Selb, Thiersheim, Thierstein, Tröstau, Wunsiedel i. Fichtelgebirge (Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge). Damit mussten 1,07 % der insgesamt 2.056 bayerischen Städte und Gemeinden ihre Haushaltsführung aufgrund von haushaltsrechtlichen Problemen über das gesamte Haushaltsjahr 2014 nach den restriktiven Vorgaben des Art. 69 GO abwickeln. Nicht in einer fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen bedingte Sonderfaktoren lagen daneben in folgenden Gemeinden vor: • Der Markt Frammersbach, Landkreis Main-Spessart, nahm trotz der im Juli 2014 erteilten Kreditgenehmigung des Landratsamtes bis zum 31.12.2014 keine ordnungsgemäße Bekanntmachung der genehmigten Haushaltssatzung vor und befand sich deshalb – rein formal – in vorläufiger Haushaltsführung nach Art. 69 GO. • Die Gemeinde Raitenbuch, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen , legte ihren im August 2014 beschlossenen Haushalt 2014, der keine Darlehensaufnahmen beinhaltete , aufgrund eines Verwaltungsversehens nicht dem Landratsamt vor und befand sich somit ebenfalls über das gesamte Haushaltsjahr 2014 in vorläufiger Haushaltsführung . Zu 2.: Städte und Gemeinden, die sich über das gesamte Haushaltsjahr 2014 in vorläufiger Haushaltsführung nach Art. 69 GO befanden, sind – wie alle anderen bayerischen Kommunen – gehalten, für das Haushaltsjahr 2015 eine Haushaltssatzung zu erlassen und diese der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Rechtaufsichtsbehörde prüft bei Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen, ob die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden können, bzw. – bei anzeigepflichtigen Haushalten –, ob eine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend zu machen ist. Für den Fall, dass bei einer Gemeinde nach der vorläufigen Haushaltsführung des Haushaltsjahres 2014 auch bezüglich des Haushalts 2015 die erforderliche rechtsaufsichtliche Genehmigung (endgültig) zu versagen bzw. – bei anzeigepflichtigen Haushalten – die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend zu machen wäre, mit der Folge einer erneut vorläufigen Haushaltsführung nach Art. 69 GO für das Haushaltsjahr 2015, ergäben sich aus der nun über zwei (oder mehr) Haushaltsjahre andauernden vorläufigen Haushaltsführung u. U. Konsequenzen hinsichtlich der Ermittlung der nach Art. 69 Abs. 2, 4 GO zulässigen Kreditaufnahme für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 GO sowie des Umfangs der Kassenkredite nach Art. 69 Abs. 1 Nr. 4 GO. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.04.2015 17/5505 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 15.01.2015 Genehmigte Haushalte – ja oder nein? Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Gemeinden bzw. Städte (Kommunen), kreisfreie Städte oder Landkreise in Bayern hatten 2014 noch keinen in Kraft getretenen Haushalt und was war der jeweilige Grund für die Nichtgenehmigung bzw. das jeweilige Nichtvorliegen? 2. Welche Auswirkungen hat dies auf den Haushalt 2015 dieser Gebietskörperschaften? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.02.2015 Zu 1.: Zum Stichtag 31. Dezember 2014 wurde bei insgesamt 22 bayerischen Städten und Gemeinden die rechtsaufsichtliche Genehmigung der Kreditaufnahmen nach Art. 71 GO (endgültig ) versagt bzw. – bei anzeigepflichtigen Haushalten – die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht mit der Folge, dass sich diese Städte und Gemeinden aufgrund fehlender dauernder finanzieller Leistungsfähigkeit nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2, Art. 71 Abs. 2 Satz 3 GO über das komplette Haushaltsjahr 2014 hindurch in vorläufiger Haushaltsführung nach Art. 69 GO befanden. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Städte und Gemeinden: • die kreisfreie Stadt Hof, • die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ◦ Leonberg (Landkreis Tirschenreuth) ◦ Bad Berneck, Fichtelberg, Hollfeld (Landkreis Bayreuth) ◦ Effeltrich (Landkreis Forchheim) ◦ Weißenbrunn (Landkreis Kronach) ◦ Grafengehaig (Landkreis Kulmbach) ◦ Arzberg, Bad Alexandersbad, Höchstädt i. Fichtelge- birge, Hohenberg a. d. Eger, Marktleuthen, Marktredwitz (Große Kreisstadt), Röslau, Schirnding, Schönwald,