Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FREIE WÄHLER vom 02.02.2015 Grünfuttertrocknung – Heimisches Eiweiß Ich frage die Staatsregierung: 1. Fördert die Staatsregierung weiterhin heimisches Eiweißfutter ? 2. Wie wird die Staatsregierung die Existenz von Grünfuttertrocknungsanlagen zukünftig unterstützen und wie lange und in welcher Höhe? 3. Wie sieht die Förderrichtlinie für Grünfuttertrocknungen aus und ab wann tritt sie in Kraft? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19.03.2015 Zu 1.: Im Jahr 2011 startete das bayerische Aktionsprogramm „Heimische Eiweißfuttermittel“. Für den Zeitraum 2011 und 2012 wurden 2,0 Mio. Euro für den Schwerpunkt Forschung, Beratungsoffensive und Wissenstransfer bereitgestellt. Weitere 1,8 Mio. Euro standen in den Jahren 2013 und 2014 für die Programmfortführung zur Verfügung. Das Aktionsprogramm wird nun um zwei weitere Jahre mit rund 2,0 Mio. Euro verlängert. Im Fokus soll weiterhin die Beratungsoffensive stehen. Ein weiteres Hauptaugenmerk sollen die Wertschöpfungsketten sein. Im Rahmen des Aktionsprogrammes werden unter anderem Landwirte durch die Bereitstellung neuester Erkenntnisse zum Anbau von Eiweißpflanzen und von Kalkulationsinstrumenten für Wirtschaftlichkeitsberechnungen unterstützt. Das Aktionsprogramm legte auch die Basis für das vom Bund finanzierte Soja-Netzwerk, das von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) federführend koordiniert wird. In das Soja-Netzwerk sind unter anderem 6 konventionell und 10 ökologisch wirtschaftende Betriebe in Bayern eingebunden, die für Landwirte den Sojaanbau in verschiedenen Varianten demonstrieren. Forschungsergebnisse aus dem Aktionsprogramm bieten dem Praktiker außerdem Unterstützung bei der Fütterung von Rindern, Schweinen und Geflügel mit heimischen Eiweißträgern. Eine direkte finanzielle Unterstützung des Anbaus von Eiweißpflanzen über gekoppelte Zahlungen hat Deutschland im Rahmen der Ausgestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht zugelassen. Dennoch konnte erreicht werden, dass Leguminosen im Zuge der Anforderungen zum sog. „Greening “ mit dem Faktor 0,7 bei den ökologischen Vorrangflächen angerechnet werden können. Der Anbau von Eiweißpflanzen (Leguminosen) wird zudem im Rahmen des neuen Bayerischen Kulturlandschaftsprogrammes (KULAP) mit der Maßnahme „Vielfältige Fruchtfolge“ indirekt unterstützt. Unter mindestens fünf verschiedenen Früchten muss in jedem Verpflichtungsjahr eine Leguminose zum Anbau kommen. Mit dem aktuell gültigen Kulturlandschaftsprogramm wurde der Mindestanteil der Eiweißfrüchte an der Ackerfläche von 5 % auf 10 % erhöht. Die Förderhöhe beträgt bei der Maßnahme B44 „Vielfältige Fruchtfolge mit Eiweißpflanzen“ 85 €/ha (bei Kombination mit B10 „Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“ 50 €/ha) und bei der Maßnahme B45 „Vielfältige Fruchtfolge mit großkörnigen Leguminosen“ 120 €/ha (bei Kombination mit B10 „Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“ 70 €/ ha). Die detaillierten Regelungen zu den beiden Förderprogrammen sind im Förderwegweiser auf der Homepage des StMELF veröffentlicht. Zu 2.: In Bayern haben die Futtertrocknungen im Vergleich zu anderen Bundesländern einen besonders hohen Stellenwert. Dies gilt besonders auch in Zusammenhang mit dem „Aktionsprogramm Heimische Eiweißfuttermittel“, mit dem Bayern unabhängiger von Sojaimporten aus Übersee werden möchte. Deshalb werden wir im Zuge der „Richtlinie zur Förderung von Umstrukturierungsmaßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wirtschaftlichkeit von Grünfuttertrocknungsbetrieben (FuTrRL“) notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen der Trocknungen auf Grundlage der „Deminimis-Regelung “ für die gewerbliche Wirtschaft finanziell unterstützen. Zielsetzung ist dabei die Existenzsicherung und eine nachhaltige Fortentwicklung des Trocknungssektors in Bayern. Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn für notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen ein schlüssiges betriebsindividuelles Konzept auf Basis einer Analyse der Stärken und Schwächen der jeweiligen Trocknung vorgelegt wird. Das zuwendungsfähige Ausgabenvolumen ist dabei auf 500.000 € je Förderprojekt begrenzt. Der Zuschuss beträgt bis zu 40 % und entspricht damit max. 200.000 €. Das Vorhaben muss bis spätestens 31.03.2018 durchgeführt, abgeschlossen und der Verwendungsnachweis bei der LfL vorgelegt sein. Zu 3.: Die Richtlinie ist im Entwurf der Anlage zu entnehmen. Sie tritt am 31. März 2015 in Kraft. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 24.04.2015 17/5842 Bayerischer Landtag ENTWURF BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Seite 1 von 8 Ludwigstraße 2 80539 München Telefon 089 2182-0 poststelle@stmelf.bayern.de www.stmelf.bayern.de Richtlinie zur Förderung von Umstrukturierungsmaßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wirtschaftlichkeit von Grünfuttertrocknungsbetrieben (FuTrRL) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13. Februar 2015 Az.: L2-7364-1/6 Ein wesentliches Ziel der bayerischen Agrarpolitik ist es, unabhängiger von Eiweißfuttermittel -Importen aus Übersee zu werden. Im Rahmen der Zukunftsinitiative „Aufbruch Bayern“ wurde dazu das Aktionsprogramm „Heimische Eiweißfuttermittel“ im Jahr 2011 gestartet. Ein wichtiges Segment des Aktionsprogramms ist die Mobilisierung und Ausschöpfung des vorhandenen Potentials von Grünland und Ackerfutterbau. Mit der Heißlufttrocknung des Grünfutters entsteht ein hochwertiges eiweißreiches Futtermittel . Insbesondere für ökologisch wirtschaftende Betriebe ist das von den Trocknungen erzeugte Trockengrünfutter ein wichtiges, unverzichtbares Eiweißfuttermittel – gerade auch im Hinblick auf eine erfolgreiche Umsetzung des Landesprogramms BioRegio Bayern 2020. Im Rahmen dieser Richtlinie können Maßnahmen/Vorhaben bei Grünfutterheißlufttrocknungsbetrieben , die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dienen, gefördert werden. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel . Grundlagen dieser Richtlinien sind: − die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, − Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 und die Verwaltungsvorschriften hierzu in der jeweils gültigen Fassung. Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs 1. Zweck der Zuwendung Durch die Zuwendung soll ein dauerhaft wirtschaftlicher Betrieb der Grünfuttertrocknungsanlagen durch folgende Maßnahmen erreicht werden: − Steigerung der Effizienz des Heißlufttrocknungsbetriebes und dabei insbe- sondere die Energieeinsparung. − die Verbesserung der Vermarktung der Trockengrünprodukte. − die Erschließung neuer Geschäftsbereiche, die unmittelbar in Bezug zur bayerischen Eiweißstrategie stehen und der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens dienen. − die Verbesserung der Qualität der Trockengrünprodukte. − die Verbesserung der Qualifizierung der Geschäftsführung und Mitarbeiter bei den Trocknungsbetrieben in den Bereichen Betriebswirtschaft und Marketing . 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden: − Die Erstellung von betriebsindividuellen Unternehmenskonzepten, − Investitionen und Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz des Trock- nungsbetriebes, insbesondere zur Energieeinsparung, − Investitionen zur Erschließung neuer Geschäftsbereiche, die einen unmittel- baren Bezug zur bayerischen Eiweißstrategie haben, − Investitionen und Maßnahmen zur Verbesserung der Vermarktung der er- zeugten Eiweißfuttermittel, − Maßnahmen und Investitionen zur Qualitätsverbesserung der Trockengrün- produkte, − Qualifizierungsmaßnahmen für die Geschäftsführung und Mitarbeiter in den Bereichen Betriebswirtschaft und Marketing, − Investitionen und Maßnahmen im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnah- men (verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Trocknungsbetrieben, Fusionen etc.). Seite 2 von 8 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger sind Grünfutterheißlufttrocknungsbetriebe unabhängig von ihrer Rechtsform, die in Bayern eine Betriebsstätte unterhalten, Grünfutter und/oder anderes landwirtschaftliches Futter aufnehmen, trocknen, oder be- und verarbeiten und/oder vermarkten. Bei Trocknungsbetrieben, die nicht genossenschaftlich organisiert sind, sind Abnahme- und Lieferverträge zwischen Trocknungsbetrieb und Grünguterzeugern (Landwirten) erforderlich. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn für notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen ein schlüssiges betriebsindividuelles Konzept auf Basis einer Analyse der Stärken und Schwächen der jeweiligen Trocknung vorgelegt wird. Das Konzept muss von der Bewilligungsbehörde anerkannt sein. Die Grünfuttertrocknungen sind dabei in der Pflicht, nach einer Übergangszeit einen dauerhaften wirtschaftlichen Betrieb der Anlage sicherzustellen. Der Zuwendungsempfänger hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung angemessene Eigenmittel (mind. 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben) einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungsmittel ersetzt oder verbilligt werden. 5. Art und Umfang der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 5.2 Zuwendungsfähig sind • notwendige und angemessene Ausgaben für die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, a) für Neu-, Ausbau und Verbesserungen von Erfassung, Verarbeitung und/oder Vermarktung einschließlich der technischen Einrichtungen, b) für Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der Energie- kosten im Produktionsprozess, Seite 3 von 8 c) für Investitionen in erneuerbare Energien (z. B. solare Lufterwärmung und -trocknung der Prozessluft, mechanische Entfeuchtung), d) für Maßnahmen für die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen, e) für Maßnahmen für die Verbreiterung des Dienstleistungsangebotes und der Produktpalette mit einem unmittelbaren Bezug zur Eiweißstrategie. • notwendige und angemessene einmalige Ausgaben a) zur Erstellung eines betriebsindividuellen Unternehmenskonzeptes für den Trocknungsbetrieb. b) für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualifizierung der Geschäftsfüh- rung und Mitarbeiter der Trocknungsbetriebe in den Bereichen Betriebswirtschaft und Marketing. c) für Maßnahmen zur Verbesserung der Vermarktung der erzeugten Eiweißprodukte . d) für Maßnahmen zur innerbetrieblichen Rationalisierung. • Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen i. S. d. § 14 Umsatzsteuerge- setz und entsprechende Zahlungsbelege nachgewiesenen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) nach Abzug von Preisnachlässen (Rabatten, Boni und Skonti ). • Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für: − Grundstücke einschließlich Notariatskosten und Grunderwerbsteuer, − Eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische An- lagen, − Umstellung auf fossile Energieträger, − Erschließung von Grundstücken, − Verwaltungsgebäude, − Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das ErneuerbareEnergien -Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können, − Pkw-Garagen und Pkw-Werkstatträume, − gebrauchte Maschinen und Einrichtung, es sei denn, es liegt eine Bestä- tigung des Herstellers vor, dass es sich um ein neuwertiges Gerät handelt (neuwertig könnten z. B. Messegeräte, Vorführgeräte sein), Seite 4 von 8 − Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge, − Büroeinrichtungen, -maschinen und -geräte, − Ersatzbeschaffungen, − Eigenleistungen, − Abschreibungsbeiträge für Investitionen, − gemietete und geleaste Produktionsmittel, − Finanzierungs- und Kreditbeschaffungskosten und Zinsen, − Pachten, Erbpachtzinsen, − Kosten der Antragstellung einschließlich Gutachtenskosten, ausge- nommen die Erstellung des Unternehmenskonzeptes (Nr. 7.3), − Verwaltungskosten der Länder, − laufende Betriebskosten, − Umsatzsteuer, Rabatte, Boni und Skonti. 5.3 Das zuwendungsfähige Ausgabenvolumen ist auf höchstens 500.000 € je Förderprojekt begrenzt. Der Zuwendungsbetrag ist auf volle 50 € abzurunden. Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.2 für − die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern den Betrag von 25.000 €, bzw. für − einmalige Ausgaben den Betrag von 5.000 €, − wird keine Förderung gewährt. Der Zuschuss beträgt bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 5.4 Beihilferechtliche Grundlage Die Zuwendung wird als De-Minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Nach Art. 3 dieser Verordnung darf der Gesamtbetrag aller De-Minimis-Beihilfen für ein Unternehmen den Betrag von 200.000 € in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten. Seite 5 von 8 6. Mehrfachförderung Neben Zuwendungen nach dieser Richtlinie dürfen keine Mittel aus anderen öffentlichen Förderprogrammen für denselben Zweck in Anspruch genommen werden. Für Maßnahmen, die über KfW-Programme gefördert werden können sind Zuwendungen nach diesen Richtlinien ausgeschlossen. 7. Antragsverfahren 7.1 Die Abwicklung der Förderprojekte erfolgt bei der Landesanstalt für Landwirtschaft , Abteilung Förderwesen und Fachrecht (LfL-AFR). 7.2 Anträge und die erforderlichen Anlagen sind bei der LfL-AFR einzureichen. 7.3 Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist durch eine schlüssige Darstellung ihrer Wirkung auf das Unternehmen nachzuweisen (Unternehmenskonzept). Bei Genossenschaften ist der Jahresabschluss und Prüfbericht des zuständigen Prüfungsverbandes zu berücksichtigen. Die Schlüssigkeit des Umstrukturierungskonzepts ist von der LfL-IBA zu prüfen. 7.4 Mit dem Zuwendungsantrag ist eine Erklärung des Zuwendungsempfängers nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen abzugeben. 7.5 Die LfL-AFR entscheidet über den Antrag und erlässt einen entsprechenden Bescheid. Gleichzeitig stellt die LfL-AFR eine De-Minimis-Bescheinigung aus. 7.6 Die LfL-AFR überwacht die Einhaltung der im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen. Seite 6 von 8 8. Sonstige Bestimmungen 8.1 Bayerisches Haushaltsrecht Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne von Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist. Ergänzend bzw. abweichend gilt: − Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes beträgt bei • Baumaßnahmen zwölf Jahre, • sonstigen Investitionen fünf Jahre ab Inbetriebnahme (Erklärung des Antragstellers). − An die Stelle der Unterlagen gemäß VV Nr. 6 zu Art. 44 BayHO treten die im Anlagenverzeichnis des Antragsformblatts aufgelisteten Unterlagen. − Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewendet. − Beihilferechtliche Grundlagen für die Förderung bildet die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (ABl. L352 vom 24.12.2013) über Deminimis -Beihilfen. 8.2 Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderung Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. 9. Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis 9.1 Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb der im Bewilligungsbescheid gesetzten Frist den Nachweis der Verwendung bei der LfL-AFR einzureichen und die Seite 7 von 8 Auszahlung der Zuwendung zu beantragen. Es können keine Teilverwendungsnachweise eingereicht werden. 9.2 Die zur Auszahlung freigegebenen Förderbeträge werden zentral vom Staatsministerium an den Zuwendungsempfänger überwiesen. 9.3 Außerdem darf mit dem Vorhaben vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Das Vorhaben muss bis spätestens 31.03.2018 durchgeführt, abgeschlossen und der Verwendungsnachweis bei der LfL vorgelegt sein. 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. März 2015 in Kraft und endet am 28. Februar 2017. München, 13. Februar 2015 Martin Neumeyer Ministerialdirektor Seite 8 von 8 Herz-464_L_ANL.pdf 1. Zweck der Zuwendung 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger sind Grünfutterheißlufttrocknungsbetriebe unabhängig von ihrer Rechtsform, die in Bayern eine Betriebsstätte unterhalten, Grünfutter und/oder anderes landwirtschaftliches Futter aufnehmen, trocknen, oder be- und verarbeiten und... 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art und Umfang der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 5.2 Zuwendungsfähig sind 5.3 Das zuwendungsfähige Ausgabenvolumen ist auf höchstens 500.000 € je Förderprojekt begrenzt. Der Zuwendungsbetrag ist auf volle 50 € abzurunden. 5.4 Beihilferechtliche Grundlage 6. Mehrfachförderung 7. Antragsverfahren 7.1 Die Abwicklung der Förderprojekte erfolgt bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen und Fachrecht (LfL-AFR). 7.2 Anträge und die erforderlichen Anlagen sind bei der LfL-AFR einzureichen. 7.3 Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist durch eine schlüssige Darstellung ihrer Wirkung auf das Unternehmen nachzuweisen (Unternehmenskonzept). Bei Genossenschaften ist der Jahresabschluss und Prüfbericht des zuständigen Prüfungsverbandes zu berüc... 7.4 Mit dem Zuwendungsantrag ist eine Erklärung des Zuwendungsempfängers nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ab... 7.5 Die LfL-AFR entscheidet über den Antrag und erlässt einen entsprechenden Bescheid. Gleichzeitig stellt die LfL-AFR eine De-Minimis-Bescheinigung aus. 7.6 Die LfL-AFR überwacht die Einhaltung der im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen. 8. Sonstige Bestimmungen 8.1 Bayerisches Haushaltsrecht 8.2 Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderung 9. Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis 9.1 Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb der im Bewilligungsbescheid gesetzten Frist den Nachweis der Verwendung bei der LfL-AFR einzureichen und die Auszahlung der Zuwendung zu beantragen. Es können keine Teilverwendungsnachweise eingereicht werden. 9.2 Die zur Auszahlung freigegebenen Förderbeträge werden zentral vom Staatsministerium an den Zuwendungsempfänger überwiesen. 9.3 Außerdem darf mit dem Vorhaben vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Das Vorhaben muss bis spätestens 31.03.2018 durchgeführt, abgeschlossen und der Verwendungsnachweis bei der LfL vorgelegt sein. 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten