bringt die Aufnahme a) der Region im Vergleich zum aktuellen Schutzstatus? b) für die zu schützenden Objekte/Flächen im Vergleich zum aktuellen Schutzstatus? c) dem Tourismus im Vergleich zum aktuellen Schutzsta- tus? 3. a) Inwiefern ist eine forstwirtschaftliche Nutzung des Steigerwalds nach einer Aufnahme in das UNESCOWelterbeprogramm möglich? b) Inwiefern ist ggf. mit Einschränkungen für die Forstwirtschaft zu rechnen? 4. a) Was ist unter der Ausschreibung eines Mixstatus bzw. einer Kombination von Weltnatur- und Weltkulturerbe bezogen auf den Steigerwald zu verstehen (vgl. Staatsministerin Ulrike Scharf am 27.11.2014, 30. Plenarsitzung , Top 10, Plenarprotokoll 17/30, S. 2192 f)? b) Falls ein Mixstatus möglich ist, bringt dieser Vorteile im Vergleich zum Einzelstatus „Weltnaturerbe“? c) Ist dies von der UNESCO für einen reinen, durchschnittlich alten Buchenwald überhaupt vorgesehen? 5. Welche weiteren Schritte plant die Staatsregierung in Bezug auf den Steigerwald? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 06.02.2015 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit den Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie wie folgt beantwortet : 1. a) Erfüllt der Steigerwald derzeit die Voraussetzungen , um in das UNESCO-Welterbeprogramm aufgenommen zu werden? b) Falls nein, welche Maßnahmen müssen ggf. noch ergriffen werden? Für die Aufnahme des Steigerwalds in das UNESCO-Welterbeprogramm ist ein Nominierungsprozess erforderlich, im Rahmen dessen die Eignung geprüft wird. Für eine Nominierung ist ein Verfahren erforderlich, in dem der außergewöhnliche universelle Wert, die Echtheit und die Unversehrtheit des jeweiligen Objekts bzw. Gebiets nachgewiesen werden. Im Rahmen der Nominierung einer Welterbestätte muss nachgewiesen werden, dass der Schutz und die Erhaltung der Welterbestätte in Bestand und Wertigkeit dauerhaft gewährleistet sind. Im Fall von Naturerbestätten müssten diese vor Einreichen eines Nominierungsantrags über einen ausreichenden nationalen Schutzstatus verfügen. 2. Welche Vorteile bzw. Nachteile bringt die Aufnahme a) der Region im Vergleich zum aktuellen Schutzstatus ? Eine Aufnahme in die Welterbeliste könnte der Region ein herausgehobenes Alleinstellungsmerkmal bieten. b) für die zu schützenden Objekte/Flächen im Vergleich zum aktuellen Schutzstatus? Welterbestätten besitzen weltweite Bedeutung und stehen unter der Beobachtung der UNESCO, der Schutz erfolgt aber nach nationalem Recht. c) dem Tourismus im Vergleich zum aktuellen Schutzstatus ? Vergleichsbeispiele zeigen, dass eine Welterbestätte einen zusätzlichen touristischen Werbefaktor für die Region bilden kann, sofern es gelingt, eine stimmige Angebotsentwicklung längs der touristischen Wertschöpfungskette zu erarbeiten. 3. a) Inwiefern ist eine forstwirtschaftliche Nutzung des Steigerwalds nach einer Aufnahme in das UNESCO-Welterbeprogramm möglich? b) Inwiefern ist ggf. mit Einschränkungen für die Forstwirtschaft zu rechnen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.03.2015 17/5243 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5243 Ob gegebenenfalls Waldflächen aus der Nutzung genommen werden müssen, hängt von der Zielsetzung einer Welterbestätte ab. Sollte das Ziel ein Weltnaturerbe mit Prozessschutz sein, müssten in gewissem Umfang Flächen frei von forstwirtschaftlicher Nutzung sein. Dabei können größere Flächen einbezogen werden, die schon heute unter Prozessschutz stehen, also nicht bewirtschaftet werden. Im überwiegenden Teil des Steigerwalds wäre eine forstwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich. 4. a) Was ist unter der Ausschreibung eines Mixstatus bzw. einer Kombination von Weltnatur- und Weltkulturerbe bezogen auf den Steigerwald zu verstehen (vgl. Staatsministerin Ulrike Scharf am 27.11.2014, 30. Plenarsitzung, Top 10, Plenarprotokoll 17/30, S. 2192 f)? Maßgeblich für eine Kombination von Weltnatur- und Weltkulturerbe (sog. „mixed site“) ist, dass sowohl überragende Elemente des Kulturerbes als auch überragende Elemente des Naturerbes vorliegen, zwischen denen eine inhaltliche Klammer besteht. Aus denkmalfachlicher Sicht kann diese vorliegend nicht begründet werden. b) Falls ein Mixstatus möglich ist, bringt dieser Vorteile im Vergleich zum Einzelstatus „Weltnaturerbe “? Nein, siehe Antwort auf Frage 4 a. c) Ist dies von der UNESCO für einen reinen, durch- schnittlich alten Buchenwald überhaupt vorgesehen ? Ein reiner, durchschnittlich alter Buchenwald könnte Teil einer mixed site sein, soweit er die Voraussetzungen dafür erfüllt (siehe Antwort zu Frage 1b). 5. Welche weiteren Schritte plant die Staatsregierung in Bezug auf den Steigerwald? Das weitere Vorgehen wird in Abstimmung mit der Region festgelegt werden. Derzeit werden die konkreten Voraussetzungen für eine Welterbestätte Steigerwald geprüft.