6. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, ob es Fördermöglichkeiten gibt, wenn Träger solcher Hütten höhere Kosten bei einer Modernisierung und Sanierung haben, weil sie die historische Bausubstanz weitgehend erhalten wollen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 10.03.2015 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit den Staatsministerien für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie und für Umwelt und Verbraucherschutz und Ernährung , Landwirtschaft und Forsten wie folgt beantwortet: 1. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, wo im bayerischen Alpenraum Berghütten liegen, die der Öffentlichkeit als Unterkunftshütten zur Verfügung stehen, aufgeschlüsselt nach: a) den einzelnen Standorten, b) den Trägern dieser Hütten (z. B. Deutscher Alpen- verein) und c) der Anzahl der dort zur Verfügung stehenden Plät- ze (Übernachtung, Gastronomie)? Das für Fragen des Tourismus zuständige Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie hat mitgeteilt, dass keine Erhebungen über Bestand, Lage und Zustand der Berghütten im bayerischen Alpenraum vorgenommen werden. Auf Grundlage von Daten, die der Deutsche Alpenverein (DAV) übermittelt hat, ergibt sich folgende Übersicht. Die Zusammenstellung beinhaltet dabei die Schwerpunkthütten zum Erhalt des touristischen Wandernetzes und der entsprechenden Infrastruktur. Privat bewirtschaftete Skihütten und Seilbahnstationen, die nicht über den Deutschen Alpenverein organisiert sind, sind in der Übersicht nicht erfasst. In der tabellarischen Übersicht sind die Antworten zu Frage 1 a, 1 b und 1 c zusammengefasst . Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.04.2015 17/5765 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 08.01.2015 Modernisierung von Berghütten im bayerischen Alpenraum Ich frage die Staatsregierung: 1. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, wo im bayerischen Alpenraum Berghütten liegen, die der Öffentlichkeit als Unterkunftshütten zur Verfügung stehen , aufgeschlüsselt nach: a) den einzelnen Standorten, b) den Trägern dieser Hütten (z.B. Deutscher Alpenver- ein) und c) der Anzahl der dort zur Verfügung stehenden Plätze (Übernachtung, Gastronomie)? 2. In wie vielen Fällen befinden sich entsprechende Berg- hütten auf Grundstücken bzw. Flächen, die Eigentum des Freistaats Bayern oder des Bundes sind, aufgeschlüsselt nach: a) den einzelnen Hütten und b) den Eigentümern der jeweiligen Flächen? 3. In wie vielen Fällen befinden sich diese Berghütten auf gemeindefreien Gebieten bzw. in Gebieten, die einzelnen Gemeinden bzw. Städten zuzuordnen sind, aufgeschlüsselt nach: a) Hütten auf gemeindefreien Flächen und b) Hütten auf Flächen, die zu einem Gemeindegebiet ge- hören? 4. Welche baurechtlichen Möglichkeiten sieht die Staats- regierung, Betreibern solcher Hütten beim Neubau oder der Modernisierung Auflagen hinsichtlich der Gestaltung dieser Hütten zu machen? 5. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, welche der oben bezeichneten öffentlichen Berghütten im bayerischen Alpenraum unter Denkmalschutz stehen? Name Träger der Hütte Nächster Talort Schlafplätze Plätze im Gastraum Waltenbergerhaus Sektion Allgäu-Immenstadt Einödsbach 67 45 Prinz-Luitpold-Haus Sektion Allgäu-Immenstadt Hinterstein 260 80 Rappenseehütte Sektion Allgäu-Kempten Oberstdorf 304 150 Kemptner Hütte Sektion Allgäu-Kempten Spielmannsau 290 130 Reichenhaller Haus Sektion Bad Reichenhall Bad Reichenhall 30 30 Blaueishütte Sektion Berchtesgaden Ramsau 84 105 Kärlingerhaus Sektion Berchtesgaden Schönau a. Königssee 226 160 Stöhrhaus Sektion Berchtesgaden Maria Gern 58 74 Wasseralm in der Röth Sektion Berchtesgaden Königssee-Obersee 42 20 August-Schuster-Haus Sektion Bergland Unterammergau 66 50 Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5765 Name Träger der Hütte Nächster Talort Schlafplätze Plätze im Gastraum Brunnenkopfhäuser Sektion Bergland Linderhof 36 40 Bodenschneidhaus Sektion Bodenschneid Fischhausen-Neuh. 47 72 Meilerhütte Sektion Garmisch-Partenkirchen Garmisch-Partenkirchen 81 70 Hochlandhütte Sektion Hochland Mittenwald 39 35 Oberes Soiernhaus Sektion Hochland Krün 60 50 Schwarzenberghütte Sektion Illertissen Hinterstein 50 70 Lenggrieser Hütte Sektion Lenggries Lenggries 57 70 Mindelheimer Hütte Sektion Mindelheim Mittelberg 120 60 Mittenwalder Hütte Sektion Mittenwald Mittenwald 27 38 Brunnsteinhütte Sektion Mittenwald Mittenwald 42 70 Watzmannhaus Sektion München Berchtesgaden 212 95 Knorrhütte Sektion München Garmisch-Partenkirchen 112 92 Reintalangerhütte Sektion München Garmisch-Partenkirchen 105 85 Höllentalangerhütte Sektion München Hammersbach 88 80 Riesenhütte Sektion Oberland Frasdorf 40 75 Fiderepasshütte Sektion Oberstdorf Mittelberg 120 120 Priener Hütte Sektion Prien Sachrang 105 120 Brünnsteinhaus Sektion Rosenheim Oberaudorf 54 k.A. Purtschellerhaus Sektion Sonneberg Berchtesgaden 55 68 Tegernseer Hütte Sektion Tegernsee Kreuth 38 44 Neue Traunsteiner Hütte Sektion Traunstein Oberjettenberg 112 100 Rotwandhaus Sektion Turner-Alpenkränzchen Spitzingsee 75 90 Tutzinger Hütte Sektion Tutzing Benediktbeuern 98 91 Weilheimer Hütte Sektion Weilheim Eschenlohe 66 60 Jugendbildungsstätte DAV Bundesverband Bad Hindelang 103 100 Brauneck-Gipfelhaus Se. Alpiner Ski-Club e.V. Mü. Lenggries 80 90 Edmund-Probst-Haus Sektion Allgäu-Immenstadt Oberstdorf 108 90 Taubensteinhaus Sektion Bergbund Spitzingsee 45 70 Mitteralm Sektion Bergbund Rosenheim St. Margarethen 53 75 Wankhaus Sektion Garmisch-Partenkirchen Partenkirchen 30 200 Kreuzeckhaus Sektion Garmisch-Partenkirchen Garmisch-Partenkirchen 101 150 Blecksteinhaus Sektion Männer Turnverein München Spitzing 46 120 Münchner Haus Sektion München Hammersbach 30 56 Albert-Link-Hütte Sektion München Spitzingsee / Schliersee 63 145 Staufner Haus Sektion Oberstaufen-Lindenberg Steibis 80 75 Hochrieshütte Sektion Rosenheim Grainbach 40 k.A. Hörnlehütte Sektion Starnberg Bad Kohlgrub 24 110 Traunsteiner Skihütte Sektion Traunstein Seegatterl 34 40 Höllentaleingangshütte Sektion Garmisch-Partenkirchen Hammersbach 0 30 Dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz liegen darüber hinaus Erkenntnisse vor, welche Hütten im Nationalpark Berchtesgaden liegen, die in der nachfolgenden Tabelle dargestellt sind: Name Träger der Hütte Nächster Talort Schafplätze Gastronomie Pachtanwesen Schneidsteinhaus priv. verpachtet Fl.Nr. 91/3 Gmk. Forst Königssee 18 Betten, 58 Lager Ja Pachtanwesen Gotzenalm priv. verpachtet Fl.Nr. 274 Gmk. Forst Königssee 54 Betten, 45 Lager ja Rötkaser (Wasserarm) verpachtet DAV Fl.Nr. 153 Gmk. Forst St. Bartholomä 40 Lager Ja, eingeschl Kührointhütte priv. verpachtet Fl.Nr. 302 und 306 Gmk. Forst Königssee 10 Betten,18 Matr. Ja Watzmannhaus verp. DAV Fl.Nr. 89/1, Gmk. Ramsauer Forst 50 Betten,140 Matr. Ja Kärlingerhaus am Funtensee verp. DAV Fl.Nr. 75, Gmk. Forst St. Bartholomä 42 Betten, 178 Matr. Ja Wimbachgrießhütte verpachtet Fl.Nr. 79, 81, 82 Gmk. Ramsauer Forst 20 Betten, 52 Matr. Ja Blaueishütte verp. DAV Fl.Nr. 8,Gmk. Ramsauer Forst 20 Betten, 64 Matr. Ja Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht vor und können mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden. 2. In wie vielen Fällen befinden sich entsprechende Berghütten auf Grundstücken bzw. Flächen, die Eigentum des Freistaats Bayern oder des Bundes sind, aufgeschlüsselt nach: a) den einzelnen Hütten und b) den Eigentümern der jeweiligen Flächen? Nach Feststellung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie finden sich von den in der Antwort zu Frage 1 dargestellten DAV-Hütten 16 auf Flächen, die im von den Bayerischen Staatsforsten bewirtschafteten Eigentum des Freistaats Bayern (Forstverwaltung ) liegen; 14 davon sind in Form eines langjährigen Nut- Drucksache 17/5765 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 zungsvertrages an die einzelnen DAV-Sektionen verpachtet; die Grundstücke der Höllentalangerhütte und der Neuen Traunsteiner Hütte werden vom Freistaat Bayern über eine Erbpachtlösung zur Verfügung gestellt. Für die DAV-Hütten ergibt sich daraus folgende Übersicht: Träger der Hütte Name Grund- eigentümer Sektion Berchtesgaden Blaueishütte Freistaat Bayern Sektion Berchtesgaden Kärlingerhaus Freistaat Bayern Sektion Berchtesgaden Stöhrhaus Freistaat Bayern Sektion Berchtesgaden Wasseralm in der Röth Freistaat Bayern Sektion Bergland Brunnenkopfhäuser Freistaat Bayern Sektion GarmischPartenkirchen Meilerhütte Freistaat Bayern Sektion Hochland Hochlandhütte Freistaat Bayern Sektion Hochland Oberes Soiernhaus Freistaat Bayern Sektion Mittenwald Mittenwalder Hütte Freistaat Bayern Sektion Mittenwald Brunnsteinhütte Freistaat Bayern Sektion München Watzmannhaus Freistaat Bayern Sektion München Höllentalangerhütte Erbpacht Freistaat Bayern Sektion Tegernsee Tegernseer Hütte Freistaat Bayern Sektion Traunstein Neue Traunsteiner Hütte Erbpacht Freistaat Bayern Sektion Tutzing Tutzinger Hütte Freistaat Bayern Sektion GarmischPartenkirchen Höllentaleingangshütte Freistaat Bayern Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat Erkenntnisse in Bezug auf den Nationalpark Berchtesgaden: Hütte Vertrag Grundstücks- eigentümer Blaueishütte Pacht Freistaat Bayern Gotzenalm Pacht Freistaat Bayern Kärlingerhaus Erbbaurecht Freistaat Bayern Kührointkaserhütte Pacht Freistaat Bayern Schneibsteinhaus Pacht Freistaat Bayern Wasseralm Pacht Freistaat Bayern Watzmannhaus Erbbaurecht Freistaat Bayern Wimbachgrieshütte Erbbaurecht mit Umsatz- pacht Freistaat Bayern Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht vor und können mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden. 3. In wie vielen Fällen befinden sich diese Berghütten auf gemeindefreien Gebieten bzw. in Gebieten, die einzelnen Gemeinden bzw. Städten zuzuordnen sind, aufgeschlüsselt nach: a) Hütten auf gemeindefreien Flächen und b) Hütten auf Flächen, die zu einem Gemeindegebiet gehören? Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat lediglich Erkenntnisse aus dem Nationalpark Berchtesgaden . Die in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 genannten im Nationalpark Berchtesgaden gelegenen Hütten liegen sämtlich im Gemeindegebiet der Gemeinden Ramsau bzw. Schönau am Königssee. 4. Welche baurechtlichen Möglichkeiten sieht die Bayerische Staatsregierung, Betreibern solcher Hütten beim Neubau oder der Modernisierung Auflagen hinsichtlich der Gestaltung dieser Hütten zu machen? Soweit es sich bei den in der Fragestellung angesprochen Arbeiten um Instandhaltungsarbeiten handelt, sind diese nach Art. 57 Abs. 6 Bayer. Bauordnung (BayBO) verfahrensfrei . Sie können, ohne dass es einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf, durchgeführt werden. Soweit die in der Fragestellung angesprochenen Modernisierungsmaßnahmen die Schwelle der Instandhaltung überschreiten – das ist im jeweiligen Einzelfall festzustellen –, genügt es, dass die Vorhaben rechtlich zulässig sein müssen . In aller Regel wird es sich bei der unterstellt genehmigungspflichtigen Modernisierung solcher Berghütten um Vorhaben handeln, die im vereinfachten Verfahren, Art. 59 BayBO, geführt werden. Der Prüfungsmaßstab im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich im Wesentlichen auf die Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Die weit überwiegende Zahl der Hütten liegt im Außenbereich. Maßstab für die Zulässigkeit der sonstigen Vorhaben ist, dass sie öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht beeinträchtigen dürfen. Hierbei können Gestaltungsfragen vereinzelt eine Rolle spielen. Für die vollständige Neuerrichtung solcher Vorhaben gilt das Dargestellte entsprechend. Unabhängig davon gilt, dass bauliche Anlagen entsprechend den Vorgaben von Art. 8 BayBO nach Form, Maßstab , Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein müssen, dass sie nicht verunstaltend wirken. Somit ist allerdings eine äußerste Grenze eines sehr weiten Gestaltungsrahmens des Bauherrn gezogen. Andere Maßstäbe gelten selbstverständlich dann, wenn es sich um denkmalgeschützte bauliche Anlagen handelt. Die Veränderung solcher Anlagen bedarf der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. 5. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, welche der oben bezeichneten öffentlichen Berghütten im bayerischen Alpenraum unter Denkmalschutz stehen? Hierzu hat das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst mitgeteilt, dass in den alpinen Regionen die besondere Aufmerksamkeit bislang der denkmalfachlichen Erfassung der Almen galt. Zwischen Berchtesgaden und Bodensee sind derzeit etwa 500 Almen als Baudenkmäler in die Denkmalliste eingetragen. In einem nächsten Schritt sollen die baulichen Anlagen im Hochgebirge bearbeitet werden. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen dabei die über 60 Schutzhütten/Berghütten, von denen die ältesten in das 19. Jahrhundert datieren. Zur Vorbereitung eines Erfassungsprojekts fanden im Jahr 2014 bereits Gespräche des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege mit dem Deutschen Alpenverein statt. In einer ersten Bearbeitungsphase werden 2015 alle relevanten Objekte zusammengestellt, die vorhandenen Bauakten durchgesehen und Kriterien für die Erfassung erarbeitet. Anhand dieser Ergebnisse sind Vorortbesichtigungen der ausgewählten Objekte vorgesehen. Aufgrund der schwierigen Zugänglichkeit wird die Prüfung der Denkmaleigenschaft der Schutzhütten allerdings einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. 6. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, ob es Fördermöglichkeiten gibt, wenn Träger solcher Hütten höhere Kosten bei einer Modernisierung und Sanierung haben, weil sie die historische Bausubstanz weitgehend erhalten wollen? Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5765 Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat hierzu mitgeteilt, dass, falls es sich um ein Baudenkmal handelt, die verschiedenen (direkten und indirekten ) Fördermöglichkeiten aus dem Bereich der Denkmalpflege in Anspruch genommen werden können. Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz fördert auf der Grundlage der Förderrichtlinien für Wanderwege , Unterkunftshäuser und Grün- und Erholungsanlagen in der Fassung vom 24. April 2010 bei Unterkunftshäusern ausschließlich Maßnahmen für eine umweltgerechte Ver- und Entsorgung (Trinkwasser, Abwasser, regenerative Energie) und zwar nachrangig zu bestehenden anderen Fördermöglichkeiten. Weitere Fördermöglichkeiten aus dem Bereich Naturschutz sind nicht gegeben. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie hat mitgeteilt, dass Fördermöglichkeiten in seinem Zuständigkeitsbereich nicht gegeben sind. Weder die regionalen Förderprogramme für die gewerbliche Wirtschaft noch die zur Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur greifen im Falle höherer Kosten zum Erhalt historischer Bausubstanz. Darüber hinausgehende eigene touristische Förderungsprogramme bestehen nicht.