5. Ist das Nichtbestehen der Prüfung mit einem sofortigen Berufsverbot gleichzusetzen? a) Sind Veterinärämter rechtlich befugt, eine potenziell die Berufsfreiheit einschränkende Prüfung durchzuführen ? 6. Aus welchen Gründen gibt es keine Regelung zum Bestandsschutz ? 7. Wie sind die Erfahrungen der Veterinärämter mit der gesetzlichen Neuregelung (Stichproben genügen)? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 11.03.2015 1. Wie hat Bayern die Regelung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierschutzG im Detail umgesetzt? Zur Erlangung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz müssen gewerbsmäßige Hundetrainer neben ihrer Zuverlässigkeit die erforderliche Sachkunde nachweisen. Zunächst werden in einem Single-Choice-Test (D.O.Q.-Test Pro 1) die theoretischen Kenntnisse überprüft. Nach erfolgreich absolviertem Test werden in einer mündlichen und praktischen Prüfung an einem Hund-Halter-Team die Herangehensweise und der Umgang des Hundetrainers mit zur Ausbildung oder Verhaltenskorrektur vorgestellten Hunden und ihren Haltern überprüft. Zu diesem Zweck werden speziell geschulte Tierärzte mit Spezialisierung auf Verhaltenskunde von den Kreisverwaltungsbehörden als externe Sachverständige bei der Prüfung unterstützend hinzugezogen . a) Sind diesbezüglich Änderungen in der nächsten Zeit vorgesehen? Nein. 2. Wie viele gewerblich arbeitende Hundetrainer bzw. Hundeschulen gibt es in Bayern? Den zuständigen Behörden sind derzeit 1.219 gewerblich arbeitende Hundetrainer bzw. Hundeschulen bekannt. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.04.2015 17/5779 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Martina Fehlner SPD vom 06.02.2015 Erlaubniserfordernis für gewerbliche Hundetrainer Am 1. August 2014 ist § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f des Tierschutzgesetzes in Kraft getreten. Darin heißt es: „Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“ Bisher besteht keine bundeseinheitliche Vorgabe, um die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erlaubniserteilung zu regeln. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie hat Bayern die Regelung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierschutzG im Detail umgesetzt? a) Sind diesbezüglich Änderungen in der nächsten Zeit vorgesehen? 2. Wie viele gewerblich arbeitende Hundetrainer bzw. Hundeschulen gibt es in Bayern? a) Wie viele Hundetrainer haben sich dem sog. „D.O.Q.- Test“ bislang unterzogen (bitte mit Aufschlüsselung nach Regierungsbezirken sowie detaillierter Aufschlüsselung für Unterfranken sowie die Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg)? b) Wie viele Hundetrainer absolvierten den Test erfolgreich ? c) Mit welcher Begründung sind nicht-gewerblich arbeitende Hundetrainer von der Regelung ausgenommen? 3. Wie viele gewerblich arbeitende Hundeschulen bzw. Hundetrainer haben ihren Betrieb bzw. ihr Schulungsangebot aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Neuregelung des Tierschutzgesetzes stehen, bereits aufgegeben? 4. Sind in Bayern Einzelfallprüfungen möglich? a) Wenn ja, wie viele Einzelfallprüfungen wurden bislang durchgeführt (bitte mit Aufschlüsselung nach Regierungsbezirken sowie detaillierter Aufschlüsselung für Unterfranken sowie die Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg)? b) Wenn nein, warum nicht? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5779 a) Wie viele Hundetrainer haben sich dem sog. „D.O.Q.-Test“ bislang unterzogen (bitte mit Aufschlüsselung nach Regierungsbezirken sowie detaillierter Aufschlüsselung für Unterfranken sowie die Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg )? Oberbayern: 155 Niederbayern: 38 Oberpfalz: 25 Schwaben: 89 Mittelfranken: 64 Oberfranken: 46 Unterfranken: 57, davon 4 im Landkreis Aschaffenburg 2 im Landkreis Bad Kissingen 2 im Landkreis Haßberge 5 im Landkreis Kitzingen 7 im Landkreis Main-Spessart 6 im Landkreis Miltenberg 7 im Landkreis Rhön-Grabfeld 15 im Landkreis Schweinfurt 1 in der Stadt Schweinfurt 3 im Landkreis Würzburg 5 in der Stadt Würzburg b) Wie viele Hundetrainer absolvierten den Test erfolgreich ? Oberbayern: 121 Niederbayern: 33 Oberpfalz: 22 Schwaben: 68 Mittelfranken: 56 Oberfranken: 42 Unterfranken: 53, davon 4 im Landkreis Aschaffenburg, 2 im Landkreis Bad Kissingen 2 im Landkreis Haßberge 5im Landkreis Kitzingen 7 im Landkreis Main-Spessart 6 im Landkreis Miltenberg 7 im Landkreis Rhön-Grabfeld 14 im Landkreis Schweinfurt 2 im Landkreis Würzburg 4 in der Stadt Würzburg c) Mit welcher Begründung sind nicht-gewerbliche arbeitende Hundetrainer von der Regelung ausgenommen ? Im Tierschutzrecht ist „gewerbsmäßig“ definiert als „selbstständig , planmäßig, fortgesetzt, mit der Absicht der Gewinnerzielung “. Wie bei anderen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten auch hat der Bundesgesetzgeber im Tierschutzgesetz lediglich eine Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Ausbildung oder Anleitung der Ausbildung von Hunden vorgesehen. Als gemeinnützig anerkannte Vereine arbeiten vereinsintern nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Sofern Vereine im Einzelfall für Nichtmitglieder Hundeausbildungskurse zu Preisen anbieten, die denen der ortsansässigen Hundetrainer oder Hundeschulen vergleichbar sind, unterfallen auch sie der Erlaubnispflicht. 3. Wie viele gewerblich arbeitende Hundeschulen bzw. Hundetrainer haben ihren Betrieb bzw. ihr Schulungsangebot aus Gründen, die im Zusam- menhang mit der Neuregelung des Tierschutzgesetzes stehen, bereits aufgegeben? Oberbayern: 27 Niederbayern: 7 Oberpfalz: 9 Schwaben: 11 Mittelfranken: 15 Oberfranken: 12 Unterfranken: 14, davon 2 im Landkreis Aschaffenburg 2 im Landkreis Haßberge 1 im Landkreis Kitzingen 1 im Landkreis Main-Spessart 2 im Landkreis Miltenberg 3 im Landkreis Rhön-Grabfeld 2 im Landkreis Schweinfurt 1 im Landkreis Würzburg 4. Sind in Bayern Einzelfallprüfungen möglich? Grundsätzlich sind rückwirkende Anerkennungen bestehender Qualifikationen von Hundetrainern nicht vorgesehen , da die Ausbildungsinhalte nicht überprüft werden können. In wenigen Fällen haben einzelne Kreisverwaltungsbehörden bei ihnen langjährig als geeignet und zuverlässig bekannten Hundetrainern deren Qualifikation als gleichwertig mit dem Fachgespräch nach § 11 des Tierschutzgesetzes anerkannt. a) Wenn ja, wie viele Einzelfallprüfungen wurden bislang durchgeführt (bitte mit Aufschlüsselung nach Regierungsbezirken sowie detaillierter Aufschlüsselung für Unterfranken sowie die Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg)? Oberbayern: 3 Niederbayern: 0 Oberpfalz: 4 Schwaben: 3 Mittelfranken: 0 Oberfranken: 2 Unterfranken: 1 im Landkreis Miltenberg b) Wenn nein, warum nicht? Entfällt, s. Antwort zu Frage 4. 5. Ist das Nichtbestehen der Prüfung mit einem sofortigen Berufsverbot gleichzusetzen? Nein. Die Prüflinge können nach angemessener Vorbereitungszeit erneut zur Prüfung antreten. a) Sind Veterinärämter rechtlich befugt, eine potenziell die Berufsfreiheit einschränkende Prüfung durchzuführen? Die Überprüfung der Sachkunde ist in den vom Bundesgesetzgeber erlassenen Vorschriften des Tierschutzgesetzes vorgegeben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG bedarf derjenige, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, einer Erlaubnis. Diese darf nach § 11 Abs. 2 TierSchG in der bis 13.07.2013 geltenden Fassung, der nach § 21 Abs. 5 TierSchG bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG anzuwenden ist, nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person über die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Die Kreisver- Drucksache 17/5779 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 waltungsbehörden sind für den ordnungsgemäßen Vollzug des Tierschutzrechts zuständig. 6. Aus welchen Gründen gibt es keine Regelung zum Bestandsschutz? Der Bundesgesetzgeber hat keinen Bestandsschutz vorgesehen . 7. Wie sind die Erfahrungen der Veterinärämter mit der gesetzlichen Neuregelung (Stichproben genügen)? Angesichts der sehr unterschiedlichen und teilweise veralteten Kenntnisse mancher Hundetrainer insbesondere im Bereich der Verhaltenskunde und des Lernverhaltens von Hunden ist eine grundsätzliche und einheitliche Überprüfung der Kenntnisse der Hundetrainer aus tierschutzrechtlicher Sicht zu begrüßen. Ein großer Teil der gewerbsmäßigen Hundetrainer hat mit Inkrafttreten der neuen Erlaubnispflicht rasch eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragt und die damit verbundene Überprüfung der Sachkunde problemlos bestanden.