Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Martina Fehlner SPD vom 17.12.2014 Fest installierte Geschwindigkeitsmessanlagen in Bayern Ist das Aufstellen von fest installierten Geschwindigkeitsmessanlagen durch eine Kommune oder Landkreis möglich? Bei den neuesten verdeckten Verkehrsmessungen in der Ortsdurchfahrt von Schneeberg (B 47) im Landkreis Miltenberg sind über 80 % der Verkehrsteilnehmer zwischen 31 und 50 km/h und einige „Raser“ sogar über 70 bis 84 km/h gemessen worden. Hier gilt seit einiger Zeit Tempo 30. Es stellt sich nun die Frage, wie man diese Situation für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger entschärfen kann. Die Forderung vieler Anwohner wäre eine sogenannte “Blitzersäule” in der Ortsdurchfahrt (30er-Zone). Wenige Kilometer weiter, in Baden-Württemberg, sind solche „Blitzersäulen “ aufgestellt und zeigen Wirkung. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. Nach welchen Kriterien werden Geschwindigkeitsmessungen in Bayern durchgeführt? 2. Ist es richtig, dass in Bayern innerorts keine fest installierten Geschwindigkeitsmessanlagen aufgestellt werden dürfen? 3. Wenn ja, welche Gesetzesgrundlage gibt es dafür? 4. Welche Behörde muss das Aufstellen einer sogenannten „Blitzersäule“ genehmigen? 5. Sind die Grundsätze der Aufstellung von Radarfallen durch die staatliche Polizei und durch die kommunale Verkehrsüberwachung identisch und finden zwischen diesen Abstimmungen statt? 6. Plant die Staatsregierung eine Änderung der Verwaltungsvorschriften , um fest installierte Geschwindigkeitsmessanlagen in Bayern, ebenfalls wie z. B. in Hessen und Baden-Württemberg, zuzulassen? 7. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, Geschwindigkeitsüberschreitungen wie in oben genanntem Beispiel zu reduzieren? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 09.02.2015 1. Nach welchen Kriterien werden Geschwindigkeitsmessungen in Bayern durchgeführt? Die Kriterien für Geschwindigkeitsmessungen in Bayern ergeben sich aus der Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung vom 12.05.2006, Az.: IC4-3618.2-31 sowie der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12.05.2006, Az.: IC4-3618.3011-13, bezüglich der Verfolgung und Ahndung von Verstößen im ruhenden Verkehr sowie von Geschwindigkeitsverstößen durch Gemeinden. Die Standorte für Geschwindigkeitsmessungen werden nach folgenden Kriterien in der dargestellten Reihenfolge ausgewählt: – Straßenabschnitte, die Unfallbrennpunkte sind; – Straßenabschnitte, die – ohne Unfallbrennpunkte zu sein – aufgrund der örtlichen Verhältnisse besondere Unfallgefahrenpunkte sind; – Straßenabschnitte, an denen die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Belästigung der Bewohner durch Verkehrslärm und/oder Abgase steigert; – sonstige Bereiche, z. B. Straßenabschnitte, die zwar bei Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter günstigsten Verhältnissen nicht gefährlich sind, bei Überschreitung aber gefährlich werden können. 2. Ist es richtig, dass in Bayern innerorts keine fest installierten Geschwindigkeitsmessanlagen aufgestellt werden dürfen? Nein. Das Aufstellen von fest installierten Geschwindigkeitsmessanlagen richtet sich grundsätzlich nach den o. g. Kriterien. Jedoch muss eine dauerhafte Überwachung zur Abwehr der Gefahren erforderlich sein. Es muss eine Örtlichkeit mit hohem Unfallrisiko und besonders hohem Verkehrsaufkommen gegeben sein, an der eine andere Form von Geschwindigkeitsüberwachung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich oder zumindest erschwert ist. Beim Betreiben von stationären Messanlagen muss einer Reduzierung von Verkehrsunfällen absolute Priorität eingeräumt werden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Standorte stationärer Messanlagen den Verkehrsteilnehmern in der Regel bekannt sind. Dies führt häufig dazu, dass diese kurz vor der Anlage abbremsen, um danach wieder zu beschleunigen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.03.2015 17/5353 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5353 3. Wenn ja, welche Gesetzesgrundlage gibt es dafür? Entfällt. 4. Welche Behörde muss das Aufstellen einer sogenannten „Blitzersäule“ genehmigen? Die Genehmigung erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr unter Beteiligung des zuständigen Polizeipräsidiums und der Bezirksregierung . 5. Sind die Grundsätze der Aufstellung von Radarfallen durch die staatliche Polizei und durch die kommunale Verkehrsüberwachung identisch und finden zwischen diesen Abstimmungen statt? Die Grundsätze für die Aufstellung von Geschwindigkeitsmessanlagen sind identisch. Das zuständige Polizeipräsidium sowie die Gemeinden treffen bezüglich der räumlichen und zeitlichen Abgrenzung ihrer Tätigkeiten Vereinbarungen , um Doppelüberwachungen zu vermeiden. Außerhalb geschlossener Ortschaften sollen Gemeinden jedoch nur ausnahmsweise Geschwindigkeitsmessungen durchführen. Messungen auf Autobahnen und besonders ausgebauten Straßen bleiben der Polizei vorbehalten. 6. Plant die Staatsregierung eine Änderung der Verwaltungsvorschriften , um fest installierte Geschwindigkeitsmessanlagen in Bayern, ebenfalls wie z. B. in Hessen und Baden-Württemberg, zuzulassen? Eine Änderung der Vorschriften ist nicht geplant. 7. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, Geschwindigkeitsüberschreitungen wie in oben genanntem Beispiel zu reduzieren? Bezüglich der in der Anfrage genannten Zahlen liegen seitens der Polizei keine Erkenntnisse vor. Ein Unfall- oder Gefahrenschwerpunkt besteht in diesem Bereich nicht. In den Jahren 2012 bis 2014 kam es lediglich zu 11 Verkehrsunfällen , bei denen insgesamt drei Personen leicht verletzt wurden . In keinem Fall war die Unfallursache nicht angepasste oder überhöhte Geschwindigkeit. Zur Bekämpfung von Geschwindigkeitsüberschreitungen führt der Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Landkreis Miltenberg zu unterschiedlichen Zeiten Geschwindigkeitsmessungen durch. Darüber hinaus verfügt die Gemeinde über zwei Messtafeln, die den Autofahrern ihre Geschwindigkeit anzeigen und so durch den hierdurch ausgelösten sozialen Druck zur Einhaltung der Geschwindigkeit anhalten. Soweit die Gemeinde ein Erfordernis für eine erhöhte Kontrolltätigkeit sieht, kann sie dies über den kommunalen Zweckverband selbst veranlassen.