Sprachkursen teilnehmen, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen (16–18 Jahre, 19–21 Jahre, 22–25 Jahre) und betroffenen kreisfreien Städten und Landkreisen? 6.2 Wie viele Integrationsklassen werden zusätzlich zum Halbjahreswechsel an Berufsschulen gebildet, aufgeschlüsselt nach den betroffenen Schulstandorten? 6.3 An welchen Realschulen und an welchen Gymnasien werden zusätzliche Integrationsklassen gebildet? 7.1 Durch welche rechtlichen Schritte will die Staatsregierung auch für Asylsuchende und Geduldete, die keine oder noch keine zuerkannte Flüchtlingseigenschaft erhalten haben, den Aufenthalt während einer Schul- und Berufsausbildung und anschließend während einer mindestens zwei Jahre dauernden Praxiszeit sicherstellen? 7.2 Beabsichtigt die Staatsregierung, die Ausländerbehörden anzuweisen, auch Jugendlichen, deren Asylverfahren mit einem Duldungsbescheid während der Erlangung ihres Hauptschulabschlusses abgeschlossen wurde, eine Aufenthaltsdauer für die Dauer ihrer Ausbildung und zweier anschließender beruflichen Praxisjahre zu geben? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 16.02.2015 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr folgt beantwortet: 1.1 Wie viele minderjährige begleitete und wie viele minderjährige unbegleitete Flüchtlinge gibt es derzeit in Bayern? Zum Stichtag 31.12.2014 befanden sich insgesamt 12.461 Minderjährige als Asylsuchende, Geduldete, mit Abschiebungsschutz oder als anerkannte Flüchtlinge in Bayern. Die konkreten Zahlen stellen sich wie folgt dar: Begleitete Minderjährige in Bayern (Stand 31.12.2014): 9.300 Unbegleitete Minderjährige in Bayern (Stand 31.12.2014): 3.161 1.2 Gibt es einen Erlass zur Umverteilung der jugendlichen Flüchtlinge in Bayern? Das Kabinett hat am 9. September 2014 beschlossen, dass künftig nach Abschluss des Inobhutnahmeverfahrens eine landesweite Verteilung der unbegleiteten Minderjährigen erfolgt . Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 wurden die Regie- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.04.2015 17/5569 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 09.01.2015 Ausbildungsmöglichkeit für alle jugendlichen Flüchtlinge Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie viele minderjährige begleitete und wie viele minderjährige unbegleitete Flüchtlinge gibt es derzeit in Bayern ? 1.2 Gibt es einen Erlass zur Umverteilung der jugendlichen Flüchtlinge in Bayern? 1.3 Wenn ja, welche Zielsetzungen werden hierbei durch die Staatsregierung verfolgt? 2.1 Wie viele minderjährige unbegleitete Flüchtlinge befinden sich derzeit und seit wann in Gemeinschafts- oder Notunterkünften? 3.1 Wie viele Clearingstellen befinden sich derzeit wo für jeweils wie viele Jugendliche in Bayern? 3.2 Wie viele Anschlussplätze befinden sich für jeweils wie viele Jugendliche in Bayern, aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten? 4.1 Wie viele berufsschulpflichtige junge Asylsuchende, Geduldete, Menschen mit Abschiebeschutz und Flüchtlinge gibt es derzeit in Bayern, aufgeschlüsselt nach Aufenthaltsstatus der Berufsschulpflichtigen? 4.2. viele berufschulpflichtige Jugendliche ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gibt es derzeit in Bayern ? 4.3 Wie viele Berufsschulklassen konnten für diese Schüler und Schülerinnen bisher in Bayern eingerichtet werden? 5.1 Bis zu welcher Klassenstärke können Jugendliche in diesen Klassen aufgenommen werden? 5.2 Wie viele berufsschulpflichtige Asylsuchende, Geduldete , Menschen mit Abschiebeschutz und Flüchtlinge haben derzeit noch kein schulisches Angebot, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen (16–18 Jahre, 19-21 Jahre, 22-25 Jahre) und betroffenen kreisfreien Städten und Landkreisen? 5.3 Wie viele berufsschulpflichtige Asylsuchende, Geduldete , Menschen mit Abschiebeschutz und Flüchtlinge sind 2013 und 2014 von Schulen abgelehnt worden, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen (16–18 Jahre, 19-21 Jahre, 22–25 Jahre) und betroffenen kreisfreien Städten und Landkreisen? 6.1 Wie viele der unter 4.3 und 4.2 genannten Personen können an Integrationskursen oder qualifizierten Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5569 rungen über den Beschluss und die zu erfüllenden Quoten der Landkreise und kreisfreien Städte informiert und aufgefordert , die bayernweite Verteilung auf der Basis der übermittelten Grundlagen zu unterstützen. Das bayernweite Verteilungskonzept wurde in enger Abstimmung mit der Praxis erarbeitet. Zuletzt wurde es in der Arbeitsgruppe „Aufgriff und Verteilung“ der gemeinsamen Gesprächsplattform „For.UM“ am 08.12.2014 besprochen und weiterentwickelt. Der Verfahrensablauf ist in seiner aktuellen Fassung auf der Internetplattform www.inobhutnahme-bayern.de veröffentlicht. 1.3 Wenn ja, welche Zielsetzungen werden hierbei durch die Staatsregierung verfolgt? Mit dem Verfahren der landesweiten Verteilung soll mehr Verteilungsgerechtigkeit erreicht und so die Belastung der besonders betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte reduziert werden. Hauptziel ist dabei vor allem, eine bedarfsgerechte Betreuung zum Wohl der jungen Menschen sicherzustellen . Nur so kann aufgrund des enormen Anstiegs der Zugangszahlen eine das Kindeswohl berücksichtigende Unterbringung gewährleistet werden. 2.1 Wie viele minderjährige unbegleitete Flüchtlinge befinden sich derzeit und seit wann in Gemeinschaftsund Notunterkünften? Grundsätzlich sind unbegleitete Minderjährige in der Kinder - und Jugendhilfe unterzubringen. Im seltenen Ausnahmefall ist es möglich, dass ein unbegleiteter Minderjähriger Jugendhilfebetreuung grundsätzlich ablehnt oder die nötige Mitwirkung nachdrücklich verweigert. Mit Zustimmung des Vormundes ist in diesen Einzelfällen die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft in Verbindung mit einem ambulanten Betreuungskonzept des fallzuständigen Jugendamtes möglich. Laut IMVS (Integriertes Migrantenverwaltungssystem) leben bayernweit in Gemeinschaftsunterkünften für Erwachsene und Familien 23 unbegleitete Minderjährige. Es wird davon ausgegangen, dass mit der Frage nach einer Unterbringung in Notunterkünften Notlösungen im Bereich der allgemeinen Erstaufnahme von Asylbewerbern gemeint sind. Hier werden grundsätzlich keine unbegleiteten Minderjährigen untergebracht. 3.1 Wie viele Clearingstellen befinden sich derzeit wo für jeweils wie viele Jugendliche in Bayern? Grundsätzlich können unbegleitete Minderjährige in allen für die jeweilige Altersgruppe vorgesehenen und zur Inobhutnahme berechtigten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht werden. Speziell für das Clearing der unbegleiteten Minderjährigen wurden im Laufe des vergangenen Jahres bayernweit jedoch auch 236 Plätze in zentralen Inobhutnahmeeinrichtungen geschaffen. Der Ausbau soll im Jahr 2015 zügig fortgesetzt werden. Aktuell (Stand: 30.01.2015) werden an den unterschiedlichen Standorten folgende Plätze vorgehalten: – München (für Oberbayern) 44 – Abensberg (für Niederbayern) 10 – Nürnberg (für Mittelfranken) 70 – Würzburg (für Unterfranken) 12 – Regensburg (für Oberpfalz) 17 – Augsburg, Nördlingen, Röthenbach, Kempten (für Schwaben) 83 Summe: 236 3.2 Wie viele Anschlussplätze befinden sich für jeweils wie viele Jugendliche in Bayern, aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten? Zur Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger kann und muss die gesamte Bandbreite des bestehenden Jugendhilfeangebotes genutzt werden. Unbegleitete Minderjährige (uM) werden innerhalb dieses Angebotsspektrums einerseits in speziellen uM-Gruppen oder uM-Einrichtungen untergebracht und andererseits auf sonstigen freien Plätzen in der Kinder- und Jugendhilfe („eingestreute Plätze“). Die mögliche Anschlussunterbringung reicht von der stationären sozialpädagogischen, heilpädagogischen oder therapeutischen Unterbringung über Unterbringung in Formen des betreuten Wohnens, Jugendwohnheimen und Berufsbildungswerken bis hin zur Vollzeitpflege. Im Jahr 2014 wurden insgesamt 2.023 neue Plätze zur Anschlussunterbringung von uM bayernweit geschaffen (Oberbayern: 959 / Niederbayern: 152 / Oberpfalz: 113 / Mittelfranken: 196 / Unterfranken: 170 / Oberfranken: 154 / Schwaben: 279). Ca. 1.000 uM konnten bis Jahresende 2014 innerhalb des bestehenden Jugendhilfeangebotes untergebracht werden. Detaillierte Zahlen zu Plätzen in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten, welche insbesondere für unbegleitete Minderjährige vorgehalten werden, liegen nicht vor. Auf Basis der monatlichen Rückmeldungen der Jugendämter in Bayern stellt sich das oben umschriebene Gesamtangebot der Kinder- und Jugendhilfe, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten (wobei einzelne Angebote, wie z. B. die Unterbringung in Pflegefamilien, nur im Einzelfall für die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen geeignet sind), wie folgt dar: Bestehende Plätze in der Kommune Oberbayern Stadt Ingolstadt 71 Landeshauptstadt München ca. 2.300 Stadt Rosenheim 151 LKr Altötting 236 LKr Bad Tölz-Wolfratshausen 148 LKr Berchtesgadener Land 94 LKr Dachau 146 LKr Ebersberg 286 LKr Eichstätt 105 LKr Erding 128 LKr Freising 107 LKr Fürstenfeldbruck 173 LKr Garmisch-Partenkirchen 56 LKr Landsberg am Lech 231 LKr Miesbach 206 LKr Mühldorf 78 LKr München 309 LKr Neuburg-Schrobenhausen 109 LKr Pfaffenhofen a. d. Ilm 51 LKr Rosenheim 402 LKr Starnberg 185 LKr Traunstein 446 LKr Weilheim-Schongau 350 Niederbayern Stadt Landshut 271 Stadt Passau 33 Stadt Straubing 289 Drucksache 17/5569 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Bestehende Plätze in der Kommune LKr Deggendorf 145 LKr Dingolfing-Landau 0 LKr Freyung-Grafenau 265 LKr Kelheim 369 LKr Landshut 20 LKr Passau 435 LKr Regen 458 LKr Rottal-Inn 116 LKr Straubing-Bogen 75 Oberpfalz Stadt Amberg 73 Stadt Regensburg 595 Stadt Weiden i.d. Opf. 79 LKr Amberg-Sulzbach 16 LKr Cham 105 LKr Neumarkt i.d. Opf. 148 LKr Neustadt a.d.Waldnaab 155 LKr Regensburg 238 LKr Schwandorf 113 LKr Tirschenreuth 121 Oberfranken Stadt Bamberg 165 Stadt Bayreuth 346 Stadt Coburg 27 Stadt Hof 191 LKr Bamberg 156 LKr Bayreuth 145 LKr Coburg 58 LKr Forchheim 102 LKr Hof 320 LKr Kronach 72 LKr Kulmbach 238 LKr Lichtenfels 37 LKr Wunsiedel 421 Mittelfranken Stadt Ansbach 48 Stadt Erlangen 56 Stadt Fürth 174 Stadt Nürnberg 1.076 Stadt Schwabach 32 LKr Ansbach 165 LKr Erlangen-Höchstadt 173 LKr Fürth 92 LKr Neustadt-Bad Windsheim 224 LKr Nürnberger Land 447 LKr Roth 87 LKr Weißenburg-Gunzenhausen 135 Unterfranken Stadt Aschaffenburg 105 Stadt Schweinfurt 115 Stadt Würzburg 748 LKr Aschaffenburg 129 LKr Bad Kissingen 175 LKr Haßberge 227 LKr Kitzingen 136 LKr Main-Spessart 128 LKr Miltenberg 60 LKr Rhön-Grabfeld 240 LKr Schweinfurt 329 Bestehende Plätze in der Kommune LKr Würzburg 182 Schwaben Stadt Augsburg 892 Stadt Kaufbeuren 18 Stadt Kempten 297 Stadt Memmingen 62 LKr Aichach-Friedberg 60 LKr Augsburg 203 LKr Dillingen 43 LKr Donau-Ries 52 LKr Günzburg 130 LKr Lindau 103 LKr Neu-Ulm 8 LKr Oberallgäu 84 LKr Ostallgäu 101 LKr Unterallgäu 159 Bayern gesamt 20.256 4.1 Wie viele berufsschulpflichtige junge Asylsuchende , Geduldete, Menschen mit Abschiebeschutz und Flüchtlinge gibt es derzeit in Bayern, aufgeschlüsselt nach Aufenthaltsstatus der Berufsschulpflichtigen? Es gibt derzeit in Bayern 12.104 berufsschulpflichtige junge Asylsuchende, Geduldete, Menschen mit Abschiebeschutz und Flüchtlinge im Alter von 16–21 Jahren. Daten zur Aufschlüsselung der Gesamtzahl der berufsschulpflichtigen jungen Asylsuchenden, Geduldeten, Menschen mit Abschiebeschutz und Flüchtlingen nach Aufenthaltsstatus liegen der Staatsregierung für den Bereich der in der Kinder- und Jugendhilfe betreuten unbegleiteten Minderjährigen und jungen Volljährigen nicht vor. Von den insgesamt 8.303 begleiteten Minderjährigen und jungen Volljährigen in Gemeinschaftsunterkünften sind (Stand: 31.12.2014) 4.965 Asylbewerber, 445 Geduldete, 202 Menschen mit Abschiebeschutz und 2.691 Sonstige (darunter lt. IMVS 41 Asylberechtigte entsprechend Art. 16 a GG und 797 Personen mit Abschiebeschutz nach §§ 25 Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). 4.2 Wie viele berufsschulpflichtige Jugendliche ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gibt es derzeit in Bayern? Konkrete Zahlen zur differenzierten Darstellung der Berufsschulpflichtigen „ohne ausreichende Sprachkenntnisse“ liegen der Staatsregierung nicht vor. 4.3 Wie viele Berufsschulklassen konnten für diese Schüler und Schülerinnen bisher in Bayern eingerichtet werden? Im Schuljahr 2014/2015 konnten bisher 190 Klassen für berufsschulpflichtige junge Asylsuchende, Geduldete, Menschen mit Abschiebeschutz und Flüchtlinge eingerichtet werden (Stand Dezember 2014). 5.1 Bis zu welcher Klassenstärke können Jugendliche in diesen Klassen aufgenommen werden? Die Klassengröße sollte in diesen Angeboten aufgrund der besonderen Anforderungen die Zahl von 20 Schülerinnen und Schülern nicht übersteigen. Um möglichst vielen Jugendlichen einen Platz anbieten zu können, soll allerdings möglichst bald nach Beginn des Schuljahres eine Klassengröße von mindestens 16 Schülerinnen und Schülern er- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5569 reicht werden. Bei parallelen Klassen soll die durchschnittliche Klassengröße mindestens 16 Schülerinnen und Schüler pro Klasse betragen. 5.2 Wie viele berufsschulpflichtige Asylsuchende, Geduldete, Menschen mit Abschiebeschutz und Flüchtlinge haben derzeit noch kein schulisches Angebot, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen (16– 18 Jahre, 19-21 Jahre, 22-25 Jahre) und betroffenen kreisfreien Städten und Landkreisen? Dazu stehen der Staatsregierung keine Daten zur Verfügung , da der Aufenthaltsstatus der Jugendlichen nicht erhoben wird. 5.3 Wie viele berufsschulpflichtige Asylsuchende, Geduldete , Menschen mit Abschiebeschutz und Flüchtlinge sind 2013 und 2014 von Schulen abgelehnt worden, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen (16–18 Jahre, 19–21 Jahre, 22–25 Jahre) und betroffenen kreisfreien Städten und Landkreisen? Dazu stehen der Staatsregierung keine Daten zur Verfügung . Die Berufsschulen nehmen nach ihren Möglichkeiten in die Klassen auf. Eine Beschulung in einer regulären JoAKlasse (Jugendliche ohne Ausbildungsplatz) ist i. d. R. nicht zielführend, deshalb sind berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge ohne ausreichende Deutschkenntnisse , die nicht in einem besonderen Unterrichtsangebot der Berufsschule aufgenommen werden können, zunächst vom Besuch der Berufsschule befreit. 6.1 Wie viele der unter 4.3. und 4.2. genannten Personen können an Integrationskursen oder qualifizierten Sprachkursen teilnehmen, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen (16–18 Jahre, 19–21 Jahre, 22–25 Jahre) und betroffenen kreisfreien Städten und Landkreisen? Hierzu stehen der Staatsregierung keine Zahlen zur Verfügung . 6.2 Wie viele Integrationsklassen werden zusätzlich zum Halbjahreswechsel an Berufsschulen gebildet, aufgeschlüsselt nach den betroffenen Schulstandorten ? Ab dem Schulhalbjahr 2014/2015 werden 70 zusätzliche Klassen (sogenannte Halbjahresklassen der Vorklasse zum Berufsintegrationsjahr BIJ/V-H) eingerichtet. Die Vorbereitungen zu dieser weiteren Ausweitung um 70 Klassen sind noch nicht vollständig abgeschlossen, daher sind Aussagen zu den Standorten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. 6.3 An welchen Realschulen und an welchen Gymnasien werden zusätzliche Integrationsklassen gebildet ? Derzeit wird geprüft, ob zum Schuljahr 2015/2016 in München und Nürnberg Pilotsammelkurse eingerichtet werden können. 7.1 Durch welche rechtlichen Schritte will die Staatsregierung auch für Asylsuchende und Geduldete, die keine oder noch keine zuerkannte Flüchtlingseigenschaft erhalten haben, den Aufenthalt während einer Schul- und Berufsausbildung und anschließend während einer mindestens zwei Jahre dauernden Praxiszeit sicherstellen? 7.2 Beabsichtigt die Staatsregierung, die Ausländerbehörden anzuweisen, auch Jugendlichen, deren Asylverfahren mit einem Duldungsbescheid während der Erlangung ihres Hauptschulabschlusses abgeschlossen wurde, eine Aufenthaltsdauer für die Dauer ihrer Ausbildung und zweier anschließender beruflichen Praxisjahre zu geben? Die beiden Fragen werden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet: Entsprechend dem geltenden Bundesrecht wird Asylbewerbern , über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist, eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt; bis zum bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens haben sie damit ein Aufenthaltsrecht. Jede Form der schulischen Ausbildung ist ihnen erlaubnisfrei möglich. Nach dreimonatigem Aufenthalt kann ihnen die Ausländerbehörde die Erlaubnis für eine betriebliche Ausbildung oder eine daran anschließende berufliche Tätigkeit erteilen . Wird dem Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stattgegeben, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis , die zu jeder Form der Erwerbstätigkeit und damit auch zur Berufsausbildung berechtigt. Ausländer, deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestandskräftig abgelehnt worden ist, sind entsprechend geltendem Bundesrecht ausreisepflichtig . Kommen sie ihrer Ausreisepflicht nicht nach und ist die Abschiebung unmöglich, wird ihnen eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) erteilt. In dieser Zeit ist ihnen jede Form der schulischen Ausbildung erlaubnisfrei möglich; die Ausländerbehörde kann die Zustimmung für eine betriebliche Ausbildung und eine daran anschließende berufliche Tätigkeit erteilen. Für das letzte Schul- oder Ausbildungsjahr kommt zudem nach den bundesweit geltenden Verwaltungsvorschriften die Erteilung einer Ermessensduldung in Betracht. Die Ausländerbehörden wurden gebeten, die Duldungen jeweils für ein Schul- oder Ausbildungsjahr zu erteilen. Für Jugendliche, die als unbegleitete Minderjährige eingereist waren und denen keine Beschäftigungserlaubnis für eine betriebliche Berufsausbildung erteilt werden darf, weil sie über ihre Identität täuschen, wurde den Ausländerbehörden zudem die Möglichkeit eröffnet, bei besonderer Integrationsleistung und Straffreiheit gegen Vorlage eines gültigen Nationalpasses eine Ermessensduldung mit Beschäftigungserlaubnis zu erteilen und diese bei erfolgreichem Ausbildungsverlauf jeweils für ein weiteres Ausbildungsjahr zu verlängern. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a AufenthG für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung erteilt werden, die regelmäßig zunächst auf zwei Jahre befristet werden soll. Sie kann verlängert werden und unter den Voraussetzungen des § 9 AufenthG nach fünf Jahren zu einer Niederlassungserlaubnis erstarken.