rung, sind pflanzenbaulich begründete Ausnahmen zulässig bzw. wie wirken sich diese auf die Förderung aus? b) Ist es korrekt, das gemäß den Vorgaben im Merkblatt des STMELF die Nutzung von chemischen Mitteln zum Abspritzen der Flächen im Frühjahr bei den Maßnahmen B37 und B38 verboten ist, dies jedoch bei der Maßnahme B35 nicht untersagt wurde, und folglich auch eine Mulchsaatfläche, gefördert über die Winterbegrünung , im Frühjahr regelmäßig mit Roundup behandelt werden könnte, da dies rechtlich nicht mit dem 7. Tiret der Maßnahmenbeschreibung B35 abgedeckt ist? c) Weshalb wurde die Auflage des Verbots des Abspritzens der Mulchsaatflächen im Frühjahr aufgenommen, während andere Bundesländer dies nicht vorschreiben ? 5. Welche Auswirkungen hat es, wenn sich Betriebe innerhalb der Laufzeit dafür entscheiden, Flächen, die im Grundantrag noch als Mulchsaaten beantragt wurden , als Greeningflächen zu melden (kann dies zu einem Versagen der Förderung führen)? 6. a) Weshalb ist eine Kombination der Maßnahmen B10 mit dem Maßnahmenblock B 20 und B21 sowie dem Maßnahmenblock B22 und B23 nicht bzw. nur eingeschränkt möglich, obwohl die Vorgaben eine vollumfängliche Förderung zulassen würden? b) Weshalb sind ökologisch hochwertige und kulturlandschaftlich bedeutsame, landwirtschaftlich genutzte Streuobstwiesen nicht förderfähig im Sinne der Maßnahme B10 (Ökolandbau)? 7. a) In verschiedenen Informationsveranstaltungen der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde mitgeteilt, dass eine Überschreitung von Flächenmaßen zu Problemen in der Förderung führt, beispielsweise ein zehnprozentiger Zuschlag von Mindestbreiten bei den Gewässerrandstreifen, deshalb frage ich die Staatsregierung, ist dies korrekt bzw. können freiwillige Sicherheitszuschläge der Landwirte zu Sanktionen oder gar zur kompletten Rückforderung führen? b) Wenn ja, wie stellen sich die Rückforderungen im Bereich A 35 hinsichtlich der Überschreitung der Mindestfläche in der letzten Förderperiode dar (2007–2014, jährliche Anzahl der Betriebe und Darstellung der Rückforderungssumme)? c) Wie entwickelte sich die Rückforderungssituation in der alten Förderperiode insgesamt (jährliche Darstellung der gesamten Rückforderungssumme für den Zeitraum 2007–2014 im Vergleich zur gesamten Fördersumme , Darstellung der Betriebe sowie der betroffenen Programme)? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.04.2015 17/5561 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Horst Arnold SPD vom 13.01.2015 Neugestaltung der Agrarumweltmaßnahmen in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Welche Kosten entstanden dem bayerischen Staatshaushalt durch den Versand der Maßnahmenübersicht für das neue Kulturlandschaftsprogramm und das Anschreiben des Ministers? b) Weshalb wurde die Übersicht über das Vertragsnaturschutzprogramm nicht versandt? c) Weshalb wurden diese Informationen nicht mit den in Kürze zu erstellenden Bescheiden für die Betriebsprämie versandt? 2. a) Weshalb wird aktuell in verschiedenen einzelflächenbezogenen Maßnahmen (z. B. B35, B36, B37, B38...) die Vorgabe der Festlegung des einzubeziehenden Flächenumfangs im Grundantrag aufgenommen, obwohl dies völlig an der Realität der Betriebe vorbeigeht (inklusive Abschrift einer eventuellen Anweisung durch die Kommission)? b) Welche Folgen hat eine Über- bzw. Unterschreitung des im Grundantrag angegebenen Flächenumfangs, könnte dieser Umstand zu einer Sanktion bzw. zu einer Aufhebung der Verpflichtung führen? c) Aus welchem Grund wurde diese Neuregelung in Bayern etabliert, während dies offensichtlich in anderen Bundesländern nicht für sinnvoll erachtet wurde? 3. a) Aus welchem Grund hat sich Bayern dafür entschieden , Betriebe mit über 100 Hektar LF bei gesamtbetrieblichen und betriebszweigbezogenen Maßnahmen zu kürzen? b) Weshalb erfolgt diese Kürzung nur im Geschäftsbereich des STMELF, während das Vertragsnaturschutzprogramm keine Kürzungen vorsieht? c) Nachdem offensichtlich eine Kürzung von großen Betrieben rechtlich unproblematisch und politisch durch die Staatsregierung gewollt ist, frage ich die Staatsregierung , ob ein Zuschlag für kleine Betriebe ebenfalls rechtlich möglich wäre, um die Zielsetzung des Erhalts der bäuerlichen Landwirtschaft zu erreichen? 4. a) Grundsätzlich ist das Verbot des Abspritzens bei Mulchsaaten mit chemischen Mitteln im Frühjahr zwar sinnvoll, jedoch kann in extremen Jahren mit milden Wintern eine Behandlung der Flächen im Frühjahr notwendig sein, deshalb frage ich die Staatsregie- Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5561 Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.02.2015 1. a) Welche Kosten entstanden dem bayerischen Staatshaushalt durch den Versand der Maßnahmenübersicht für das neue Kulturlandschaftsprogramm und das Anschreiben des Ministers? Für das Drucken, Kuvertieren und Frankieren entstanden Kosten in Höhe von 14.637,76 € sowie Portokosten in Höhe von 65.159,42 €. b) Weshalb wurde die Übersicht über das Vertragsnaturschutzprogramm nicht versandt? Innerhalb der Staatsregierung liegt die politische, fachliche und finanzielle Rahmenkompetenz für das Vertragsnaturschutzprogramm beim StMUV. Aufgrund der sehr differenzierten , stark modular aufgebauten Maßnahmen hat das SMUV auf einen Versand der VNP-Maßnahmenübersicht verzichtet und in Presseinformationen empfohlen, das Beratungsgespräch an der unteren Naturschutzbehörde zu suchen. c) Weshalb wurden diese Informationen nicht mit den in Kürze zu erstellenden Bescheiden für die Betriebsprämie versandt? Mit dem Jahr 2015 startet eine neue Förderperiode für die Programme der 2. Säule. Gerade beim Kulturlandschaftsprogramm war bei knapp 75.000 auslaufenden Verpflichtungen eine umfangreiche Antragstellung zu erwarten. Daher wurde das individuelle Anschreiben i. d. R. auch genutzt, um den jeweiligen Beratungs-/Antragstermin mitzuteilen und so die Antragstellung über den Antragszeitraum hinweg zu entzerren . Eine Kombination mit anderen Bescheiden hätte zudem die termingerechte Zustellung gefährdet. Um die KULAPAntragstellung rechtzeitig vor der Mehrfachantragstellung abschließen zu können und Arbeitsspitzen für die Landwirtschaftsämter zu vermeiden, wurden bereits ab dem 7. Januar 2015 die ersten Termine für Antragsteller vergeben . Durch den getrennten Versand sollte weiterhin sichergestellt werden, dass dieses Terminanschreiben vom Landwirt nicht übersehen wird. Dies ist insofern bedeutend, als das Ende der KULAP-Antragsannahme am 27. Februar 2015 eine gesetzliche Frist darstellt und zu einer Ablehnung verspäteter Anträge führt. 2. a) Weshalb wird aktuell in verschiedenen einzelflächenbezogenen Maßnahmen (z. B. B35, B36, B37, B38...) die Vorgabe der Festlegung des einzubeziehenden Flächenumfangs im Grundantrag aufgenommen, obwohl dies völlig an der Realität der Betriebe vorbeigeht (inklusive Abschrift einer eventuellen Anweisung durch die Kommission)? Die Begrenzung der Variabilität von Maßnahmen, die von Jahr zu Jahr auf wechselnden Flächen erfüllt werden können (wie z. B. B47 „Jährlich wechselnde Blühflächen“), soll die verpflichtende Fünfjährigkeit von Agrar-, Umwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) sicherstellen. Die in anderen Bundesländern bereits in der letzten Förderperiode umgesetzte Begrenzung wurde von der EU-Kommission (KOM) nun auch in Bayern eingefordert. Dazu teilte die KOM im Rahmen von Konsultationen zum Genehmigungsverfahren mit, dass die Variabilität „nur zulässig ist, wenn alle unter Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Der Variationsbereich ist im EPLR anzugeben“. b) Welche Folgen hat eine Über- bzw. Unterschreitung des im Grundantrag angegebenen Flächenumfangs , könnte dieser Umstand zu einer Sanktion bzw. zu einer Aufhebung der Verpflichtung führen? Mit der Genehmigung des KULAP durch die EU-KOM wurde Bayern ein Korridor für eine Über- bzw. Unterschreitung des im Grundantrag angegebenen Flächenumfangs zugestanden . Eine Überschreitung des zulässigen Korridors führt weder zu einer Sanktion noch zu einer Aufhebung der Verpflichtung . Der Flächenumfang, der über der Obergrenze liegt, kann jedoch nicht gefördert werden. Für den Fall der Unterschreitung wird es einzelne derzeit noch nicht abschließend geklärte Ausnahmetatbestände geben, die zu keiner Sanktion führen. Ansonsten stellt die Unterschreitung aber einen Auflagenverstoß dar, der im jeweiligen Einzelfall gemäß Sanktionsmatrix (Anlage 7 der Gemeinsamen Richtlinie zur Förderung von Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahme) nach Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit zu bewerten ist. In einzelnen gravierenden Fällen ist auch eine Aufhebung des Bescheids nicht ausgeschlossen. c) Aus welchem Grund wurde diese Neuregelung in Bayern etabliert, während dies offensichtlich in anderen Bundesländern nicht für sinnvoll erachtet wurde? Wie in Antwort zu Frage 2a erläutert, konnte Bayern die Regelung in der neuen Förderperiode zwar nicht verhindern. Es konnten aber im Rahmen der Verhandlungen bei der Umsetzung noch für den Landwirt ausreichende Freiräume erreicht werden. 3. a) Aus welchem Grund hat sich Bayern dafür entschieden , Betriebe mit über 100 Hektar LF bei gesamtbetrieblichen und betriebszweigbezogenen Maßnahmen zu kürzen? Die in der Programmplanung ursprünglich vorgesehene harte Obergrenze von 60.000 € je Betrieb und Jahr (bisher 40.000 €) wurde im Rahmen der EU-Genehmigung so nicht mehr akzeptiert. Nach Auffassung der KOM sind die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen bei AUKM grundsätzlich proportional zu der von der Verpflichtung betroffenen Hektarfläche . Auch um eine frühzeitige Programmgenehmigung nicht zu gefährden, hat sich Bayern kurzfristig dafür entschieden – in Anlehnung an die in Österreich praktizierte Regelung –, die Förderung von gesamtbetrieblichen und betriebszweigbezogenen Maßnahmen bei Betrieben über 100 ha LF moderat zu kürzen. Die vorgesehene Staffel führt in etwa zur gleichen Kürzungssumme wie die ursprünglich vorgesehene Obergrenze von 60.000 €. Die Verschonung der ersten 100 ha entspricht in etwa der Grenze, ab der die landwirtschaftlichen Betriebe in der ersten Säule durch die Besserstellung der ersten Hektare eine Kürzung erfahren, und schließlich wurden einzelflächenbezogene Maßnahmen von der Kürzung ausgeschlossen, um deren Akzeptanz ins- Drucksache 17/5561 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 besondere im Bereich des Boden- und Gewässerschutzes nicht zu gefährden und weil hier die Größe von 100 Hektar kaum überschritten werden dürfte. b) Weshalb erfolgt diese Kürzung nur im Geschäftsbereich des StMELF, während das Vertragsnaturschutzprogramm keine Kürzungen vorsieht? Das Vertragsnaturschutzprogramm hat wegen der sehr spezifischen und einzelfallbezogenen Maßnahmen schon in der Vergangenheit weder Deckelung noch Kürzung vorgesehen . Zudem handelt es sich beim Vertragsnaturschutz allein um einzelflächenbezogene Maßnahmen, für die auch das KULAP keine Kürzung vorsieht. c) Nachdem offensichtlich eine Kürzung von großen Betrieben rechtlich unproblematisch und politisch durch die Staatsregierung gewollt ist, frage ich die Staatsregierung, ob ein Zuschlag für kleine Betriebe ebenfalls rechtlich möglich wäre, um die Zielsetzung des Erhalts der bäuerlichen Landwirtschaft zu erreichen? Die Zuwendungshöhe der einzelnen KULAP-Maßnahmen sieht grundsätzlich einen Vollausgleich der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen vor. Nur wegen dieses Vollausgleichs konnte eine moderate Kürzung ab 100 ha mit Skaleneffekten begründet werden. Aus dem gleichen Grunde des Vollausgleichs würde ein Zuschlag für kleinere Betriebe zu einer rechtlich nicht zulässigen Überkompensation führen. Ein Einkommensausgleich zugunsten kleinerer Betriebe kann in der 1. Säule erfolgen, was auf Betreiben Bayerns mit dem Zuschlag auf die ersten Hektare als zentraler Beitrag zum Erhalt der bäuerlichen Landwirtschaft in Deutschland erreicht wurde. 4. a) Grundsätzlich ist das Verbot des Abspritzens bei Mulchsaaten mit chemischen Mitteln im Frühjahr zwar sinnvoll, jedoch kann in extremen Jahren mit milden Wintern eine Behandlung der Flächen im Frühjahr notwendig sein, deshalb frage ich die Staatsregierung, sind pflanzenbaulich begründete Ausnahmen zulässig bzw. wie wirken sich diese auf die Förderung aus? Bei den Maßnahmen B37/B38 „Mulch-, Streifen und Direktsaatverfahren “ konnte die bisherige Regelung wie bei Maßnahme A33 verteidigt werden, wonach beim Anbau von abfrierenden Zwischenfrüchten auch vor der Bodenbearbeitung zur Aussaat der Reihenkultur eine Behandlung der Altverunkrautung durch chemischen Pflanzenschutz möglich ist. Ein gezieltes Abspritzen der Winterzwischenfrüchte ist auch nicht in Ausnahmesituationen zulässig. Witterungsbedingt nicht abgefrorene Zwischenfrüchte können jedoch mechanisch beseitigt werden. b) Ist es korrekt, dass gemäß den Vorgaben im Merkblatt des StMELF die Nutzung von chemischen Mitteln zum Abspritzen der Flächen im Frühjahr bei den Maßnahmen B37 und B38 verboten ist, dies jedoch bei der Maßnahme B35 nicht untersagt wurde, und folglich auch eine Mulchsaatfläche, gefördert über die Winterbegrünung, im Frühjahr regelmäßig mit Roundup behandelt werden könnte , da dies rechtlich nicht mit dem 7. Tiret der Maßnahmenbeschreibung B35 abgedeckt ist? Gemäß dem 7. Tiret der Maßnahmenbeschreibung zu B35 „Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten“ im Merkblatt (Anlage 1 zur Gemeinsamen Richtlinie) ist „kein chemischer Pflanzenschutz zur Behandlung der Zwischenfrucht zulässig “. Zudem darf der „aus der Zwischenfrucht entstandene Aufwuchs nur mechanisch beseitigt“ (8. Tiret) werden. Mit einer solchen Bodenbearbeitung beginnt gleichzeitig der Anbau einer Folgefrucht bzw. enden die Verpflichtungen zur Winterbegrünung. c) Weshalb wurde die Auflage des Verbots des Abspritzens der Mulchsaatflächen im Frühjahr aufgenommen , während andere Bundesländer dies nicht vorschreiben? Das Verbot des Abspritzens von Mulchsaatflächen im Frühjahr war bereits bei der bisherigen KULAP-Maßnahme A33 vorgesehen, wonach der Anbau von nicht abfrierenden Winterzwischenfrüchten , die im Frühjahr mit chemischen Mitteln gezielt abgespritzt werden müssten, nicht zulässig ist. Diese Regelung konnte bei den beiden entsprechenden Maßnahmen B37/B38 „Mulch-, Streifen- und Direktsaatverfahren“ wieder fortgesetzt werden. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens hat sich jedoch abgezeichnet, dass bei den Maßnahmen B34/B35 „Winterbegrünung “ auch wegen der entsprechenden Verschärfungen im Bundesrahmen der GAK ein Verbot des chemischen Pflanzenschutzes sowie ein Gebot zur rein mechanischen Beseitigung des aus der Zwischenfrucht entstandenen Aufwuchses aufgenommen werden musste (vgl. Antwort zur Frage 4b). Aufgrund der Bundesvorgaben im GAK-Rahmen dürften auch andere Bundesländer hier keine andere Regelung vorsehen können. 5. Welche Auswirkungen hat es, wenn sich Betriebe innerhalb der Laufzeit dafür entscheiden, Flächen , die im Grundantrag noch als Mulchsaaten beantragt wurden, als Greeningflächen zu melden (kann dies zu einem Versagen der Förderung führen )? Die Genehmigung der bayerischen Programmplanung sieht keine Anrechnungsmöglichkeit von B37/B38 „Mulch-, Streifen - und Direktsaatverfahren“ als ökologische Vorrangflächen für das Greening vor. Daher könnten dann als Greening beantragte Flächen nicht mehr im KULAP gefördert werden, um eine Doppelförderung auszuschließen. Sofern sich dann die Antragsflächen von B37/B38 reduzieren, gelten die Erläuterungen in Antwort zu Frage 2 b. 6. a) Weshalb ist eine Kombination der Maßnahmen B10 mit dem Maßnahmenblock B20 und B21 sowie dem Maßnahmenblock B22 und B23 nicht bzw. nur eingeschränkt möglich, obwohl die Vorgaben eine vollumfängliche Förderung zulassen würden? Die Maßnahmen B20 und B21 sehen neben dem reduzierten GV-Besatz auch den Verzicht auf Mineraldünger sowie von Pflanzenschutzmitteln vor. Insofern würde eine Kombination mit B10 „Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“ zu einer nicht zulässigen Doppelförderung führen. Zudem lassen hier auch die Bundesvorgaben im GAK-Rahmenplan eine Kombination der extensiven Grünlandnutzung mit dem ökologischen Landbau nicht zu. Bei den Maßnahmen B22/23 „Extensive Grünlandnutzung für Raufutterfresser“ ist nur deshalb eine Kombination auf Almen und Alpen mit B10 möglich, weil B10 eine För- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5561 derung von Almen und Alpen ausschließt. Mit der Öffnung der Kombination soll eine Gleichstellung der Förderung auf Almen und Alpen sowohl für konventionelle als auch ökologisch wirtschaftende Betriebe erreicht werden. b) Weshalb sind ökologisch hochwertige und kulturlandschaftlich bedeutsame, landwirtschaftlich genutzte Streuobstwiesen nicht förderfähig im Sinne der Maßnahme B10 (Ökolandbau)? Landwirtschaftlich genutzte Streuobstwiesen werden entsprechend ihrer Unternutzung bei der Förderung berücksichtigt . Wie bisher erhalten daher ökologisch wirtschaftende Betriebe für baumbestandene Wiesen, Mähweiden oder Weiden die volle Förderung der Wiesennutzung von 273 €/ha. Zudem erhalten ab dieser Förderperiode nun auch Streuobstflächen ohne Wiesen-/Ackernutzung (NC 822) die Zuwendung für Acker und Grünland. Schließlich können auch ökologisch wirtschaftende Betriebe von der deutlich erhöhten Förderung für Streuobst (B57) mit nun 8 € je Streuobstbaum profitieren. 7. a) In verschiedenen Informationsveranstaltungen der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde mitgeteilt, dass eine Überschreitung von Flächenmaßen zu Problemen in der Förderung führt, beispielsweise ein zehnprozentiger Zuschlag von Mindestbreiten bei den Gewässerrandstreifen, deshalb frage ich die Staatsregierung, ist dies korrekt , bzw. können freiwillige Sicherheitszuschläge der Landwirte zu Sanktionen oder gar zur kompletten Rückforderung führen? b) Wenn ja, wie stellen sich die Rückforderungen im Bereich A35 hinsichtlich der Überschreitung der Mindestfläche in der letzten Förderperiode dar (2007–2014, jährliche Anzahl der Betriebe und Darstellung der Rückforderungssumme)? Die Fragen 7 a und 7 b werden im Zusammenhang beantwortet . Bei der Maßnahme B34 „Gewässer- und Erosionsschutzstreifen “ wird grundsätzlich nur eine maximale Breite von 30 m gefördert. Jedoch ist z. B. eine zehnprozentige Überschreitung der Maximalbreite nicht zwingend förderschädlich , sofern der Streifen dadurch seine fachliche Notwendigkeit nicht verliert. Diese ist i. d. R. bei einer so geringen Überschreitung weiterhin gegeben. Weitergehende Auswirkungen bei Über- oder Unterschreitung bestimmter Randstreifen können allerdings in der 1. Säule im Rahmen der ökologischen Vorrangflächen ab 2015 auftreten . Daher dürfte es in der Vergangenheit bei einer so geringen Überschreitung keine Rückforderungen gegeben haben . Solche Fallkonstellationen sind jedoch EDV-technisch nicht auswertbar, da der Rückforderungsgrund der entsprechenden Rückforderung nicht zuordenbar ist. Daher kann keine entsprechende Auswertung erstellt werden. c) Wie entwickelte sich die Rückforderungssituation in der alten Förderperiode insgesamt (jährliche Darstellung der gesamten Rückforderungssumme für den Zeitraum 2007–2014 im Vergleich zur gesamten Fördersumme, Darstellung der Betriebe sowie der betroffenen Programme)? Jahr Anzahl Betriebe mit Rückforderungen Rückforderungs - betrag in Mio. € Auszahlungs - betrag in Mio. € Rückforderungsanteil am Auszahlungsbetrag 2008 1.203 0,74 143,12 0,52% 2009 1.607 1,09 176,79 0,62% 2010 1.954 1,71 199,62 0,86% 2011 2.294 2,44 193,10 1,26% 2012 1.577 1,72 190,08 0,90% 2013 1.625 1,67 187,44 0,89% 2014 1.642 1,51 184,22 0,82% Gesamt: 10,88 1.274,37 0,85% Wie bereits bei Antwort zu Frage 7 b erläutert, besteht in der Datenbank keine Zuordnung der Einzelmaßnahme zu der entsprechenden Rückforderung. Daher wäre die Darstellung der betroffenen Programme nur mit einem nicht mehr vertretbaren Aufwand zu erreichen.