Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Günther Felbinger FREIE WÄHLER vom 12.02.2015 Arbeitszeit für Deutschlehrer am Gymnasium Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie hoch setzt das Bayerische Kultusministerium die wö- chentliche Lehrerarbeitszeit für Deutschlehrer an Gymnasien insgesamt in einer grob pauschalisierenden Schätzung an (gemäß Urteil des BVerwG 2 B 25/05)? 2. Wie gliedert sich diese grob pauschalisierende Schät- zung bei der wöchentlichen Arbeitszeit in die Teilbereiche Unterrichtsvorbereitung, Unterricht, Unterrichtsnachbereitung , Korrekturen und Referendarsbetreuung bzw. Referendarsbetreuung an Nicht-Seminarschulen auf? 3. Welche Folgen hätte es, wenn Deutschlehrer ihr Arbeits- pensum in diesem Rahmen dauerhaft oder teilweise nicht erfüllen können? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 24.03.2015 1. Wie hoch setzt das Bayerische Kultusministerium die wöchentliche Lehrerarbeitszeit für Deutschlehrer an Gymnasien insgesamt in einer grob pauschalisierenden Schätzung an (gemäß Urteil des BVerwG 2 B 25/05)? Lehrkräfte mit einer Fächerkombination, die das Fach Deutsch einschließt, sind wie alle Lehrkräfte verpflichtet, im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche zu arbeiten bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen, § 2 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung (AzV), § 3 Abs. 1 und Abs. 5 der Urlaubsverordnung (UrlV). 2. Wie gliedert sich diese grob pauschalisierende Schätzung bei der wöchentlichen Arbeitszeit in die Teilbereiche Unterrichtsvorbereitung, Unterricht, Unterrichtsnachbereitung, Korrekturen und Referendarsbetreuung bzw. Referendarsbetreuung an NichtSeminarschulen auf? Wesentlich ist zunächst, dass Lehrkräfte am Gymnasium Unterricht in mindestens zwei Fächern erteilen (Ausnahme : die Doppelfächer Musik und Kunst). Das Fach Deutsch wird in unterschiedlichen Fächerkombinationen unterrichtet, z. B. Deutsch/Geschichte/Sozialkunde, Deutsch/Französisch , Deutsch/Englisch, Deutsch/Katholische Religionslehre usf. In welcher Weise sich daraus Dienstaufgaben speziell für das Fach Deutsch ergeben, ist davon abhängig, in wie vielen Klassen im jeweiligen Fach der Fächerkombination der konkrete Unterrichtseinsatz einer Lehrkraft gemäß der Unterrichtsverteilung der jeweiligen Gymnasien erfolgt. Hinzu kommt, dass in jedem Unterrichtsfach die Aufteilung in das Halten von Unterricht, dessen unmittelbare Vor- und Nachbereitung sowie weitere außerunterrichtliche Pflichten einschließlich der Referendarsbetreuung im Lauf des Schuljahres ständig variiert. Aus diesen Gründen verbietet sich eine pauschale Aufteilung nach den in der Anfrage genannten Bereichen. Deshalb regelt die KMBek über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte lediglich die Zahl der zu haltenden Unterrichtsstunden. Da der damit verbundene Aufwand für die Vor- und Nachbereitung (Vor- und Nachbereitung von Experimenten in den Naturwissenschaften, aufwendige Korrekturen von schriftlichen Mathematikarbeiten bei Rechenfehlern zu Beginn einer Lösung, aufwendige Korrekturen längerer schriftlicher Texte v. a. in Deutsch und in den modernen Fremdsprachen) je nach Fach, Jahrgangsstufe und Klassengröße variiert, ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 der Lehrerdienstordnung – LDO – der Schulleiter verpflichtet, auf eine möglichst gleichmäßige Beanspruchung der Lehrkräfte insgesamt (unter Berücksichtigung dieser Variationsbreite beim Aufwand für die reine Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zu achten. Diese gegenwärtige Rechtslage ermöglicht in Bayern eine gleichmäßige und der Arbeitszeitverordnung entsprechende Verteilung der Arbeitsbelastung durch organisatorische Maßnahmen nach den Erfordernissen vor Ort. Da die Arbeitszeit einer Lehrkraft nicht abstrakt bewertbar oder bestimmbar ist, sondern sich in der jeweiligen Unterrichtsplanung , im Fächer- und Jahrgangsstufeneinsatz sowie bezogen auf Pflichten im Bereich der außerunterrichtlichen Aufgaben der jeweiligen Lehrkraft unterschiedlich konkretisiert, kommt den Schulleiterinnen und Schulleitern die Verantwortung dafür zu, auf eine gerechte und der Arbeitszeitverordnung entsprechende Verteilung von unterrichtlichen und sonstigen schulbezogenen Aufgaben aller Lehrerinnen und Lehrer zu achten. Folgende Aspekte ziehen Schulleitungen nach hiesiger Kenntnis u. a. in Betracht, wenn sie den Arbeitseinsatz von Deutschlehrkräften planen und reflektieren: Unterrichtsverteilung • Anzahl der Deutschklassen je Lehr- kraft – und jeweilige Klassengröße • Einsatz in Parallelklassen • Einsatz in unterschiedlichen Stufen • Umfang/Dauer des Oberstufenein- satzes • Einsatz von geeigneten Studienrefe- rendaren insb. in Q11 zur Entlastung des Stammpersonals Klassen-/Kursplanung • Klassengrößen – Größe der Oberstufenkurse Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.04.2015 17/5947 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5947 Tätigkeiten im Rahmen des Abiturs • bewusste Verteilung der Zweitkorrektur (vgl. § 82 Abs. 2 GSO) • Entlastung des Erstkorrektors von zusätzlichen Zweitkorrekturen • Entlastung des Erstkorrektors von zusätzlichen Aufgaben während der Korrekturzeit (vgl. u.) • Entlastung von Prüfungsaufsichten Übertragung/ Entlastung von sonstigen Aufgaben • Klassenleitung • Vertretungsstunden • Einsatz im Probeunterricht • Einsatz als Betreuungslehrkraft Terminplanungen • Wandertage • Elternsprechtage Handlungsmöglichkeiten bei Härtefällen • Verschiebung von Unterricht zur Ermöglichung zusammenhängender Korrekturphasen • Ausgleich schaffen bei o. g. Tätigkeiten – auch über mehrere Schuljahre hinweg Es gibt somit vor Ort eine Reihe von Möglichkeiten, die Arbeitsbelastung der Lehrkräfte zu steuern. Diese Möglichkeiten werden von den Schulleitungen auch wahrgenommen . Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass die zeitliche Dauer des stundentafelmäßigen Unterrichts (23 Schulstunden zu je 45 Minuten) bei einer Gymnasiallehrkraft ohne Unter- richtseinsatz in Sport, Musik oder Kunst pro Arbeitswoche nur rund 43 % der gesamten Arbeitszeit (40 Zeitstunden) ausmacht. Rund 57 % der Gesamtarbeitszeit stehen demgegenüber für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie zur Erfüllung der weiteren außerunterrichtlichen Dienstpflichten zur Verfügung. Dazu kommt, dass die Schulferien deutlich länger sind als der Urlaubsanspruch eines Verwaltungsbeamten von 30 Tagen. Die diese Zahl übersteigenden Ferientage stehen in vollem Umfang zur Erfüllung auch außerunterrichtlicher Dienstpflichten zur Verfügung. Im Hinblick auf diesen zeitlichen Rahmen gehen wir fest davon aus, dass die Dienstpflichten von allen Lehrkräften, auch den Lehrkräften mit Fakultas für das Fach Deutsch, in der von der Arbeitszeitverordnung vorgegebenen Arbeitszeit erledigt werden können. 3. Welche Folgen hätte es, wenn Deutschlehrer ihr Arbeitspensum in diesem Rahmen dauerhaft oder teilweise nicht erfüllen können? Wir sind davon überzeugt, dass unter Berücksichtigung des Vorgenannten eine Erfüllung der Dienstpflichten im Rahmen der geltenden Arbeitszeitbestimmungen durch die Lehrkräfte mit einer Fächerkombination, die das Fach Deutsch umfasst , möglich ist.