5. Wie beurteilt die Staatsregierung die auffallende Häufung von Unregelmäßigkeiten bei der Kommunalwahl 2014? 6. Welche Maßnahmen sind denkbar, um Manipulationen bei Kommunalwahlen vorzubeugen? 7. Ist festzustellen, dass die Briefwahl bei Kommunal- wahlen besonders anfällig für Wahlmanipulationen ist? a) Wenn ja, hält es die Staatsregierung für erforderlich, die bestehenden Sicherheitsmechanismen bei der Briefwahl auf den Prüfstand zu stellen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 12.02.2015 1. Welche Fälle von Unregelmäßigkeiten im Zuge der Kommunalwahl 2014 sind der Staatsregierung bekannt (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken )? a) In welchen Fällen wurden Wahlen angefochten? b) In welchen Fällen haben die Rechtsaufsichtsbe- hörden das Ergebnis gemäß Art. 50 Abs. 2 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) berichtigt? c) In welchen Fällen haben die Rechtsaufsichtsbehörden das Ergebnis gemäß Art. 50 Abs. 3 GLKrWG für ungültig erklärt? Zur Beantwortung dieser Fragen verweisen wir auf die beiliegenden Formblätter und die nachstehende Tabelle, welche Berichtigungen nach Art. 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gemeinde - und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) berücksichtigen. Diese geben den Stand zum Zeitpunkt der Erfahrungsberichte der Regierungen (im Zeitraum Juli bis Oktober 2014) im Rahmen der Evaluation der Wahl wieder und enthalten dementsprechend noch nicht sämtliche Berichtigungen bzw. Ungültigerklärungen. So erfassen sie beispielsweise nicht die Ungültigerklärung der Kreistagswahl im Landkreis StraubingBogen , die der Bürgermeisterwahl in der Stadt Geiselhöring und die des Stadtrats in der Stadt Starnberg. Aktuellere Informationen wären nur durch eine erneute umfangreiche Abfrage bei den Regierungen zu erhalten, worauf im Hinblick auf die zur Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage zur Verfü- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.04.2015 17/5380 Bayerischer Landtag *) Von einem Abdruck der Anlagen wurde abgesehen. Sie sind in der elekt ronischen Fassung der Schriftlichen Anfrage als pdf-Dokument im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente – unter der oben genannten Drs-Nr. einsehbar. Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze, Jürgen Mistol BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10.12.2014 Unregelmäßigkeiten bei Kommunalwahlen im Freistaat Im Nachgang zu den Kommunalwahlen vom 16. März 2014 wurden vereinzelt Fälle von örtlichen Unregelmäßigkeiten bzw. Manipulationen bei der Stimmabgabe bekannt, wodurch Anlass gegeben war, Wahlergebnisse infrage zu stellen bzw. anzufechten. Die Bürgermeister-, Stadtrats- und Kreistagswahlen in Geiselhöring sowie die Stadtratswahl in Starnberg und Grafenwöhr wurden daraufhin bereits für ungültig erklärt, in Freyung-Grafenau indessen hält das Wahlprüfungsverfahren noch an. Wir fragen die Staatsregierung: 1. Welche Fälle von Unregelmäßigkeiten im Zuge der Kommunalwahl 2014 sind der Staatsregierung bekannt (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken)? a) In welchen Fällen wurden Wahlen angefochten? b) In welchen Fällen haben die Rechtsaufsichtsbehörden das Ergebnis gemäß Art. 50 Abs. 2. Satz 2 Gemeindeund Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) berichtigt? c) In welchen Fällen haben die Rechtsaufsichtsbehörden das Ergebnis gemäß Art. 50 Abs. 3 GLKrWG für ungültig erklärt? 2. In welchen Fällen ist das Wahlprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen? 3. Aus welchen Gründen musste in den jeweiligen Fällen das Ergebnis berichtigt bzw. für ungültig erklärt werden? a) In welchen Fällen kam es aufgrund der Ungültigerklä- rung zu einer Nachwahl bzw. Neuwahl? 4. Welche Fälle von Unregelmäßigkeiten aus den letz- ten fünf Kommunalwahlen sind der Staatsregierung bekannt (aufgeschlüsselt nach Wahljahr und Regierungsbezirken )? a) In welchen Fällen wurde das Ergebnis berichtigt bzw. für ungültig erklärt? b) Aus welchen Gründen musste in den jeweiligen Fällen das Ergebnis berichtigt bzw. für ungültig erklärt werden? c) In welchen Fällen kam es aufgrund der Ungültigkeitserklärung zu einer Nachwahl bzw. Neuwahl? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5380 gung stehenden Zeit abgesehen wurde. Schwärzungen wurden punktuell vorgenommen. Maßgeblich hierfür war, dass der betroffene Teil keinen Bezug zum Gegenstand der Schriftlichen Anfrage aufweist bzw. schutzwürdige personenbezogene Daten enthält (z. B. Namen von Personen, welche die jeweilige Wahl anfochten). 2014 Berichtigt Ungültig Oberbayern 4 0 Niederbayern 0 2: Philippsreut (GR) Geiselhöring (StR) Oberpfalz 4 1: Grafenwöhr (StR) Oberfranken 3 1: Hohenberg a. d. Eger (StR) Mittelfranken 10 1: Fürth (KT) Unterfranken 13 0 Schwaben 2 0 2. In welchen Fällen ist das Wahlprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen? Der Bescheid über die Berichtigung bzw. Ungültigerklärung ist in folgenden Fällen noch nicht bestandskräftig geworden bzw. die Frist nach Art. 50 Abs. 5 GLKrWG ist in folgenden Fällen noch nicht abgelaufen (Stand jeweils 15.01.2015): •   München Stadtratswahl •   München Oberbürgermeisterwahl •   München Wahl der Bezirksausschüsse •   Schechen (Landkreis Rosenheim) Gemeinderatswahl •   Philippsreut  (Landkreis  Freyung-Grafenau)  Gemeinde- ratswahl •   Philippsreut  (Landkreis  Freyung-Grafenau)  Bürgermeis- terwahl •   Grafenwöhr  (Landkreis  Neustadt  a.d.Waldnaab)  Stadt- ratswahl •   Markt Uehlfeld (Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Winds- heim) Marktgemeinderatswahl 3. Aus welchen Gründen musste in den jeweiligen Fällen das Ergebnis berichtigt bzw. für ungültig erklärt werden? a) In welchen Fällen kam es aufgrund der Ungültigerklärung zu einer Nachwahl bzw. Neuwahl? Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG setzt die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich einen neuen Wahltermin fest, nachdem die Ungültigerklärung einer Wahl bestandskräftig geworden ist. Wenn zwischen dem Tag der für ungültig erklärten Wahl und dem neuen Wahltermin nicht mehr als ein Jahr liegt, findet eine Nachwahl statt (Art. 52 Abs. 1 Satz 3 GLKrWG). Kann die Wahl nicht innerhalb eines Jahres seit dem Tag der für ungültig erklärten Wahl durchgeführt werden , findet eine Neuwahl statt (Art. 52 Abs. 1 Satz 4 GLKrWG ). Im Übrigen siehe Antwort zu 1 a bis 1 c. 4. Welche Fälle von Unregelmäßigkeiten aus den letzten fünf Kommunalwahlen sind der Staatsregierung bekannt (aufgeschlüsselt nach Wahljahr und Regierungsbezirken)? a) In welchen Fällen wurde das Ergebnis berichtigt bzw. für ungültig erklärt? b) Aus welchen Gründen musste in den jeweiligen Fällen das Ergebnis berichtigt bzw. für ungültig erklärt werden? c) In welchen Fällen kam es aufgrund der Ungültigkeitserklärung zu einer Nachwahl bzw. Neuwahl? Die Anzahl der Berichtigungen bzw. Ungültigerklärungen ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen. Diese beru- hen auf den Einzelmeldungen der Regierungen im Rahmen der Evaluation der jeweiligen Wahl und geben dementsprechend lediglich den Stand zum Zeitpunkt der Mitteilung wieder, der – beispielsweise durch Entscheidungen von Gerichten – noch Änderungen erfahren haben kann. Für aktuelle Zahlen hätte eine erneute umfangreiche Abfrage bei Gemeinden, Landkreisen und Regierungen zu weit zurückliegenden Daten erfolgen müssen, was im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben einer Schriftlichen Anfrage einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet hätte. Eine Darstellung der jeweils einzelnen Fälle von Unregelmäßigkeiten – insbesondere auch der Gründe für die jeweilige Berichtigung bzw. Ungültigerklärung – wäre ebenfalls nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich. 2008 Berichtigt Ungültig Oberbayern 18 2 Niederbayern 7 0 Oberpfalz 0 3 Oberfranken 4 1 Mittelfranken 7 0 Unterfranken 16 2 Schwaben 5 1 2002 Berichtigt Ungültig Oberbayern 44 4 Niederbayern 1 0 Oberpfalz 2 2 Oberfranken 3 0 Mittelfranken 5 4 Unterfranken 43 0 Schwaben 2 0 1996 Berichtigt Ungültig Oberbayern 49 3 Niederbayern 9 1 Oberpfalz 4 1 Oberfranken 7 1 Mittelfranken 10 0 Unterfranken 33 2 Schwaben 16 0 1990 Berichtigt Ungültig Oberbayern 81 0 Niederbayern 13 2 Oberpfalz 19 10 Oberfranken 41 2 Mittelfranken 19 6 Unterfranken 19 2 Schwaben 8 2 1984 Berichtigt Ungültig Oberbayern 58 6 Niederbayern 9 1 Oberpfalz 8 2 Oberfranken 33 2 Mittelfranken 31 0 Unterfranken 53 7 Schwaben 30 3 5. Wie beurteilt die Staatsregierung die auffallende Häufung von Unregelmäßigkeiten bei der Kommunalwahl 2014? Eine Häufung konnte nicht festgestellt werden. Drucksache 17/5380 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 6. Welche Maßnahmen sind denkbar, um Manipulationen bei Kommunalwahlen vorzubeugen? Die Manipulation von Wahlen erfolgt i. d. R. durch Personen, welche sich bewusst über die wahlrechtlichen Vorschriften hinwegsetzen, und kann als solche nicht mit letzter Sicherheit verhindert werden. Zur Manipulation werden gerade auch Möglichkeiten genutzt, die geschaffen wurden, um den Wählern ihre Stimmabgabe zu erleichtern (z.B.: Briefwahl, Vertretung beim Abholen des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen , Beantragung der Erteilung eines Wahlscheins durch E-Mail). Bei allen Maßnahmen, die verschärfte Schutzmaßnahmen für die Stimmabgabe bedeuten, ist daher zu berücksichtigen, dass erhöhte Anforderungen an die Ausübung des Wahlrechts die Wähler insgesamt betreffen und somit potenziell dazu geeignet sind, die Wahlbeteiligung zu senken. Manipulationen durch Wahlorgane wurden nicht bekannt; eine Verschärfung der ohnehin hohen organisatorischen Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, einschließlich der Auszählung und Feststellung der Wahlergebnisse, erscheint zur Prävention nicht erforderlich. 7. Ist festzustellen, dass die Briefwahl bei Kommunalwahlen besonders anfällig für Wahlmanipulation ist? a) Wenn ja, hält es die Staatsregierung für erforderlich , die bestehenden Sicherheitsmechanismen bei der Briefwahl auf den Prüfstand zu stellen? Im Vergleich zur Briefwahl bei anderen Wahlen bestehen bei der Briefwahl bei Kommunalwahlen keine Besonderheiten. Bei der Urnenwahl findet die Stimmabgabe in einem Abstimmungsraum statt, in welchem darauf geachtet wird, dass Manipulationen bei der Stimmabgabe nicht vorkommen (Art. 18, Art. 20 Abs. 1 GLKrWG; § 55 Abs. 1, § 56, § 60, § 61 GLKrWO; Nr. 16, Nr. 55 GLKrWBek). Bei der Briefwahl ist es hingegen möglich, die Stimmzettel außerhalb eines Abstimmungsraums auszufüllen, wo dieser Schutz nicht besteht. Dieses Manipulationsrisiko ist der Briefwahl immanent und lässt sich letztlich nicht ausschließen, auch wenn – beispielsweise durch das Erfordernis der Versicherung an Eides statt (Art. 14 Abs. 2 GLKrWG) – versucht wird, dieses zu reduzieren.