Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 11.03.2015 Bayerisches Hinterlegungsgesetz Im Hinblick darauf, dass z. B. in Großbritannien, Neuseeland und in mehreren US-Bundesstaaten Datenbanken unterhalten werden, an die Berechtigte Suchanfragen bei öffentlichen Stellen hinterlegten Gegenständen stellen können, und mit Blick darauf, dass auch in Deutschland in den letzten Jahren zahlreiche Portale geschaffen wurden, so das gemeinsame Registerportal der Länder, über das bundesweit Handelsregistereintragungen und -bekanntmachungen abgerufen werden können, das Portal zu bundesweiten Insolvenzbekanntmachungen , das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister für Deutschland und das Zentrale Vorsorgeregister, frage ich die Staatsregierung : 1. In welcher Höhe sind in den letzten zehn Jahren bei den bayerischen Amtsgerichten und der Landesjustizkasse Bamberg Geldsummen (Geldhinterlegung) oder Wertpapierguthaben sowie Wertpapiere, Geldzeichen oder sonstige Urkunden und Kostbarkeiten (Werthinterlegung) hinterlegt worden? 2. In welcher Höhe sind in den letzten zehn Jahren Geldhinterlegungen und Werthinterlegungen nach Art. 26 des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes dem Freistaat Bayern verfallen? 3. Werden in Bayern Gläubigern, Berechtigten oder Erben unbekannte Hinterlegungen zur Kenntnis gebracht, damit wegen Unkenntnis einer Hinterlegung nach Ablauf der Hinterlegungsfrist die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands an diese Personen nicht ausgeschlossen ist? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 14.04.2015 Zu 1.–2.: Die gewünschten statistischen Angaben bitte ich der beigefügten Übersicht der Landesjustizkasse Bamberg zu entnehmen . Zu 3.: Die gerichtliche Hinterlegung stellt eine Justizdienstleistung in Fällen dar, in denen im Interesse des Bürgers Bedarf für eine sichere und dokumentierte Aufbewahrung von Geld oder Wertgegenständen besteht. Das Recht des Hinterlegungsverfahrens wird in Bayern seit 1. Dezember 2010 durch das Bayerische Hinterlegungsgesetz (BayHintG) vom 23. November 2010 (GVBl. S. 738) geregelt. Das Bayerische Hinterlegungsgesetz enthält auch Vorschriften darüber , wer im Einzelfall über eine Hinterlegung zu informieren ist. Nach Art. 5 Abs. 1 BayHintG werden sämtliche Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens von einer Hinterlegung dadurch in Kenntnis gesetzt, dass ihnen die Annahmeanordnung bekannt gegeben wird (Art. 10 Abs. 3 BayHintG). Zu den Beteiligten zählen insbesondere die bezeichneten möglichen Empfänger (Art. 5 Abs. 1 Nr. 2, 3 BayHintG), also Gläubiger und andere Berechtigte. Diesem Personenkreis ist die Hinterlegung folglich bekannt; das Problem eines Verfalls mangels Kenntnis stellt sich nicht. Beruht die Hinterlegung gerade auf dem Umstand, dass der Hinterleger eine bestimmte Person (etwa mögliche Erben seines verstorbenen Gläubigers) nicht kennt, so kann er gleichwohl mit Wirkung für diese Personen („… für die unbekannten Erben des/der ….“) hinterlegen (Näheres bei Wiedemann/Armbruster, BayHintG, Art. 5 Rn. 10). Nachdem eine Bekanntgabe der Hinterlegungsanordnung an Unbekannte nicht möglich ist, erfolgt in diesen Fällen eine Benachrichtigung an das zuständige Nachlassgericht (vgl. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG). Dieses ermittelt die Erben von Amts wegen und informiert sie von der Hinterlegung. Ist die Ermittlung nicht erfolgreich, bleibt dem Hinterleger nach Ablauf der 30-jährigen Frist (Art. 24 Abs. 1 BayHintG) in den Fällen des Art. 25 Abs. 1 BayHintG ein weiteres Jahr Zeit, um die Herausgabe zu erwirken, und zwar auch dann, wenn er auf sein Rücknahmerecht verzichtet hatte (vgl. etwa § 382 BGB). Auch hier ist deshalb ein Verfall mangels Kenntnis nicht zu besorgen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.04.2015 17/6151 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/6151 Landesjustizkasse Bamberg Gerichtshinterlegungen in Zahlen Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 Geldhinterlegungen Gesamtbetrag 169.562.673,80 € 162.553.696,76 € 147.486.863,22 € 120.336.451,46 € 191.805.161,78 € Werthinterlegungen Fallzahlen 46 51 139 81 153 Verfall für den Freistaat Art. 26 BayHintG Gesamtbetrag 66.679,40 € 88.923,12 € 121.385,29 € 284.190,10 € 227.403,11 € Fallzahl Werthinterlegungen 23 37 45 31 21 Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 Geldhinterlegungen Gesamtbetrag 213.130.716,52 € 200.011.232,66 € 190.702.915,80 € 230.075.207,61 € 229.966.856,16 € Werthinterlegungen Fallzahlen 68 73 206 621 58 Verfall für den Freistaat Art. 26 BayHintG Gesamtbetrag 145.037,27 € 134.600,14 € 91.048,67 € 1.651.082,41 € 353.685,40 € Fallzahl Werthinterlegungen 16 10 13 43 18