Behinderung. Die Landkreise und kreisfreien Städte finanzieren die Ausgaben nach § 35 a SGB VIII für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Hinsichtlich der Organisation der Schulbegleitung – und demzufolge auch hinsichtlich der zugehörigen vertraglichen Ausgestaltung – bestehen verschiedene Möglichkeiten: – Die Schulbegleitung wird von einem Dienst (z. B. der Wohlfahrtsverbände) zur Verfügung gestellt. In diesem Fall bestehen regelmäßig Vereinbarungen zwischen Kostenträger und Dienst (§ 75 SGB XII bzw. § 78 b SGB VIII). Hierin sind die im Rahmen eines Aushandlungsprozesses vereinbarten Entgelte für die Schulbegleitungen festgesetzt , die dann von Bezirken und Jugendämtern übernommen werden. – Die Schulbegleitung wird von den Eltern des Kindes organisiert . Die Eltern beschäftigen und entlohnen die Schulbegleiterin/den Schulbegleiter selbst (sog. Arbeitgebermodell ). In diesem Fall besteht eine vertragliche Beziehung zwischen den Eltern und der Schulbegleiterin/ dem Schulbegleiter. Der zuständige Bezirk bzw. das Jugendamt erstattet den Eltern die zuvor vereinbarten Entgeltsätze . Zu 3.: Empfehlungen des Landes für die Gestaltung der Arbeitsbzw . Honorarverträge existieren nicht. Die Bezirke, Landkreise und kreisfreien Städte gewähren die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. Sie entscheiden daher eigenverantwortlich über Inhalt und Ausgestaltung der von ihnen abzuschließenden Vereinbarungen. Zu 4.: Nach Erhebungen des Bayerischen Bezirketages wurde im Jahr 2013 insgesamt 3.117 Schülerinnen und Schülern eine Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII bewilligt. Für den Bereich des SGB VIII liegen Ergebnisse aus Erhebungen des Bayerischen Städtetages und Bayerischen Landkreistages vor, die auf Basis der Antworten von 87 öffentlichen Jugendhilfeträgern für das Jahr 2011 Schulbegleitungen für 700 Schülerinnen und Schüler ermittelt haben. Daten zur Anzahl der Personen, die in der Schulbegleitung tätig sind, liegen nicht vor. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.04.2015 17/5571 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Paul Wengert SPD vom 19.01.2015 Inklusionshilfe Zur Organisation der Einzelfall- und Inklusionshilfe frage ich die Staatsregierung: 1. Wer ist Vertragspartner? 2. Wer trägt die Finanzierungslast? 3. Gibt es seitens des Landes Empfehlungen für die Gestaltung der Arbeits- bzw. Honorarverträge für die Einzelfallund Inklusionshilfe? 4. Wie viele Personen sind in der Einzelfall- und Inklusionshilfe in Bayern tätig (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 26.02.2015 Vorbemerkung: Es wird davon ausgegangen, dass die vorliegende Schriftliche Anfrage auf den Einsatz von Schulbegleiterinnen und Schulbegleitern als Leistung der Eingliederungshilfe im Rahmen des Sozialhilferechts (SGB XII) bzw. des Kinderund Jugendhilferechts (SGB VIII) abzielt. Zu 1. und 2.: Schulbegleiter/-innen unterstützen Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung beim Schulbesuch auf individuelle Hilfe angewiesen sind. Die Bezirke gewähren eine Schulbegleitung nach §§ 53 ff. SGB XII für Kinder und Jugendliche mit geistiger oder körperlicher bzw. mehrfacher