Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Herbert Woerlein SPD vom 02.02.2015 Förderung des Jagdhundewesens Aus dem Abschlussbericht des Projektes zur Entwicklung innovativer regionaler Konzepte „Brennpunkt Schwarzwild“, das von der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) in Auftrag gegeben wurde, sowie dem Expertenhearing „Brennpunkt Schwarzwild“ am 28.11.2014 im StMELF ist zu entnehmen, dass revierübergreifende Bewegungsjagden auf Schwarzwild unerlässlich für eine erfolgreiche Bejagung des Schwarzwildes sind. Der Erfolg bei solchen Jagden hängt entscheidend vom Einsatz erfahrener Jagdhunde ab. Immer wieder wird über Engpässe bei Hunden geklagt. Deshalb wurde sowohl im Abschlussbericht als auch auf dem Expertenhearing von allen Seiten eine Förderung des Jagdhundewesens angeregt. Ich frage deshalb die Staatsregierung: 1. a) Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, um das Jagdhundewesen zu fördern? b) Wie könnte die Entwicklung einer praxis- und zielorientierten Lösung der Verkehrssicherungsproblematik bei Bewegungsjagden, insb. bei kurzfristig angesetzten Jagden (Kreisen bei Neuschnee), aussehen? c) Welcher Mindestabstand zur Straße muss eingehalten werden, wenn Hunde zum Stöbern bei Bewegungsjagden eingesetzt werden? 2. a) Wie sehen in Bayern die Regelungen bezüglich über- jagender Hunde bei Bewegungsjagden aus? b) Können in Bayern zuständige Behörden anordnen, dass der Jagdnachbar zu angemeldeten Terminen von Bewegungsjagden überjagende Hunde dulden muss? c) Welche Initiativen des Landes Bayern im Bundesrat gibt es zur Einführung einer rechtlichen Regelung, wonach überjagende Hunde bei einer (angemeldeten ) Bewegungsjagd keine Beeinträchtigung fremden Jagdrechtes bzw. Jagdausübungsrechtes darstellen? 3. a) Welche Ergebnisse liegen einerseits aus dem Bayeri- schen Überwachungsprogramm – Präventionskonzept gegen die Aujeszkysche Krankheit seit 2013 vor (bitte aufschlüsseln nach Regierungsbezirken und Landkreisen ) bzw. aus Erfassungen früherer Jahre? b) Wie kann die Aujeszkysche Krankheit, die von Schwarzwild übertragen wird und für Hunde absolut tödlich ist, bekämpft werden? c) Wie könnte die Entwicklung eines vorbeugenden Impfstoffes von der Staatsregierung initiiert und/oder gefördert werden? 4. a) Wie kann die Beteiligung der bayerischen Jägerschaft am Überwachungsprogramm – Präventionskonzept gegen die Aujeszkysche Krankheit entscheidend verbessert werden? b) Welche Rolle spielen dabei die Veterinärbehörden der Landkreise? c) Wie lange wird das Überwachungsprogramm in Zukunft noch fortgesetzt? 5. a) Warum fehlt im Freistaat Bayern, im Gegensatz zu anderen Bundesländern, eine landesgesetzliche Vorschrift zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden , insbesondere, weil nach Art. 39, Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermächtigt ist, eine solche zu erlassen? b) Welche Vorgehensweise ist erforderlich, um eine solche Rechtsverordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden sowie die hierfür vorgesehenen Prüfungen, deren Durchführung und die Benennung der Kriterien für die Prüfungszulassung von Jagdhunden auf den Weg zu bringen? c) Wie würde sich der Kreis der Beteiligten zur Ausformulierung der aus der waid-/tierschutzgerechten Jagdausübung erforderlichen und allgemeinverbindlich festzulegenden Mindestanforderungen sowie der Bestimmungen zur Zulassung der Jagdhunde zur Brauchbarkeitsprüfung zusammensetzen? 6. a) Welche Folgen hat das rechtskräftige Urteil des VG Regensburg vom 21.03.2006, Az.:RN 2K 05.782, bezüglich des Nachweises der Brauchbarkeit eines Jagdhundes? b) Wann ist ein Jagdhund nicht brauchbar und erfüllt damit nicht die Voraussetzung des Art. 39 Abs. 1 des BayJG, dass bei der Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagd , bei jeder Jagdart auf Wasserwild sowie bei Nachsuchen brauchbare Jagdhunde zu verwenden sind? c) Welche objektivierbaren Kriterien gibt es infolge des rechtskräftigen Urteils des VG Regensburg vom 21.03.2006, Az.:RN 2K 05.782, für die Feststellung der Brauchbarkeit bzw. Nichtbrauchbarkeit von Jagdhunden durch die Jagdbehörde? 7. a) Wie beurteilt die Staatsregierung die Ablösung der bis- her geltenden freiwilligen Nachsuchenvereinbarungen bei Nachsuchen von krank geschossenen, schwerkranken oder schwer verletzten Schalenwildes über Jagdbezirksgrenzen hinweg durch eine bayernweit geltende Rechtsvorschrift, so wie es bereits in anderen Bundesländern geregelt ist? b) In welcher Weise müsste die bisher in Bayern geltende gesetzliche Regelung des Art. 37 BayJG (Wildfolge) im Lichte der zur Schwarzwildregulierung geforderten revierübergreifenden Bewegungsjagden angepasst werden, um noch vereinbar mit § 22 a Abs. 1 BJG zu Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.04.2015 17/5989 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5989 sein bzw. im Sinne des Tierschutzes in der Praxis bei revierübergreifenden Nachsuchen handlungsfähig zu sein? c) Welche Vorgehensweise wäre erforderlich, um eine bayernweit geltende Rechtsvorschrift zur Reviergrenzen überschreitenden Nachsuche durch bestätigte Nachsuchenführer auch ohne vorhergehendes Einverständnis des betroffenen Revierinhabers zu erlassen? 8. a) Wie ist derzeit in Bayern die Anerkennung bzw. Be- stätigung von Nachsuchengespannen geregelt, die im Rahmen der Nachsuchenvereinbarung des LJV Bayern Reviergrenzen überschreitende Nachsuchen durchführen dürfen? b) Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, um die Anerkennung bzw. Bestätigung von Nachsuchengespannen den zuständigen Jagdbehörden zu übertragen , um damit eine staatliche, bayernweit geltende Anerkennung zu erlangen, die zugleich einen bayernweiten Einsatz ermöglicht? c) Welche Eignung muss der Nachsuchenhund als Teil des bestätigten Nachsuchengespannes vorweisen, insbesondere seit dem rechtskräftigen Urteils des VG Regensburg vom 21.03.2006, Az.:RN 2K 05.782? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 26.03.2015 1. a) Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, um das Jagdhundewesen zu fördern? Dem Bayerischen Jagdverband (BJV) werden seit Jahrzehnten zur Förderung des Jagdhundewesens Mittel aus der Jagdabgabe zur Verfügung gestellt. Diese Mittel werden für die Durchführung der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden und für die Versicherung der Nachsuchengespanne verwendet. Der Bayerische Jagdverband hat hierfür in den letzten 5 Jahren insgesamt 180.000 € erhalten. Ebenfalls aus Mitteln der Jagdabgabe hat der Bayerische Jagdverband den Bau von zwei Schwarzwildübungsgattern für Jagdhunde finanziert. Hierfür wurden insgesamt 126.000 € eingesetzt. Der Ökologische Jagdverein hat in den letzten fünf Jahren für die Förderung des Jagdhundewesens insgesamt 5.103 € erhalten. Die Mittel wurden zur Verbesserung der Ausstattung für die Ausbildung und Prüfung von Stöberhunden verwendet. Insgesamt wurde das Hundewesen in den letzten fünf Jahren mit rund 311.000 € aus der Jagdabgabe gefördert. Die Bayerischen Staatsforsten setzen sich stark für eine Förderung des Jagdhundewesens ein. So erhalten Mitarbeiter einen Beschaffungszuschuss beim Kauf eines für die Stöberjagd brauchbaren Jagdhundes und erhalten jährlich eine adäquate Aufwandsentschädigung für den Einsatz ihrer brauchbaren Jagdhunde. Hundeführer können für die Teilnahme an Bewegungsjagden bis zu fünf Tage vom regulären Dienst befreit werden. Da es trotz professioneller Planung und Durchführung der Bewegungsjagden immer wieder zu Verletzungen oder gar zum Tod eines Jagdhundes kommen kann, haben die Bayerischen Staatsforsten für diese Fälle in ihrer Jagdnutzungsanweisung eine Entschädigungsregelung festgesetzt. Diese Regelung gilt auch für Hundeführer, die nicht bei den Bayerischen Staatsforsten beschäftigt sind. Für die Errichtung eines Schwarzwildgatters im Raum Ingolstadt werden die Bayerischen Staatsforsten die Flächen zur Verfügung stellen. In solchen Einrichtungen können Jagdhunde gezielt unter kontrollierten Bedingungen auf die Schwarzwildjagd vorbereitet werden. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Bayerischen Staatsforsten Ausbildungsreviere zur Verfügung stellen und jährlich attraktive Preise bei Hundeprüfungen stiften. b) Wie könnte die Entwicklung einer praxis- und zielorientierten Lösung der Verkehrssicherungsproblematik bei Bewegungsjagden, insb. bei kurzfristig angesetzten Jagden (Kreisen bei Neuschnee), aussehen ? Das zuständige Staatsministerium des Innern hat darauf hingewiesen, dass, soweit eine Jagd aus Sicht des Jagdverantwortlichen eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt , es ihm obliegt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen . Er unterliegt hierbei der allgemeinen zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht. Eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Verkehrssicherung besteht nicht. Hält der Jagdverantwortliche zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht die Aufstellung von amtlichen Verkehrszeichen (z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen ) für erforderlich, so kann er eine verkehrsrechtliche Anordnung beantragen, die ihm in der Regel in wenigen Tagen ausgestellt wird. Es kann jedoch auch ausreichend sein, nichtamtliche Zeichen , z. B. ein Warndreieck mit Fahne und Zusatzzeichen Treibjagd, aufzustellen. Welche Maßnahmen erforderlich sind, muss zunächst der Jagdverantwortliche selbst entscheiden . c) Welcher Mindestabstand zur Straße muss eingehalten werden, wenn Hunde zum Stöbern bei Bewegungsjagden eingesetzt werden? Laut Aussage des Staatsministeriums des Innern muss ein Mindestabstand nicht eingehalten werden. Der Tierhalter unterliegt bezüglich seiner Tiere jedoch ebenfalls einer zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht. Sollte das Tier einen Schaden verursachen, so richtet sich die Haftung nach den allgemeinen Grundsätzen, z. B. § 833 BGB. 2. a) Wie sehen in Bayern die Regelungen bezüglich überjagender Hunde bei Bewegungsjagden aus? In Bayern gibt es keine Sondervorschriften zu überjagenden Hunden bei Bewegungsjagden. Damit gelten die generellen Regelungen. Beeinträchtigungen fremden Jagdausübungsrechts sind unzulässig und können ggf. über einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden. Es können aber zwischen den Reviernachbarn entsprechende Vereinbarungen zur Duldung überjagender Hunde bei Bewegungsjagden geschlossen werden. Jedenfalls gilt die Tötungsbefugnis für wildernde Hunde im Rahmen des Jagdschutzes nicht für Jagdhunde, die als solches kenntlich sind und solange sie von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes ihrer Einwirkung entzogen haben. b) Können in Bayern zuständige Behörden anordnen, dass der Jagdnachbar zu angemeldeten Terminen Drucksache 17/5989 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 von Bewegungsjagden überjagende Hunde dulden muss? Eine entsprechende Anordnungsbefugnis gibt es nicht. c) Welche Initiativen des Landes Bayern im Bundesrat gibt es zur Einführung einer rechtlichen Regelung , wonach überjagende Hunde bei einer (angemeldeten ) Bewegungsjagd keine Beeinträchtigung fremden Jagdrechtes bzw. Jagdausübungsrechtes darstellen? Keine. 3. a) Welche Ergebnisse liegen einerseits aus dem Bayerischen Überwachungsprogramm – Präventionskonzept gegen die Aujeszkysche Krankheit seit 2013 vor (bitte aufschlüsseln nach Regierungsbezirken und Landkreisen) bzw. aus Erfassungen früherer Jahre? Zur Beantwortung der Fragen 3 a wird auf die Tabellen in den Anlagen 1 und 2 des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz verwiesen. b) Wie kann die Aujeszkysche Krankheit, die von Schwarzwild übertragen wird und für Hunde absolut tödlich ist, bekämpft werden? Die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit (AK) beim Schwarzwild kann nach Aussage des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz nur über den Weg der intensiven Bejagung und damit der Reduktion der Wildschweinbestände erfolgen. c) Wie könnte die Entwicklung eines vorbeugenden Impfstoffes von der Staatsregierung initiiert und/ oder gefördert werden? Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat ausgeführt, dass ein Impfstoff für Hunde gegen AK derzeit nicht verfügbar ist. Da sich das AK-Virus beim Fleischfresser nach erfolgter oro-nasaler Infektion als stark neurotropes Virus sofort in die Nervenbahnen zurückzieht und innerhalb kürzester Zeit das Gehirn erreicht, wären in der Blutbahn vorhandene, durch eine Impfung induzierte Antikörper nicht schnell genug wirksam, um eine Infektion zu verhindern. 4. a) Wie kann die Beteiligung der bayerischen Jägerschaft am Überwachungsprogramm – Präventionskonzept gegen die Aujeszkysche Krankheit entscheidend verbessert werden? Die Beteiligung der Bayerischen Jäger am AK-Monitoring ist seit Beginn des Überwachungsprogramms aus Sicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz als sehr zufriedenstellend anzusehen. Die Jäger sind über den Landesjagdverband Bayern (BJV) stets in den Informationsfluss des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz eingebunden. b) Welche Rolle spielen dabei die Veterinärbehörden der Landkreise? Den Veterinärbehörden der Landkreise obliegen die Weitergabe von Informationen sowie die Zuleitung der Proben an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zur Untersuchung. c) Wie lange wird das Überwachungsprogramm in Zukunft noch fortgesetzt? Das AK-Monitoring wird laut Aussage des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über das laufende Jahr fortgesetzt. In Abhängigkeit von den Ergebnissen aus 2015 wird aufgrund einer Bewertung des LGL über die Weiterführung im Jahr 2016 entschieden. 5. a) Warum fehlt im Freistaat Bayern, im Gegensatz zu anderen Bundesländern, eine landesgesetzliche Vorschrift zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden, insbesondere, weil nach Art. 39, Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermächtigt ist, eine solche zu erlassen ? Es fehlt keine landesgesetzliche Vorschrift (siehe Art. 39 BayJG). b) Welche Vorgehensweise ist erforderlich, um eine solche Rechtsverordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden sowie die hierfür vorgesehenen Prüfungen, deren Durchführung und die Benennung der Kriterien für die Prüfungszulassung von Jagdhunden auf den Weg zu bringen ? Der Oberste Jagdbeirat wäre anzuhören. Im Übrigen gelten die auch sonst beim Verordnungserlass zu beachtenden rechtstaatlichen Grundsätze. Zudem ist die sog. Paragrafenbremse zu bedenken. Aus hiesiger Sicht haben sich die aktuellen Regelungen bewährt. c) Wie würde sich der Kreis der Beteiligten zur Ausformulierung der aus der waid-/tierschutzgerechten Jagdausübung erforderlichen und allgemeinverbindlich festzulegenden Mindestanforderungen , sowie der Bestimmungen zur Zulassung der Jagdhunde zur Brauchbarkeitsprüfung zusammensetzen ? Es wird auf die Antworten zu Frage 5 a und b verwiesen. 6. a) Welche Folgen hat das rechtskräftige Urteil des VG Regensburg vom 21.03.2006, Az.:RN 2K 05.782, bezüglich des Nachweises der Brauchbarkeit eines Jagdhundes? Durch das rechtskräftige Urteil des VG Regensburg vom 21.03.2006, Az.: RN 2 K 05.782, wird klargestellt, dass die vom Bayerischen Jagdverband durchgeführte Brauchbarkeitsprüfung und die ihr gleichgestellten Prüfungen nur eine Möglichkeit des Nachweises der Brauchbarkeit sind. Auch von sonstigen Ausbildungsstätten oder vom Hundeführer individuell ausgebildete Hunde können daher als brauchbare Hunde bei der Jagd eingesetzt werden. Die zuständige untere Jagdbehörde kann die Brauchbarkeit eines solchen Hundes nur bei konkreten Zweifeln infrage stellen. In diesem Fall muss die Jagdbehörde nachweisen, weshalb der jeweilige Hund nicht brauchbar sein soll. b) Wann ist ein Jagdhund nicht brauchbar und erfüllt damit nicht die Voraussetzung des Art. 39 Abs. 1 des BayJG, dass bei der Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf Wasserwild sowie bei Nachsuchen brauchbare Jagdhunde zu verwenden sind? Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5989 Wenn der Jagdhundeführer seinen Jagdhund für brauchbar hält, kann er diesen entsprechend einsetzen. Sollte die untere Jagdbehörde an der Brauchbarkeit des Hundes zweifeln, kann sie sich im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nach § 56 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 BayJG oder im Rahmen einer Haltungsanordnung nach Art. 39 Abs. 2 BayJG auf die Nicht-Brauchbarkeit des vorhandenen Hundes berufen . Sie muss diese dann darlegen. c) Welche objektivierbaren Kriterien gibt es infolge des rechtskräftigen Urteils des VG Regensburg vom 21.03.2006, Az.: RN 2K 05.782, für die Feststellung der Brauchbarkeit bzw. Nicht-Brauchbarkeit von Jagdhunden durch die Jagdbehörde? Nach dem zitierten Urteil des VG Regensburg obliegt es der Behörde, nachzuweisen, weshalb der Hund des Klägers nicht brauchbar sein soll. In der Urteilsbegründung wird dazu ausgeführt, dass dies wegen der nicht abschließenden Regelung des § 21 Abs. 1 AVBayJG nicht nur darin bestehen kann, dass der Hund weder eine Brauchbarkeitsprüfung nach den Vorgaben des Bayerischen Landesjagdverbands oder eine von diesem gleichgestellte Prüfung absolviert und bestanden hat. Das Gericht weist weiter darauf hin, dass im Einzelfall zu klären sein wird, inwieweit die Nichtbrauchbarkeit mit Rasseeigenschaften begründet werden kann, wenig sachgerecht erscheint dem Gericht jedenfalls die Anknüpfung an die Mitgliedschaft des Züchters des Hundes in einem Zuchtverein, der seinerseits Mitglied in bestimmten Verbänden ist. 7. a) Wie beurteilt die Staatsregierung die Ablösung der bisher geltenden freiwilligen Nachsuchenvereinbarungen bei Nachsuchen von krankgeschossenen , schwer kranken oder schwer verletzten Schalenwildes über Jagdbezirksgrenzen hinweg durch eine bayernweit geltende Rechtsvorschrift, so wie es bereits in anderen Bundesländern geregelt ist? Für eine Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes besteht aktuell kein Anlass. Die Revierinhaber entscheiden im Rahmen ihrer Revierverantwortung, wie sie die Erfüllung der Verpflichtung zur zeitgerechten und fachgemäßen Nachsuche auf krankgeschossenes Wild sicherstellen. Erkenntnisse , die insofern einen Eingriff in die Revierverantwortung erfordern würden, liegen nicht vor. Zudem ist darauf hinzuweisen , dass in den Musterpachtverträgen der Verbände Regelungen zur Nachsuche aufgenommen werden sollen. b) In welcher Weise müsste die bisher in Bayern geltende gesetzliche Regelung des Art. 37 BayJG (Wildfolge) im Lichte der zur Schwarzwildregulierung geforderten revierübergreifenden Bewegungsjagden angepasst werden, um noch vereinbar mit § 22 a Abs. 1 BJG zu sein bzw. im Sinne des Tierschutzes in der Praxis bei revierübergreifenden Nachsuchen handlungsfähig zu sein? Für eine Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes besteht aktuell kein Anlass. Es ist davon auszugehen, dass bei re- vierübergreifenden Bewegungsjagden Vereinbarungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Nachsuchen im Einvernehmen der beteiligten Revierinhaber getroffen werden . c) Welche Vorgehensweise wäre erforderlich, um eine bayernweit geltende Rechtsvorschrift zur Reviergrenzen überschreitenden Nachsuche durch bestätigte Nachsuchenführer auch ohne vorhergehendes Einverständnis des betroffenen Revierinhabers zu erlassen? Hierfür wäre eine Änderung des BayJG erforderlich. 8. a) Wie ist derzeit in Bayern die Anerkennung bzw. Bestätigung von Nachsuchengespannen geregelt, die im Rahmen der Nachsuchenvereinbarung des LJV Bayern Reviergrenzen überschreitende Nachsuchen durchführen dürfen? Der Vorsitzende und der Obmann für das Jagdgebrauchshundewesen der Kreisgruppe/Jägervereinigung des Bayerischen Jagdverbandes (BJV) entscheiden einvernehmlich über die Vorschläge von Nachsuchengespannen. Der Vorsitzende der Kreisgruppe/Jägervereinigung meldet dem BJV jährlich bis zum 15.03. die ausgewählten Gespanne zur Anerkennung, Registrierung und Anmeldung bei der Versicherung . Die Bestätigung erfolgt durch einen Ausweis und ergeht durch den BJV an das Nachsuchengespann. Die Bestätigung ist jederzeit widerruflich und endet ohne Wiederruf , wenn ein geeigneter Nachsuchenhund nicht mehr zur Verfügung steht. Sie kann mit Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden. Die erfolgte Anerkennung wird beim BJV registriert. b) Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, um die Anerkennung bzw. Bestätigung von Nachsuchengespannen den zuständigen Jagdbehörden zu übertragen, um damit eine staatliche, bayernweit geltende Anerkennung zu erlangen, die zugleich einen bayernweiten Einsatz ermöglicht? Eine entsprechende Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes mit dem Ziel der Festlegung neuer Aufgaben für die Jagdbehörden ist nicht vorgesehen. c) Welche Eignung muss der Nachsuchenhund als Teil des bestätigten Nachsuchengespannes vorweisen , insbesondere seit dem rechtskräftigen Urteil des VG Regensburg vom 21.03.2006, Az.: RN 2K 05.782? Die Zulassung des Nachsuchenhundes im Rahmen der Anerkennung des Nachsuchengespanns durch den Bayerischen Jagdverband richtet sich nach den „Grundsätzen zur Nachsuchenvereinbarung des Landesjagdverbandes Bayern“. Das Urteil des VG Regensburg ist hierfür ohne Relevanz . Drucksache 17/5989 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Anlage 1 AK-Untersuchungen Wildschwein (LGL) 2014, 2013 und 2012 In den Quartalen 1–4 wurden am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) im Jahr 2014 gesamt 4.581 Blutproben von Wildschweinen serologisch auf AK untersucht. Positive Nachweise 2014 Niederbayern: 53 (17,5 % positiv) Unterfranken: 334 (18,5 %) Oberpfalz: 103 (11 %) Mittelfranken: 22 (7,5 %) Oberfranken: 26 (3,4 %) Oberbayern: 12 (3,8 %) Schwaben: 0 Gesamt: 550 von 4.581 untersuchten Proben (12 %) Positive Nachweise 2013 Niederbayern: 65 (20,1 % positiv) Unterfranken: 180 (13,7 %) Oberpfalz: 29 (8,6 %) Mittelfranken: 2 (1,7 %) Oberfranken: 7 (2,3 %) Oberbayern: 4 (1,9 %) Schwaben: 0 Gesamt: 287 von 2.798 untersuchten Proben (10,3 %) Positive Nachweise 2012 Niederbayern: 37 (19,5 %) Unterfranken: 17 (3,5 %) Oberpfalz: 20 (5,6 %) Mittelfranken: 0 Oberfranken: 0 Oberbayern: 5 (3,0 %) Schwaben: 2 (1,0 %) Gesamt: 81 von 1.632 untersuchten Proben (5 %) Anlage 2 Untersuchungen von Wildschweinen auf Antikörper gegen die Erreger der Klassischen Schweinepest und der Aujeszkyschen Krankheit: 01.01.2012 bis 31.12.2012 Landkreise/Kreisfreie Städte Jagdstrecke 2010/11 Jagdstrecke 4 % eingegange- ne Proben auf AK davon positiv fraglich negativ nicht beurteilbar Oberbayern Stadtkreis Ingolstadt 46 1,84 – Stadtkreis München 7 0,28 2 2 – – 2 – Stadtkreis Rosenheim – – – Altötting 38 1,52 4 4 – – 4 – Berchtesgad. Land – – – Bad Tölz-Wolfratsh. 14 0,56 – Dachau 355 14,20 – Ebersberg 238 9,52 11 11 – – 11 – Eichstätt 1.935 77,40 60 45 3 3 39 – Erding 52 2,08 – Freising 674 26,96 16 16 – – 16 – Fürstenfeldbruck 204 8,16 2 – – Garmisch-Partenk. 9 0,36 – Landsberg/Lech 275 11,00 1 1 – – 1 – Miesbach 2 0,08 – Mühldorf/Inn 27 1,08 – München 318 12,72 3 3 – – 3 – Neuburg-Schrobenhausen 613 24,52 36 35 – 1 34 – Pfaffenhofen/Ilm 817 32,68 35 31 2 – 29 – Rosenheim 15 0,60 1 1 – – 1 – Starnberg 337 13,48 16 13 – – 13 – Traunstein 19 0,76 1 1 – – 1 – Weilheim-Schongau 133 5,32 6 6 – – 6 – Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5989 Landkreise/Kreisfreie Städte Jagdstrecke 2010/11 Jagdstrecke 4 % eingegangene Proben auf AK davon positiv fraglich negativ nicht beurteilbar Niederbayern Stadtkreis Landshut 14 0,56 1 1 1 Stadtkreis Passau 10 0,40 – Stadtkreis Straubing 4 0,16 – Deggendorf 285 11,40 10 10 1 9 Dingolfing-Landau 143 5,72 – Freyung-Grafenau 249 9,96 11 11 3 8 Kelheim 1.990 79,60 25 25 8 – 17 – Landshut 731 29,24 10 9 – – 9 – Passau 225 9,00 15 15 1 1 13 – Regen 335 13,40 17 17 5 – 12 – Rottal-Inn 146 5,84 8 8 1 – 7 – Straubing-Bogen 1.114 44,56 98 94 18 5 71 – Oberpfalz Stadtkreis Amberg 2 0,08 – Stadtkreis Regensburg 21 0,84 – Stadtkreis Weiden/Opf. 28 1,12 – Amberg-Sulzbach 1.896 75,84 109 100 – – 98 2 Cham 903 36,12 40 39 5 1 31 2 Neumarkt/Opf. 1.383 55,32 49 45 – – 45 – Neustadt/Waldnaab 1.281 51,24 21 21 – – 20 1 Regensburg 2.182 87,28 31 29 – – 29 – Schwandorf 1.533 61,32 62 54 8 2 44 – Tirschenreuth 1.237 49,48 74 70 7 – 60 3 Oberfranken Stadtkreis Bamberg 19 0,76 Stadtkreis Bayreuth 7 0,28 Stadtkreis Coburg 36 1,44 Stadtkreis Hof/S. 5 0,20 16 16 – – 16 – Bamberg 1.131 45,24 15 12 – – 12 – Bayreuth 1.048 41,92 46 43 – – 43 – Coburg 959 38,36 2 2 1 1 Forchheim 252 10,08 23 23 21 2 Hof/Saale 966 38,64 4 3 – – 3 – Kronach 984 39,36 23 22 – – 22 – Kulmbach 765 30,60 41 19 – 1 17 1 Lichtenfels 501 20,04 10 10 – – 10 – Wunsiedel/ Fichtelgebg. 557 22,28 11 11 – – 11 – Mittelfranken Stadtkreis Ansbach 24 0,96 – Stadtkreis Erlangen 31 1,24 2 2 2 Stadtkreis Fürth – – – Stadtkreis Nürnberg 6 0,24 – Stadtkreis Schwabach – – – Ansbach 1.023 40,92 19 15 – – 15 – Erlangen-Höchstadt 522 20,88 10 10 10 Fürth 20 0,80 1 1 1 Nürnberger Land 1.094 43,76 11 11 – – 10 1 Neustadt/Aisch-Bad Windsheim 679 27,16 1 1 1 Roth 576 23,04 23 19 – – 19 – Weißenburg-Gunzenhausen 687 27,48 19 19 – – 18 1 Unterfranken Stadtkreis Aschaffenburg 103 4,12 – Stadtkreis Schweinfurt 7 0,28 – Drucksache 17/5989 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 Landkreise/Kreisfreie Städte Jagdstrecke 2010/11 Jagdstrecke 4 % eingegangene Proben auf AK davon positiv fraglich negativ nicht beurteilbar Stadtkreis Würzburg 69 2,76 8 8 1 7 Aschaffenburg 2.525 101,00 80 79 5 1 68 5 Bad Kissingen 2.938 117,52 146 144 6 1 121 16 Rhön-Grabfeld 2.335 93,40 34 27 – – 27 – Haßberge 1.353 54,12 60 57 – – 50 7 Kitzingen 289 11,56 – Miltenberg 3.079 123,16 133 132 5 2 113 12 Main-Spessart 4.592 183,68 25 16 13 3 Schweinfurt 730 29,20 20 14 – – 14 – Würzburg 1.313 52,52 3 3 3 Schwaben Stadtkreis Augsburg 65 2,60 5 5 – – 5 – Stadtkreis Kaufbeuren – – – Stadtkreis Kempten – – – Stadtkreis Memmingen 14 0,56 – Aichach-Friedberg 801 32,04 13 13 – 1 12 – Augsburg 1.704 68,16 62 59 – 1 58 – Dillingen/Donau 734 29,36 – Günzburg 776 31,04 – Neu-Ulm 384 15,36 – Lindau/Bodensee – – – Ostallgäu 84 3,36 – Unterallgäu 831 33,24 – Donau-Ries 2.060 82,40 118 118 2 1 115 Oberallgäu 15 0,60 1 1 1 Summe: 60.533 2.421 1.760 1.632 81 21 1.473 57 Anlage 2 Untersuchungen von Wildschweinen auf Antikörper gegen die Erreger der Klassischen Schweinepest und der Aujeszkyschen Krankheit: 01.01.2013 bis 31.12.2013 Landkreise/Kreisfreie Städte Jagdstrecke 2010/11 Probenziel 2013 eingegange- ne Proben auf AK davon positiv fraglich negativ nicht beurteilbar Oberbayern Stadtkreis Ingolstadt 46 30 Stadtkreis München 7 30 2 2 2 Stadtkreis Rosenheim - - Altötting 38 30 23 23 23 Berchtesgad. Land - - Bad Tölz-Wolfratsh. 14 30 Dachau 355 30 Ebersberg 238 30 16 16 16 Eichstätt 1.935 30 19 19 19 Erding 52 30 Freising 674 30 28 28 1 27 Fürstenfeldbruck 204 30 4 4 4 Garmisch-Partenk. 9 30 Landsberg/Lech 275 30 10 10 10 Miesbach 2 30 Mühldorf/Inn 27 30 1 1 1 München 318 30 4 4 4 Neuburg-Schrobenhausen 613 30 45 45 45 Pfaffenhofen/Ilm 817 30 36 36 3 33 Rosenheim 15 30 Starnberg 337 30 9 9 9 Seite 8 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5989 Landkreise/Kreisfreie Städte Jagdstrecke 2010/11 Probenziel 2013 eingegangene Proben auf AK davon positiv fraglich negativ nicht beurteilbar Traunstein 19 30 4 4 4 Weilheim-Schongau 133 30 4 4 4 Niederbayern Stadtkreis Landshut 14 30 Stadtkreis Passau 10 30 Stadtkreis Straubing 4 30 Deggendorf 285 30 6 6 6 Dingolfing-Landau 143 30 10 10 3 7 Freyung-Grafenau 249 30 25 25 11 14 Kelheim 1.990 30 70 70 15 2 53 Landshut 731 30 26 26 3 1 22 Passau 225 30 38 38 2 36 Regen 335 30 9 9 4 5 Rottal-Inn 146 30 17 17 1 16 Straubing-Bogen 1.114 30 123 123 26 2 95 Oberpfalz Stadtkreis Amberg 2 30 2 2 2 Stadtkreis Regensburg 21 30 1 1 1 Stadtkreis Weiden/Opf. 28 30 Amberg-Sulzbach 1.896 30 82 82 1 75 6 Cham 903 30 69 69 10 1 55 3 Neumarkt/Opf. 1.383 30 49 49 1 48 Neustadt/Waldnaab 1.281 30 5 5 5 Regensburg 2.182 30 113 113 10 1 101 1 Schwandorf 1.533 30 41 41 5 36 Tirschenreuth 1.237 30 26 26 1 23 2 Oberfranken Stadtkreis Bamberg 19 30 Stadtkreis Bayreuth 7 30 Stadtkreis Coburg 36 30 Stadtkreis Hof/S. 5 30 32 32 1 29 2 Bamberg 1.131 30 35 35 1 34 Bayreuth 1.048 30 63 63 62 1 Coburg 959 30 17 17 14 3 Forchheim 252 30 35 35 35 Hof/Saale 966 30 41 41 3 37 1 Kronach 984 30 14 14 13 1 Kulmbach 765 30 27 27 1 26 Lichtenfels 501 30 21 21 1 20 Wunsiedel/ Fichtelgebg. 557 30 16 16 15 1 Mittelfranken Stadtkreis Ansbach 24 30 Stadtkreis Erlangen 31 30 1 1 1 Stadtkreis Fürth – – Stadtkreis Nürnberg 6 30 Stadtkreis Schwabach – – Ansbach 1.023 30 1 1 1 Erlangen-Höchstadt 522 30 10 10 10 Fürth 20 30 4 4 1 3 Nürnberger Land 1.094 30 49 49 2 2 44 1 Neustadt/Aisch-Bad Windsheim 679 30 6 6 6 Roth 576 30 17 17 17 Weißenburg-Gunzenhausen 687 30 29 29 29 Drucksache 17/5989 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 9 Landkreise/Kreisfreie Städte Jagdstrecke 2010/11 Probenziel 2013 eingegangene Proben auf AK davon positiv fraglich negativ nicht beurteilbar Unterfranken Stadtkreis Aschaffenburg 103 30 Stadtkreis Schweinfurt 7 30 Stadtkreis Würzburg 69 30 8 8 1 7 Aschaffenburg 2.525 30 232 * 232 * 39 2 191 Bad Kissingen 2.938 30 399 * 398 * 65 4 315 14 Rhön-Grabfeld 2.335 30 88 88 13 1 74 Haßberge 1.353 30 37 37 1 35 1 Kitzingen 289 30 38 38 38 Miltenberg 3.079 30 326 * 325 * 32 4 289 Main-Spessart 4.592 30 89 89 22 1 66 Schweinfurt 730 30 67 67 2 65 Würzburg 1.313 30 29 29 5 23 1 Schwaben Stadtkreis Augsburg 65 30 Stadtkreis Kaufbeuren – – Stadtkreis Kempten – – Stadtkreis Memmingen 14 30 Aichach-Friedberg 801 30 13 13 13 Augsburg 1.704 30 68 68 68 Dillingen/Donau 734 30 54 54 1 53 Günzburg 776 30 Neu-Ulm 384 30 14 14 14 Lindau/Bodensee – – Ostallgäu 84 30 Unterallgäu 831 30 Donau-Ries 2.060 30 40 40 40 Oberallgäu 15 30 1 1 1 Summe: 60.533 2.670 2838 2836 287 23 2488 38 * Bei einer Probe reichte das Untersuchungsmaterial nur für eine Untersuchung aus. Anlage 2 Untersuchungen von Wildschweinen auf Antikörper gegen die Erreger der Klassischen Schweinepest und der Aujeszkyschen Krankheit: 01.01.2014 bis 31.12.2014 Untersuchungen von Wildschweinen auf Genome des Erregers der Afrikanischen Schweinepest : 01.01.2014 bis 31.12.2014 Landkreise/Kreisfreie Städte Jagdstrecke 2010/11 Probenziel KSP/AK eingegange- ne Proben auf AK davon positiv fraglich negativ nicht beurteilbar Oberbayern Stadtkreis Ingolstadt 46 30 Stadtkreis München 7 30 Stadtkreis Rosenheim – – Altötting 38 30 46 46 2 44 Berchtesgad. Land – – Bad Tölz-Wolfratsh. 14 30 Dachau 355 30 Ebersberg 238 30 30 30 7 23 Eichstätt 1.935 30 23 23 23 Erding 52 30 32 32 2 30 Freising 674 30 29 29 29 Fürstenfeldbruck 204 30 14 14 14 Garmisch-Partenk. 9 30 1 1 1 Landsberg/Lech 275 30 1 1 1 Miesbach 2 30 Seite 10 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/5989 Landkreise/Kreisfreie Städte Jagdstrecke 2010/11 Probenziel KSP/AK eingegangene Proben auf AK davon positiv fraglich negativ nicht beurteilbar Mühldorf/Inn 27 30 1 1 1 München 318 30 Neuburg-Schrobenhausen 613 30 74 74 74 Pfaffenhofen/Ilm 817 30 29 29 1 28 Rosenheim 15 30 5 5 5 Starnberg 337 30 25 25 25 Traunstein 19 30 5 5 5 Weilheim-Schongau 133 30 5 5 5 Niederbayern Stadtkreis Landshut 14 30 Stadtkreis Passau 10 30 Stadtkreis Straubing 4 30 Deggendorf 285 30 12 12 11 1 Dingolfing-Landau 143 30 15 15 5 10 Freyung-Grafenau 249 30 41 41 9 32 Kelheim 1.990 30 29 29 4 2 23 Landshut 731 30 4 4 1 3 Passau 225 30 64 64 7 57 Regen 335 30 8 8 2 6 Rottal-Inn 146 30 41 41 2 39 Straubing-Bogen 1.114 30 88 88 23 1 64 Oberpfalz Stadtkreis Amberg 2 30 Stadtkreis Regensburg 21 30 Stadtkreis Weiden/Opf. 28 30 Amberg-Sulzbach 1.896 30 236 236 12 223 1 Cham 903 30 38 38 5 33 Neumarkt/Opf. 1.383 30 115 115 5 110 Neustadt/Waldnaab 1.281 30 17 17 17 Regensburg 2.182 30 364 360 62 6 286 6 Schwandorf 1.533 30 76 76 6 3 66 1 Tirschenreuth 1.237 30 101 101 13 87 1 4 Proben aus Landkreis Regensburg nicht untersuchungsfähig Oberfranken Stadtkreis Bamberg 19 30 Stadtkreis Bayreuth 7 30 Stadtkreis Coburg 36 30 Stadtkreis Hof/S. 5 30 Bamberg 1.131 30 38 37 1 36 Bayreuth 1.048 30 228 228 5 222 1 Coburg 959 30 28 28 28 Forchheim 252 30 42 42 42 Hof/Saale 966 30 122 122 10 112 Kronach 984 30 84 84 83 1 Kulmbach 765 30 112 112 109 3 Lichtenfels 501 30 84 84 8 76 Wunsiedel/ Fichtelgebg. 557 30 33 33 2 31 1 Probe aus Landkreis Bamberg nicht untersuchungsfähig Mittelfranken Stadtkreis Ansbach 24 30 Stadtkreis Erlangen 31 30 16 16 16 Stadtkreis Fürth – – 1 1 1 Stadtkreis Nürnberg 6 30 4 4 4 Stadtkreis Schwabach – – Drucksache 17/5989 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 11 Landkreise/Kreisfreie Städte Jagdstrecke 2010/11 Probenziel KSP/AK eingegangene Proben auf AK davon positiv fraglich negativ nicht beurteilbar Ansbach 1.023 30 52 52 52 Erlangen-Höchstadt 522 30 37 37 36 1 Fürth 20 30 7 7 7 Nürnberger Land 1.094 30 90 90 22 2 66 Neustadt/Aisch-Bad Windsheim 679 30 20 20 20 Roth 576 30 32 32 32 Weißenburg-Gunzenhausen 687 30 33 33 33 Unterfranken Stadtkreis Aschaffenburg 103 30 Stadtkreis Schweinfurt 7 30 Stadtkreis Würzburg 69 30 18 18 1 17 Aschaffenburg 2.525 30 194 194 58 135 1 Bad Kissingen 2.938 30 562 562 93 469 Rhön-Grabfeld 2.335 30 180 180 11 1 168 Haßberge 1.353 30 69 69 69 Kitzingen 289 30 60 60 60 Miltenberg 3.079 30 368 368 85 2 275 6 Main-Spessart 4.592 30 204 203 62 3 138 Schweinfurt 730 30 100 100 10 89 1 Würzburg 1.313 30 63 63 14 48 1 1 Probe aus Landkreis Main-Spessart nicht untersuchungsfähig Schwaben Stadtkreis Augsburg 65 30 Stadtkreis Kaufbeuren – – Stadtkreis Kempten – – Stadtkreis Memmingen 14 30 Aichach-Friedberg 801 30 18 18 18 Augsburg 1.704 30 27 27 24 3 Dillingen/Donau 734 30 20 20 20 Günzburg 776 30 8 8 8 Neu-Ulm 384 30 23 23 23 Lindau/Bodensee – – Ostallgäu 84 30 Unterallgäu 831 30 11 11 11 Donau-Ries 2.060 30 57 57 57 Oberallgäu 15 30 1 1 1 Summe: 60.533 2.670 4.615 4.609 550 20 4.011 28