Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 19.02.2015 Beförderung während einer Beurlaubung In der „Beförderungsrichtlinie für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz“ ist unter Punkt 2.4 die „Beförderung während einer Beurlaubung“ geregelt. Danach kann eine Beförderung während einer Beurlaubung, die als Dienstzeit im Sinn des Art. 15 Abs 4 LlbG gilt, erfolgen. Liegt in diesem Fall eine dienstliche Beurteilung nicht vor oder länger als drei Jahre zurück, gilt die Regelung der Nr. 2.2.2 entsprechend . Ich frage die Staatsregierung: 1. Gelten die vorstehenden Bestimmungen auch für Beamte /Beamtinnen, die Elternzeit in Anspruch genommen haben , wird insbesondere hierbei auch „auf die berufliche Entwicklung vergleichbarer Beamter und Beamtinnen“ abgestellt? 2. Nach welchen Kriterien werden vergleichbare Beamtinnen und Beamte ermittelt? 3. Ist es richtig, dass es bei Anwendung vorstehender Bestimmungen in der Praxis dazu kommt, dass Beamte/ Beamtinnen in Elternzeit bevorzugt vor Beamten/Beamtinnen ohne Elternzeit befördert werden, obwohl bei Letzteren eine Beurteilung (also eine tatsächliche Leistungseinschätzung ) vorliegt? 4. Ist es richtig, dass dadurch Beamte/Beamtinnen, die (vor allem aus wirtschaftlichen Gründen) keine Elternzeit genommen haben, schlechter gestellt sind als Beamte/Beamtinnen , die Elternzeit genommen haben? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 09.04.2015 Zu 1.: Als Dienstzeit gelten nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Leistungslaufbahngesetzes auch Zeiten einer Elternzeit oder einer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Beamtengesetz, wenn ein Beamter oder eine Beamtin ein Kind, für das ihm oder ihr die Personensorge zusteht und das in seinem oder ihrem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz überwiegend selbst betreut und erzieht. Die Zeiten werden grundsätzlich im Umfang von 36 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes berücksichtigt. In diesem Umfang wird daher auch die zitierte Bestimmung der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz angewendet, soweit keine oder keine aktuelle Beurteilung vorliegt. Zur Entscheidung über eine Beförderung wird jeweils die Laufbahnentwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten betrachtet. Zu 2.: Als mögliche Vergleichsbeamte kommen diejenigen Beamtinnen und Beamten infrage, die mit der zu vergleichenden Beamtin bzw. mit dem zu vergleichenden Beamten dieselbe Laufbahn- bzw. Qualifikationsprüfung abgelegt haben und nicht zwischenzeitlich in eine höhere Laufbahngruppe bzw. Qualifikationsebene aufgestiegen sind. Die weitere Eingrenzung erfolgt anhand der zuletzt erfolgten dienstlichen Beurteilung . Wer aus der genannten Gruppe zum jeweiligen Beurteilungsstichtag dasselbe oder ein schlechteres Gesamturteil erreicht hat und in derselben Besoldungsgruppe beurteilt wurde, kommt als Vergleichsbeamter bzw. Vergleichsbeamtin in Betracht. Zu 3. und 4.: Die erwähnten Bestimmungen werden keineswegs in allen Fällen auf Beamte und Beamtinnen in Elternzeit angewendet . Voraussetzung ist vielmehr, dass für den jeweiligen Beamten oder die Beamtin keine oder keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliegt. Ob dies der Fall ist, hängt individuell von Lage und Dauer der Beurlaubung innerhalb des betreffenden Beurteilungszeitraumes ab. Eine periodische Beurteilung ist im Regelfall zu erstellen, wenn dabei mindestens sechs Monate Dienst geleistet wurde. Aufgrund der individuellen Parameter, die die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe bestimmen (Prüfungsjahrgang , Zeitpunkt und Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung), ist überdies ein pauschalisierender Vergleich der Beförderungsaussichten nicht möglich. Für einige Beamtinnen und Beamte, die der Vergleichsbetrachtung gemäß den Beförderungsrichtlinien unterliegen, kann bereits Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.04.2015 17/6150 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/6150 beim nächstmöglichen Beförderungstermin ein Vergleichsbeamter bzw. eine Vergleichsbeamtin identifiziert und daher eine Ernennung ausgesprochen werden. Genauso sind aber auch Beamtinnen und Beamte vorhanden, für die auch längerfristig kein Vergleichsbeamter bzw. keine Vergleichsbeamtin gefunden werden kann und daher auch keine Beförderung möglich ist. Die Beförderungsaussichten derjenigen Beamtinnen und Beamten, welche über eine aktuelle dienstliche Beurteilung verfügen, sind unmittelbar abhängig von dem dabei erzielten Ergebnis im Vergleich zu den anderen beurteilten Beamtinnen und Beamten sowie zur Zahl der Beförderungsmöglichkeiten . Anzumerken ist abschließend, dass die vorstehenden Regelungen auch für den Personenkreis zur Anwendung kommen, die aufgrund einer Freistellung vom Dienst zuletzt nicht beurteilt wurden, z. B. Mitglieder der Personal- oder Schwerbehindertenvertretung.