Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10.02.2015 Stellenbezuschussung Asylsozialarbeit Wohlfahrtsverbänden fällt es zunehmend schwerer, den Eigenanteil für eine ausreichende Asylsozialarbeit bereitzustellen . Aus diesem Anlass frage ich die Staatsregierung: 1. Wie viele Asylsozialarbeitsstellen (umgerechnet in Vollzeitäquivalente) werden derzeit durch die Staatsregierung bezuschusst? 2. Wie verteilen sich die Asylsozialarbeitsstellen auf die bayerischen Landkreise und kreisfreien Städte? 3. Wie viele Asylsuchende leben derzeit in Bayern (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den Landkreisen)? 4. Welche Personalkostenpauschale liegt der derzeitigen Bezuschussung zugrunde? a) Bei der Asylsozialarbeit. b) Bei der Migrationsberatung durch den Freistaat. c) Bei der Migrationsberatung durch den Bund. 5. Führen ergänzende Bezuschussungen der Asylsozialarbeit durch die Kommunen zu einer Kürzung der staatlichen Zuschüsse? 6. Inwiefern hält die Staatregierung eine Bezuschussung der Sachkosten über eine Pauschale für wünschenswert ? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 19.03.2015 1. Wie viele Asylsozialarbeitsstellen (umgerechnet in Vollzeitäquivalente) werden derzeit durch die Staatsregierung bezuschusst? 233 (Stand 23.02.2015). 2. Wie verteilen sich die Asylsozialarbeitsstellen auf die bayerischen Landkreise und kreisfreien Städte? RBZ Landkreis/Kreisfreie Stadt (KS) Voll- zeitstellen OB Altötting 2,41 OB Bad Tölz 1,82 OB Berchtesgadener Land 2,44 OB Dachau 3,41 OB Ebersberg 0,00 OB Eichstätt 3,29 OB Erding 0,00 OB Freising 2,04 OB Fürstenfeldbruck 8,78 OB Garmisch-Partenkirchen 3,10 OB Ingolstadt 4,00 OB Landsberg/Lech Kreisverwaltungsbehörde Kaufering 3,04 OB Miesbach 2,51 OB Mühldorf 1,38 OB München Land 4,27 OB München KS 22,45 OB Neuburg-Schrobenhausen 2,41 OB Pfaffenhofen 5,73 OB Rosenheim 4,44 OB KS Rosenheim 1,36 OB Starnberg 1,92 OB Traunstein 2,56 OB Weilheim-Schongau 2,12 NB Deggendorf 3,91 NB Dingolfing-Landau 2,01 NB Freyung-Grafenau 1,50 NB Kelheim 1,00 NB Landshut 2,53 NB Landshut KS 3,37 NB Passau 2,30 NB Passau KS 1,00 NB Regen 1,50 NB Rottal-Inn 1,01 NB Straubing KS 1,00 NB Straubing-Bogen 2,00 OPf. Amberg KS 1,00 OPf. Amberg-Sulzbach 1,15 OPf. Cham 0,75 Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 13.04.2015 17/5822 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5822 RBZ Landkreis/Kreisfreie Stadt (KS) Vollzeit - stellen OPf. Neumarkt 1,79 OPf. Neustadt a. d. Waldnaab 0,00 Opf. Regensburg 0,50 OPf. Regensburg KS 4,00 OPf. Schwandorf 2,00 OPf. Tirschenreuth 1,26 OPf. Weiden i. d. OPf. KS 0,92 Ofr. Bamberg 2,76 Ofr. Bamberg KS 2,64 Ofr. Bayreuth 1,76 Ofr. Bayreuth KS 0,82 Ofr. Coburg 2,00 Ofr. Coburg KS 0,77 Ofr. Forchheim 2,14 Ofr. Hof 1,74 Ofr. Hof KS 0,77 Ofr. Kronach 0,67 Ofr. Kulmbach 0,69 Ofr. Lichtenfels 1,32 Ofr. Wunsiedel i. Fichtelgebirge 2,00 Mfr. Ansbach 2,82 Mfr. Ansbach KS 0,71 Mfr. Erlangen KS 2,60 Mfr. Erlangen-Höchstadt 2,01 Mfr. Fürth KS 2,50 Mfr. Fürth 0,00 Mfr. Neustadt-Aisch 1,66 Mfr. Nürnberg KS 8,52 Mfr. Nürnberger Land 3,79 Mfr. Roth 3,13 Mfr. Schwabach KS 0,72 Mfr. Weißenburg-Gunzenhausen 2,69 Ufr. Aschaffenburg 1,95 Ufr. Aschaffenburg KS 1,50 Ufr. Bad Kissingen 2,81 Ufr. Haßberge 2,00 Ufr. Kitzingen 1,50 Ufr. Main-Spessart 1,82 Ufr. Miltenberg 2,72 Ufr. Rhön-Grabfeld 1,79 Ufr. Schweinfurt 0,88 Ufr. Schweinfurt KS 1,42 Ufr. Würzburg 2,85 Ufr. Würzburg KS 2,85 Schw. Aichach-Friedberg 2,50 Schw. Augsburg 2,08 Schw. Augsburg KS 5,78 Schw. Dillingen 1,03 Schw. Donau-Ries 2,29 Schw. Günzburg 1,41 Schw. Kaufbeuren KS 0,66 Schw. Kempten (Allgäu) KS 1,54 Schw. Lindau 0,77 Schw. Memmingen KS 0,50 Schw. Neu-Ulm 1,41 Schw. Oberallgäu 1,64 Schw. Ostallgäu 2,25 Schw. Unterallgäu 1,58 Summe 222,74 Die in dieser Tabelle dargestellten Vollzeitstellen ergeben in der Summe 222,74 Vollzeitstellen. Diese von den in Frage 1 genannten 233 Vollzeitstellen abgezogen ergeben 10,26 Vollzeitstellen, die zum aktuellen Zeitpunkt im Regierungsbezirk Mittelfranken nicht den einzelnen Landkreisen zugeordnet werden können. Hierbei handelt es sich um die im Regierungsbezirk Mittelfranken eingesetzten Asylsozialberater , die in Aufnahmeeinrichtungen, Dependancen und Notaufnahmeeinrichtungen eingesetzt sind, welche sich auf verschiedene Landkreise innerhalb des Regierungsbezirks Mittelfranken verteilen. Es wäre eine weitere Anfrage bei den Wohlfahrtsverbänden nötig gewesen, die in der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht beantwortbar gewesen wäre. 3. Wie viele Asylsuchende leben derzeit in Bayern (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den Landkreisen )? 49.898 (Stand 31.01.2015). RBZ Landkreis/Kreisfreie Stadt (KS) Per- sonen OB Altötting 557 OB Bad Tölz-Wolfratshausen 560 OB Berchtesgadener Land 386 OB Dachau 362 OB Ebersberg 399 OB Eichstätt 410 OB Erding 363 OB Freising 536 OB Fürstenfeldbruck 540 OB Garmisch-Partenkirchen 456 OB Ingolstadt KS 397 OB Landsberg a. Lech 422 OB Miesbach 383 OB Mühldorf a.Inn 367 OB München KS 4.075 OB München 937 OB Neuburg-Schrobenhausen 471 OB Pfaffenhofen a. d. Ilm 488 OB Rosenheim KS 160 OB Rosenheim 742 OB Starnberg 408 OB Traunstein 625 OB Weilheim-Schongau 350 NB Deggendorf 475 NB Dingolfing-Landau 329 NB Freyung-Grafenau 355 NB Kelheim 445 NB Landshut KS 188 NB Landshut 642 NB Passau KS 190 NB Passau 777 NB Regen 366 NB Rottal-Inn 560 NB Straubing KS 212 NB Straubing-Bogen 408 OPf. Amberg KS 197 Opf. Amberg-Sulzbach 412 OPf. Cham 549 OPf. Neumarkt i. d. OPf. 408 OPf. Neustadt a. d. Waldnaab 456 OPf. Regensburg KS 627 Drucksache 17/5822 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 RBZ Landkreis/Kreisfreie Stadt (KS) Personen OPf. Regensburg 694 OPf. Schwandorf 609 OPf. Tirschenreuth 253 OPf. Weiden i. d. OPf. KS 191 Ofr. Bamberg KS 432 Ofr. Bamberg 386 Ofr. Bayreuth KS 342 Ofr. Bayreuth 267 Ofr. Coburg KS 271 Ofr. Coburg 298 Ofr. Forchheim 443 Ofr. Hof KS 323 Ofr. Hof 352 Ofr. Kronach 185 Ofr. Kulmbach 319 Ofr. Lichtenfels 306 Ofr. Wunsiedel i. Fichtelgebirge 359 Mfr. Ansbach KS 155 Mfr. Ansbach 746 Mfr. Erlangen KS 379 Mfr. Erlangen-Höchstadt 416 Mfr. Fürth KS 382 Mfr. Fürth 2.846 Mfr. Neustadt a. d. Aisch 416 Mfr. Nürnberg KS 1.954 Mfr. Nürnberger Land 690 Mfr. Roth 589 Mfr. Schwabach KS 220 Mfr. Weißenburg-Gunzenhausen 448 Ufr. Aschaffenburg KS 557 Ufr. Aschaffenburg 570 Ufr. Bad Kissingen 593 Ufr. Haßberge 425 Ufr. Kitzingen 381 Ufr. Main-Spessart 355 Ufr. Miltenberg 450 Ufr. Rhön-Grabfeld 357 Ufr. Schweinfurt KS 209 Ufr. Schweinfurt 475 Ufr. Würzburg KS 532 Ufr. Würzburg 453 Schw. Aichach-Friedberg 467 Schw. Augsburg KS 1.083 Schw. Augsburg 1.022 Schw. Dillingen a. d. Donau 370 Schw. Donau-Ries 572 Schw. Günzburg 513 Schw. Kaufbeuren KS 212 Schw. Kempten (Allgäu) KS 139 Schw. Lindau (Bodensee) 270 Schw. Memmingen KS 219 Schw. Neu-Ulm 675 Schw. Oberallgäu 522 Schw. Ostallgäu 622 Schw. Unterallgäu 594 Summe 49.898 4. Welche Personalkostenpauschale liegt der derzeitigen Bezuschussung zugrunde? a) Bei der Asylsozialarbeit. In Abstimmung mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege wird die Förderung der Asylsozialberatung auf Basis der zum 31.12.2013 ausgelaufenen Asylsozialberatungsrichtlinie fortgeführt. Der Asylsozialberatung werden nach dieser Richtlinie die jährlich gültigen Personalkostenpauschalen nach der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) zugrunde gelegt. Diese Kostenpauschalen werden auf der Grundlage bestimmter Tarifverträge, insbesondere des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) festgesetzt. b) Bei der Migrationsberatung durch den Freistaat. Der landesgeförderten Migrationsberatung werden nach der Integrationsrichtlinie (IntR) ebenfalls die jährlich gültigen Personalkostenpauschalen nach der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) zugrunde gelegt. c) Bei der Migrationsberatung durch den Bund. Die Kostenpauschalen werden in Zuständigkeit des Bundes festgelegt. 5. Führen ergänzende Bezuschussungen der Asylsozialarbeit durch die Kommunen zu einer Kürzung der staatlichen Zuschüsse? Vom Träger müssen mindestens 10 % Eigenanteil erbracht werden. Der Eigenanteil muss erbracht werden, da die Zuwendungen als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt werden. In der Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 2.4 zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung ist bestimmt , dass bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Staatsmittel sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers („angemessene Eigenmittel“) als auch die Finanzierungsbeteiligungen Dritter angemessen zu berücksichtigen sind. Das Eigenmittelerfordernis ist eine generelle Folge des Subsidiaritätsprinzips, nach dem der Zuwendungsempfänger gehalten ist, grundsätzlich zuerst und vor allem seine Eigenmittel (sowie alle verfügbaren Drittmittel) einzusetzen, um den Zuwendungszweck zu erreichen. Dass der Eigenanteil von Trägern eingehalten wird, ist zentraler Prüfungsinhalt des Bayerischen Obersten Rechnungshofs. Für die aktuelle Förderperiode werden nunmehr seitens des Freistaats Bayern 80 % der förderfähigen Personalkosten (ehemals 70 %) übernommen. Nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften darf der Projektträger seine im Projekt Beschäftigen nicht besserstellen als einen vergleichbaren öffentlich Bediensteten. Bemessungsgrundlage für die Prüfung des sogenannten Besserstellungsverbotes sind die pauschalierten Personalkosten nach dem Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV). Die Schwangerenpauschalen stellen für die Förderung nach der Asylsozialberatungsrichtlinie also die Grundlage dar, weshalb man hier gemeinhin von den förderfähigen Kosten spricht. Nicht förderfähig sind Kosten, die über diese Basis hinausgehen. Das heißt wiederum, dass es dem jeweiligen Verband überlassen ist, seine Beschäftigten auf Basis der förderfähigen Kosten einzustellen oder diese auf eigene Kosten teurer zu beschäftigen (sog. tatsächliche Kosten). Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5822 Bei einer Förderung von 80 % der förderfähigen Personalkosten und 10 % Eigenanteil, welche der Träger mindestens zu leisten hat, bleiben lediglich 10 %, die durch Drittmittel finanziert werden könnten (insgesamt 100 %). Viele Träger gingen bei der Akquirierung von Mitteln bei den Kommunen von den viel höheren tatsächlichen Kosten aus. Die 10 %, die durch Dritte kofinanzierbar waren, wurden deshalb oft überschritten. Da eine Gesamtfinanzierung von über 100 % faktisch nicht möglich ist, musste sich die Zuwendungssumme seitens des Freistaates bislang entsprechend haushaltsrechtlichen Vorschriften zwingend reduzieren. Nr. 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besagt, dass die Zuwendungssumme zu reduzieren ist, soweit sich Deckungsmittel nachträglich erhöhen oder neu hinzutreten. Kommunale Zuschüsse sind somit möglich, aber nur in oben beschriebenem Rahmen. Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration steht im Hinblick auf diese Drittmittelproblematik bereits im ständigen Austausch mit den Dachverbänden auf Landesebene. 6. Inwiefern hält die Staatregierung eine Bezuschussung der Sachkosten über eine Pauschale für wünschenswert ? Die Asylsozialberatung ist eine reine Personalkostenförderung . Die Übernahme von Sachkosten war deshalb bisher nicht möglich und ist auch nicht für die künftige Förderung geplant.