5. Lag zur weiteren Verbesserung des Umweltqualitätsmanagements eine Zertifizierung der Hutthurmer Recyclingfirma vor? 6. Wurde vor dem Einbau durch ein hydrogeologisches Gutachten nachgewiesen, dass die Verwendung des Straßenaufbruchs am vorgesehenen Standort unbedenklich ist? 7. Beabsichtigt die Staatsregierung, die ordnungsgemäße Verfüllung in den weiteren Fällen im Landkreis Passau überprüfen zu lassen? Einbau pechhaltigen Straßenaufbruchs in Hutthurm II 1. a) Welche Genehmigungen lagen dem Einbau des pechhaltigen Straßenaufbruchs auf dem Aussiedlerhof in Hutthurm zugrunde? b) Mit welchen Auflagen wurden die Genehmigungen erteilt ? c) Wer hat die Genehmigungen erteilt? 2. a) Wann wurde eine wasserrechtliche Genehmigung zum Einbau, bzw. der Lagerung des pechhaltigen Straßenaufbruchs auf dem Aussiedlerhof in Hutthurm erteilt? b) Wer hat die Genehmigung erteilt? c) Mit welchen Auflagen wurde die Genehmigung erteilt? 3. a) Wer hat die Einhaltung dieser Auflagen überprüft? b) Wann wurden diese Prüfungen durchgeführt? c) Wie oft wurden diese Prüfungen durchgeführt? 4. Wurde der Einbau bzw. die Lagerung pechhaltigen Straßenaufbruchs auf dem Aussiedlerhof in Hutthurm durch den Bauherrn dokumentiert? 5. a) Wenn ja, gibt es in dieser Dokumentation Nachweise/ Angaben zur Menge und Konzentration der Schadstoffe ? b) Wie und wo wurde die geografische Lage des Einbaus/ der Lagerung festgehalten? 6. Wo wurde diese Dokumentation archiviert? 7. Existieren Nachweise für das eingebaute/gelagerte Material (pechhaltiger Straßenaufbruch), insbesondere a) der Herkunftsnachweis des Materials und b) die Aufzeichnungen für die Materialanlieferung? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.04.2015 17/5418 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfragen der Abgeordneten Rosi Steinberger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10.12.2014 Einbau pechhaltigen Straßenaufbruchs in Hutthurm I bis IV Laut Medienberichten in den letzten Monaten sollen große Mengen PAK-belasteter pechhaltiger Straßenaufbruch auf einem Aussiedlerhof in Hutthurm von einer Hutthurmer Recyclingfirma gelagert bzw. eingebaut worden sein. Einbau pechhaltigen Straßenaufbruchs in Hutthurm I Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Tonnen pechhaltigen Straßenaufbruchs wurden im Landkreis Passau in den vergangenen 10 Jahren auf privaten Grundstücken gelagert bzw. eingebaut ? b) Auf dem Aussiedlerhof des Werner Malz in Hutthurm. c) Auf anderen/weiteren Standorten im LK Passau (bitte genaue geografische Lage angeben). 2. Welche Entsorgungsunternehmen sind bei der Entsorgung und dem Einbau von teerhaltigem Straßenaufbruch im LK Passau tätig (bitte genau angeben, seit wann die jeweiligen Entsorgungsunternehmen tätig sind)? 3. a) Wie und nach welchen Kriterien wird die Zuverlässigkeit von Entsorgungsunternehmen gewährleistet/festgestellt ? b) Wer stuft ein Entsorgungsunternehmen als zuverlässig ein? c) Werden die Entsorgungsunternehmen in regelmäßigen Abständen auf ihre Zuverlässigkeit hin geprüft (bitte auch angeben, ob und wie die Zuverlässigkeit der für den Einbau pechhaltigen Straßenaufbruchs verantwortliche Hutthurmer Recyclingfirma immer gewährleistet war)? 4. a) Wurden von der Genehmigungsbehörde Sicherheitsleistungen vor Beginn der Verfüllung festgelegt? b) Wenn ja, in welcher Höhe? c) Wurden von der Genehmigungsbehörde bereits für andere Verfüllungen erbrachte Sicherheitsleistungen oder andere Formen von Sicherheitsleistungen des Entsorgungsunternehmens oder die Zertifizierung des Betriebes berücksichtigt? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5418 Einbau pechhaltigen Straßenaufbruchs in Hutthurm III 1. a) Welche Schadstoffbelastung liegt bei dem Material, das auf dem Aussiedlerhof in Hutthurm verbaut wurde, vor? b) Wer hat die Messungen durchgeführt? c) Wann wurden die Messungen durchgeführt? 2. a) Wann wurde das Ergebnis dieser Messungen von der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüft? b) Wer hat diese Prüfungen durchgeführt? c) Was haben die Überprüfungen der zuständigen Auf- sichtsbehörde ergeben? 3. a) Wann wurde eine Lagerung des Materials von der Aufsichtsbehörde genehmigt? b) Von wem wurde die Genehmigung erteilt? c) Mit welchen Auflagen wurde die Genehmigung erteilt? 4. a) Wann wurde die Einhaltung dieser Auflagen überprüft? b) Wie oft und in welchen zeitlichen Abständen fanden diese Prüfungen statt? c) Wer war für die Überprüfung zuständig und wer hat diese durchgeführt? 5. a) Wann wurde ein Baustopp auf dem Aussiedlerhof in Hutthurm verfügt? b) Wer hat den Baustopp verfügt? c) Aus welchen Gründen wurde der Baustopp verfügt? 6. Was geschah vonseiten des Landratsamts Passau nach dem Verhängen des Baustopps? 7. Wie oft waren Mitarbeiter/-innen des Landratsamtes Passau wegen des Einbaus/der Lagerung pechhaltigen Straßenaufbruchs auf dem Aussiedlerhof in Hutthurm ? 8. a) Gibt es zu diesen Besuchen Protokolle? b) Wenn ja, was ist der Inhalt dieser Protokolle? Einbau pechhaltigen Straßenaufbruchs in Hutthurm IV 1. Trifft es zu, dass es auf der Baustelle Aussiedlerhof in Hutthurm zu großflächigen Abschwemmungen gekommen ist? 2. Wie hat das LRA Passau auf diesen Sachverhalt reagiert ? 3. Wie oft haben Nachbarn des Aussiedlerhofs in Hutthurm beim LRA Passau in dieser Angelegenheit vorgesprochen ? 4. Wie hat das LRA Passau darauf reagiert? 5. Trifft es zu, dass der Nachbar Uhrmann des Aussiedlerhofes vom Landratsamt aufgefordert worden ist, auf Rechtsmittel zu verzichten? 6. a) Ist das LRA Passau der Ansicht, dass diese private Wasserversorgung genauso geschützt werden muss wie ein Wasserschutzgebiet für eine öffentliche Wasserversorgung , nachdem es in unmittelbarer Nachbar- schaft zur Baustelle Aussiedlerhof in Hutthurm einige Hausbrunnen gibt, die u. a. von Landwirten zum Tränken ihrer Tiere benötigt werden? b) Welche Maßnahmen sieht das LRA Passau zum Schutz dieser Hausbrunnen vor? 7. Weshalb hat das LRA Passau zwischen 2010 und 2014 keine Anordnung zur Beseitigung des grundwassergefährdenden Zustands erlassen? 8. Ist dem LRA Passau bewusst, dass das Material nicht nur in das Grundwasser ausgewaschen werden kann, sondern auch Dämpfe verursacht, die zumindest als gesundheitsgefährdend eingestuft werden können? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 20.02.2015 Einbau von pechhaltigem Straßenaufbruch in Hutthurm I 1. a) Wie viele Tonnen pechhaltigen Straßenaufbruchs wurden im Landkreis Passau in den vergangenen 10 Jahren auf privaten Grundstücken gelagert bzw. eingebaut? b) Auf dem Aussiedlerhof des Werner Malz in Hutthurm . c) Auf anderen/weiteren Standorten im LK Passau (bitte genaue geografische Lage angeben). Mit E-Mail vom 16.03.2012 wurde dem Landratsamt Passau von der Fa. Thomabau und Recycling GmbH & Co. KG (im weiteren Fa. Thoma) der Einbau von etwa 5.040 Tonnen Straßenaufbruch an der Baustelle Malz mitgeteilt. Angaben, wie viel pechhaltiges Straßenaufbruchmaterial insgesamt im Landkreis Passau gelagert oder zwischengelagert wurde, liegen dem Landratsamt nicht vor. Dem Landratsamt bekannte Einbauorte liegen in 94535 Eging am See, 94121 Salzweg, 94154 Neukirchen vorm Wald, 94107 Untergriesbach, 94127 Neuburg/Inn, 94124 Büchlberg , 94152 Neuhaus/Inn, 94474 Vilshofen, 94116 Hutthurm . In den genannten Gemeinden sind teilweise mehrere Fälle bekannt. Die weiteren Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. 2. Welche Entsorgungsunternehmen sind bei der Entsorgung und dem Einbau von teerhaltigemStraßenaufbruch im LK Passau tätig (bitte genau angeben, seit wann die jeweiligen Entsorgungsunternehmen tätig sind)? Dem Landratsamt ist lediglich die Firma Thoma aus 94116 Hutthurm mit dem betriebenen Geschäftsmodell der Verwertung von pechhaltigem Straßenaufbruch bekannt. 3. a) Wie und nach welchen Kriterien wird die Zuverlässigkeit von Entsorgungsunternehmen gewährleistet /festgestellt? b) Wer stuft ein Entsorgungsunternehmen als zuverlässig ein? Drucksache 17/5418 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 c) Werden die Entsorgungsunternehmen in regelmäßigen Abständen auf ihre Zuverlässigkeit hin geprüft (bitte auch angeben, ob und wie die Zuverlässigkeit der für den Einbau pechhaltigen Straßenaufbruchs verantwortliche Hutthurmer Recyclingfirma immer gewährleistet war)? Die Frage der Zuverlässigkeit wird nur in bestimmten im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und den dazu ergangenen Verordnungen genannten Fällen geprüft. Die bloße Aufnahme einer Tätigkeit als Entsorgungsbetrieb zieht nach der gesetzlichen Regelung nicht zwingend eine Prüfung der Zuverlässigkeit nach sich. Eine systematische turnusmäßige Prüfung der Zuverlässigkeit von Entsorgungs- und Recyclingfirmen durch eine zuständige Kreisverwaltungsbehörde sieht das Gesetz nicht vor. 4. a) Wurden von der Genehmigungsbehörde S i c h e r - heitsleistungen vor Beginn der Verfüllung festgelegt ? b) Wenn ja, in welcher Höhe? c) Wurden von der Genehmigungsbehörde bereits für andere Verfüllungen erbrachte Sicherheitsleistungen oder andere Formen von Sicherheitsleistungen des Entsorgungsunternehmens oder die Zertifizierung des Betriebes berücksichtigt? Die Erhebung einer Sicherheitsleistung vor der Verwertung von pechhaltigem Straßenaufbruchmaterial sehen weder das KrWG noch andere Merkblätter/Hinweise vor. 5. Lag zur weiteren Verbesserung des Umweltqualitätsmanagements eine Zertifizierung der Hutthurmer Recyclingfirma vor? Eine Zertifizierung lag nicht vor. 6. Wurde vor dem Einbau durch ein hydrogeologisches Gutachten nachgewiesen, dass die Verwendung des Straßenaufbruchs am vorgesehenen Standort unbedenklich ist? Für den Einbau am Aussiedlerhof des Herrn Werner Malz lag kein externes hydrogeologisches Gutachten vor, aber eine Beurteilung durch die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Passau. Demnach war entsprechend den Vorgaben des Merkblattes 3.4/1 des LfU kein wasserwirtschaftlich sensibler Bereich gegeben, so dass keine wasserwirtschaftlichen Einwände gegen den Einbau des Materials in der Zufahrt und den Stallumfahrungen am beabsichtigten Bauvorhaben des Herrn Werner Malz erhoben wurden. Insofern wurde dem Einbau unter Beachtung der Vorgaben des Merkblattes 3.4/1 des LfU seitens der Fachkundigen Stelle zugestimmt. Die Firma Thoma wurde mit Schreiben des Landratsamts Passau vom 25.09.2009 auf die zu beachtenden Vorschriften – u. a. auch auf die aufzubringende Versiegelung mit einer wasserundurchlässigen Schicht – hingewiesen. Der erfolgte Einbau unter den Fahrsilos wurde dem Landratsamt Passau nicht vorab mitgeteilt. 7. Beabsichtigt die Staatsregierung, die ordnungsgemäße Verfüllung in den weiteren Fällen im Landkreis Passau überprüfen zu lassen? Das Landratsamt Passau hat bereits weitere Ermittlungen aufgenommen. Einbau von pechhaltigem Straßenaufbruch in Hutthurm II 1. a) Welche Genehmigungen lagen dem Einbau des pechhaltigen Straßenaufbruchs auf dem Aussiedlerhof in Hutthurm zugrunde? b) Mit welchen Auflagen wurden die Genehmigungen erteilt? c) Wer hat die Genehmigungen erteilt? Dem Einbau von pechhaltigem Straßenaufbruch lagen keine Genehmigungen zugrunde. Der Einbau von pechhaltigem Straßenaufbruch ist als solches weder genehmigungsnoch anzeigepflichtig. Eine wasserrechtliche Genehmigung zum Einbau bzw. zur Lagerung des pechhaltigen Straßenaufbruchs auf dem Aussiedlerhof in Hutthurm ist mangels Gestattungspflicht nicht erforderlich. Eine Erlaubnispflicht nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist nicht gegeben. Ein Benutzungstatbestand nach § 9 Abs. 1 WHG liegt nicht vor; ebenso wenig ein fiktiver Benutzungstatbestand nach § 9 Abs. 2 WHG, wobei ein ordnungsgemäßer Einbau des Materials gemäß Nr. 5.2.2.1 des Merkblatts 3.4/1 des Bayerischen Landesamts für Umwelt zu unterstellen war. 2. a) Wann wurde eine wasserrechtliche Genehmigung zum Einbau, bzw. der Lagerung des pechhaltigen Straßenaufbruchs auf dem Aussiedlerhof in Hutthurm erteilt? b) Wer hat die Genehmigung erteilt? c) Mit welchen Auflagen wurde die Genehmigung er- teilt? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. a) Wer hat die Einhaltung dieser Auflagen überprüft? b) Wann wurden diese Prüfungen durchgeführt? c) Wie oft wurden diese Prüfungen durchgeführt? Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Wurde der Einbau bzw. die Lagerung pechhaltigen Straßenaufbruchs auf dem Aussiedlerhof in Hutthurm durch den Bauherrn dokumentiert? Durch den Bauherrn erfolgte laut Kenntnis des Landratsamtes keine Dokumentation. Angaben zu Einbauflächen, verbauten Mengen, Einbaudicken, Gehalten von PAK und Herkunft der jeweiligen Chargen wurden dem Landratsamt von der einbauenden Firma Thoma vorgelegt. Nach Mitteilung der Firma Thoma per E-Mail vom 16.03.2012 sind ca. 5040 Tonnen eingebaut worden. 5. a) Wenn ja, gibt es in dieser Dokumentation Nachweise/ Angaben zur Menge und Konzentration der Schadstoffe ? b) Wie und wo wurde die geografische Lage des Einbaus /der Lagerung festgehalten? Siehe Antwort zu Frage 4. 6. Wo wurde diese Dokumentation archiviert? Siehe Antwort zu Frage 4. 7. Existieren Nachweise für das eingebaute/gelagerte Material (pechhaltiger Straßenaufbruch), insbesondere a) der Herkunftsnachweis des Materials und b) die Aufzeichnungen für die Materialanlieferung? Siehe Antwort zu Frage 4. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5418 Einbau von pechhaltigem Straßenaufbruch in Hutthurm III 1. a) Welche Schadstoffbelastung liegt bei dem Material , das auf dem Aussiedlerhof in Hutthurm verbaut wurde, vor? b) Wer hat die Messungen durchgeführt? c) Wann wurden die Messungen durchgeführt? Nach derzeitiger Kenntnis des Landratsamtes wurde an der Baustelle des Herrn Malz pechhaltiger Straßenaufbruch mit einer PAK-Belastung von weniger als 1.000 mg/kg an- 'geliefert und verbaut. Gemäß Infoblatt des Bayerischen Landesamts für Umwelt handelt es sich erst bei Gehalten ≥1.000 mg/kg um gefährlichen Abfall. Ab einer Belastung von >25 mg/kg PAK ist Straßenaufbruch als pechhaltig einzustufen. Teilweise lagen die Gehalte darüber, teilweise darunter. Die Untersuchungsergebnisse stammen von verschiedenen Untersuchungslaboren, die am jeweiligen Abfallentstehungsort entsprechende Proben gezogen und beprobt haben. Gemäß den dem Landratsamt vorgelegten Untersuchungsergebnissen wurden die Proben zwischen November 2007 und November 2009 analysiert. 2. a) Wann wurde das Ergebnis dieser Messungen von der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüft? b) Wer hat diese Prüfungen durchgeführt? c) Was haben die Überprüfungen der zuständigen Aufsichtsbehörde ergeben? Die (erst zu einem späteren Zeitpunkt) vorgelegten Untersuchungsergebnisse wurden nicht weiter vom Landratsamt überprüft. Zum Zeitpunkt des Einbaus des Materials und auch zum Zeitpunkt der Vorlage der Untersuchungsergebnisse gab es aus der Sicht des Landratsamtes keinen Anlass zu einer weiteren Prüfung. 3. a) Wann wurde eine Lagerung des Materials von der Aufsichtsbehörde genehmigt? b) Von wem wurde die Genehmigung erteilt? c) Mit welchen Auflagen wurde die Genehmigung er- teilt? Für eine Lagerung oder Zwischenlagerung des Materials wurde keine Genehmigung durch das Landratsamt Passau erteilt. 4. a) Wann wurde die Einhaltung dieser Auflagen überprüft ? b) Wie oft und in welchen zeitlichen Abständen fanden diese Prüfungen statt? c) Wer war für die Überprüfung zuständig und wer hat diese durchgeführt? Siehe Antwort zu Frage 3. 5. a) Wann wurde ein Baustopp auf dem Aussiedlerhof in Hutthurm verfügt? b) Wer hat den Baustopp verfügt? c) Aus welchen Gründen wurde der Baustopp ver- fügt? Ursprünglich war dem Kläger mit Bescheid vom 07.05.2009 die baurechtliche Genehmigung für den Aussiedlerhof erteilt worden. Bei der nachfolgenden Bauausführung wich der Kläger erheblich von der erteilten Baugenehmigung ab. Neben diversen Änderungen wurde insbesondere von der Höhenlage der Gebäude abgewichen. Aus diesen baurechtlichen Gründen erfolgte am 13.08.2009 eine Baueinstellung durch die untere Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt Passau. 6. Was geschah vonseiten des Landratsamts Passau nach dem Verhängen des Baustopps? Wegen der Änderungen wurde danach das baurechtliche Tekturgenehmigungsverfahren durchgeführt. 7. Wie oft waren Mitarbeiter/-innen des Landratsamtes Passau wegen des Einbaus/der Lagerung pechhaltigen Straßenaufbruchs auf dem Aussiedlerhof in Hutthurm? Mitarbeiter des Landratsamtes waren speziell wegen des Einbaus/der Zwischenlagerung/Lagerung von pechhaltigem Straßenaufbruch erstmals im Mai 2010 auf der Baustelle des Herrn Werner Malz. Am 19.05.2010 wurde dem Landratsamt u. a. vom Nachbarn Robert Uhrmann eine Dokumentation zum Einbau des pechhaltigen Straßenaufbruchs übergeben. Bereits am 21.05.2010 erfolgte eine diesbezügliche Ortseinsicht durch das Landratsamt, Schürfe wurden angelegt. Bei dieser Gelegenheit wurde vom Landratsamt auch deutlich auf die noch vorzunehmende Versiegelung hingewiesen. In der Folgezeit gab es Ortseinsichten, um die Entsorgung des zwischengelagerten und nicht eingebauten Straßenaufbruchs zu kontrollieren und um die weitere Vorgehensweise mit Herrn Malz abzustimmen. 8. a) Gibt es zu diesen Besuchen Protokolle? b) Wenn ja, was ist der Inhalt dieser Protokolle? Über die Ortseinsichten liegen Aktenvermerke/Protokolle vor, die die Erkenntnisse und ggf. daraus resultierende Konsequenzen beinhalten. Einbau von pechhaltigem Straßenaufbruch in Hutthurm IV 1. Trifft es zu, dass es auf der Baustelle Aussiedlerhof in Hutthurm zu großflächigen Abschwemmungen gekommen ist? Abschwemmungen von pechhaltigem Material können vom Landratsamt Passau nicht bestätigt werden. Eine Dokumentation mit Fotos, welche auf Abschwemmungen am 25.12.2009 hinweist, ging dem Landratsamt erst am 19.05.2010 zu. Eine behördliche Überprüfung der Abschwemmungen vom 25.12.2009 war infolge des verstrichenen Zeitraumes nicht mehr möglich. 2. Wie hat das LRA Passau auf diesen Sachverhalt reagiert? Nach Übergabe der vorgenannten Dokumentation am 19.05.2010 erfolgte innerhalb von 2 Tagen eine Ortseinsicht durch das Landratsamt. 3. Wie oft haben Nachbarn des Aussiedlerhofs in Hutthurm beim LRA Passau in dieser Angelegenheit vorgesprochen? Mit den Nachbarn erfolgten – auch beim Bemühen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen allen Beteiligten/Interessierten zu schließen – mehrere Besprechungen und Telefonate. 4. Wie hat das LRA Passau darauf reagiert? Das Landratsamt war immer intensiv um eine zügige und einvernehmliche Lösung mit allen Interessierten/Beteiligten bemüht. Drucksache 17/5418 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 5. Trifft es zu, dass der Nachbar Uhrmann des Aussiedlerhofes vom Landratsamt aufgefordert worden ist, auf Rechtsmittel zu verzichten? Herr Uhrmann wurde vom Landratsamt nicht aufgefordert , auf Rechtsmittel zu verzichten. Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags war seitens der Gläubigerbank ein weitestmöglicher Rechtsmittelverzicht durch den Nachbarn Uhrmann gewünscht. Außerdem erfordert die gesetzliche Regelung des Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG für den wirksamen Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Vertrages, der zu einer schnellen Bereinigung der Situation führen sollte, die schriftliche Zustimmung betroffener Dritter. Durch das Landratsamt wurde stets klargestellt, dass dies Herr Uhrmann für sich entscheiden müsse und er nicht zu einem Rechtsmittelverzicht oder einer Zustimmungserklärung überredet werde. 6. a) Ist das LRA Passau der Ansicht, dass diese private Wasserversorgung genauso geschützt werden muss wie ein Wasserschutzgebiet für eine öffentliche Wasserversorgung, nachdem es in unmittelbarer Nachbarschaft zur Baustelle Aussiedlerhof in Hutthurm einige Hausbrunnen gibt, die u. a. von Landwirten zum Tränken ihrer Tiere benötigt werden ? Bei Brunnen zum Tränken von Tieren handelt es sich um Anlagen der Brauchwasser-, nicht der Trinkwasserversorgung , sodass eine Vergleichbarkeit mit einer öffentlichen Wasserversorgung nicht besteht. Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ist nach der gesetzlichen Regelung zum Wohl der Allgemeinheit nur in den eng begrenzten Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zulässig. Nur ausnahmsweise kann bei besonderen Fallgestaltungen auch eine private Trinkwasserversorgung gemäß Art. 31 Abs. 4 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) auf Antrag mit einem Wasserschutzgebiet geschützt werden . Von einer solchen Fallgestaltung kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Legte man die Anforderungen nach § 52 WHG an Wasserschutzgebiete beim vorliegenden Fall an, träfen die Landwirte im engeren Umkreis vermutlich Einschränkungen in der Bewirtschaftung, z. B. ein Ausbringungsverbot für Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist , etc. b) Welche Maßnahmen sieht das LRA Passau zum Schutz dieser Hausbrunnen vor? Der Schutz der Anlagen seitens der Behörde beschränkt sich auf die allgemeinen Schutzbestimmungen für die Bewirtschaftung von Grundwasser nach dem WHG. Das Landratsamt hat zur Erkundung einer potenziellen Grundwassergefährdung Herrn Malz aufgegeben, eine Detailuntersuchung durch eine(n) Sachverständige(n) nach § 18 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) in Auftrag zu geben. Nach ergebnislosem Ablauf der hierfür eingeräumten Frist hat das Landratsamt im Wege der Ersatzvornahme eine Sachverständige mit der Untersuchung beauftragt. Das Ergebnis liegt noch nicht vor. Eventuelle weitere Maßnahmen zum Grundwasserschutz und damit zum Schutz der genannten Brunnen ergeben sich aus dem Gutachten. Im Rahmen dieser Untersuchungen werden auch die genannten Brunnen und die private Trinkwasserversorgung des Anwesens Uhrmann beprobt . Hinweise auf eine Belastung des Trinkwasserbrunnens der Familie Uhrmann können aufgrund der bisher vorliegenden Laboranalysen nicht bestätigt werden. 7. Weshalb hat das LRA Passau zwischen 2010 und 2014 keine Anordnung zur Beseitigung des grundwassergefährdenden Zustands erlassen? Im gesamten Zeitraum war das Landratsamt bemüht, eine Lösung auf dem Verhandlungsweg dahingehend herbeizuführen , dass die nicht versiegelten Flächen nach den Vorgaben des Merkblatts 3.4/1 des Bayerischen Landesamtes für Umwelt endlich versiegelt würden. Eine einvernehmliche Lösung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags konnte jedoch trotz intensiver Gespräche nicht erzielt werden. Im Rahmen der laufenden Detailuntersuchungen soll geklärt werden, ob eine Grundwassergefährdung vorliegt. 8. Ist dem LRA Passau bewusst, dass das Material nicht nur in das Grundwasser ausgewaschen werden kann, sondern auch Dämpfe verursacht, die zumindest als gesundheitsgefährdend eingestuft werden können? Eine grundsätzliche Untersagung des Einbaus von pechhaltigem Straßenaufbruch (welcher im Regelfall zuvor aus öffentlichen Verkehrswegen ausgebaut wurde) ist – wenn die Vorgaben des vorgenannten Merkblattes eingehalten werden – nicht möglich.