Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hans-Ulrich Pfaffmann SPD vom 11.02.2015 Beurteilungen der Lehrkräfte Ich frage die Staatsregierung; 1. Trifft es zu, dass die dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften mit der Besoldungsgruppe A12 bzw. mit der Besoldungsgruppe A12 plus Amtszulage pauschal vom Beurteilungsprofil „Leistungen, die die Anforderungen übersteigen (UB)“ auf „Leistungen, die den Anforderungen voll entsprechen“ zurückgestuft wurden? 2. Wenn ja, gilt diese Neubewertung für ganz Bayern oder gibt es unterschiedliche Regelungen in den Regierungsbezirken ? 3. a) Wenn ja, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage sollen die dienstlichen Beurteilungen der Lehrkräfte nach unten verändert werden? b) Gibt es Ausnahmen von dieser pauschalen Regelung? 4. a) Wenn ja, wurden die Lehrkräte individuell neu beurteilt oder erfolgte die Neubewertung der Beurteilungen pauschal? b) Wurden die betroffenen Lehrkräfte umfassend informiert ? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 10.03.2015 1. Trifft es zu, dass die dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften mit der Besoldungsgruppe A12, bzw. mit der Besoldungsgruppe A12 plus Amtszulage pauschal vom Beurteilungsprofil „Leistungen , die die Anforderungen übersteigen (UB)“ auf „Leistungen, die den Anforderungen voll entspechen “ zurückgestuft wurden? Es hat weder eine pauschale „Zurückstufung“ gegeben, noch gab es ein bestimmtes Verfahren nur für Lehrkräfte eines bestimmten Beurteilungsprädikats. Das KMS vom 19.11.2013, das zur Erläuterung der periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 versandt wurde, enthielt zur Prädikatsvergabe folgenden Passus: „Bei der Vergabe der Prädikate ist zu beachten, dass die qualitativen Anforderungen an Beamte in unterschiedlichen Besoldungsgruppen auch unterschiedlich sind. Nach einer Beförderung konkurriert die Lehrkraft mit der Vergleichsgruppe der höheren Besoldungsgruppe. Im Wesentlichen gleichbleibende Leistungen werden nach einer Beförderung daher nicht automatisch mit dem gleichen Gesamturteil/Einzelprädikaten zu beurteilen sein wie vor der Beförderung. Dies gilt insbesondere nach einer Beförderung in eine Funktion . Spitzenprädikate dürften (kurz) nach einer Beförderung wegen der gestiegenen Anforderungen nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen.“ Grundsätzlich hat eine Neubewertung nach einer Beförderung in eine andere Besoldungsgruppe zu erfolgen. Da sich jedoch bei einer funktionslosen Beförderung die Tätigkeit selbst nicht ändert, wird zwar davon ausgegangen, dass bei gleichbleibender Leistung nicht die gleiche Bewertung wie vorher erfolgen kann, dies sich in vielen Fällen nur bei Einzelprädikaten auswirken wird. Anders dürfte dies nach einer Beförderung in eine Funktion sein, in der ein neues Tätigkeitsspektrum bewertet werden muss. Dort wird vielfach das Gesamtprädikat von einer Neubewertung betroffen sein. 2. Wenn ja, gilt diese Neubewertung für ganz Bayern oder gibt es unterschiedliche Regelungen in den Regierungsbezirken? Die Beurteilungsgrundsätze gelten für ganz Bayern. 3. a) Wenn ja, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage sollen die dienstlichen Beurteilungen der Lehrkräfte nach unten verändert werden ? Es handelt sich nicht um eine „Veränderung der dienstlichen Beurteilung nach unten“. Wie im in der Antwort zu Frage 1 genannten KMS zum Ausdruck gebracht, handelt es sich bei einer Beurteilung nach einer Beförderung um eine Erstbeurteilung in der neuen Besoldungsgruppe. Diese Handhabe beruht auf aktueller Rechtsprechung, bspw. VG Augsburg vom 10.04.2014: „Es entspreche dem Leistungsgrundsatz, dass nach einer Beförderung Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das neue Amt und das neue Leistungsniveau sei und sich die Klägerin daher mit den übrigen Beamten aus ihrer Besoldungsgruppe vergleichen lassen müsse.“ Ebenso VG Ansbach vom 29.02.2013 mit Verweisen auf weitere – obergerichtliche – Rechtsprechung: „Nach einer Beförderung ist Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einer Lehrkraft der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau (vgl. Ziff. 2.4.1 BeurtR; BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 – 2 A 7.07, ZBR 2009, 196 und vom 26.08.1993 – 2 C 37/91, DÖD 1994, 33). Der nach einer Beförderung anzulegende strengere Vergleichsmaßstab führt – in aller Regel – dazu, dass der Beamte bei gleichbleibender Leistung, Eignung und Befähigung ein niedrigeres Prädikat zugesprochen erhält (vgl. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.04.2015 17/5776 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5776 BayVGH, Beschluss vom 27.8.1999 – 3 B 96.4077; VG Augsburg, Urteil vom 16.02.2012 – Au 2 K 10.929; VG München vom 31.01.2006 – M 5 K 04.6371; VGH BW; Urteil vom 23.04.2004 – 4 S 1165/03; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.04.2007 – 1 R 19/05). 241 Mangels Vergleichbarkeit mit der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung vom ... stellt die Vergabe eines um eine Stufe niedrigeren Gesamtergebnisses entgegen der Auffassung des Klägers somit keine Verschlechterung dar und unterliegt folglich auch keiner Begründungspflicht nach Abschnitt A. Ziff. 2.4.5 BeurtR.“ b) Gibt es Ausnahmen von dieser pauschalen Regelung ? Vgl. oben die Antwort zu Frage 1: Den Ausführungen ist zu entnehmen, dass bei einer entsprechenden Leistungssteigerung auch nach einer Beförderung wieder das gleiche Prädikat bzw. Einzelprädikate erreicht werden können. 4. a) Wenn ja, wurden die Lehrkräte individuell neu beurteilt oder erfolgte die Neubewertung der Beurteilungen pauschal? Vgl. o. Antwort zu Frage 3 b: Es gab keine Vorgabe des Staatsministeriums, dass generell die Neubewertung zu einem niedrigeren Prädikat führen solle. Im Gegenteil hat das Staatsministerium stets betont (so auch im genannten KMS), dass es einer der Grundsätze des Beurteilungsver- fahrens sei, dass die Bewertung unter Berücksichtigung der ausführlichen Worterläuterungen der Bewertungsstufen für jedes Beurteilungsmerkmal einzeln mit größter Sorgfalt vorzunehmen sei. Dabei müsse sich strikt an der von der einzelnen Lehrkraft gezeigten Eignung und Leistung orientiert werden. Die in den Beurteilungsformularen in den Spiegelstrichen (kursiv) aufgeführten Erläuterungen seien hierfür als beispielhaft für die Ausfüllung des Beurteilungsmerkmals anzusehen. b) Wurden die betroffenen Lehrkräfte umfassend informiert ? Oben genanntes KMS enthielt zur Information der Lehrkräfte über die Grundsätze des Beurteilungsverfahrens folgenden Passus: „Die Regelungen zur dienstlichen Beurteilung sind in jedem Regierungsbezirk im Rahmen einer Dienstbesprechung mit den Schulräten ausführlich zu erörtern. Die Staatlichen Schulämter sind gehalten, die anstehenden Fragen zur dienstlichen Beurteilung im Rahmen einer Schulleiterdienstbesprechung zu thematisieren. Lehrkräfte sind im Rahmen einer Lehrerkonferenz zu informieren . Dabei ist insbesondere auch auf die Zielrichtung der dienstlichen Beurteilung einzugehen und die Bewertungen sowie der Vergleichsmaßstab zu erläutern. Die Schulleitungen werden zudem gebeten, dieses KMS sowie das vom 17.07.2012 jeder Lehrkraft in Kopie zur Verfügung zu stellen.“