Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FREIE WÄHLER vom 15.01.2015 Stimmkreisabgeordneter Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche rechtliche Grundlage gibt es für den Begriff „Stimmkreisabgeordneter“? 2. Gibt es dazu abzuleitende Hierarchien, z. B. Abgeordnete erster, zweiter und/oder weiterer Klassen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 10.02.2015 Zu 1.: Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) werden die Abgeordneten in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt. Der Begriff des „Stimmkreisabgeordneten“ findet sich in Art. 36 und 38 des Landdeswahlgesetzes (LWG). Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine zur Wahl eines Stimmkreisabgeordneten und eine zur Wahl eines Wahlkreisabgeordneten . Als Stimmkreisabgeordneter wird derjenige bezeichnet, der im jeweiligen Stimmkreis als Stimmkreisbewerber direkt in den Landtag gewählt worden ist (Art. 43 LWG). Zu 2.: Nein. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.03.2015 17/5319 Bayerischer Landtag