Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 06.03.2015 Die oben genannte Schriftliche Anfrage wird unter Einbeziehung eines Beitrags des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) wie folgt beantwortet: 1. Wie viel Schulhäuser stehen derzeit aufgrund des eingestellten Schulbetriebs (förmlich aufgelöst oder faktisch nicht genutzt) in Bayern – aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Landkreisen/kreisfreien Städten, Gemeinden und Größe – leer? a) Mit welchen weiteren Leerständen ist in den kommenden 5 Jahren – aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken , Landkreisen/kreisfreien Städten, Gemeinden und Größe – zu rechnen? 2. Welche der in 1 und 1 a aufgeführten Schulgebäude sind erst in den letzten 10 Jahren saniert worden? Die Beantwortung der Fragen 1, 1 a und 2 ist ohne eine Abfrage bei den betreffenden kommunalen Körperschaften, die i. d. R. Sachaufwandsträger für Schulbauten sind, nicht möglich. Von einer solchen Abfrage wurde mit Blick auf den damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand für die kommunalen Körperschaften abgesehen. Für die Schulen, für die ausnahmsweise der Freistaat Bayern den Sachaufwand trägt, kann jedoch insoweit Fehlanzeige gemeldet werden. a) Welche Verwendungsmöglichkeiten sieht die Staatsregierung für die sanierten Schulgebäude? b) Welche Verwendungsmöglichkeiten sieht die Staatsregierung für die nicht sanierten Schulgebäude ? 4. Wer ist für die leer stehenden Schulgebäude zuständig ? 5. Wer trägt die Kosten für den Unterhalt der leer stehenden Schulgebäude? a) Wie hoch ist dieser im Schnitt pro Jahr anzusetzen ? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.04.2015 17/5681 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 23.01.2015 Leer stehende Schulhäuser Aufgrund des demographischen Wandels stehen immer mehr Schulhäuser in Bayern leer. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Schulhäuser stehen derzeit aufgrund des eingestellten Schulbetriebes (förmlich aufgelöst oder faktisch nicht genutzt) in Bayern -aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Landkreisen/kreisfreien Städten, Gemeinden und Größe – leer? a) Mit welchen weiteren Leerständen ist in den kommenden 5 Jahren – aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken , Landkreisen/kreisfreien Städten, Gemeinden und Größe – zu rechnen? 2. Welche der in 1 und 1 a aufgeführten Schulgebäude sind erst in den letzten 10 Jahren saniert worden? a) Welche Verwendungsmöglichkeiten sieht die Staatsregierung für die sanierten Schulgebäude? b) Welche Verwendungsmöglichkeiten sieht die Staatsregierung für die nicht sanierten Schulgebäude? 3. Welche Fördermittel gibt es zur Umwandlung der in 2 a genannten Gebäude? a) Welche Fördermittel gibt es zur Ertüchtigung der in 2 b genannten Gebäude? 4. Wer ist für die leer stehenden Schulgebäude zuständig ? 5. Wer trägt die Kosten für den Unterhalt der leerstehenden Schulgebäude? a) Wie hoch ist dieser im Schnitt pro Jahr anzusetzen? 6. Wer steht nach Meinung der Staatsregierung für die weitere Nutzung der Gebäude in der Pflicht? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5681 6. Wer steht nach Meinung der Staatsregierung für die weitere Nutzung der Gebäude in der Pflicht? Für die Frage, wer für ein leer stehendes Schulgebäude zuständig ist und die Kosten für den Unterhalt trägt, ist entscheidend , wer Eigentümer des Schulgebäudes ist bzw. auf welcher vertraglichen Grundlage das Schulgebäude zur Nutzung überlassen wurde. I. d. R. ist die kommunale Körperschaft, die den Sachaufwand der Schule trägt, auch Eigentümer des Schulgebäudes. Wie hoch die Unterhaltskosten im Durchschnitt sind, kann ohne eine Abfrage bei den betreffenden kommunalen Körperschaften nicht beantwortet werden. Von einer solchen Abfrage wurde mit Blick auf den damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand für die kommunalen Körperschaften abgesehen. Die Fragen nach den Verwendungsmöglichkeiten für leer stehende Schulgebäude können nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr ist jeweils im konkreten Einzelfall vom Eigentümer des Schulgebäudes die Frage eines Verkaufs, einer Vermietung, einer Nachnutzung etc. unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort zu beantworten. 3. Welche Fördermittel gibt es zur Umwandlung der in 2 a genannten Gebäude? a) Welche Fördermittel gibt es zur Ertüchtigung der in 2 b genannten Gebäude? Zur Beantwortung der Fragen 3 und 3 a teilt das StMFLH Folgendes mit: Der Freistaat Bayern unterstützt seine Kommunen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs (FAG) nach Kräften. Zusammen mit den Leistungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs werden im Jahr 2015 insgesamt 13 Mrd. € für die Kommunen bereitgestellt. Damit fließt jeder vierte Euro des Staatshaushalts an die bayerischen Kommunen . Baumaßnahmen zur General- und Teilsanierung öffentlicher Schulen werden nach Art. 10 FAG staatlich bezuschusst . Zur Verbesserung der Förderung hat der Freistaat hierbei im Juli 2014 eine Reihe von Reformmaßnahmen geschaffen. Das Reformpaket „Schulsanierungen“ hilft den Kommunen, anstehende Sanierungen öffentlicher Schulen möglichst zeitnah und umfassend in Angriff zu nehmen. Insbesondere kann die für eine Förderung notwendige Kostengrenze nunmehr leichter erreicht werden. Auch können Generalsanierungen grundsätzlich in mehreren Bauabschnitten über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren hinweg realisiert werden. Teilsanierungen, die ihrem Umfang nach einer Generalsanierung vergleichbar sind, sind gleichfalls in Form von Einzelmaßnahmen förderfähig. Bei kombinierten Sanierungs- und Umbaumaßnahmen unterbleibt bei der Ermittlung der Kostengrenze eine Trennung der jeweiligen Ausgaben. Den Kommunen wird mit diesem Reformpaket die Sanierung ihrer Schulgebäude merklich erleichtert. Die Förderung umzuwandelnder bzw. zu ertüchtigender ehemaliger Schulgebäude entspricht dagegen nicht der Intention des Art. 10 FAG und ist daher nicht im Förderkatalog enthalten. Zur Frage, ob bzw. inwieweit andere staatliche Fördermittel hierfür in Betracht kommen können, wird auf die jeweilige künftige Nutzung der ehemaligen Schulgebäude abzustellen sein.