Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Georg Rosenthal SPD vom 29.01.2015 Muslime in bayerischen Gefängnissen Vor dem Hintergrund, dass sich in Deutschland zunehmend junge Männer islamistischen Gruppen anschließen, die in Deutschland eine Haftstrafe verbüßen mussten, frage ich die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Strafgefangene muslimischen Glaubens sind derzeit in bayerischen Justizvollzugsanstalten untergebracht ? b) Wie viele Strafgefangene muslimischen Glaubens sind derzeit in bayerischen Jugendvollzugsanstalten untergebracht ? 2. Gibt es in bayerischen Justizvollzugsanstalten Gebetsräume für Muslime, wenn ja, in welchen? 3. Wie viele muslimische Gefängnisseelsorger gibt es in Bayern (bitte um Auflistung nach einzelnen Justizvollzugsanstalten )? 4. a) Von wem werden die muslimischen Gefängnisseelsorger bezahlt? b) Wer entscheidet, welche muslimischen Gefängnisseelsorger in welchen Justizvollzugsanstalten eingesetzt werden? c) Wer bildet die muslimischen Gefängnisseelsorger aus? 5. Hat die Staatsregierung Kenntnis von Kontaktversuchen islamistischer Vereinigungen zu Strafgefangenen in Bayern? 6. a) Hat die Staatsregierung Kenntnis, ob deutsche Kämpfer der Terrororganisation „Islamischer Staat“ vor ihrer Ausreise in den Nahen Osten in bayerischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert waren? b) Hat die Staatsregierung Kenntnis, ob sogenannte „Heimkehrer“ der Terrororganisation „Islamischer Staat“ vor ihrer Ausreise in den Nahen Osten in bayerischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert waren? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 12.03.2015 Das Phänomen, dass Islamisten respektive Salafisten versuchen könnten, in den Justizvollzugsanstalten potenzielle Kandidaten für den Dschihad anzuwerben, ist dem Justizvollzug nicht neu. Insbesondere im europäischen Ausland wurde dies in der Vergangenheit und wohl auch zuletzt immer wieder beobachtet. Der Bekämpfung des islamistischen Extremismus kommt daher im bayerischen Justizvollzug schon seit geraumer Zeit besondere Bedeutung zu. Etwaigen Rekrutierungs- und Radikalisierungstendenzen der Gefangenen wird hier mit einem breiten Bündel an repressiven, aber auch präventiven Maßnahmen und Vorkehrungen begegnet. Nur beispielhaft zu nennen sind eine enge Zusammenarbeit mit der Polizei, dem Landesamt für Verfassungsschutz, den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie die seelsorgerische Betreuung der Gefangenen durch ehrenamtlich tätige muslimische Geistliche. Vor allem werden den Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten aber mithilfe von geeigneten Behandlungs- und Betreuungsangeboten (z. B. schulische und berufliche Ausbildung , Sozialtherapie, Antigewalttraining, einzel- und gruppentherapeutische Maßnahmen, seelsorgerische Angebote ) Handlungsalternativen und Perspektiven für die Zukunft nach der Haft aufgezeigt, um so einer Beeinflussung und letztlich Rekrutierung durch Islamisten entgegenzuwirken. Neben diesen therapeutischen Angeboten, die auch und gerade für Gefangene mit extremistischem Hintergrund geeignet sind, werden ferner verschiedene spezifische Programme durchgeführt, die im Speziellen auf eine Behandlung extremistischer Straftäter abzielen. Ein Fokus liegt insoweit auf den jugendlichen Inhaftierten, da diese in besonderem Maße für extremistisches Gedankengut – gleich welcher Art – anfällig sein können. Zudem wird versucht, mit einem breiten Bündel an sozialpädagogischen , pädagogischen, psychologischen sowie auch seelsorgerischen Behandlungsangeboten auf bereits radikalisierte, tief in der islamistischen Ideologie verankerte Gefangene positiv einzuwirken und diese zu einem Ausstieg aus der Szene zu bewegen, auch wenn ideologisch gefestigte Islamisten häufig nur schwer zu erreichen sein werden. Bei entsprechender Eignung und Ansprechbarkeit werden schon während der Haft intensive Behandlungsmaßnahmen wie beispielsweise ein Antigewalttraining, eine Sozialtherapie , ein Reasoning-and-Rehabilitation-Programm oder die o.g. spezifischen Programme für ideologisch gefährdete junge Gefangene durchgeführt. Ferner werden etwaige Aussteiger an die entsprechenden Ausstiegshilfen vermittelt und der Kontakt zu diesen durch die Justizvollzugsanstalten betreuend begleitet. Die der schriftlichen Anfrage zugrunde liegende pauschale Aussage, wonach sich in Deutschland zunehmend junge Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.04.2015 17/5771 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5771 Männer, die hier eine Haftstrafe verbüßen mussten, islamistischen Gruppierungen anschließen, kann – auch vor diesem Hintergrund – auf der Basis der dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vorliegenden Informationen so nicht bestätigt werden. Die Motivation, aus der sich Personen jugendlichen Alters islamistischen Gruppierungen anschließen, ist nach Erkenntnissen des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vielfältigen Ursprungs. Nach bisheriger Feststellung der Sicherheitsbehörden entstammen die relevanten Personen unterschiedlichsten gesellschaftlichen Gruppen. Zu Inhaftierungen von Angehörigen oder Unterstützern der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ können zudem nur in den Fällen Aussagen getroffen werden, in denen die polizeiliche Sachbearbeitung in die Zuständigkeit bayerischer Polizeidienststellen fällt. Darüber hinaus gleicht das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz regelmäßig mit dem Bayerischen Landeskriminalamt die Personen ab, zu denen Erkenntnisse über eine Ausreise in die Jihad-Region Syrien/Irak bzw. ggf. eine Rückkehr von dort vorliegen. Sofern es sich um szenebekannte Personen handelt, sind vorhandene Vorstrafen bekannt. Weiter ist anzumerken, dass im Rahmen der gewählten Fragestellung lediglich Mitglieder oder Unterstützer des „Islamischen Staates“ zu betrachten wären, nicht jedoch Angehörige oder Unterstützer der weiteren derzeit bedeutsamen terroristischen Vereinigungen im Nahen Osten „Jabhat al Nusra“, „Junud al-Sham“ und „Ahrar as-Sham“, für die ebenfalls eine Verfolgungsermächtigung durch die zuständige Bundesbehörde erteilt wurde. Ebenfalls keine Berücksichtigung fänden hierbei Personen , bei denen Reisebewegungen zu internationalen JihadSchauplätzen sowie eine Einbindung in das relevante islamistische Personenpotential festgestellt werden können, eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten terroristischen Vereinigung jedoch (noch) nicht belegt werden kann. In den nachfolgenden Ausführungen wurden diese Personen zur Gewährleistung eines objektiven Gesamtüberblickes mit einbezogen. Dies vorangestellt, beantworte ich die Schriftliche Anfrage im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt: 1. a) Wie viele Strafgefangene muslimischen Glaubens sind derzeit in bayerischen Justizvollzugsanstalten untergebracht? b) Wie viele Strafgefangene muslimischen Glaubens sind derzeit in bayerischen Jugendvollzugsanstalten untergebracht? Zum Stichtag 31. Januar 2015 waren 1.259 Gefangene (Straf- und Untersuchungshaft sowie sonstige Haftarten) muslimischen Glaubens im Erwachsenenvollzug sowie 129 Personen im Jugendvollzug in bayerischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert. Die Angaben zur Konfession erfolgen auf freiwilliger Grundlage; Nachweise über die tatsächliche Religionszugehörigkeit werden nicht verlangt. 2. Gibt es in bayerischen Justizvollzugsanstalten Gebetsräume für Muslime, wenn ja, in welchen? Spezielle Gebetsräume für Muslime stehen in den bayerischen Justizvollzugsanstalten nicht zur Verfügung. Die Gebetsstunden finden in der Regel in Gruppen- oder Schu- lungsräumen sowie sog. Multifunktionsräumen statt, die auch für Gottesdienste und Veranstaltungen anderer Konfessionen oder Freizeitveranstaltungen genutzt werden. 3. Wie viele muslimische Gefängnisseelsorger gibt es in Bayern (bitte um Auflistung nach einzelnen Justizvollzugsanstalten)? Ganz allgemein kann festgehalten werden, dass in den bayerischen Justizvollzugsanstalten die religiösen und kulturellen Belange inhaftierter Muslime ebenso wie die Belange von Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften stets geachtet und durch viele verschiedene Maßnahmen unterstützt werden. Dazu gehört neben einer seelsorgerischen Betreuung durch ehrenamtlich tätige muslimische Geistliche , dass den Gefangenen in den Gefangenenbüchereien der Anstalten der Koran in ausreichender Menge und in verschiedensten Sprachen ebenso zur Verfügung gestellt wird wie ergänzende Bücher- oder Zeitschriftenspenden von konsularischen Vertretungen. Zudem werden der Besitz und die Nutzung religiöser Gegenstände wie Gebetsteppiche oder Gebetsketten von den Justizvollzugsanstalten in der Regel gestattet. Unabhängig davon obliegt die seelsorgerische Betreuung der Gefangenen grundsätzlich den haupt- oder nebenamtlich tätigen katholischen und evangelischen Seelsorgern in den Justizvollzugsanstalten. Diese stehen als Ansprechpartner auch für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften zur Verfügung. Darüber hinaus werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften auch durch ehrenamtlich tätige Seelsorger der jeweiligen Glaubensrichtung betreut. So finden für die muslimischen Gefangenen in der überwiegenden Zahl der Justizvollzugsanstalten regelmäßig Besuche durch externe muslimische Geistliche statt, die zum Teil von Übersetzern begleitet werden. Die Hochas oder Imame, die in der Regel vom türkischen Generalkonsulat vorgeschlagen werden und Mitglieder der örtlichen „Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB)“-Vereine sind, werden in den Justizvollzugsanstalten als ehrenamtliche Mitarbeiter geführt. Das Verhältnis der Anstaltsleitungen zu den muslimischen Seelsorgern ist regelmäßig sehr gut und oft durch ein jahrelanges Vertrauensverhältnis geprägt. In den Anstalten, in welchen muslimische Seelsorger nicht regelmäßig zu Besuch kommen, nimmt sich, wie bereits ausgeführt, die katholische und/oder evangelische Seelsorge auch der Anliegen der muslimischen Gefangenen an und vermittelt im Bedarfsfall einen Kontakt zu einem zuverlässigen Imam oder Hocha außerhalb der Anstalt. Dies vorweggestellt, sind in den bayerischen Justizvollzugsanstalten wie folgt ehrenamtlich tätige muslimische Seelsorger vertreten: Justizvollzugsanstalt Zahl der dort zugelassenen ehrenamtlichen muslimischen Seelsorger Aichach 1 Amberg 1 Aschaffenburg 1 Augsburg 1 Bamberg 1 St. Georgen-Bayreuth 1 Bernau 1 Ebrach 1 Eichstätt 1 Garmisch-Partenkirchen 1 Drucksache 17/5771 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Justizvollzugsanstalt Zahl der dort zugelassenen ehrenamtlichen muslimischen Seelsorger Hof 1 Kaisheim 1 Kempten 1 Kronach 1 Landsberg a. Lech 1 Landshut 1 Memmingen 1 Mühldorf a. Inn 1 München 1 Neuburg a. d. Donau 1 Niederschönenfeld 1 Nürnberg 1 Regensburg 1 Schweinfurt 1 Straubing 1 Würzburg 1 In den Justizvollzugsanstalten Laufen-Lebenau, NeuburgHerrenwörth und Traunstein wird aktuell jeweils die Zulassung eines neuen ehrenamtlich tätigen muslimischen Geistlichen geprüft. Die Justizvollzugsanstalten Ansbach, Bad Reichenhall, Erlangen, Passau und Weiden verfügen derzeit über keinen muslimischen Seelsorger. Im Bedarfsfall kann allerdings durch die dort – in der Regel nebenamtlich – tätigen katholischen und evangelischen Anstaltsseelsorger ein Kontakt zu einem zuverlässigen muslimischen Imam oder Hocha außerhalb der Justizvollzugsanstalt oder einer benachbarten Justizvollzugsanstalt hergestellt werden. In der Justizvollzugsanstalt Ingolstadt als Einrichtung des Offenen Vollzugs wird eine religiöse Betreuung – unabhängig von der Glaubensrichtung – nur im Bedarfsfall angeboten. 4. a) Von wem werden die muslimischen Gefängnisseelsorger bezahlt? Die Imame sind ehrenamtlich in den Justizvollzugsanstalten tätig. Eine Vergütung aus Mitteln des Freistaats Bayern erfolgt nicht. b) Wer entscheidet, welche muslimischen Gefängnisseelsorger in welchen Justizvollzugsanstalten eingesetzt werden? Über die Zulassung der muslimischen Geistlichen entscheiden die Justizvollzugsanstalten jeweils vor Ort. Die muslimischen Seelsorger werden dabei grundsätzlich nach dem gleichen Verfahren zugelassen, das auch bei anderen ehrenamtlich im Justizvollzug tätigen Personen zur Anwendung kommt. c) Wer bildet die muslimischen Gefängnisseelsorger aus? Soweit es sich um vom türkischen Generalkonsulat vorgeschlagene Imame und Hochas der örtlichen „Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB)“-Vereine handelt, werden diese in der Regel in der Türkei an staatlich anerkannten islamisch-theologischen Instituten ausgebildet. 5. Hat die Staatsregierung Kenntnis von Kontaktversuchen islamistischer Vereinigungen zu Strafgefangenen in Bayern? Es ist bekannt, dass Personen mit islamistischem Hintergrund vereinzelt den Kontakt zu Inhaftierten mit gleicher Gesinnung suchen, was jedoch aufgrund bestehender Bekanntschaften aus der Zeit vor der Inhaftierung sowie derselben Ideologie nicht ungewöhnlich ist. Die Sachlage ist vergleichbar mit Inhaftierten aus dem rechts- oder linksradikalen Milieu. Die Bediensteten der Justizvollzugsanstalten sind entsprechend sensibilisiert, bei Gefangenen mit islamistischem Hintergrund, aber auch im Übrigen insbesondere bei Haftraumkontrollen, bei der Kontrolle des Schriftverkehrs sowie bei der Abwicklung des Besuchs auf Hinweise zu Kontaktversuchen einschlägiger islamistischer Vereinigungen besonders zu achten. Liegen den Justizvollzugsanstalten entsprechende Erkenntnisse vor, werden die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen (z. B. verstärkte Kontrollen der Hafträume und Gefangenen sowie engmaschige Überwachung der Außenkontakte) und das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz sowie die Polizei informiert. 6. a) Hat die Staatsregierung Kenntnis, ob deutsche Kämpfer der Terrororganisation „Islamischer Staat“ vor ihrer Ausreise in den Nahen Osten in bayerischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert waren ? Dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr liegen Erkenntnisse zu vorangegangenen Haftzeiten von insgesamt fünf Personen aus dem relevanten Personenspektrum (siehe Vorbemerkung) im Zusammenhang mit Reisebewegungen von Islamisten nach Syrien/Irak vor. Lediglich bei einer dieser Personen wird derzeit von einer Zugehörigkeit zum „Islamischen Staat“ ausgegangen. Diese Person war im Jahr 1998 für drei Monate in Abschiebungshaft . Die Ausreise ins Kampfgebiet erfolgte 2012. Zu einer weiteren Person, die sich nach aktuellen Erkenntnissen der „Junud al-Sham“ angeschlossen hat, liegen Erkenntnisse zu einer Inhaftierung von Ende 2008 bis Anfang 2012 wegen schwerer räuberischer Erpressung vor. Die Ausreise erfolgte ca. sechs Monate nach der Haftentlassung . Ein mutmaßlicher Angehöriger der „Jabhat al-Nusra“ war Anfang 2006 für zehn Tage wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft. Bei zwei weiteren ausgereisten Personen ohne konkrete Organisationszuordnung liegen Erkenntnisse zu verbüßten Haftstrafen vor. In einem Fall im Jahr 2001 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. im anderen Fall in den Jahren 2006 und 2009 wegen Diebstahls. b) Hat die Staatsregierung Kenntnis, ob sogenannte „Heimkehrer“ der Terrororganisation „Islamischer Staat“ vor ihrer Ausreise in den Nahen Osten in bayerischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert waren ? Dem Bayerischen Landeskriminalamt liegen Erkenntnisse zu Inhaftierungen von drei Personen vor, die nach einem Aufenthalt im syrisch/irakischen Kampfgebiet nach Deutschland zurückgereist sind. Keine der drei Personen wird als Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5771 Rückkehrer mit Kampferfahrung kategorisiert. Weiter handelt es sich um Personen, die derzeit keiner konkreten terroristischen Vereinigung zugeordnet werden können. Die verbüßten Haftstrafen liegen durchwegs schon länger zurück (1994 und 1996, 1998 und 2003 jeweils wegen Körperverletzungs - bzw. Eigentumsdelikten).