Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 19.02.2015 1. Welche Landkreise kooperieren bei ihren jeweiligen ÖPNV-Angeboten mit einem oder mehreren Nachbarlandkreisen? Kooperation im ÖPNV findet in unterschiedlichen Formen und Intensitäten statt. Die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat für die Beantwortung der Anfrage die Bezirksregierungen gebeten, die Aufgabenträger des allgemeinen ÖPNV dazu zu befragen, mit welchen anderen Aufgabenträgern Kooperationen unterhalten werden und mit welcher Intention (vgl. Antwort zu Frage 5). Zunächst sind hier die in Bayern bestehenden Verkehrsverbünde und die unter dem Dach dieser Verbünde kooperierenden Gebietskörperschaften zu nennen: • AVV – Augsburger Verkehrsverbund GmbH AVV Stadt Augsburg, Landkreis Augsburg, Landkreis AichachFriedberg , Landkreis Dillingen • DING – Donau-Iller-Nahverkehrs-GmbH Landkreis Neu-Ulm (Baden Württemberg: Stadt Ulm, Landkreis Biberach/Riss, Landkreis Alb-Donau-Kreis) • MVV – Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) Landeshauptstadt München, Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen , Landkreis Dachau, Landkreis Ebersberg, Landkreis Erding, Landkreis Freising, Landkreis Fürstenfeldbruck , Landkreis München, Landkreis Starnberg • RVV – Regensburger Verkehrsverbund GmbH & Co. KG Stadt Regensburg, Landkreis Regensburg • VGN – Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH Stadt Amberg, Stadt Ansbach, Stadt Bamberg, Stadt Bayreuth, Stadt Erlangen, Stadt Fürth, Stadt Nürnberg , Stadt Schwabach, Landkreis Amberg-Sulzbach, Landkreis Ansbach, Landkreis Bamberg, Landkreis Bayreuth, Landkreis Erlangen-Höchstadt, Landkreis Donau-Ries, Landkreis Forchheim, Landkreis Fürth, Landkreis Haßberge, Landkreis Kitzingen, Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz, Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Roth, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen , Landkreis Eichstätt, Landkreis Kelheim, Landkreis Neustadt an der Waldnaab, Landkreis Regensburg • VVM – Verkehrsunternehmens-Verbund Mainfranken GmbH Stadt Würzburg, Landkreis Würzburg, Landkreis Kitzingen , Landkreis Main-Spessart, Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.04.2015 17/5423 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernhard Roos SPD vom 03.12.2014 Interkommunaler ÖPNV und SPNV – Bayerns Verkehr planbarer und durchlässiger gestalten Das Vorhaben von Ministerpräsident Seehofer, die kombinierte Nutzung des ÖPNV stärker anzustoßen, geht in die richtige Richtung. Deshalb frage ich die Staatsregierung: 1. Welche Landkreise kooperieren bei ihren jeweiligen ÖPNV-Angeboten mit einem oder mehreren Nachbarlandkreisen ? 2. Welche Landkreise beziehen auch den ÖPNV der kreisfreien Städte bezirksweit ein? 3. a) Gibt es bereits einen Regierungsbezirk, in dem der ÖPNV etwa über eine Zweckverbandslösung geregelt ist? b) Wenn ja, bezuschusst der Freistaat Bayern diese die Grenzen der Gebietskörperschaften überschreitende Kooperation? 4. Gibt es aus Sicht der Staatsregierung eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem ÖPNV in der kommunalen Familie als Gegensatz zum Kirchturmdenken? 5. a) Zu welchem Prozentsatz betreffen Kooperationen den Schülerbeförderungsverkehr? b) Zu welchem Prozentsatz betrifft die Kombination Schüler und sonstigen Verkehr? c) Zu welchem Prozentsatz betriftt dies die Beförderung und sonstigen Verkehr ausschließlich? 6. a) Wo existiert bereits ein Zusammenwirken von ÖPNV und SPNV in puncto Abstimmung von Fahrplänen? b) Wo existiert bereits ein Zusammenwirken bei Kostenvereinbarungen ? c) Wo existiert bereits ein Zusammenwirken bei Zukunftsprojekten bei gegenseitiger Ticketanerkennung? 7. a) Gibt die BEG (Bayerische Eisenbahngesellschaft) Anstoß zu solchen Projekten? b) Besteht ein Unterschied in deren Akzeptanz, um welche Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und welche ÖPNV-Einheit es sich hierbei handelt? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5423 Die Auswertung der Meldungen der Regierungen ergab bei folgenden Landkreisen die Beteiligung an Kooperationen: Oberbayern: Landkreis Berchtesgadener Land, Landkreis Dachau, Landkreis Eichstätt, Landkreis Landsberg a. Lech, Landkreis Miesbach, Landkreis Mühldorf am Inn, Landkreis Neuburg-Schrobenhausen, Landkreis Pfaffenhofen a .d. Ilm, Landkreis Rosenheim, Landkreis Weilheim-Schongau Niederbayern: Landkreis Deggendorf, Landkreis Freyung -Grafenau, Landkreis Kelheim, Landkreis Landshut, Landkreis Passau, Landkreis Regen, Landkreis Rottal-Inn, Landkreis Straubing-Bogen Oberpfalz: Landkreis Cham, Landkreis Neumarkt i. d. OPf., Landkreis Regensburg, Landkreis Schwandorf, Landkreis Tirschenreuth Oberfranken: Landkreis Bamberg, Landkreis Bayreuth, Landkreis Coburg, Landkreis Forchheim, Landkreis Hof, Landkreis Kronach, Landkreis Kulmbach, Landkreis Lichtenfels , Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge Mittelfranken: Landkreis Ansbach, Landkreis ErlangenHöchstadt , Landkreis Fürth, Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim, Landkreis Roth, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen Unterfranken: Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Bad Kissingen, Landkreis Rhön-Grabfeld, Landkreis Haßberge, Landkreis Kitzingen, Landkreis Miltenberg, Landkreis MainSpessart , Landkreis Schweinfurt, Landkreis Würzburg Schwaben: Landkreis Aichach-Friedberg, Landkreis Augsburg, Landkreis Dillingen a. d. Donau, Landkreis Günzburg , Landkreis Neu-Ulm, Landkreis Lindau (Bodensee), Landkreis Ostallgäu, Landkreis Unterallgäu, Landkreis Donau -Ries, Landkreis Oberallgäu 2. Welche Landkreise beziehen auch den ÖPNV der kreisfreien Städte bezirksweit ein? Die Auswertung der Meldungen der Regierungen ergab bei folgenden Landkreisen die Beteiligung an Kooperationen mit kreisfreien Städten: Oberbayern: Landkreis Eichstätt, Landkreis NeuburgSchrobenhausen , Landkreis Rosenheim Niederbayern: Landkreis Landshut, Landkreis Passau, Landkreis Straubing-Bogen Oberpfalz: Landkreis Neumarkt i. d. Opf., Landkreis Regenburg Oberfranken: Landkreis Bamberg, Landkreis Bayreuth, Landkreis Coburg, Landkreis Forchheim, Landkreis Hof, Landkreis Kronach, Landkreis Kulmbach, Landkreis Lichtenfels , Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge Mittelfranken: Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Roth Unterfranken: Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Bad Kissingen, Landkreis Rhön-Grabfeld, Landkreis Haßberge, Landkreis Kitzingen, Landkreis Miltenberg, Landkreis MainSpessart , Landkreis Schweinfurt, Landkreis Würzburg Schwaben: Landkreis Aichach-Friedberg, Landkreis Augsburg, Landkreis Dillingen a. d. Donau, Landkreis Ostallgäu , Landkreis Unterallgäu, Landkreis Oberallgäu 3. a) Gibt es bereits einen Regierungsbezirk, in dem der ÖPNV etwa über eine Zweckverbandslösung geregelt ist? Mitgeteilte Zweckverbände im Bereich des ÖPNV: Oberbayern: Zweckverband Verkehrsgemeinschaft Re- gion Ingolstadt (Landkreis Eichstätt, Landkreis NeuburgSchrobenhausen , Stadt Ingolstadt) Oberpfalz: Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach (Stadt Amberg, Landkreis Amberg-Sulzbach) Regierungsbezirksübergreifend: Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (ZVGN): Mitglieder sind Stadt Ansbach, Stadt Bamberg, Stadt Bayreuth, Stadt Erlangen , Stadt Fürth, Stadt Nürnberg, Stadt Schwabach, Landkreis Ansbach, Landkreis Bamberg, Landkreis Bayreuth, Landkreis Erlangen-Höchstadt, Landkreis Donau-Ries, Landkreis Forchheim, Landkreis Fürth, Landkreis Haßberge , Landkreis Kitzingen, Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz , Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Roth, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach b) Wenn ja, bezuschusst der Freistaat Bayern diese die Grenzen der Gebietskörperschaften überschreitende Kooperation? Arbeiten Aufgabenträger im Sinne einer Verkehrskooperation zusammen, wird dies über einen ergänzenden Berechnungsfaktor im Rahmen der Festlegung der Höhe der den Aufgabenträgern gewährten ÖPNV-Zuweisungen (Art. 27 ff. BayÖPNVG) berücksichtigt. Vorgaben für eine bestimmte Form der Kooperation (z. B. Zweckverband) bestehen nicht. 4. Gibt es aus Sicht der Staatsregierung eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem ÖPNV in der kommunalen Familie als Gegensatz zum Kirchturmdenken ? Landesrechtlich ist ein Kooperationsgebot verankert. Das Zusammenwirken der Aufgabenträger des allgemeinen ÖPNV bestimmt sich nach Art. 7 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG). Danach haben die Aufgabenträger eines Nahverkehrsraums bei der Sicherung und Verbesserung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs im verkehrlich erforderlichen Umfang zusammenzuarbeiten. Dies erstreckt sich insbesondere auf Fragen der Linienführung, der Fahrplanabstimmung , des Tarifs, der gegenseitigen Anerkennung von Fahrscheinen, der Bedienungshäufigkeit der betroffenen Linien sowie der wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung (Verkehrskooperation). Als Formen der Kooperation sind insbesondere die tarifliche Zusammenarbeit in Form eines Übergangstarifs oder einer Durchtarifierung, die Bildung einer Verkehrsgemeinschaft oder die Bildung eines Verkehrsund Tarifverbunds genannt. 5. a) Zu welchem Prozentsatz betreffen Kooperationen den Schülerbeförderungsverkehr? b) Zu welchem Prozentsatz betrifft die Kombination Schüler und sonstigen Verkehr? c) Zu welchem Prozentsatz betriftt dies die Beförderung und sonstigen Verkehr ausschließlich? Die Fragen 5 a bis 5 c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Fragen werden dahingehend aufgefasst, dass eine Aussage dazu getroffen werden soll, welche Anteile der bestehenden Kooperationen auf (a) ausschließlich die Schülerbeförderung , (b) die Schülerbeförderung und den allgemeinen ÖPNV sowie (c) den allgemeinen ÖPNV (ohne Schülerbeförderung) ausgerichtet sind. Die Qualität der Rückantworten der befragten Aufgabenträger lässt eine exakte rechnerische Auswertung bezüglich der erbetenen Zuordnung nicht zu. Es kann festgestellt werden, Drucksache 17/5423 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 dass der Bereich der Kooperationen, die sowohl der Schülerbeförderung als auch dem ÖPNV dienen, mit einem Anteil von rund 67 % den größten Block ausmachen. Der Anteil der Kooperationen, die ausschließlich dem ÖPNV dienen, liegt in einem Bereich von 20 bis 25 %. Die Anzahl der Kooperationen , die ausschließlich der Schülerbeförderung dienen, liegen lediglich im mittleren einstelligen Prozentbereich. 6. a) Wo existiert bereits ein Zusammenwirken von ÖPNV und SPNV in puncto Abstimmung von Fahrplänen ? Das Zusammenwirken der Aufgabenträger von ÖPNV und SPNV bestimmt sich nach Art. 18 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG). Demnach sind die Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) an der Fahrplangestaltung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) zu beteiligen, soweit ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich berührt ist. Das durch die Bayerische Eisenbahngesellschaft zu erarbeitende Fahrplankonzept wird im Benehmen mit den Aufgabenträgern für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr aufgestellt. Dabei sollen Fahrplankonzept und Nahverkehrspläne aufeinander abgestimmt werden. In der Praxis werden die Fahrplankonzepte für den SPNV mit den ÖPNV-Aufgabenträgern, also den Landkreisen und kreisfreien Städten auf Fachebene besprochen und abgestimmt . Zudem werden die SPNV-Planungen durch die BEG jedes Jahr in Regionalkonferenzen vorgestellt. b) Wo existiert bereits ein Zusammenwirken bei Kostenvereinbarungen ? Die Kosten des SPNV trägt der Freistaat Bayern als zuständiger Aufgabenträger. Eine Mitfinanzierung von Zugangeboten durch Kreise und kreisfreie Städte, die nach dem bayerischen ÖPNV-Gesetz grundsätzlich möglich wäre, findet derzeit nicht statt. Umgekehrt trägt die BEG auch keine Kosten für Busleistungen, sofern es sich nicht um Schienenersatzverkehre oder Busnotverkehre handelt. c) Wo existiert bereits ein Zusammenwirken bei Zukunftsprojekten bei gegenseitiger Ticketanerkennung ? Neben den klassischen Verkehrs- und Tarifverbünden, in denen ein Verbundfahrschein für Eisenbahnen, Busse , U-Bahnen, S-Bahnen und Straßenbahnen gilt, gibt es in Bayern auch Verkehrsgemeinschaften, etwa den VLP = Verkehrsgemeinschaft Landkreis Passau, in denen ein Fahrschein für Bahnen und Busse gilt. Als weiteres Beispiel für das Zusammenwirken im Tarifbereich sind Bus-/SchieneZeitkarten zu nennen, die eine wahlweise Gültigkeit in Bus und Bahn bieten. Im Bereich der Tarifsonderangebote ist als Klassiker das Bayern-Ticket zu nennen, das innerhalb seiner Geltungsdauer (Mo–Fr ab 9 Uhr, Sa/So/feiertags ganztägig) für beliebig viele Fahrten in fast allen Bussen bayernweit, in allen Nahverkehrszügen aller Eisenbahnverkehrsunternehmen und in allen Verbundverkehrsmitteln genutzt werden kann. Zudem bestehen touristische Sonderangebote wie das GUTi (Gästeservice Umwelt-Ticket) im Bayerischen Wald, das während der Aufenthaltsdauer des Feriengastes in Bussen und Bahnen als Fahrschein gilt. 7. a) Gibt die BEG (Bayerische Eisenbahngesellschaft) Anstoß zu solchen Projekten? Ja. Die BEG gibt in den Leistungsbeschreibungen für Wettbewerbsnetze beispielsweise verbindlich vor, dass Gästekarten als Fahrschein im Zug anerkannt werden müssen, sofern von Dritten (z. B. Landkreise, Gemeinden) der finanzielle Ausgleich übernommen wird. b) Besteht ein Unterschied in deren Akzeptanz, um welche Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und welche ÖPNV-Einheit es sich hierbei handelt? Die Akzeptanz ist im Wesentlichen von der Taktdichte des ÖPNV-/SPNV-Angebotes sowie von der Verknüpfung der Angebote an den Umsteigestationen abhängig und nicht zuletzt von der aktiven Bewerbung.