Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gabi Schmidt FREIE WÄHLER vom 27.02.2015 Nicht kontaminierte Stilllegungsabfälle in Bayern In der Beantwortung meiner Schriftlichen Anfrage zum Abbau der Kernkraftwerke in Bayern (siehe Drs. 17/4643) heißt es wörtlich: „Der weitaus größte Teil der beim Abbau anfallenden Materialien (über 95 %) ist als nicht kontaminiert bzw. nicht aktiviert einzustufen und wird konventionell unter Beachtung des Kreislaufwirtschaftsrechts wiederverwendet oder entsorgt.“ Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche exakten Standorte sind für die Zwischenlage- rung oder Entsorgung der nicht kontaminierten bzw. nicht aktivierten Stilllegungsabfälle vorgesehen? a) Werden dafür neue Entsorgungsstätten errichtet oder auf die existierende Entsorgungsinfrastruktur zurückgegriffen ? b) Wird die Bevölkerung bei der Festlegung der Zwischenlager - und Entsorgungsstandorte eingebunden? 2. Wie ist die Zwischenlagerung bzw. Entsorgung von Bauschutt derzeit in Bayern organisiert? a) Über welche Kapazitäten verfügt die aktuelle bayeri- sche Entsorgungsinfrastruktur? b) Wie viel ist davon aktuell belegt? 3. Wie groß ist die Menge des anfallenden nicht kontami- nierten bzw. nicht aktivierten Bauschutts aller abzuwickelnden Kernkraftwerke in Bayern? a) Müssen die Wiederverwendungs- bzw. Entsorgungsanlagen besondere Auflagen erfüllen, um den nicht kontaminierten bzw. nicht aktivierten Stilllegungsabfall aufzunehmen? b) Falls ja, welche? 4. Wie lange werden die nicht kontaminierten oder nicht aktivierten Stilllegungsabfälle in den Zwischenlagern aufbewahrt? a) Nach welchen Kriterien wird festgelegt, ob der Bauschutt wiederverwendet oder entsorgt wird? b) Besteht die Möglichkeit, dass der Freistaat Bayern finanziell von der Wiederverwendung des nicht kontaminierten oder nicht aktivierten Stilllegungsabfalls profitiert? 5. In welcher Art wird die Wiederverwendung des nicht kontaminierten oder nicht aktivierten Materials erfolgen ? a) Welche Einrichtungen in Bayern sind für diese Wiederverwendung geeignet? 6. In welcher Art wird die Entsorgung des nicht kontami- nierten oder nicht aktivierten Materials erfolgen? a) Wie lange wird es dauern, bis der gesamte Bauschutt entsorgt sein wird? 7. Wie hoch schätzt die Staatsregierung die Kosten für die Zwischenlagerung der nicht kontaminierten oder nicht aktivierten Stilllegungsabfälle pro Jahr? a) Wer ist der Kostenträger? 8. Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass sich kein kontaminiertes oder aktiviertes Material unter das nicht kontaminierte bzw. nicht aktivierte Material mischt? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 26.03.2015 1. Welche exakten Standorte sind für die Zwischenlagerung oder Entsorgung der nicht kontaminierten bzw. nicht aktivierten Stilllegungsabfälle vorgesehen ? Die Entsorgung nicht kontaminierter bzw. nicht aktivierter Bau- und Abbruchabfälle, also mineralischer Abfälle, erfolgt nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Danach sind Abfälle vorrangig zu verwerten. Diese Verwertung erfolgt grundsätzlich in privatwirtschaftlichen Unternehmen. Sofern mineralische Abfälle beseitigt werden müssen, geschieht dies im Rahmen der vorhandenen Entsorgungsstrukturen (z. B. auf Deponien der Klasse 0). Eine Zwischenlagerung der nicht kontaminierten oder nicht aktivierten Stilllegungsabfälle ist aus heutiger Sicht nicht vorgesehen . a) Werden dafür neue Entsorgungsstätten errichtet oder auf die existierende Entsorgungsinfrastruktur zurückgegriffen? Siehe Antwort zu Frage 1. Nach derzeitigem Kenntnisstand und bei gleichbleibender Gesetzeslage gehen wir davon aus, dass die vorhandenen Entsorgungsstrukturen ausreichend sind. b) Wird die Bevölkerung bei der Festlegung der Zwischenlager - und Entsorgungsstandorte eingebunden ? Anträge auf die Errichtung von Zwischenlagern und Entsorgungsanlagen werden in den einschlägigen Genehmigungsverfahren bearbeitet. Eine Beteiligung der Öffent- lichkeit erfolgt nach den dort geltenden Regelungen. Die Errichtung, Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 24.04.2015 17/5964 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5964 der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Deponie bedürfen einer Planfeststellung nach dem KrWG. Im Planfeststellungsverfahren ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. 2. Wie ist die Zwischenlagerung bzw. Entsorgung von Bauschutt derzeit in Bayern organisiert? Siehe Antwort zu Frage 1. a) Über welche Kapazitäten verfügt die aktuelle bayerische Entsorgungsinfrastruktur? Für die Entsorgung der in Bayern anfallenden mineralischen Abfälle stehen bei gleichbleibender Gesetzeslage ausreichende Entsorgungsstrukturen zur Verfügung. b) Wie viel ist davon aktuell belegt? Siehe Antwort zu Frage a). Eine umfassende und zeitaufwändige Erhebung ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchführbar. 3. Wie groß ist die Menge des anfallenden nicht kontaminierten bzw. nicht aktivierten Bauschutts aller abzuwickelnden Kernkraftwerke in Bayern? Die Erfahrungen anderer Rückbauprojekte zeigen, dass der weitaus größte Teil des anfallenden Bauschutts als nicht kontaminiert bzw. nicht aktiviert entsorgt werden kann. Je Kernkraftwerksblock ist mit Bauschutt in der Größenordnung von einigen 100.000 Tonnen zu rechnen. a) Müssen die Wiederverwendungs- bzw. Entsorgungsanlagen besondere Auflagen erfüllen, um den nicht kontaminierten bzw. nicht aktivierten Stilllegungsabfall aufzunehmen? Bei der Verwertung sind die auch sonst für mineralische Abfälle geltenden Anforderungen einzuhalten. Bei der Ablagerung auf Deponien sind wie auch sonst die Anforderungen der Deponieverordnung (DepV) einzuhalten. Darüber hinausgehende besondere Auflagen bestehen nicht. b) Falls ja, welche? Siehe Antwort zu Frage a. 4. Wie lange werden die nicht kontaminierten oder nicht aktivierten Stilllegungsabfälle in den Zwischenlagern aufbewahrt? Siehe Antwort zu Frage 1. Eine Zwischenlagerung der nicht kontaminierten oder nicht aktivierten Stilllegungsabfälle ist aus heutiger Sicht nicht vorgesehen. a) Nach welchen Kriterien wird festgelegt, ob der Bauschutt wiederverwendet oder entsorgt wird? Die Verwertung von Abfällen hat nach dem KrWG ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigun- gen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. b) Besteht die Möglichkeit, dass der Freistaat Bayern finanziell von der Wiederverwendung des nicht kontaminierten oder nicht aktivierten Stilllegungsabfalls profitiert? Nein. 5. In welcher Art wird die Wiederverwendung des nicht kontaminierten oder nicht aktivierten Materials erfolgen? a) Welche Einrichtungen in Bayern sind für diese Wiederverwendung geeignet? Nicht kontaminierte Bau- und Abbruchabfälle können bei Vorliegen der technischen und umweltfachlichen Eigenschaften grundsätzlich in technischen Bauwerken als Recyclingmaterial eingesetzt werden. Ggf. können diese Materialien auf Deponien als Ersatzbaustoffe für Deponiebaumaßnahmen verwendet werden. 6. In welcher Art wird die Entsorgung des nicht kontaminierten oder nicht aktivierten Materials erfolgen ? Nicht kontaminierte Bau- und Abbruchabfälle, die nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung genügen, müssen beseitigt werden. Die Beseitigung dieser mineralischen Abfälle erfolgt in der Regel auf Deponien. a) Wie lange wird es dauern, bis der gesamte Bauschutt entsorgt sein wird? Die Entsorgung erfolgt begleitend zum Rückbau der Kernkraftwerke und wird daher mit dem Abschluss der Rückbauarbeiten beendet sein. 7. Wie hoch schätzt die Staatsregierung die Kosten für die Zwischenlagerung der nicht kontaminierten oder nicht aktivierten Stilllegungsabfälle pro Jahr? a) Wer ist der Kostenträger? Siehe Antwort zu Frage 4. 8. Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass sich kein kontaminiertes oder aktiviertes Material unter das nicht kontaminierte bzw. nicht aktivierte Material mischt? Eine Vermischung wird durch das in den Kernkraftwerken etablierte und vom Landesamt für Umwelt und den zugezogenen atomrechtlichen Sachverständigen überwachte Freigabeverfahren zuverlässig ausgeschlossen. Kern dieses Verfahrens ist der messtechnische Nachweis, dass alle aus Kontrollbereichen freizugebenden Materialien die Voraussetzungen für die Freigabe nach § 29 Strahlenschutzverordnung erfülllen.