5. Trifft es zu, dass Manfred Nötzel im September 2014 mit dem Beauftragten für die Nachrichtendienste des Bundes , Klaus-Dieter Fritsche, über Mauss ein Gespräch führte? 5.1 Wenn ja, was war das Anliegen Nötzels hinsichtlich von Mauss bei dem Gespräch? 5.2 Wenn ja, welches Ergebnis hatte das Gespräch? 6. Trifft es zu, dass aufgrund von Informationen von Mauss die Staatsanwaltschaft München I gegen zwei LKA-Beamte und einen BR-Reporter ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Bestechlichkeit bzw. der Beihilfe zur Bestechlichkeit aufgenommen hat? 6.1 Wenn ja, wird sich die Staatsanwaltschaft und Justizminister Bausback angesichts der offenbaren Fragwürdigkeit und erwiesenen Unzuverlässigkeit von Mauss sowie seines Mitteilers Dietl bei den zu Unrecht Beschuldigten entschuldigen? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 23.02.2015 Vorbemerkung: Die Antwort zur Schriftlichen Anfrage beruht wiederum wesentlich auf der Berichterstattung der Staatsanwaltschaft München I. Wie bereits bei der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage des Herrn Abgeordneten Markus Rinderspacher vom 2. Dezember 2013 betreffend „Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I gegen Beamte des BLKA wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und einen Journalisten wegen des Verdachts der Beihilfe zur Bestechlichkeit“ sowie der Schriftlichen Anfragen des Fragestellers vom 11. Juli 2014 betreffend „Ermittlungen gegen LKA-Beamte und BR-Reporter Oliver Bendixen I und II“ (LT-Drs. 17/2957 und 17/2958) und vom 26. September 2014 betreffend „Glaubwürdigkeit der Informanten im Ermittlungsverfahren gegen LKA-Beamte und Bendixen“ (LT-Drs. 17/4796) werden in der vorliegenden Anfrage erneut Fragen zu Vorgängen gestellt, in denen durch die Staatsanwaltschaft München I auf der Grundlage der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 27. März 1986 (JMBl 1986, S. 33) Personen Vertraulichkeit zugesichert wurde. Die Voraussetzungen, unter denen die Bindung an diese Vertraulichkeitszusage entfällt, liegen jeweils nicht vor (Abschnitt I, Ziff. 4 der Anlage D zur RiStBV). Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.04.2015 17/5397 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 21.01.2015 Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft München I mit Werner Mauss In der Ausgabe 4/2015, Seite 39, spricht der Spiegel von einer intensiven Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft München I mit dem Agenten Werner Mauss. So habe sie häufiger nach Informationen von Mauss Ermittlungen aufgenommen und beim Landeskriminalamt (LKA) um „Tarnpapiere “ für Mauss nachgesucht. Der Leiter der Staatsanwaltschaft Manfred Nötzel sei mit Mauss besonders speziell („man schätzt einander“) und u.a. eigens ins Kanzleramt nach Berlin gereist, um beim Beauftragten für die Nachrichtendienste des Bundes, Klaus-Dieter Fritsche, für Mauss zu sprechen. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1. Trifft es zu, dass der Leiter der Staatsanwaltschaft München I, Manfred Nötzel, in mehreren Fällen auf Hinweise von Werner Mauss zurückgegriffen hat? 1.1 Wenn ja, haben sich die Hinweise von Mauss jeweils als zutreffend erwiesen? 1.2 Um welche Fälle handelt es sich? 2. Hält die Staatsanwaltschaft München I Werner Mauss nach wie vor für glaubwürdig? 2.1 Welchen Ruf hat Mauss nach Ihren Informationen bei anderen Staatsanwaltschaften, Ermittlungsbehörden und Nachrichtendiensten? 3. Trifft es zu, dass die Staatsanwaltschaft München I sich an das Landeskriminalamt gewandt hat, um im Zusammenhang mit der Suche nach der entwendeten Leiche von Friedrich Karl Flick „Mauss zu Tarnpapieren zu verhelfen “? 3.1 Wenn ja, was waren die Gründe der Staatsanwaltschaft für ihr Ansinnen? 3.2 Wenn ja, trifft es zu, dass das LKA den Wunsch der Staatsanwaltschaft abschlägig beschieden hat, und aus welchem Grund? 4. Trifft es zu, dass Mauss das LKA „auf vermeintliche An- lagebetrüger hingewiesen“ hat mit der Folge, dass „nach monatelangen grenzüberschreitenden Ermittlungen … in Italien ein Verdächtiger festgenommen“ wurde? 4.1 Wenn ja, haben sich die Aussagen von Mauss im Laufe der Ermittlungen bestätigt? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5397 Daher betont der Leitende Oberstaatsanwalt München I erneut , dass durch die Staatsanwaltschaft nur in dem Umfang Stellung genommen wird, wie dies dienst- und strafrechtlich (§ 353 b StGB) zulässig ist und nicht zu einer Identifizierung von Personen führen kann, denen Vertraulichkeit zugesichert wurde. Der rechtlichen Einschätzung des Leitenden Oberstaatsanwalts München I kann nicht entgegengetreten werden. Die verfassungsrechtlich verankerte Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts und die damit verbundene Verpflichtung der Exekutive, Fragen von Abgeordneten vollständig und umfassend zu beantworten, wird dabei nicht verkannt. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch auch anerkannt, dass berechtigte Geheimhaltungsinteressen es im Einzelfall rechtfertigen können, bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen Geheimnisse nicht offen zu legen. Im Rahmen der gebotenen Abwägung sind neben den grundrechtlichen Schutzinteressen und Rechten eines Informanten auch das behördliche Interesse an der Geheimhaltung, namentlich die durch einen Widerruf zu befürchtenden Folgewirkungen im Hinblick auf eine effektive Kriminalitätsbekämpfung und das Gewicht der von den betroffenen Straftatbeständen geschützten Rechtsgüter zu berücksichtigen. Vertraulichkeitszusagen können für die Strafrechtspflege besondere Bedeutung erlangen . In bestimmten Sachverhaltskonstellationen hängt eine wirksame Strafverfolgung von vertraulich gegebenen Hinweisen ab, die wiederum nur gegeben werden, wenn lautere Hinweisgeber auf den Bestand der Vertraulichkeit vertrauen können. Solche nach Prüfung durch die Strafverfolgungsbehörden erteilten Vertraulichkeitszusagen sind daher grundsätzlich bindend. Der Widerruf von Vertraulichkeitszusagen kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Hierzu nennt die Anlage D der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) in Abschnitt I Ziffer 4 die Fälle, dass die Information wissentlich oder leichtfertig falsch gegeben wird, die Person von einer Weisung vorwerfbar abweicht oder sich sonst als unzuverlässig erweist, sich eine strafbare Tatbeteiligung des Empfängers der Zusicherung herausstellt oder die Person sich bei der Tätigkeit für die Strafverfolgungsbehörden strafbar macht. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Trifft es zu, dass der Leiter der Staatsanwaltschaft München I, Manfred Nötzel, in mehreren Fällen auf Hinweise von Werner Mauss zurückgegriffen hat? 1.1 Wenn ja, haben sich die Hinweise von Mauss jeweils als zutreffend erwiesen? 1.2 Um welche Fälle handelt es sich? 2. Hält die Staatsanwaltschaft München I Werner Mauss nach wie vor für glaubwürdig? Zu den Fragen 1 bis 2 wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen. Eine Antwort ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. 2.1 Welchen Ruf hat Mauss nach Ihren Informationen bei anderen Staatsanwaltschaften, Ermittlungsbehörden und Nachrichtendiensten? Die Staatsanwaltschaft München I kann aus gesicherter eigener Kenntnis keine validen Angaben zur Zusammenarbeit anderer Behörden mit Herrn Mauss machen. 3. Trifft es zu, dass die Staatsanwaltschaft München I sich an das Landeskriminalamt gewandt hat, um im Zusammenhang mit der Suche nach der entwendeten Leiche von Friedrich Karl Flick „Mauss zu Tarnpapieren zu verhelfen“? 3.1 Wenn ja, was waren die Gründe der Staatsanwaltschaft für ihr Ansinnen? 3.2 Wenn ja, trifft es zu, dass das LKA den Wunsch der Staatsanwaltschaft abschlägig beschieden hat, und aus welchem Grund? Augrund eines Rechtshilfeersuchens der Republik Österreich vom 9. Juni 2009 hat die Staatsanwaltschaft München I mit Verfügung vom 10. Juni 2009 ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts der Erpressung zum Nachteil der Angehörigen des verstorbenen Friedrich Karl Flick im Zusammenhang mit dem Verschwinden von dessen Leiche eingeleitet. Die im Magazin SPIEGEL, Ausgabe 4/2015, aufgestellte Behauptung, dass die Staatsanwaltschaft München I beim Bayerischen Landeskriminalamt um die Ausstellung von Tarnpapieren im Zusammenhang mit den Ermittlungen in diesem Erpressungsfall nachgesucht hätte und das Bayerische Landeskriminalamt die Ausstellung verweigert hätte, ist unzutreffend. Vielmehr ist das Gegenteil richtig: Bereits am 8. Juni 2009 ging beim Bayerischen Landeskriminalamt aus Österreich ein Ersuchen um Unterstützung des Landespolizeikommandos für Kärnten ein. Das Bayerische Landeskriminalamt trat daraufhin an die Staatsanwaltschaft München I mit der Frage heran, ob der Ausstellung von Tarnpapieren zugestimmt würde. Diese Zustimmung hat die Staatsanwaltschaft München I noch am 8. Juni 2009 verweigert. 4. Trifft es zu, dass Mauss das LKA „auf vermeintliche Anlagebetrüger hingewiesen“ hat mit der Folge, dass „nach monatelangen grenzüberschreitenden Ermittlungen … in Italien ein Verdächtiger festgenommen “ wurde? 4.1 Wenn ja, haben sich die Aussagen von Mauss im Laufe der Ermittlungen bestätigt? Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen. Eine Antwort ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. 5. Trifft es zu, dass Manfred Nötzel im September 2014 mit dem Beauftragten für die Nachrichtendienste des Bundes, Klaus-Dieter Fritsche, über Mauss ein Gespräch führte? 5.1 Wenn ja, was war das Anliegen Nötzels hinsichtlich von Mauss bei dem Gespräch? 5.2 Wenn ja, welches Ergebnis hatte das Gespräch? Nach Mitteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts München I führte dieser am 24. September 2014 im Bundeskanzleramt ein Gespräch mit Herrn Staatssekretär Fritsche. Thema dieses Gesprächs waren der Staatsanwaltschaft München I über Herrn Mauss bekannt gewordene Sachverhalte, die den Zuständigkeitsbereich des Bundesnachrichtendienstes berühren. Hinsichtlich des Inhalts des Gesprächs wurde Vertraulichkeit vereinbart. Eine Prüfung des Sachverhalts durch den Bund wurde zugesagt. 6. Trifft es zu, dass aufgrund von Informationen von Mauss die Staatsanwaltschaft München I gegen zwei LKA-Beamte und einen BR-Reporter ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Bestech- Drucksache 17/5397 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 lichkeit bzw. der Beihilfe zur Bestechlichkeit aufgenommen hat? 6.1 Wenn ja, wird sich die Staatsanwaltschaft und Justizminister Bausback angesichts der offenbaren Fragwürdigkeit und erwiesenen Unzuverlässigkeit von Mauss sowie seines Mitteilers Dietl bei den zu Unrecht Beschuldigten entschuldigen? Frage 6 betrifft einen Sachverhalt, in dessen Zusammenhang einer Person Vertraulichkeit zugesichert wurde. Auf diesen Umstand in Bezug auf den sog. Informanten wurde bereits in den Antworten der Staatsregierung auf die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Markus Rinderspacher vom 2. Dezember 2013 sowie zu den Schriftlichen Anfragen des Fragestellers vom 11. Juli 2014 (LT-Drs. 17/2957 und 17/2958) und 26. September 2014 (LT-Drs. 14/4796) hingewiesen. Da die Voraussetzungen, unter denen dieser Person im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren Vertraulichkeit zugesichert wurde, fortbestehen, kann zur Frage nicht Stellung genommen werden. Das Ermittlungsverfahren gegen die beiden Beamten des Bayerischen Landeskriminalamts und den Journalisten wurde mit Verfügung vom 28. April 2014 erneut gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die durchgeführten Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ergaben. Bei den in Mitten stehenden Delikten war die Staatsanwaltschaft nach dem Offizial- und Legalitätsprinzip verpflichtet zu ermitteln. Ermittlungen werden nach den Regeln der Strafprozessordnung geführt. Sie können – je nach Ergebnis – zur Verfahrenseinstellung oder, bei hinreichendem Tatverdacht, zur Anklageerhebung führen. Den Staatsanwaltschaften ist bewusst, dass jedes Ermittlungsverfahren eine erhebliche Belastung für die davon Betroffenen darstellt . Dies ist bedauerlicherweise unvermeidlich. Nachdem Einleitung und spätere Wiederaufnahme, Durchführung und Abschluss der Ermittlungen jedoch dienstaufsichtlich nicht zu beanstanden waren, besteht kein Anlass für eine „Entschuldigung “, wobei die mit den Ermittlungen verbundenen Belastungen für die Beschuldigten nicht in Abrede gestellt oder minimiert werden sollen.