Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 20.02.2015 1. Sind der Staatsregierung derartige Praktiken bekannt , wenn ja, in welchen Gemeinden wurden diese rechtswidrigen Praktiken angewandt? Vergrämungsmaßnahmen gegen Saatkrähen mithilfe von klebrigen Substanzen sind der Staatsregierung bislang nicht bekannt. Nach Informationen der Regierung von Schwaben stand der angesprochene TV-Bericht im Zusammenhang mit einer Aktion der Herstellerfirma des Mittels „Nopaloma“, mit der die Anwendung und Wirkungsweise des wohl zur Taubenabwehr gedachten Mittels demonstriert werden sollte . Über die Aktion waren weder die untere Naturschutzbehörde der Stadt Kempten noch die höhere Naturschutzbehörde (Regierung von Schwaben) informiert. Nach Aussage der Stadt Kempten war auch der Stadt die Verwendung des Mittels nicht bekannt. 2. Welche Auswirkungen dieses Mittels („Nopaloma“) auf andere, vor allem auch kleinere Vogelarten sind der Staatsregierung bekannt? Konkrete Kenntnisse zu den Auswirkungen dieses Mittels liegen der Staatsregierung nicht vor. Die zugänglichen, nur sehr allgemeinen Informationen zur Wirkungsweise des Mittels sowie Berichte zu vergleichbaren Produkten legen nahe, dass derartige Substanzen Auswirkungen auch auf andere in Bäumen lebende Arten (Vögel, Kleinsäuger, Insekten) haben können. Bei Kleinvögeln ist besonders eine Verklebung des Gefieders möglich. Untersuchungen dazu liegen nicht vor. 3. Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung bisher ergriffen, um diese Praktiken zu beenden? Der Staatsregierung sind Vergrämungsmaßnahmen gegen Saatkrähen mithilfe von klebrigen Substanzen bisher nicht bekannt (vgl. Antwort zu Frage 1). Auch im konkret angesprochenen Fall in Kempten war das Mittel „Nopaloma“ lediglich kurzzeitig im Zusammenhang mit dem TV-Berichts angebracht worden und wurde insbesondere nicht zu Ver- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.04.2015 17/5395 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Magerl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26.01.2015 Klebstoff gegen Saatkrähen Die Sendung Quer berichtete in ihrer Ausgabe vom 22.01.2015 von Vergrämungsmaßnahmen gegen Saatkrähen in Kempten mithilfe von klebrigen Substanzen, die eigentlich der Bekämpfung von Tauben dienen, nachdem versucht wurde, durch Zerstörung der Nester und mithilfe von lärmproduzierenden Drohnen die Vögel zu vertreiben. In der Broschüre „Konzept zum Umgang mit Saatkrähenkolonien in Bayern“ schreibt das Landesamt für Umweltschutz u. a. Folgendes: „Die Saatkrähe ist wie alle europäischen Vogelarten eine besonders geschützte Art (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Sie unterliegt nicht dem Jagdrecht. Nach § 44 Absatz 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Im Fall der Saatkrähe betrifft dies also die Kolonie oder Teile davon mit ihren Nestern.“ Die Saatkrähe wird in der Roten Liste gefährdeter Tiere Bayerns in der Kategorie V geführt. Ich frage die Staatsregierung: 1. Sind der Staatsregierung derartige Praktiken bekannt, wenn ja, in welchen Gemeinden wurden diese rechtswidrigen Praktiken angewandt? 2. Welche Auswirkungen dieses Mittels („Nopaloma“) auf andere, vor allem auch kleinere Vogelarten sind der Staatsregierung bekannt? 3. Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung bisher ergriffen , um diese Praktiken zu beenden? 4. Welche Schritte gedenkt die Staatsregierung zu unternehmen , um diese Praktiken dauerhaft zu unterbinden? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5395 grämungszwecken eingesetzt. Für den Bericht demonstrierten Baumpfleger an einer Buche im zur Vergrämung zulässigen Bereich auf einem bodennahen Starkast die mögliche Verarbeitung des Mittels. Die belegte Fläche umfasste zwei ca. 50 cm lange Streifen, die umgehend durch die Stadt Kempten wieder beseitigt wurden. Ein weiterer Einsatz des Mittels ist in Kempten nicht geplant. 4. Welche Schritte gedenkt die Staatsregierung zu unternehmen , um diese Praktiken dauerhaft zu unterbinden ? Die Saatkrähe ist wie alle europäischen Vogelarten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine besonders geschützte Art. Daher gelten die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote, insbesondere das Tötungs- und Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG und das Verbot, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Eine Vergrämung bedarf daher einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, sodass entsprechende Aktivitäten einer Kontrolle durch die zuständigen höheren Naturschutzbehörden unterliegen. Umfangreichere Vergrämungsmaßnahmen finden überwiegend durch Städte und Gemeinden statt, da sich die meisten bayerischen Saatkrähenkolonien in städtischem oder dörflichem Siedlungsgebiet befinden. Im Rahmen der erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausnahme werden auch die zur Vergrämung zugelassenen Methoden näher bestimmt sowie Berichtspflichten festgelegt. Zudem erfolgt grundsätzlich zumindest die erste Anwendung einer bestimmten Vergrämungsmethode unter Beteiligung der höheren Naturschutzbehörde. Als Mittel zur Vergrämung kommt insbesondere der Einsatz klebriger Substanzen – wie das hier fragliche Produkt – aus tierschutzrechtlichen Gründen allerdings nicht in Betracht . Gemäß § 13 Abs. 1 Tierschutzgesetz ist es verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Da „Nopaloma“ offenbar nicht als Biozid zugelassen ist und Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere, die damit in Berührung kommen , nicht ausgeschlossen werden können (z. B. Gefiederverklebung ), ist die Verwendung aus tierschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig. Vergrämungsmaßnahmen gegen Saatkrähen mithilfe von klebrigen Substanzen sind somit rechtswidrig und werden durch die Behörden nicht zugelassen.