Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 16.02.2015 1. Wie will die Staatsregierung trotzdem das Ziel einer flächendeckenden Versorgung mit 50 Mbit/s erreichen ? Die Staatsregierung verfolgt das Ziel, dass bis 2018 schnelles Internet in ganz Bayern verfügbar ist, und stellt hierfür den bayerischen Kommunen 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung – eine in Deutschland einmalige Summe. Jede Gemeinde soll einen Anschluss an die Datenautobahn bekommen . Mit dem in den bayerischen Kommunen vielfach realisierten FTTC-Ausbau (Anbindung der Kabelverzweiger mit Glasfaser) lassen sich in einem bestimmten Umkreis um den Kabelverzweiger, der u. a. von der Topografie und der örtlichen Leitungssituation abhängt, Bandbreiten von über 50 Mbit/s und in einem weiteren Umkreis um den Knotenpunkt Bandbreiten von 30 Mbit/s realisieren. Durch diesen ökonomisch sinnvollen Ausbau, der vorhandene Infrastruktur auf der „letzten Meile“ nutzt, kommt die Glasfaser schnell in die Orte und Ortsteile und damit näher zu den Endkunden. Hierdurch werden wesentlich höhere Übertragungsraten ermöglicht als bei Netzen der Breitbandgrundversorgung. Die bayerische Breitbandrichtlinie eröffnet den Kommunen größtmögliche Flexibilität, was den Zuschnitt der Erschließungsgebiete und das angestrebte Versorgungsniveau anbelangt . Die Kommunen können daher auch für (Teil-)Gebiete mit erhöhtem Bedarf höhere Bandbreiten als 50 Mbit/s in den Ausschreibungen fordern. Technisch kommt dann in der Regel nur ein vollständiger Glasfaserausbau bis in die Gebäude (FTTB) in Betracht. Die Staatsregierung fördert in Übereinstimmung mit den Leitlinien der EU-Kommission eine möglichst hohe Abdeckung mit einer Bandbreite von 50 Mbit/s, mindestens müssen aber für alle Anschlüsse im Erschließungsgebiet 30 Mbit/s erreicht werden. Auf die Formulierung des Ausbauziels in Nummer 1.2 der Breitbandrichtlinie wird verwiesen . 2. Hat die Staatsregierung entgegen den Ankündigungen dieses zukunftsträchtige Ziel bereits aufgegeben ? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Bedeutet die jetzige Förderpraxis, dass ein drittes Programm aufgelegt werden muss, wenn an dem Ziel 50 Mbit/s festgehalten wird? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.04.2015 17/5385 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 15.01.2015 Flächendeckende Breitbandversorgung mit mindestens 50 Mbit/s Die Staatsregierung und die Bundesregierung verfolgen das Ziel einer flächendeckenden Versorgung mit Bandbreiten von mindestens 50 Mbit/s im Download bis 2018. Die Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Freistaat Bayern (Breitbandrichtlinie – BbR) verlangt für geförderte Netze allerdings nur Downloadgeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s. Die Gemeinden in Bayern stellen daraufhin auch durchwegs keine höheren Anforderungen an den Ausbau. Ich frage die Staatsregierung: 1 Wie will die Staatsregierung trotzdem das Ziel einer flächendeckenden Versorgung mit 50 MBit/s erreichen? 2. Hat die Staatsregierung entgegen den Ankündigungen dieses zukunftsträchtige Ziel bereits aufgegeben? 3. Bedeutet die jetzige Förderpraxis, dass ein drittes Programm aufgelegt werden muss, wenn an dem Ziel 50 MBit/s festgehalten wird? 4. Welche Anreize gibt es, direkt in Netzinfrastrukturen – insbesondere FTTB („Fibre-to-the-basement“) – zu investieren , welche schon heute viel höhere Bandbreiten ermöglichen und zukunftssicher mit Blick auf die bereits absehbaren künftigen Bandbreitenbedarfe im GigabitBereich sind? 5. Wie erklärt sich die Staatsregierung und bewertet sie unter Wettbewerbsgesichtspunkten, dass in den Förderverfahren ganz überwiegend (in ca. 80 % der Fälle) der ExMonopolist Telekom Deutschland GmbH den Zuschlag für den geförderten Netzausbau erhält? 6. Durch welche konkreten Maßnahmen wird in der praktischen Anwendung der BbR verhindert, dass aus staatlichen Mitteln finanzierte Investitionen auch dazu genutzt werden, nicht zur Zielgruppe der unterversorgten Gebiete gehörende Anschlüsse zu realisieren, z. B. dadurch dass Verteilerkästen an der Grenze des geförderten Gebietes gebaut werden und damit Wettbewerbsverzerrungen entstehen ? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5385 4. Welche Anreize gibt es, direkt in Netzinfrastrukturen – insbesondere FTTB („Fiber-to-the-basement“) – zu investieren, welche schon heute viel höhere Bandbreiten ermöglichen und zukunftssicher mit Blick auf die bereits absehbaren künftigen Bandbreitenbedarfe im Gigabit-Bereich sind? Indem Kommunen z. B. für Neubaugebiete oder Gewerbegebiete besonders hohe Bandbreiten für den Ausbau fordern, womit in der Regel hochwertige Versorgungen mit einem vollständigen Glasfaserausbau bis in die Gebäude (FTTB) entstehen, steigern sie ihre Attraktivität für junge Familien, aber auch für Unternehmen, die Arbeitsplätze in der Region sichern. Da die Kommunen ihren örtlichen Bedarf selbst am besten einschätzen können, bleibt es ihnen überlassen, den für sie passenden Ausbau in eigener Verantwortung zu bestimmen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Wie erklärt sich die Staatsregierung und bewertet sie unter Wettbewerbsgesichtspunkten, dass in den Förderverfahren ganz überwiegend (in ca. 80 % der Fälle) der Ex-Monopolist Telekom Deutschland GmbH den Zuschlag für den geförderten Netzausbau erhält? Das Unternehmen Telekom Deutschland GmbH gibt nach den bisherigen Erfahrungen im Förderverfahren auf nahezu jede Ausschreibung einer bayerischen Kommune ein Angebot ab, in vielen Fällen als einziger Anbieter. Die kleineren , meist regionalen Netzbetreiber bieten in der Regel nur punktuell in den Regionen an, in denen sie bereits am Markt vertreten sind. Die Entscheidung über den Zuschlag trifft die Gemeinde unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Angebote. 6. Durch welche konkreten Maßnahmen wird in der praktischen Anwendung der BbR verhindert, dass aus staatlichen Mitteln finanzielle Investitionen auch dazu genutzt werden, nicht zur Zielgruppe der unterversorgten Gebiete gehörende Anschlüsse zu realisieren, z. B. dadurch, dass Verteilerkästen an der Grenze des geförderten Gebietes gebaut werden und damit Wettbewerbsverzerrungen entstehen? Die Breitbandrichtlinie verlangt, dass nach einem geförderten Ausbau alle möglichen Endkunden in einem von der Gemeinde festgelegten Erschließungsgebiet über die in der Ausschreibung vorgegebenen Bandbreiten verfügen können. Wenn zur Versorgung der Anschlüsse im Erschließungsgebiet ein Kabelverzweiger mit Glasfaser erschlossen wird (FTTC-Ausbau), ist es unerheblich, wo dieser Kabelverzweiger im Gemeindegebiet steht. Es ist technisch nicht zu verhindern, dass von der erforderlichen Aufrüstung eines Kabelverzweigers, quasi im Nebeneffekt, manchmal auch weitere an diesen Kabelverzweiger angeschlossene Endkunden außerhalb des Erschließungsgebietes profitieren, die bereits über eine zweite Infrastruktur (z. B. Fernsehkabelnetz) eines anderen Anbieters mit hohen Bandbreiten versorgt sind. Entscheidend ist, dass die staatlich geförderten Investitionen erforderlich sind, um die bislang unversorgten Anschlüsse im Erschließungsgebiet zu versorgen. Gleichwohl ist es Beratungsinhalt der Breitbandmanager an die Kommunen, nach Möglichkeit durch geeignete Losbildung in den Ausschreibungsverfahren Rücksicht auf die vor Ort bereits tätigen Anbieter zu nehmen und hierdurch Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren .