Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Günther Felbinger FREIE WÄHLER vom 27.02.2015 Schulfruchtprogramm in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Schularten neben den bayerischen Grund- schulen profitieren bisher vom Schulfruchtprogramm und welche Schularten bzw. Erziehungseinrichtungen beabsichtigt man aufgrund der Finanzmittelaufstockung der EU zukünftig in das Schulfruchtprogramm mit aufzunehmen? 2. Wurden in den vergangenen Jahren in Bayern alle zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für das Schulfruchtprogramm ausgeschöpft? a) Wenn nein, wie viele Restmittel wurden nicht abgerufen ? 3. Wie erklärt sich die Reduzierung der Portionen von an- fangs 15 pro Quartal (Schuljahr 2010/11) auf aktuell 10 pro Quartal, d. h. um 5 Portionen bzw. 33 %, bei gleichzeitiger Aufstockung der Finanzmittel seitens der EU? 4. Aufgrund welcher Tatsache wurde das Schulfruchtpro- gramm auf Kindertageseinrichtungen ausgedehnt? 5. Wie kann man zukünftig den Verwaltungsaufwand op- timieren und für Schulfruchtlieferanten vereinfachen, um eine zumutbare Bearbeitungszeit und zeitnahe Auszahlung der Beihilfe an die Schulfruchtlieferanten zu erreichen? 6. Sind Bearbeitungszeiten von 3 Monaten von der An- tragstellung bis zur Bewilligung üblich? 7. Ist Schulfruchtlieferanten die Vorfinanzierung ihrer Lie- ferungen für ein ganzes Quartal zumutbar? 8. Wie werden Schulfruchtlieferanten zukünftig für lange Wartezeiten auf vorfinanzierte Beträge entschädigt (Verzugszinsen)? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 09.04.2015 1. Welche Schularten neben den bayerischen Grundschulen profitieren bisher vom Schulfruchtprogramm und welche Schularten bzw. Erziehungseinrichtungen beabsichtigt man aufgrund der Finanzmittelaufstockung der EU zukünftig in das Schulfruchtprogramm mit aufzunehmen? Neben den bayerischen Grundschulen sind Förderschulen (Jahrgangsstufen 1 bis 4) sowie Kindergärten und Häuser für Kinder in das EU-Schulfruchtprogramm einbezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch weiterführende Schulen teilnehmen. Aufgrund der Finanzmittelaufstockung der EU erfolgte bereits mit Beginn des Schuljahres 2014/15 eine Ausweitung des bayerischen Schulfruchtprogramms auf Kindergärten und Häuser für Kinder. Derzeit ist keine weitere Ausweitung des Programmes angedacht. 2. Wurden in den vergangenen Jahren in Bayern alle zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für das Schulfruchtprogramm ausgeschöpft? Bisherige Restmittel wurden jeweils in das Folgejahr übertragen . Auch für die Restmittel aus dem Schuljahr 2013/14 wurde die Übertragung beantragt, damit sie für die Ausweitung des Schulobst- und -gemüseprogramms auf Kindergärten und Häuser für Kinder bereitgestellt werden können. a) Wenn nein, wie viele Restmittel wurden nicht abgerufen ? Entfällt. 3. Wie erklärt sich die Reduzierung der Portionen von anfangs 15 pro Quartal (Schuljahr 2010/11) auf aktuell 10 pro Quartal, d. h. um 5 Portionen bzw. 33 %, bei gleichzeitiger Aufstockung der Finanzmittel seitens der EU? Eine erste Evaluierung der Umsetzung des EU-Schulobstund -gemüseprogramms in Bayern hat unter anderem ergeben , dass die Liefermöglichkeit von bis zu 15 Portionen pro Quartal häufig nicht ausgeschöpft und von Schulen teilweise als zu hoch angesehen wird. Im Schuljahr 2012/13 wurden rund 346.000 Schüler mit 13,3 Millionen Portionen Schulobst und -gemüse beliefert. Dies entspricht einer durchschnittlichen Lieferung von etwa 39 Portionen pro Schuljahr bzw. knapp 10 pro Quartal. Gleichzeitig erfordert die Ausweitung des Schulobst- und -gemüseprogramms auf Kindergärten und Häuser für Kinder einen enormen finanziellen Mehraufwand. Beides hat das Staatsministerium bewogen, im Rahmen der Ausweitung des Schulobst- und -gemüse- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.04.2015 17/6047 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/6047 programms nunmehr generell eine schulwöchentliche Lieferung vorzusehen. 4. Aufgrund welcher Tatsache wurde das Schulfruchtprogramm auf Kindertageseinrichtungen ausgedehnt? Ziel des Schulobst- und -gemüseprogramms ist es, Kindern die Möglichkeit zu geben, Lebensmittel wertschätzen zu lernen und möglichst früh gesunde Ernährungsgewohnheiten zu entwickeln. Dies gelingt umso besser, je früher Kinder Obst und Gemüse kennenlernen. Die Ausweitung des Schulobst- und -gemüseprogramms konnte mit der prozentualen Aufstockung der EU-Fördermittel von 50 % auf 75 % der Nettokosten erfolgen. Das Interesse seitens der Kindergärten und Häuser für Kinder war und ist groß und wird, ähnlich wie bei den Schulen, in den kommenden Quartalen stetig ansteigen. 5. Wie kann man zukünftig den Verwaltungsaufwand optimieren und für Schulfruchtlieferanten vereinfachen um eine zumutbare Bearbeitungszeit und zeitnahe Auszahlung der Beihilfe an die Schulfruchtlieferanten zu erreichen? Beim Schulobst- und -gemüseprogramm handelt es sich um ein Europäisches Förderprogramm, das aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert wird und dessen Abwicklung strengen Anforderungen genügen muss. So muss insbesondere bei den Kontrollen der Beihilfeanträge zuverlässig geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen gegeben sind und ob diese eingehalten werden. Gemäß Art. 13 Abs. 2 VO (EU) Nr. 288/2009 erstrecken sich die Verwaltungskontrollen auf sämtliche Beihilfeanträge (100 %) und umfassen auch die Überprüfung der vorgeschriebenen Nachweise für die Lieferung der Erzeugnisse. Der Umfang der Verwaltungskontrollen kann daher nicht reduziert werden. 6. Sind Bearbeitungszeiten von 3 Monaten von der Antragstellung bis zur Bewilligung üblich? Der Ablauf beim Schulobst- und -gemüseprogramm ist wie folgt geregelt: Der Lieferant hat nach Ablauf eines Schulquartals drei Monate Zeit, seinen Antrag für dieses Quartal an der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) einzureichen. Die LfL wiederum muss, soweit der Antrag in Ordnung ist, die beantragte Beihilfe innerhalb von drei Monaten auszahlen (rechtliche Vorgabe gem. Art. 11 Abs. 2 VO (EU) Nr. 288/2009). Bei kontinuierlicher Antragstellung durch den Lieferanten erfolgt entsprechend eine fortlaufende Auszahlung . Damit muss der Lieferant nur zu Beginn seiner Tätig- keit einmalig vorfinanzieren, danach werden ständig Zahlungen geleistet. Für jede Förderperiode führt die LfL (wie auch in der Vergangenheit ) mindestens zwei Auszahlungsläufe durch. 7. Ist Schulfruchtlieferanten die Vorfinanzierung ihrer Lieferungen für ein ganzes Quartal zumutbar? Bereits seit dem Start des Schulfruchtprogramms in Bayern im Jahr 2010 ist der Ablauf so konzipiert, dass zunächst ein Quartal lang geliefert wird und erst danach die erfolgten Lieferungen mit der LfL abgerechnet werden. Darauf wird insbesondere im Merkblatt auch ausdrücklich eingegangen. Jedem Betrieb steht es frei, eine Zulassung als Schulobstund -gemüselieferant zu diesen Bedingungen zu beantragen oder auch diese Zulassung wieder aufzugeben, soweit das Schulobst- und -gemüseprogramm durch den Lieferanten nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Eine Abweichung von diesem Ablauf ist nicht möglich, da in Art. 11 Abs. 1 a) der VO (EU) Nr. 288/2009 ausdrücklich geregelt ist, dass eine Beihilfe nur gegen Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen ausgezahlt wird. 8. Wie werden Schulfruchtlieferanten zukünftig für lange Wartezeiten auf vorfinanzierte Beträge entschädigt (Verzugszinsen)? Eine Zahlung von Verzugszinsen ist in diesem Förderprogramm nicht vorgesehen. Ergänzend sei angefügt, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 22.07.2014 hier nicht anwendbar ist: Anzuwenden ist diese Regelung auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind. Dabei zählen als Geschäftsverkehr Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen. Zahlungen im Rahmen eines Zuwendungs -/Beihilfeverhältnisses sind vom Anwendungsbereich nicht umfasst. Die Fördermittel im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms sind Zuwendungen i. S. v. Art. 23 und 44 BayHO (siehe Nr. 7 der Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms).