ständig (§ 85 SGB VIII). Dieser ist gem. § 69 SGB VIII in Verbindung mit Art. 15 AGSGB der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Soweit sich nach dem SGB VIII oder dem AGSG nichts anderes ergibt, erfüllt er oder sie die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe nach den Vorschriften der Gemeindeordnung oder der Landkreisordnung im eigenen Wirkungskreis . Dementsprechend ist die Jugendsozialarbeit gem. § 13 SGB VIII eine gesetzliche Aufgabe der Landkreise und der kreisfreien Städte, die Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII eine Aufgabe der kreisangehörigen Gemeinden. Die Bayerische Staatsregierung hat am 19. März 2002 das Regelförderprogramm zur „Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS)“ beschlossen. JaS stellt mit klar definiertem Profil auf der Grundlage des § 13 SGB VIII sozial benachteiligte junge Menschen in das Zentrum des Handelns. Sie richtet sich an junge Menschen, die einen erhöhten sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf haben und zum Ausgleich von Benachteiligungen bzw. zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen auf Unterstützung angewiesen sind. Der Staat fördert JaS als freiwillige Leistung in Form einer pauschalen Stellenförderung bis zu einem Teilbetrag von jeweils 16.300 Euro. Die Anzahl der durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Integration geförderten Stellen beläuft sich derzeit auf 639,5 Stellen an 954 schulischen Einsatzorten. Das Bayerische Kabinett hat am 23. Juni 2009 die Weiterentwicklung des Förderprogramms beschlossen, die darauf abzielt, bis 2019 bis zu 1.000 JaS-Stellen einzurichten. Der Staatsregierung liegen zusammengefasste Daten – wie in Frage 1 erbeten – zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Honorarkräften in der kommunalen „Schulsozialarbeit “ nicht vor. Eine diesbezügliche Umfrage bei den Schulen würde einen zusätzlichen, erheblichen Verwaltungsaufwand an den Schulen erzeugen; daher musste von einer Abfrage abgesehen werden. Auch die Fragen 2 und 3 können mangels staatlicher Zuständigkeit nicht beantwortet werden. Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst weist ergänzend darauf hin, dass für die Schülerschaft in der Breite an staatlichen Schulen zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen bestehen, deren Zielrichtung mit den Zielen der „Schulsozialarbeit“ korrespondiert . Insbesondere sind in den verschiedenen Schularten rund 1.900 Beratungslehrkräfte und 837 Schulpsychologen eingesetzt (Stand: Schuljahr 2013/2014). Die Anzahl der Schulpsychologen wurde in den letzten Jahren deutlich ausgeweitet (von 680 im Schuljahr 2008/2009 auf 837 im Schuljahr 2013/2014). Darüber hinaus stehen den ratsuchenden Schülern, Eltern und Lehrkräften auf regionaler Ebene neun staatliche Schulberatungsstellen zur Verfügung, welche auch bei Leistungsschwierigkeiten, Verhaltensproblemen, Konflikten oder bei der Suche nach außerschulischer Beratung Hilfe anbieten. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.04.2015 17/5513 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Paul Wengert SPD vom 21.01.2015 Schulsozialarbeit Zur Organisation der Schulsozialarbeit an bayerischen Schulen frage ich die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Personen sind in der Schulsozialarbeit beschäftigt (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? b) Bei wem sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angestellt ? 2. a) Wie viele der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schulsozialarbeit sind als Honorarkräfte angestellt (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? b) Gibt es seitens des Freistaats Bayern Empfehlungen für die Gestaltung der Verträge mit Honorarkräften in der Schulsozialarbeit? 3. a) In wie vielen Fällen ist die Schule Vertragspartner der Honorarkräfte? b) In wie vielen Fällen ist der Schulträger Vertragspartner der Honorarkräfte? c) In wie vielen Fällen ist der Freistaat Bayern Vertragspartner der Honorarkräfte? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 25.02.2015 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wie folgt beantwortet: Zu 1. a) und b), 2. a) und b), 3. a) bis c): Der allgemeine Begriff der „Schulsozialarbeit“ wird für unterschiedliche Arten des Einsatzes von Sozialpädagogen an Schulen verwendet. Zumeist handelt es sich dabei um Mischformen aus schulbezogener Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII (Betreuung von Schülergruppen) und Jugendsozialarbeit an Schulen (Betreuung einzelner Schülerinnen und Schüler in besonderen Problemlagen) gem. § 13 SGB VIII. Für die Gewährung entsprechender Leistungen ist nicht der Staat, sondern der örtliche Träger der Jugendhilfe zu-