Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25.02.2015 Zu 1.: Nein. Zu 2.: Der Freistaat Bayern ist nicht verfahrensbeteiligt. Zudem können aus einem nicht rechtskräftigen Urteil keine Schlüsse gezogen werden. Auch wenn die Rechtskraft hergestellt sein sollte, wirkt diese ausschließlich zwischen den beteiligen Parteien und nicht hinsichtlich anderer, ggf. auch vergleichbarer Konstellationen. Der Freistaat Bayern ist Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde nur hinsichtlich der nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen . Hinsichtlich der bundeseigenen Eisenbahnen, insbesondere der Deutschen Bahn AG, ist der Bund zuständig und betroffen. Zu 3.: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Mit dem Umstand einer möglicherweise fehlenden Betriebsgenehmigung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes hat sich nach Auffassung der Staatsregierung in erster Linie das Eisenbahn-Bundesamt als zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde zu befassen. Zu 4.: Innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Freistaats Bayern verfügen alle nichtbundeseigenen Eisenbahnen über eine Betriebsgenehmigung. Ob und inwieweit bundeseigene Eisenbahnen eine Betriebsgenehmigung haben, entzieht sich der Kenntnis der Staatsregierung. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.04.2015 17/5514 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 31.01.2015 Betriebsgenehmigung für Bahnstrecken Im Urteil mit Aktenzeichen 10 O 2798/10 verpflichtet das Landgericht München die Deutsche Bahn dazu, ihre Güterzüge auf dem Bahn-Nordring (Eisenbahnstrecke 5560) aus Gründen des Anwohner-Lärmschutzes langsamer fahren zu lassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im Rahmen der Verhandlung wurde deutlich, dass die DB für die betroffene Strecke keine Betriebsgenehmigung vorlegen konnte. Diese mag in den Kriegs-/Nachkriegswirren verloren gegangen sein. Deutlich wurde auch im Verlauf des Verfahrens, dass es in Deutschland noch mehr Bahnstrecken gibt, für die der DB keine entsprechenden Betriebsgenehmigungen vorliegen. Ich frage in diesem Zusammenhang die Staatsregierung: 1. Ist der Staatsregierung das Urteil bekannt? 2. Welche Schlüsse zieht die Staatsregierung aus dem Urteil bezüglich der fehlenden Betriebsgenehmigung? 3. Welche Schlüsse zieht die Staatsregierung ob der Position des Gerichts bezüglich der fehlenden Betriebsgenehmigung , die Strecke „5560“ als Neubaustrecke zu bewerten ? 4. Welche sonstigen Strecken haben in Bayern keine Betriebsgenehmigungen ?