Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Winter CSU vom 03.12.2014 Jagdgenossenschaften Viele Jagdgenossenschaften im Spessart haben wegen der teils drastischen Reduzierung der Rotwildbestände in den letzten Jahren Angst um den Wert und die zukünftige Verpachtungsmöglichkeiten ihrer Hochwildreviere. Die massive Bejagung des Rotwildes hat somit auch einen negativen Einfluss auf die Grundeigentümer. Bei der jährlichen Festsetzung der Abschusspläne dürfen die Eigentümer der Flächen jedoch innerhalb der Rotwildhegegemeinschaften nicht mitbestimmen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Warum sind die Jagdgenossenschaften im Freistaat Bayern keine vollständigen, gleichberechtigten Mitglieder der Rotwildhegegemeinschaften? 2. Warum bilden nach Art. 13 des Bayerischen Jagdgesetzes nur die Revierinhaber die Hegegemeinschaften? 3. Warum dürfen die Jagdgenossen(schaften) in den Hegegemeinschaften keine Vollmitglieder sein, obwohl die Abschusspläne „im Einvernehmen“ mit ihnen aufgestellt werden müssen? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 09.02.2015 Zu 1.–3.: In Art. 13 BayJG sind die Aufgaben und der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften geregelt. Demnach können die Revierinhaber von zusammenhängenden Jagdrevieren , die einen bestimmten Lebensraum für das Wild umfassen, eine Hegegemeinschaft bilden, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen. Die persönliche Mitgliedschaft in den Hegegemeinschaften beruht für den Revierinhaber somit auf freiwilliger Basis . Die rechtlichen Hürden sind bei der Einführung von Pflichtmitgliedschaften in juristischen Personen hoch. Auch angesichts der aktuellen Rechtsprechung zu Zwangsmit- gliedschaften generell dürfte es schwerlich möglich sein, eine zwangsweise Mitgliedschaft in Hegegemeinschaften zu normieren. Nach Art. 13 Abs. 2 BayJG kommen den Hegegemeinschaften insbesondere koordinierende Aufgaben zu: • Abstimmung gemeinsamer Hegemaßnahmen, • Wildbestandsermittlung, • Abschussplanvorschläge aufeinander abstimmen, • Hinwirken auf Erfüllung der Abschusspläne. Die Vorgehensweise sowie die Beteiligten der Abschussplanung sind in Art. 32 BayJG abschließend gesetzlich normiert. Demnach ist der Rotwild-Abschussplan für den Zeitraum von einem Jahr nach Geschlecht und Alter vom Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdrevieren im Einvernehmen mit dem Jagdberechtigten aufzustellen und von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen . Ob und inwieweit Versammlungen der Hochwildhegegemeinschaft dazu genutzt werden, um über die koordinierenden Aufgaben hinaus auch Abschusspläne gemäß den detaillierten Verfahrensvorschriften des Art. 32 BayJG aufzustellen , obliegt der eigenverantwortlichen Handhabung des Abschussplanverfahrens durch die jeweiligen Revierinhaber und Jagdvorstände. Eine Verpflichtung zur Aufstellung der Abschusspläne im Rahmen der Versammlung der Hegegemeinschaft kann aus den jagdrechtlichen Vorschriften nicht abgeleitet werden. Nach § 8 BJagdG bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk , wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar (in Bayern 250 Hektar) umfassen. Nach § 9 BJagdG bilden die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgenossenschaft (gesetzliche Pflichtmitgliedschaft). Um die sich aus dieser Pflichtmitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten der einzelnen Grundeigentümer zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber die Vorgaben zur Abschussplanung in Art. 32 BayJG als eigenständiges Verfahren normiert. Die sich aus der Pflichtmitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten können daher verständlicherweise nicht – wie in der Fragestellung aufgeworfen – den Hegegemeinschaften als freiwilliger Zusammenschluss von Revierinhabern zugeordnet werden. Eine etwaige Änderung des Abschussplanverfahrens wäre ein tief greifender Einschnitt in die bewährte Gesetzessystematik bei den Jagdgenossenschaften. Die den Fragen zugrunde liegende Annahme, dass sich aufgrund stark sinkender Rotwildbestände im Spessart die Verpachtungsmöglichkeiten der Reviere verschlechtern, lässt sich durch die Strecken- wie auch Pachtpreisentwicklung für die Hochwildhegegemeinschaften Spessart Nord und Spessart Süd nicht generell belegen. Die folgende Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.03.2015 17/5314 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5314 Grafik zeigt den Streckenverlauf für beide Hochwildhegegemeinschaften sowie für Gesamtbayern. Eine drastische Reduzierung hätte in den Folgejahren zu einem Bestandseinbruch geführt, der ebenfalls zu geringeren Strecken hätte führen müssen. Im Spessart befinden sich die Strecken in den vergangenen Jahren mit geringen Schwankungen auf etwa gleichem Niveau. Daher ist anhand der Streckenentwicklung nicht davon auszugehen, dass im Spessart erhebliche Bestandseinbrüche zu befürchten sind. Auch die folgende Grafik zur Pachtpreisentwicklung für die Hochwildhegegemeinschaften im Spessart zeigt, dass sich die Pachtpreise über dem bayerischen Durchschnitt befinden . Es ist daher davon auszugehen, dass die Reviere der Hochwildhegegemeinschaften nach wie vor attraktiv sind.