Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Magerl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 19.02.2015 Steinbruch Raning (Lkr. Cham) Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Kontrollen führt bzw. führte das Landratsamt Cham hinsichtlich Abbautiefe und Umfang der Abbaufläche durch, wann wurden diese Kontrollen mit welchen Ergebnissen durchgeführt? 2. Wurden dabei Verstöße gegen Genehmigungsbescheide festgestellt, wenn ja, um welche Verstöße handelte es sich und welche Sanktionen hatten diese jeweils zur Folge ? 3. Auf welchen Flächen (Angabe der Flur-Nummern) wurden Abbau und Wiederverfüllung genehmigt, und auf welchen Flächen wurden tatsächlich Abbau und/oder Wiederverfüllung vorgenommen? 4. Ist es richtig, dass lediglich Sprengungen bis zu einem Meter Tiefe genehmigt wurden, tatsächlich jedoch Sprengungen in bis zu 9 oder 10 Meter Tiefe durchgeführt wurden, wenn ja, zu welchen Konsequenzen hat das geführt ? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 19.03.2015 1. Wie viele Kontrollen führt bzw. führte das Landratsamt Cham hinsichtlich Abbautiefe und Umfang der Abbaufläche durch, wann wurden diese Kontrollen mit welchen Ergebnissen durchgeführt? Nach den mit Bescheid vom 29.04.2002 baurechtlich genehmigten Plänen ist ein Abbau bis 420 m ü.NN zulässig. Aufgrund einer Anwohnerbeschwerde führte das Landratsamt am 01.07.2009 und 10.12.2009 Vermessungen mittels GPS durch, wobei die tiefste Stelle bei 419,25 m ü.NN lag (weitere Messpunkte: 420,12 und 420,15 m ü.NN). Da der Abbau – bis auf wenige Lockerungssprengungen – mit einem Bagger mit Felslöffel bzw. Meißel erfolgt, sind diese Abbautiefen vertretbar. Eine weitere GPS-Messung am 08.07.2013 ergab eine Abbautiefe bis max. 419,25 m ü.NN. Bei Baukontrollen bzw. Ortseinsichten am 15.02.2011, 07.07.2011, 11.11.2011, 21.05.2012, 29.10.2012, 18.11.2013, 13.12.2013, 13.03.2014 und 22.07.2014 konnte augenscheinlich kein tieferer Abbau festgestellt werden. 2. Wurden dabei Verstöße gegen Genehmigungsbescheide festgestellt, wenn ja, um welche Verstöße handelte es sich und welche Sanktionen hatten diese jeweils zur Folge? Bei einer Baukontrolle am 13.12.2013 hat das Landratsamt festgestellt, dass im südöstlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 209/1 und bei den daran anschließenden Grundstücken Fl.Nr. 208/1 u. 207 der Gemarkung Beucherling außerhalb des genehmigten Abbaubereichs auf einer Fläche von ca. 100 m² Gestein abgebaut wurde (nördlich des immissionsschutzrechtlich genehmigten Bereichs). Das Gestein lagerte auf dem im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehenden Grundstück Fl.Nr. 209/1. Die Abbau- und Lagerfläche wurde in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Regensburg sowie der unteren Naturschutzbehörde rekultiviert . 3. Auf welchen Flächen (Angabe der Flur-Nummern) wurden Abbau und Wiederverfüllung genehmigt, und auf welchen Flächen wurden tatsächlich Abbau und/ oder Wiederverfüllung vorgenommen? Mit Bescheid vom 29.04.2002 wurde eine baurechtliche Genehmigung für den Abbau mit Wiederverfüllung auf dem Grundstück Fl.Nr. 209/2 der Gemarkung Beucherling erteilt. Abbau und Verfüllung sind noch nicht abgeschlossen. Der Steinbruch und die Verwendung von Sprengstoffen für den Abbaubetrieb wurden am 18.10.2010 immissionsschutzrechtlich genehmigt auf Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 201, 203, 204, 206, 207, 208 (entspricht nach zwischenzeitlich erfolgter Vermessung dem nunmehrigen Grundstück Fl.Nr. 208/1), 209 und 209/2 (diese Teilfläche ist nicht identisch mit der Fläche des in 2002 baurechtlich genehmigten Gesteinsabbaus) je Gemarkung Beucherling. Die genehmigten Maßnahmen wurden nach antragsgemäßer Anordnung der sofortigen Vollziehung Ende Februar 2013 aufgenommen. Eine Wiederverfüllung erfolgte bislang nicht. Zu Abbau und Verfüllung außerhalb der genehmigten Flächen siehe Antwort zu Frage 2. 4. Ist es richtig, dass lediglich Sprengungen bis zu einem Meter Tiefe genehmigt wurden, tatsächlich jedoch Sprengungen in bis zu 9 oder 10 Meter Tiefe durchgeführt wurden, wenn ja, zu welchen Konsequenzen hat das geführt? Im baurechtlich genehmigten Bereich des Steinbruchs erfolgt der Abbau mechanisch. Einige Lockerungssprengungen wurden dem Gewerbeaufsichtsamt Regensburg angezeigt. Die mit der immissionsschutzrechtlichen Steinbruchgenehmigung vom 18.10.2010 zugelassenen Bohrlochsprengungen dürfen Bohrlochtiefen von max. 15 m bis 20 m aufweisen bei einer Lademenge pro Zündzeitstufe von max. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 24.04.2015 17/5844 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5844 40 kg. Die bisherigen Sprengungen wurden messtechnisch begleitet und durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt geprüft. Die Sprengungen waren nicht zu beanstanden.