7. Wie wurde der am 6. Juni 2013 einstimmig beschlossene Antrag 16/16438 der CSU und FDP vollzogen? 8. a) Wurde der Staatsregierung über den Landtagsbesuch am 21. März 2014 in der Tongrube Mistelgau berichtet ? b) Welche Inhalte bzw. Ergebnisse wurden der Staatsregierung über diesen Besuch übermittelt? c) Welche Schlussfolgerungen zieht bzw. Maßnahmen ergreift die Staatsregierung aufgrund des Berichts? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 09.03.2015 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit dem Staatsministerien der Justiz, dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wie folgt beantwortet : 1. a) Wer darf auf dem Gelände der Tongrube Grabungen durchführen? Alleineigentümerin des Geländes ist die Gemeinde Mistelgau . Aus zivilrechtlicher Sicht kann jeder, der eine Erlaubnis der Grundstückseigentümerin innehat, dort graben. b) Benötigt man eine Genehmigung, um dort zu graben ? Aus zivilrechtlicher Sicht siehe unter 1 a. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht ist eine Abgrabungs- genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz (BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 erforderlich, wenn die Grabung mehr als 500 m² Fläche und mehr als 2 m Tiefe beansprucht (vgl. Art. 6 Abs. 2 BayAbgrG). Eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz ist nicht erforderlich, weil es sich bei dort zu erwartenden Funden nicht um Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes handelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayDSchG). Paläontologische Funde (sog. „Versteinerungen“) sind, weil nicht von Menschenhand geschaffen, keine Denkmäler. Ein Fossilschutzgesetz existiert in Bayern nicht. Derzeit führt das in der Trägerschaft der Stadt Bayreuth stehende Urwelt-Museum Bayreuth durch Bedienstete des Freistaates Bayern (Generaldirektion der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns, SNSB) aufgrund Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.04.2015 17/5763 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Christoph Rabenstein, Inge Aures, Susann Biedefeld, Klaus Adelt SPD vom 17.11.2014 Legale/illegale Ausgrabungen in der Mistelgauer Tongrube Die Tongrube Mistelgau stellt ein einzigartiges erdgeschichtliches Zentrum für die Region dar. Sie ist Fundort von seltenen Flugsauriern und enthält das größte Belemnitenschlachtfeld in Mitteleuropa. Die Entstehung einer UrweltErlebnisgrube wird angestrebt, die Gemeinde Mistelgau ist seit mehreren Jahren Eigentümer des Geländes. Passiert ist seitdem wenig, die Grube ist größtenteils frei zugänglich, auch von Privatpersonen, die eigenständig und unautorisiert Grabungen durchführen. Deshalb fragen wir die Staatsregierung: 1. a) Wer darf auf dem Gelände der Tongrube Grabungen durchführen? b) Benötigt man eine Genehmigung, um dort zu graben? c) Welche Behörde erteilt gegebenenfalls diese Geneh- migung bzw. überwacht die Durchführung? 2. a) Welche Maßnahmen hat der Freistaat durchgeführt, um das Gelände zu sichern und so mögliche Zerstörungen vonseiten Dritter zu verhindern? b) Im Falle von den bisherigen Ausgrabungen von Dritten , wie kann verhindert werden, dass es weitere Ausgrabungen vonseiten privater Personen geben wird, die mögliche Funde zerstören, bzw. dass evtl. bedeutsame Funde verloren gehen? 3. a) Im Falle von Ausgrabungen und Funden, wer ist Eigentümer dieser Gegenstände? b) Dürfen Funde von privat verkauft werden? 4. Sind der Staatsregierung rechtswidrige Aktivitäten in der Mistelgauer Tongrube bekannt? 5. Ist der Staatsregierung bekannt, dass Funde aus der Tongrube Mistelgau in Internetauktionshäusern (bspw. Ebay) angeboten werden? 6. a) Was plant die Staatsregierung mit dem Gelände? b) Werden die vorhandenen Möglichkeiten für die Ar- chäologie genutzt? c) Wird das Grundstück einer (weiteren) archäologischen Nutzung zugeführt (Stichwort Urwelt-Erlebnisgrube)? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5763 einer zivilrechtlichen Grabungserlaubnis der Eigentümerin, der der Gemeinderat der Gemeinde Mistelgau am 19. November 2012 zugestimmt hat, Grabungen durch. Öffentlich-rechtlich ist die Grabung derzeit genehmigungsfrei . Gegraben wird weniger als 2 m tief und auf einer Fläche unter 500 m². Sollten die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit nach dem BayAbgrG nicht mehr vorliegen, wird das Urwelt-Museum Bayreuth eine Genehmigung beantragen. Weitere Vereinbarungen oder Genehmigungen sind von der Gemeinde nicht abgeschlossen bzw. erteilt worden. Es sind nur einzelne Genehmigungen zur Besichtigung, nicht aber zu Grabungen erteilt worden. c) Welche Behörde erteilt gegebenenfalls diese Genehmigung bzw. überwacht die Durchführung? Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung läge beim Landratsamt Bayreuth als zuständiger Kreisverwaltungs- und damit zuständiger unterer Abgrabungsbehörde (vgl. Art. 5 BayAbgrG). Diesem obläge auch die Überwachung. 2. a) Welche Maßnahmen hat der Freistaat durchgeführt , um das Gelände zu sichern und so mögliche Zerstörungen vonseiten Dritter zu verhindern? Eigentümerin des Geländes ist die Gemeinde Mistelgau. Sicherungsmaßnahmen obliegen der Eigentümerin. Soweit das Urwelt-Museum Bayreuth aufgrund der bestehenden Erlaubnis Grabungen durchführt, wird der jeweilige Grabungsbereich mittels eines Bauzaunes gesichert. b) Im Falle von den bisherigen Ausgrabungen von Dritten, wie kann verhindert werden, dass es weitere Ausgrabungen vonseiten privater Personen geben wird, die mögliche Funde zerstören, bzw. dass evtl. bedeutsame Funde verloren gehen? Siehe dazu auch unter 4. Generell könnten ungenehmigte Grabungen allenfalls mit abschließender Sicherheit verhindert werden, indem das Gelände umzäunt und ständig bewacht wird. 3. a) Im Falle von Ausgrabungen und Funden, wer ist Eigentümer dieser Gegenstände? Hier ist zwischen nicht präparierten und präparierten Funden zu unterschieden: Soweit andere Vereinbarungen nicht getroffen sind, richtet sich das Eigentum an nicht präparierten Funden nach § 984 BGB (sog. „Schatzfund“), wonach Finder und Grundstückseigentümer , unabhängig davon, ob der Finder eine Grabungserlaubnis innehatte, Miteigentümer zu je 50 % an einer gefundenen Sache werden. Die Regeln für den sog. Schatzfund werden von der Rechtsprechung analog auf paläontologische Funde angewandt (vgl. OLG Nürnberg vom 12.09.2001, NJW-RR 03, Seite 933). Soweit Funde präpariert werden, erwirbt derjenige Eigentum , der die Wertschöpfung durchführt. Werden also Funde von staatlichen Mitarbeitern präpariert, erwirbt der Freistaat Bayern hieran Alleineigentum (vgl. § 950 BGB). Allerdings wäre der damit einhergehende Eigentumsverlust bei der Grundstückseigentümerin nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften auszugleichen (§§ 951, 812 ff. BGB), soweit sich nicht die aufrechenbaren Präparationskosten einerseits und der Wertes eines Fundes andererseits ausgleichen. Zwischen der Gemeinde Mistelgau als Grundstückseigentümerin und dem Urwelt-Museum Oberfranken ist allerdings vereinbart , dass Funde auch nach der Präparation im Miteigentum von Gemeinde und Urwelt-Museum verbleiben und von beiden Vertragsteilen ausgestellt werden dürfen. b) Dürfen Funde von privat verkauft werden? Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen private Funde ohne Einschränkung verkauft werden. Der Verkauf von Ausgrabungen ist grundsätzlich möglich. Ob der Käufer in Vollzug des Kaufvertrages auch das Alleineigentum oder nur Miteigentum an den Funden erlangt, hängt von dessen Gutgläubigkeit ab (§ 932 Abs. 2 BGB). Welche Pflichten den Käufer insoweit treffen, ob er sich beispielsweise eine Grabungsgenehmigung vorlegen lassen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. 4. Sind der Staatsregierung rechtswidrige Aktivitäten in der Mistelgauer Tongrube bekannt? In den letzten Jahren wurden durch die zuständige Polizeiinspektion Bayreuth-Land keine Strafanzeigen mit Bezug auf die Tongrube bearbeitet. Auch im Übrigen gibt es seitens der Staatsregierung keine Erkenntnisse über rechtswidrige Aktivitäten auf dem Areal. 5. Ist der Staatsregierung bekannt, dass Funde aus der Tongrube Mistelgau in Internetauktionshäusern (bspw. Ebay) angeboten werden? Von polizeilicher Seite liegen keine Informationen dazu vor, dass Funde aus der Tongrube über Internetauktionshäuser angeboten werden. 6. a) Was plant die Bayerische Staatsregierung mit dem Gelände? Die Entscheidung über die Nutzung des Geländes obliegt allein der Eigentümerin. Bisher wurden seitens der Gemeinde Mistelgau Überlegungen angestellt, dort eine sog. „UrweltErlebnisgrube “ einzurichten. Denkbar ist nach Auffassung der Staatsregierung auch eine zeitlich begrenzte Verpachtung des Geländes durch die Gemeinde Mistelgau an den Freistaat Bayern, um es für wissenschaftsbasierte paläontologische Grabungen unter Einbindung in das museumspädagogische Konzept des Urwelt-Museums Oberfranken zu nutzen. b) Werden die vorhandenen Möglichkeiten für die Archäologie genutzt? Archäologische Funde nennenswerten Umfanges, also Funde von Spuren menschlichen Lebens aus früheren Zeiten, sind auf dem Gelände nicht zu erwarten. Die bisherigen Funde sind paläontologischer Art (sog. Fossilien (Versteinerungen )). c) Wird das Grundstück einer (weiteren) archäologischen Nutzung zugeführt (Stichwort Urwelt-Erlebnisgrube )? Diese Frage ist durch die Eigentümerin zu beantworten (vgl. auch Antwort zu Frage 6 a). 7. Wie wurde der am 6. Juni 2013 einstimmig beschlossene Antrag 16/16438 der CSU und FDP vollzogen? Ein Ankauf der Tongrube Mistelgau ist aus Sicht der Staatsregierung nicht angezeigt. Für die Anpacht des Geländes, sofern sich die Gemeinde hierzu entschließt, müssten gege- Drucksache 17/5763 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 benenfalls durch den Haushaltsgesetzgeber entsprechende Mittel bereitgestellt werden. 8. a) Wurde der Staatsregierung über den Landtagsbesuch am 21. März 2014 in der Tongrube Mistelgau berichtet? Der zu dem Termin als Gast eingeladene Leiter des UrweltMuseums Bayreuth hat dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst seinerzeit informell über den Besuch berichtet. b) Welche Inhalte bzw. Ergebnisse wurden der Staatsregierung über diesen Besuch übermittelt? Bei dem Termin seien die Aufgabenstellung sowie die bisherigen Aktivitäten des Urwelt-Museums Oberfranken in Bezug auf die Tongrube Mistelgau dargestellt sowie die unterschiedlichen Nutzungsperspektiven des Geländes (Ankauf /Pacht; Urwelt-Erlebnisgrube) erörtert worden. Ferner sei eine Resolution verabschiedet worden, in der die Verantwortlichen zur Konzeption eines tragfähigen Förder- und Investitionsmodells sowie eines Betreibermodells „UrweltErlebnisgrube Mistelgau“ aufgefordert worden seien. c) Welche Schlussfolgerungen zieht bzw. Maßnahmen ergreift die Staatsregierung aufgrund des Berichts ? Im Kontext des Projekts Naturkundemuseum Bayern gilt ein besonderer Schwerpunkt der Stärkung der Regionalmuseen der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns in Bamberg (Naturkundemuseum Bamberg), Bayreuth (Urwelt-Museum Oberfranken), Eichstätt (Jura-Museum Eichstätt) und Nördlingen (Rieskrater-Museum Nördlingen) und dem Ausbau der bayernweiten Kooperationen zwischen den naturkundlich geprägten Museen zu einem naturkundlichen Bildungsnetzwerk Bayern. Den Regionalmuseen konnten hierfür im Doppelhaushalt 2015/16 bereits zusätzliche Personalstellen und Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden. Von der personellen und finanziellen Stärkung der wissenschaftlichen und museumspädagogischen Kapazitäten des Urwelt-Museums Oberfranken soll und wird nach der Intention der Staatsregierung innerhalb des in lokaler Verantwortung zu erstellenden Konzepts einer künftigen Nutzung auch die Tongrube Mistelgau unmittelbar profitieren .