7. Welche Folgen hat die Nichtbezahlung des Mindestlohns für Vereine und deren Vorstände? 8. Wie informiert und unterstützt die Bayerische Staatsregierung die Sportvereine bei dem Thema Mindestlohn im Sport? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 10.03.2015 1. Welche der beiden Auslegungen ist korrekt? (Anmerkung : Die in der Schriftlichen Anfrage ausformulierten Auslegungen betreffen die Mindestlohnpflicht für bzw. die Arbeitnehmereigenschaft von Amateur- und Vertragssportlern.) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in der Unterrichtung des Deutschen Bundestages/Ausschuss für Arbeit und Soziales (Ausschussdrucksache 18(11)316 vom 4. März 2015) einen Bericht zur Umsetzung des Mindestlohngesetzes im Bereich Sport/Ehrenamt vorgelegt. Darin erfolgt die Klarstellung, dass „Vertragsamateure typischerweise nicht als Arbeitnehmer beschäftigt werden und daher nicht unter das Mindestlohngesetz fallen. Das Mindestlohngesetz gilt für Arbeitnehmer(inne)n und Arbeitnehmer. Insbesondere im Amateur- und Freizeitbereich werden aber typischerweise keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Hier steht nicht der Erwerb, das heißt der Austausch von „Arbeit“ und „Lohn“, sondern die Förderung des Vereinszwecks und der Spaß am Sport im Vordergrund. Dort aber, wo die sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung im Vordergrund steht, sind Vertragssportler keine Arbeitnehmer und werden daher von der Rechtsprechung auch nicht als solche angesehen.“ In der Unterrichtung wird zudem auf die bereits während des Gesetzgebungsprozesses erfolgte Klarstellung/ Einigung der Koalitionsfraktionen mit dem BMAS (BT-Drs. 18/2010 (neu) S. 15) verwiesen, nach der Vertragsamateure nicht unter das Mindestlohngesetz fallen. In der Unterrichtung wird klargestellt, dass dies selbst dann gelte, wenn der Vertragsamateur als geringfügig Beschäftigter angemeldet ist. In der Regel sei zwar bei Anmeldung eines Minijobs Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.04.2015 17/5805 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26.01.2015 Mindestlohn im Sport Seit dem 01.01.2015 gilt das „Tarifautonomiestärkungsgesetz – MiLoG“. Die Vorgabe zum Mindestlohn betrifft Sportvereine an drei Stellen: bei der Bezahlung von Spieler(inne)n, Übungsleiter(inne)n und Mitarbeiter(inne)n in den Geschäftsstellen. Gerade Vereine in semiprofessionellen Strukturen sind verunsichert, da es bei der Bezahlung von ihren Spieler(inne)n verschiedene Auslegungen des neuen Gesetzes zum Mindestlohn gibt:. Aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales im Bundestag (BTDrucksache 18/2010 vom 02.07.2014) ergeben sich folgende Erkenntnisse in Bezug auf Vereine: „Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund steht.“ Gleichzeitig gibt es jedoch auch Auslegungen, die formulieren, dass bei Vertragsamateuren, deren Rechte und Pflichten in einem Vertrag schriftlich festgelegt sind, grundsätzlich ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis unterstellt wird, das zur Versicherungspflicht führt. Damit muss der Mindestlohn auch hier bezahlt werden. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche der beiden Auslegungen ist korrekt? 2. Was gilt, wenn die Übungsleiter-Pauschale von 2.400 € bzw. die Ehrenamtspauschale von 720 € überschritten wird? 3. Was gilt für Vereine, die mit Übungsleiter(inne)n Monatsvergütungen ohne konkrete Stundenvereinbarung getroffen haben? 4. Was gilt bei Amateursportler(inne)n? 5. Was gilt bei Vertragssportler(inne)n? 6. Ab wann ist ein/e Vertragsportler/-in kein/e ehrenamtliche/r SportlerIn mehr? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5805 (bei der Minijobzentrale) eine Arbeitnehmereigenschaft zu vermuten. Sei der Vertragsamateur jedoch kein Arbeitnehmer im Sinne der arbeitsrechtlichen Grundsätze, ändere die Minijob-Anmeldung nichts an seinem arbeitsrechtlichen Status. 2. Was gilt, wenn die Übungsleiter-Pauschale von 2.400 € bzw. die Ehrenamts-Pauschale von 720 € überschritten wird? Die Übungsleiter-Pauschale sowie die Ehrenamtspauschale sind steuerrechtliche Freibeträge für Einkommen aus nebenberuflichen Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 und 26 a Einkommensteuergesetz ). Die grundsätzliche Mindestlohnpflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG). Demnach hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Die Arbeitnehmereigenschaft muss im Einzelfall nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden (vgl. hierzu auch Antwort zu Frage 1; Unterrichtung des Deutschen Bundestages/Ausschuss für Arbeit und Soziales – Ausschussdrucksache 18(11)316 - vom 4. März 2015) und steht in keinem direkten Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Behandlung. 3. Was gilt für Vereine, die mit Übungsleiter/(inne)n Monatsvergütungen ohne konkrete Stundenvereinbarung getroffen haben? Die grundsätzliche Mindestlohnpflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 1 MiLoG. Demnach hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber (vgl. hierzu auch Antwort auf Frage 2). Die Arbeitnehmereigenschaft muss im Einzelfall nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden (vgl. hierzu auch Antwort zu Frage 1; Unterrichtung des Deutschen Bundestages/ Ausschuss für Arbeit und Soziales – Ausschussdrucksache 18(11)316 – vom 4. März 2015). Liegt keine Arbeitnehmereigenschaft vor, ist das Fehlen konkreter Stundenvereinbarungen für Übungsleiter/(inne)n (für die Berechnung von Aufwandsentschädigungen) nicht von Bedeutung, da das MiLoG nicht anzuwenden ist. Bei vorliegender Arbeitnehmereigenschaft besteht grundsätzlich Mindestlohnpflicht. Die Höhe des Mindestlohns beträgt gem. § 1 Abs. 2 MiLoG ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Nach den Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (vgl. Homepage „www.der-mindestlohn-gilt.de) bleibt z. B. die Vereinbarung von Stück- und Akkordlöhnen sowie Monatsgehältern weiterhin zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erreicht wird. Bei Vereinbarung von alternativen, nicht auf Zeitbasis beruhenden Entlohnungsmodellen ist also sicherzustellen, dass die Mindestlohnhöhe von 8,50 € für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erreicht wird. 4. Was gilt bei Amateursportler/(inne)n? Vgl. Antwort zu Frage 1. 5. Was gilt bei Vertragssportler/(inne)n? Vgl. Antwort zu Frage 1. 6. Ab wann ist ein/e Vertragssportler/-in kein/e ehrenamtliche/r Sportler/-in mehr? Ehrenamtliche Tätigkeiten sind nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern vom Willen geprägt, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Rein ehrenamtliche Tätigkeiten finden nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses statt, es liegt keine Arbeitnehmereigenschaft vor. Als finanzielle Gegenleistung wird i. d. R. eine Aufwandsentschädigung gewährt, die kein Arbeitsentgelt darstellt. Eine ehrenamtliche Betätigung liegt dann nicht mehr vor, wenn die wirtschaftlichen Interessen bzw. die finanzielle Gegenleistung i. S. eines Austausches von „Arbeit“ und „Lohn“ im Vordergrund stehen (vgl. auch Antwort zu Frage 1). 7. Welche Folgen hat die Nichtbezahlung des Mindestlohns für Vereine und deren Vorstände? Die grundsätzliche Mindestlohnpflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 1 MiLoG. Der Mindestlohnanspruch besteht für alle Arbeitnehmer(inne)n und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber (vgl. Antworten zu den Fragen 2 und 3). Besteht die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes gem. § 20 i. V. m. den §§ 1 Absatz 2 und 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MiLoG und kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, handelt er ordnungswidrig i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG. Gem. § 21 Abs. 3 MiLoG kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. 8. Wie informiert und unterstützt die Bayerische Staatsregierung die Sportvereine bei dem Thema Mindestlohn im Sport? Die Bayerische Staatsregierung hat sich intensiv mit den bereits seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns bestehenden Vollzugsproblemen des MiLoG befasst. Der Ministerrat hat die Umsetzungsprobleme am 3. Februar 2015 behandelt und zu den notwendigen Korrekturen und Klarstellungen einen detaillierten Beschluss gefasst. U. a. hat die Bayerische Staatsregierung dabei auch einen Klarstellungsbedarf zu Grenzfragen der ehrenamtlichen Tätigkeit (insbes. bezüglich der erheblichen Unsicherheiten bei der Behandlung von Vertrags- und Amateursportlern) festgestellt . Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mittlerweile insbesondere aufgrund des Einsatzes der Bayerischen Staatsregierung für eine praxisgerechte Umsetzung des MiLoG Nachbesserungsbedarf gesehen und die Unterrichtung des Deutschen Bundestages/Ausschuss für Arbeit und Soziales (Ausschussdrucksache 18(11)316 vom 4. März 2015) zur Umsetzung des Mindestlohngesetzes im Bereich Sport/Ehrenamt vorgelegt. Aufgrund des Engagements der Bayerischen Staatsregierung ist auf Bundesebene eine Bestandsaufnahme der Praxisprobleme bis Ostern 2015 vorgesehen, die dann Basis für eine gemeinsame Bewertung und die Entscheidung für eine Änderung des MiLoG sein wird.