Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten
Peter Winter CSU
vom 03.12.2014
Jagdgenossenschaften
Viele Jagdgenossenschaften im Spessart haben wegen der
teils drastischen Reduzierung der Rotwildbestände in den
letzten Jahren Angst um den Wert und die zukünftige Ver-
pachtungsmöglichkeiten ihrer Hochwildreviere.
Die massive Bejagung des Rotwildes hat somit auch ei-
nen negativen Einfluss auf die Grundeigentümer. Bei der
jährlichen Festsetzung der Abschusspläne dürfen die Ei-
gentümer der Flächen jedoch innerhalb der Rotwildhegege
-
meinschaften nicht mitbestimmen.
Ich frage die Staatsregierung:
1.
W
arum sind die Jagdgenossenschaften im Freistaat Bay-
ern keine vollständigen, gleichberechtigten Mitglieder der
Rotwildhegegemeinschaften?
2.
W
arum bilden nach Art. 13 des Bayerischen Jagdgeset
-
zes nur die Revierinhaber die Hegegemeinschaften?
3.
W
arum dürfen die Jagdgenossen(schaften) in den He-
gegemeinschaften keine Vollmitglieder sein, obwohl die
Abschusspläne „im Einvernehmen“ mit ihnen aufgestellt
werden müssen?
Antwort
des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten
vom 09.02.2015
Zu 1.–3.:
In Art. 13 BayJG sind die Aufgaben und der räumliche Wir-
kungsbereich der Hegegemeinschaften geregelt. Demnach
können die Revierinhaber von zusammenhängenden Jagd-
revieren, die einen bestimmten Lebensraum für das Wild
umfassen, eine Hegegemeinschaft bilden, um eine ausge
-
wogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine ein-
heitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen.
Die persönliche Mitgliedschaft in den Hegegemeinschaf
-
ten beruht für den Revierinhaber somit auf freiwilliger Ba-
sis. Die rechtlichen Hürden sind bei der Einführung von
Pflichtmitgliedschaften in juristischen Personen hoch. Auch
angesichts der aktuellen Rechtsprechung zu Zwangsmit-
gliedschaften generell dürfte es schwerlich möglich sein,
eine zwangsweise Mitgliedschaft in Hegegemeinschaften
zu normieren.
Nach Art. 13 Abs. 2 BayJG kommen den Hegegemein
-
schaften insbesondere koordinierende Aufgaben zu:
• Abstimmung
gemeinsamer
Hegemaßnahmen,
•
Wildbestandsermittlung,
•
Abschussplanvorschläge
aufeinander
abstimmen,
•
Hinwirken
auf
Erfüllung
der
Abschusspläne.
Die V
orgehensweise sowie die Beteiligten der Abschuss-
planung sind in Art. 32 BayJG abschließend gesetzlich
normiert. Demnach ist der Rotwild-Abschussplan für den
Zeitraum von einem Jahr nach Geschlecht und Alter vom
Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei
verpachteten Eigenjagdrevieren im Einvernehmen mit dem
Jagdberechtigten aufzustellen und von der Jagdbehörde im
Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder fest-
zusetzen.
Ob und inwieweit Versammlungen der Hochwildhegege
-
meinschaft dazu genutzt werden, um über die koordinie
-
renden Aufgaben hinaus auch Abschusspläne gemäß den
detaillierten Verfahrensvorschriften des Art. 32 BayJG auf-
zustellen, obliegt der eigenverantwortlichen Handhabung
des Abschussplanverfahrens durch die jeweiligen Revierin
-
haber und Jagdvorstände. Eine Verpflichtung zur Aufstel-
lung der Abschusspläne im Rahmen der Versammlung der
Hegegemeinschaft kann aus den jagdrechtlichen Vorschrif-
ten nicht abgeleitet werden.
Nach § 8 BJagdG bilden alle Grundflächen einer Gemein-
de oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Ei-
genjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbe
-
zirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar
(in Bayern 250 Hektar) umfassen. Nach § 9 BJagdG bilden
die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemein
-
schaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgenossenschaft
(gesetzliche Pflichtmitgliedschaft). Um die sich aus dieser
Pflichtmitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten der
einzelnen Grundeigentümer zu gewährleisten, hat der Ge-
setzgeber die Vorgaben zur Abschussplanung in Art. 32
BayJG als eigenständiges Verfahren normiert. Die sich aus
der Pflichtmitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten
können daher verständlicherweise nicht – wie in der Fra-
gestellung aufgeworfen – den Hegegemeinschaften als frei-
williger Zusammenschluss von Revierinhabern zugeordnet
werden.
Eine etwaige Änderung des Abschussplanverfahrens
wäre ein tief greifender Einschnitt in die bewährte Gesetzes-
systematik bei den Jagdgenossenschaften.
Die den Fragen zugrunde liegende Annahme, dass sich
aufgrund stark sinkender Rotwildbestände im Spessart die
Verpachtungsmöglichkeiten der Reviere verschlechtern,
lässt sich durch die Strecken- wie auch Pachtpreisentwick
-
lung für die Hochwildhegegemeinschaften Spessart Nord
und Spessart Süd nicht generell belegen. Die folgende
Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar.
Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
17. Wahlperiode
27.03.2015
17/
5314
Bayerischer
Landtag
Seite
2
Bayerischer
Landtag
·
17.
Wahlperiode
Drucksache
17/5314
Grafik zeigt den Streckenverlauf für beide Hochwildhege
-
gemeinschaften sowie für Gesamtbayern. Eine drastische
Reduzierung hätte in den Folgejahren zu einem Bestands-
einbruch geführt, der ebenfalls zu geringeren Strecken hätte
führen müssen. Im Spessart befinden sich die Strecken in
den vergangenen Jahren mit geringen Schwankungen auf
etwa gleichem Niveau. Daher ist anhand der Streckenent-
wicklung nicht davon auszugehen, dass im Spessart erheb
-
liche Bestandseinbrüche zu befürchten sind.
Auch die folgende Grafik zur Pachtpreisentwicklung für die
Hochwildhegegemeinschaften im Spessart zeigt, dass sich
die Pachtpreise über dem bayerischen Durchschnitt befin-
den. Es ist daher davon auszugehen, dass die Reviere der
Hochwildhegegemeinschaften nach wie vor attraktiv sind.