Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Johann Häusler FREIE WÄHLER vom 09.03.2015 Hintergründe zu Zweck und Verwendung der Fischereiabgabe in Bayern Eine unerlässliche Bedingung für die legale Ausübung des Fischfangs in Bayern besteht in der Entrichtung der Fischereiabgabe . Sie ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Fischereischeins. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1. Zugunsten welcher exakten Zwecke wird im Freistaat eine Fischereiabgabe erhoben? 2. Wer entscheidet über den Einsatz der hierbei erhobenen Mittel? 3. Besteht eine Zweckbindung für den Einsatz der Einnah- men aus der Fischereiabgabe? 4. Falls ja, welche Zwecke sind hiervon umgriffen? 5. Durch wen wird kontrolliert, ob eine zielgerichtete Ver- wendung der betreffenden Mittel gegeben ist? 6. In welcher Häufigkeit finden entsprechende Kontrollen statt? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14.04.2015 Zu 1.: Art. 61 Abs. 1 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) legt fest, dass ein Fischereischein nur gültig ist, wenn die Zahlung der Fischereiabgabe nachgewiesen ist. In Abs. 2 wird als Zweck der Fischereiabgabe die Förderung einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Fischerei bestimmt. Dabei sollen gemäß Abs. 2 diese Mittel im Besonderen der Verbesserung der Lebensgrundlagen standortgerechter Fischbestände dienen. Abs. 2 regelt ebenfalls, dass ein Teil der Fischereiabgabemittel vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) für die Förderung zentraler fischereilicher Zwecke und Einrichtungen verwendet wird. Einen Teil der Mittel stellt das StMELF dem Landesfischereiverband Bayern e. V. (LFV) zur Verwendung nach den Vorgaben der „Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe (Fischereiabgaberichtlinie)“ vom 18. Mai 2004, siehe Anlage, zur Verfügung. Diese Richtlinie wurde zuletzt geändert am 23. März 2015. Der Anhang zur Fischereiabgaberichtlinie (siehe Anlage) führt die möglichen Förderbereiche bzw. Verwendungszwecke im Detail auf. Es sind – Maßnahmen zur Verbesserung und zum Erhalt des Le- bensraumes der Fische – Untersuchungen und Vorhaben des Arten- und Gewäs- serschutzes – Besatzmaßnahmen nach Fischsterben – Artenhilfsprogramme für gefährdete Fischarten – Anschaffung von Geräten zur Hege des Fischbestandes – Anschaffung von Geräten für Lehr- und Lernzwecke – Untersuchungen und Gutachten – Öffentlichkeitsarbeit – Lehrgangswesen und – Jugendförderung Zu 2.: Über den Einsatz der Fischereiabgabemittel entscheidet nach Art. 61 Abs. 2 BayFiG zum Teil das StMELF. Das verbleibende Aufkommen wird auf Antrag dem LFV zur Verfügung gestellt. Dort nimmt eine unabhängige Förderstelle die Anträge entgegen und bearbeitet sie nach den Vorgaben der Fischereiabgaberichtlinie. Über Förderanträge, die den Richtlinien nicht direkt zuzuordnen sind oder die ein Investitionsvolumen von 50.000 € überschreiten, entscheidet der Förderbeirat, der in den Richtlinien näher bestimmt ist. Zu 3.: Zur rechtlichen Grundlage der Zweckbindung siehe Antwort zu Frage 1. Zu 4.: Siehe Antwort zu Frage 1. Zu 5.: Die Verwendungsnachweise werden nach 7.3.2 der Richtlinie laufend von der Förderstelle überprüft. Nach Eingang des jährlichen Gesamtverwendungsnachweises bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Abt. Förderwesen und Fachrecht, führt diese gemäß 6.1.3 bzw. 6.2.4 der Richtlinie die Prüfung der Verwendungsnachweise durch und teilt das Ergebnis dem StMELF mit. Darüber hinaus führt der Bayerische Oberste Rechnungshof Prüfungen durch. Zu 6.: Siehe Antwort zu Frage 5. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 13.05.2015 17/6190 Bayerischer Landtag 793-L Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe (Fischereiabgaberichtlinie – FiAbgaR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 18. Mai 2004 Az.: L 4-7997.2-362, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. März 2015 Gemäß Art. 61 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) vom 15. August 1908 (BayRS 793-1-E), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl S. 840), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 407 der Verordnung vom 22.Juli 2014, (GVBl S. 286), wird eine Fi- schereiabgabe erhoben. Sie wird für die Förderung der Fischerei nach Maßgabe dieser Richtlinie verwendet. Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haus- haltsordnung (BayHO). Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Arti- keln, insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektför- derung (ANBest-P) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Pro- jektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 1. Zweck der Förderung Die Mittel aus der Fischereiabgabe dienen zur Förderung der Fischerei in Bayern. Förderziel ist vor allem auch der Ausgleich nachteiliger zivilisatorischer Einflüsse auf die Fischbestände und den Lebensraum der Fische. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden können Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung des na- türlichen Lebensraumes der Fische, der Fischhege, der Aus- und Fortbildung der Fi- scher, der Jugendarbeit, der Öffentlichkeitsarbeit und der Untersuchung überregiona- ler, für die Fischerei bedeutsamer Fragen, dienen. Maßnahmen, die dem Erhalt und der Verbesserung des Lebensraumes der Fische dienen, sind nur förderfähig, wenn sie über die Gewässerunterhaltspflicht oder beste- hende gesetzliche Auflagen und rechtliche Verpflichtungen hinausgehen (s. auch Ab- schnitt II, Nr. 2.2 des Anhangs zur Richtlinie). Sie können in begründeten Fällen und vorbehaltlich der Pflichtaufgaben öffentlicher Träger auch dann gefördert werden, wenn die Pflicht zur Gewässerunterhaltung bei Dritten liegt. 2.2 Detaillierte Regelungen zu einzelnen Förderbereichen und Fördermaßnahmen sowie Verfahrensabläufe zur Förderung sind den Nrn. 6 und 7 dieser Richtlinie sowie dem Anhang dazu zu entnehmen. Der Anhang ist Bestandteil der Richtlinie. 2.2.1 Es sind nur solche Maßnahmen zuwendungsfähig, bei denen der Antragsteller Maß- nahmeträger ist oder eine eindeutige Vereinbarung über eine Beteiligung an der Maßnahme vorgelegt wird. 2.2.2 Der Erwerb von Immobilien (z.B. Wehre, aufgelassene Wasserkraftanlagen, etc.), Fischerei- und Wasserrechten sowie damit ggf. in Zusammenhang stehende bauliche Maßnahmen können nur unter Beachtung der nachfolgend genannten Maßgaben ge- fördert werden. Bei diesen Vorhaben muss der Landesfischereiverband Bayern e.V. (LFV), ein Be- zirksfischereiverband (BFV) oder eine Gebietskörperschaft Maßnahmenträger sein, die Eigentumsrechte erwerben und der Förderbeirat dem jeweiligen Projekt zuge- stimmt haben. Der Erwerb von Immobilien und Wasserrechten (und ggf. damit verbundene bauliche Aktivitäten) ist nur im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung des Le- bensraumes der Fische (Gewässerrenaturierung etc.) zuwendungsfähig. Der Erwerb von Fischereirechten ist nur dann zuwendungsfähig, wenn damit spezielle Forschungsvorhaben oder Modellprojekte verbunden sind und eine reguläre Aus- übung der Fischerei langfristig (mindestens 20 Jahre) unterbleibt. Ansonsten hat sich die Fischereiausübung den Zielen der Forschungsvorhaben und Modellprojekte un- terzuordnen; Entsprechendes ist im Antrag klar zu beschreiben. 2.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere: 2.3.1 Reisekosten, soweit sie nicht bei der Durchführung von Maßnahmen und Projekten (z. B. im Rahmen des Arten- und Gewässerschutzes) anfallen, 2.3.2 Ausgaben für Maschinen, Geräte und sonstige Anschaffungen, die nicht unmittelbar der Fischerei dienen, mit Ausnahme von solchen, die in den Richtlinien und im An- hang dazu als zuwendungsfähig benannt sind, 2.3.3 Ausgaben für Maßnahmen, die unter die Bagatellgrenze fallen (Förderbetrag auf Be- zirksfischereiverbands-/Landesfischereiverbandsebene 500 €; Förderbetrag auf Ver- einsebene 150 €), mit Ausnahme von Aufwendungen, die bei Seminaren und Fortbil- dungsmaßnahmen anfallen , 2.3.4 Bewirtungskosten (auch bei Sitzungen und Veranstaltungen), 2.3.5 Ersatzbeschaffungen, 2.3.6 Ausgaben für Maßnahmen, die mit dem Casting-Sport in Zusammenhang stehen, 2.3.7 Bauliche Investitionen, mit Ausnahme der in den Richtlinien und im Anhang ange- sprochenen einschlägigen Maßnahmen. 2.3.8 Maßnahmen nach Nr. 3.1 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben von Hoheitsträ- gern. 2.3.9 Ausgaben für einen Grunderwerb, es sei denn, der Grunderwerb wäre der eigentliche oder weit überwiegende Förderzweck der Maßnahme (s. Nr. 2.2.2). 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsberechtigt für Maßnahmen, die vom StMELF unmittelbar oder unter Einschal- tung nachgeordneter Behörden abgewickelt werden, ist der LFV sowie natürliche oder juristische Personen. 3.2 Antragsberechtigt für Fördermaßnahmen, die von der Förderstelle beim LFV abgewi- ckelt werden, sind Fischereiberechtigte, Fischereivereine und Fischereiorganisatio- nen, denen der LFV die Zuwendungen gemäß Nr. 7.2.2 weiterleitet. Projekte oder Programme zum Arten- und Gewässerschutz können auch von den Fachberatungen für das Fischereiwesen der Bezirke beantragt werden; diese Anträge sind gemäß Nr. 7.2.1 über die Bezirksverbände einzureichen und generell vom För- derbeirat zu entscheiden. Bei Maßnahmen gemäß Abschnitt II Nr. 2.1.1 des Anhangs zu dieser Richtlinie gibt es, abgesehen von den dort genannten Fällen, keinerlei Einschränkungen auf einen bestimmten Kreis der Berechtigten hinsichtlich Trägerschaft der Maßnahme und Be- antragung von Fördermitteln. 3.3 Nichtmitglieder (Einzelpersonen, Organisationen) des LFV dürfen bei der Vergabe von Fördermitteln nicht ausgeschlossen werden. 3.4 Teichwirte und deren Zusammenschlüsse können keine Förderung aus Fischereiab- gabemitteln erhalten. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich die Maßnahmen der Antragsteller auf bayerische Fischgewässer beziehen oder in anderer Weise der bayerischen Fischerei zugute kommen. 4.2 Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit der Antragstellung als erteilt. Daraus kann jedoch kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden. Der Antragstel- ler hat das volle Finanzierungsrisiko zu tragen. 5. Art und Umfang der Förderung 5.1 Die Förderung wird in Form von Zuschüssen (Projektförderung) im Wege der Anteilfi- nanzierung gewährt. Dies gilt nicht für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Pauscha- len, welche als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. 5.2 Entsprechend den Vorgaben des Anhangs zu dieser Richtlinie können die beantrag- ten Maßnahmen bis zur Höhe der dort jeweils genannten prozentualen Fördersätze bzw. Pauschalen bezuschusst werden. 5.3 Fördermittel für Zuwendungen gemäß Nr. 3.2 dieser Richtlinie können nur gewährt werden, wenn die Maßnahmen den einzelnen Förderbereichen im Anhang zu dieser Richtlinie zuzuordnen oder vom Förderbeirat genehmigt worden sind. 5.4 Die für die einzelnen Förderbereiche beantragten und im Finanzierungsplan des Zu- wendungsbescheides enthaltenen Ansätze sind gegenseitig deckungsfähig. In den jeweiligen Förderbereichen ist eine Überschreitung des Ansatzes bis zu 50 % statt- haft. Der Gesamtansatz darf nicht überschritten werden. 6. Verfahren bei Maßnahmen die durch das StMELF selbst abgewickelt werden 6.1 Anträge an das StMELF zur unmittelbaren Förderung 6.1.1 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen nach Nr. 3.1 dieser Richtlinie sind schrift- lich mit Formblatt (Anlage 3) an das StMELF zu richten. Jedem Antrag ist eine Maß- nahmenbeschreibung sowie ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan beizule- gen; außerdem sind zeitliche Angaben zum Mittelbedarf zu machen. 6.1.2 Bewilligungs-/Ablehnungsbescheide werden vom StMELF erlassen. Der LFV wird über die Entscheidungen informiert. 6.1.3 Zuständig für die Prüfung des Verwendungsnachweises ist die Bayerische Landes- anstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen und Fachrecht (LfL). Sie teilt das Prüfungsergebnis dem StMELF mit, das ggf. die entsprechenden Maßnahmen er- greift (z. B. Rückforderung). Die erstatteten Mittel stehen wieder zur Förderung der Fischerei zur Verfügung. 6.2 Antrag des LFV an das StMELF zum Betrieb der Förderstelle und zur Abwicklung von Fördermaßnahmen 6.2.1 Das StMELF teilt der Förderstelle zum 15. November eines jeden Jahres die Höhe der aus der Fischereiabgabe voraussichtlich für das nächste Jahr verfügbaren Mittel mit. Der Antrag auf Gewährung von Fördermitteln zum Betrieb der Förderstelle und zur Abwicklung von Fördermaßnahmen durch diese (gemäß Nr. 3.2) ist bis spätestens zum 1. April eines jeden Jahres nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel an das StMELF zu stellen. 6.2.2 Der Antragszeitraum ist auf das Kalenderjahr bezogen. Für die Antragstellung ist das in Anlage 1 zu dieser Richtlinie vorgegebene Formblatt zu verwenden. 6.2.3 Der Bewilligungs-/Ablehnungsbescheid wird vom StMELF erlassen. 6.2.4 Zuständig für die Prüfung des Verwendungsnachweises ist die LfL, Abteilung Förder- wesen und Fachrecht. Sie teilt das Prüfungsergebnis dem StMELF mit, das ggf. die entsprechenden Maßnahmen ergreift (z. B. Rückforderung). Die erstatteten Mittel stehen wieder zur Förderung der Fischerei zur Verfügung. Satz 3 gilt auch für bewilligte Mittel, die im jeweiligen Förderzeitraum nicht abgerufen werden. 7. Verfahren bei Maßnahmen die durch die Förderstelle abgewickelt werden 7.1 Förderstelle 7.1.1 Mit Ausnahme der nach Nr. 3.1 durch das StMELF abzuwickelnden Förderanträge werden alle anderen Förderanträge durch die beim LFV errichtete Förderstelle abge- wickelt. Sie ist eine eigenständige Einrichtung des LFV, die ausschließlich der Verwaltung der Fördermittel aus der Fischereiabgabe und dem Vollzug der Fischereiabgabeförde- rung dient. Die Förderstelle ist dem geschäftsführenden Präsidium unterstellt; Auf- sicht und Kontrolle werden durch den Präsidenten und den Schatzmeister ausgeübt. 7.1.2 Angemessene Ausgaben für Personal, Ausstattung und Kosten, die sich aus der Tä- tigkeit der Förderstelle ergeben, können aus Mitteln der Fischereiabgabe gefördert werden; diese Förderung kann auch in Form einer Jahrespauschale erfolgen. Die für den Betrieb der Förderstelle benötigten Mittel sind in der für den jeweiligen Förderzeitraum bewilligten Gesamtsumme enthalten. 7.1.3 An der Förderstelle ist eine fortführende EDV-gestützte Auflistung der Förderfälle nach Maßnahmeträgern zu führen, aus der die jeweils geförderten Maßnahmen er- sichtlich sind. 7.1.4 Die Förderstelle ist verpflichtet, zuwendungsrelevante Unterlagen (Anträge von Drit- ten, Bewilligungsschreiben der Förderstelle, Verwendungsnachweise, Rechnungen und Auszahlungsbelege) mindestens fünf Jahre lang nach der Vorlage des Gesamt- verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Originalrechnungen und Originalzahlungsbelege, die an Dritte zurückgereicht werden, müssen in Kopie vorhanden sein. Sofern bei einzelnen Fördermaßnahmen gemäß Anhang zu den Richtlinien zusätzli- che Bestätigungen, behördliche Genehmigungen oder Belegexemplare erforderlich sind, sind auch diese beim jeweiligen Förderakt zu verwahren. 7.1.5 Soweit bei bestimmten Maßnahmen eine Bewilligung gemäß Anhang nicht möglich erscheint, oder sie ein Investitionsvolumen von 50.000 € übersteigen, hat der im An- hang zu den Richtlinien beschriebene Förderbeirat über einen Vorschlag für eine Ausnahme zu entscheiden. 7.1.6 Eine Zuordnung/Aufteilung der jeweils zur Verfügung stehenden Fördermittel nach Mitgliederzahlen in den Vereinen/Verbänden oder nach Aufkommen der Fischereiab- gabemittel aus den einzelnen Regionen/Regierungsbezirken ist nicht zulässig. 7.1.7 Bei gleichen Fördertatbeständen sind grundsätzlich auch die gleichen Fördersätze anzuwenden. 7.1.8 Die Förderstelle ist für die Einleitung und Abwicklung von Rückforderungen gegen- über Dritten zuständig. 7.2 Antragstellung/Bewilligung 7.2.1 Die gemäß Nr. 3.2 dieser Richtlinie Antragsberechtigten stellen ihre Anträge auf Zu- wendungen mit Formblatt (Anlage 2) über den jeweiligen BFV an die Förderstelle beim LFV. Der BFV leitet die Anträge mit einer kurzen Stellungnahme innerhalb von vier Wochen an die Förderstelle weiter. Die Anträge müssen eine eindeutige und nachvollziehbare inhaltliche Darstellung zum Zweck der Maßnahme sowie die erforderlichen Unterlagen enthalten. Soweit vorgegeben, müssen die erforderlichen Zustimmungen – insbesondere der jeweiligen zuständigen Fachberatung für Fischerei und der positiven Stellungnahme der Kreis- verwaltungsbehörde – den Anträgen beiliegen. 7.2.2 Die Förderstelle hat im Rahmen der im jeweiligen Förderabschnitt zur Verfügung ste- henden Mittel durch privatrechtliche Fördervereinbarung (Anlagen 4, 4a) die Mittel nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises (Anlage 4b) an Dritte wei- terzugeben. 7.2.3 Bei Weiterleitung der Mittel an Dritte ist nach VV Nr. 12.5 zu Art. 44 BayHO zu verfah- ren. Die Zuwendungen sind als Projektförderung/Anteilfinanzierung (bzw. bei Pauschalen gemäß Anhang II Nr. 3.3 als Projektförderung/Festbetragsfinanzierung) weiterzuge- ben. Den Dritten ist die Einhaltung der ANBest-P (siehe Nr. 8.1 dieser Richtlinie) aufzuer- legen. Die Zweckbindungsfristen sind, wie unter Nr. 8.2 dieser Richtlinie vorgesehen, festzu- legen. Das Prüfungsrecht nach Nr. 7.3 ANBest-P ist gegenüber den Dritten auch für das Staatsministerium oder seinen Beauftragten auszubedingen. 7.2.4 Auch für zentrale Maßnahmen, bei denen der LFV selbst Maßnahmeträger ist, sind durch die Förderstelle entsprechende Darstellungen der einzelnen Förderfälle im je- weiligen Förderzeitraum vorzunehmen. Eine Fördervereinbarung für eigene Maß- nahmen des LFV ist jedoch nicht erforderlich. 7.2.5 Für alle Vorhaben, die über die Förderstelle abgewickelt werden gilt, dass Anträge, die noch im laufenden Förderjahr bearbeitet werden sollen, bis spätestens 30. September des jeweiligen Jahres bei der Förderstelle vorliegen müssen. Davon ausgenommen sind Anträge nach Nr. 8 im Abschnitt II des Anhangs zur Richtlinie. 7.3 Mittelabruf/Verwendungsnachweis 7.3.1 Zur Abwicklung von Fördermaßnahmen durch die Förderstelle sind die erforderlichen Mittel bei der LfL abzurufen; dazu ist durch die Förderstelle ein separates Bankkonto „Fischereiabgabeförderung“ zu führen. Beim Abruf von Fördermitteln für Dritte muss der Förderstelle der Verwendungs- nachweis mit dem Nachweis der Bezahlung durch den Maßnahmeträger vorliegen und eine Prüfung durch die Förderstelle erfolgt sein. Die bei der LfL abgerufenen und auf dem Bankkonto „Fischereiabgabeförderung“ vereinnahmten Mittel sind innerhalb von vier Wochen an die Einzelantragsteller wei- terzuleiten. 7.3.2 Die vorgelegten Verwendungsnachweise sowie die Rechnungen und Zahlungsbelege für zentrale (eigene) Maßnahmen sind durch die Förderstelle auf Richtigkeit und Zuwendungsfähigkeit zu prüfen; die unter den Nrn. 7.1.4 dieser Richtlinie genannten Vorgaben sind zu beachten. Ausgaben können nur dann als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn eine den Antragsteller betreffende Rechnung mit entsprechendem Zahlungsnachweis vorliegt. Eine Förderung ohne Zahlungsnachweis ist nur bei Maßnahmen zulässig, die dem Förderbereich „Verbesserung des fischereilichen Lebensraumes (Gewässerrenaturie- rung etc.)“ zugeordnet werden, sowie bei speziellen, vom Förderbeirat genehmigten Projekten oder Programmen, bei denen ebenfalls auf freiwilliger Basis entsprechende Dienstleistungen erbracht werden. In diesen Fällen können freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sach- spenden von Vereins- bzw. Verbandsangehörigen den zuwendungsfähigen Ausga- ben zugerechnet werden. Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den vom StMELF jeweils bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der Ländlichen Entwick- lung (ZHLE) als Eigenleistung angesetzt. Für handwerkliche Leistungen, die eine be- sondere fachliche Qualifikation voraussetzen, können die Sätze angemessen erhöht werden. Beim Nachweis über die unentgeltlich geleisteten Arbeiten sind die von den einzelnen Mitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden, inkl. Einsatz von Gerätschaften, durch entsprechende Aufzeichnungen zu dokumentieren und von den jeweiligen Per- sonen abzuzeichnen. Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Nettoverkehrswertes an- gesetzt werden. Soweit erforderlich, hat die Förderstelle bei fraglichen Einzelfällen ggf. auch eine Vor- Ort-Kontrolle im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung vorzunehmen und das Er- gebnis zu protokollieren. Maßnahmenbezogene Einnahmen und Leistungen Dritter sowie Skonti und Rabatte sind stets in Abzug zu bringen. Soweit der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG be- rechtigt ist, kann die Umsatzsteuer in die zuwendungsfähigen Ausgaben einbezogen werden. 7.4 Die Zusammenfassung aller Einzelverwendungsnachweise ergibt einen Gesamtver- wendungsnachweis. Der Gesamtverwendungsnachweis ist entsprechend der in Anlage 5 zu dieser Richt- linie vorgegebenen Form zu erstellen. Er ist bis spätestens zum 1. April des folgen- den Kalenderjahres der LfL vorzulegen. Dem Gesamtverwendungsnachweis ist eine Bestätigung beizufügen, dass die von der Förderstelle an Dritte weitergeleiteten Zuwendungen anhand von Originalbelegen geprüft, und die Belege bei der Prüfung durch die Förderstelle mit einem Stempel, „Aus Fischereiabgabemitteln gefördert“, versehen worden sind. Ferner ist dem Gesamtverwendungsnachweis ein Vermerk beizufügen, dass die sat- zungsgemäß gewählten Prüforgane des LFV (Revisoren) den Verwendungsnachweis geprüft haben. 8. Allgemeine Bestimmungen 8.1 Die ANBest-P bzw. ANBest-K sind zum Bestandteil der Bewilligungsbescheide zu machen, soweit darin keine Sonderregelungen getroffen sind. Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P (Vergabe von Aufträgen) werden nicht angewendet. Für Maßnahmen mit einem Netto-Auftragswert über 2.500 € ist jedoch eine Markter- kundung nachzuweisen. Dazu sind grundsätzlich drei Vergleichsangebote einzuholen und dem Antrag beizulegen. Soweit Gebietskörperschaften durch die Förderstelle beim LFV Zuwendungen erhal- ten, ist die Einhaltung der vorstehend genannten ANBest-K in die Fördervereinbarung aufzunehmen. Eine aktuelle Fassung dieser Bestimmungen ist dem Antragsteller mit der Vereinbarung zu übermitteln. 8.2 Die zeitliche Bindung der geförderten Maßnahmen für den Zuwendungszweck endet bei − Bauten und baulichen Anlagen, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zwölf Jahre nach Fertigstellung bzw. Erwerb − sonstigen Gegenständen fünf Jahre nach Fertigstellung bzw. Lieferung. Werden Gegenstände, die aus Fördermitteln beschafft worden sind, vor Ablauf der oben festgelegten Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck ver- wendet, mindert sich der zurückzuzahlende Betrag pro volles Jahr ordnungsgemäßer Verwendung bei Bauten usw. um 8 1/3 % gerechnet ab Fertigstellung bzw. Erwerb und bei sonstigen Gegenständen um 20 % gerechnet ab der Fertigstellung bzw. der Lieferung. 8.3 Das StMELF sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) haben das Recht, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch Einsicht in die Bücher und Belege an Ort und Stelle entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prü- fen zu lassen. Im Übrigen richtet sich das Prüfungsrecht des ORH nach Art. 91 BayHO. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018. Martin Neumeyer Ministerialdirektor Verzeichnis der Anlagen Anlage 1: Antrag auf Zuwendung aus der Fischereiabgabe des LFV e. V. an das StMELF Anlage 2: Antrag auf Zuwendung aus der Fischereiabgabe an die Förderstelle Anlage 3: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln der Fischereiabgabe nach Nrn. 3.1 bzw. 6.1 der FiAb- gaR Anlage 4: Anschreiben der Förderstelle an Antragsteller Anlage 4a: Vereinbarung über die Förderung der Fischerei aus Mitteln der Fischereiabgabe Anlage 4b: Einzelverwendungsnachweis gegenüber der Förderstelle Anlage 5: Gesamtverwendungsnachweis gegenüber der LfL Anhang: Anhang zur Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe Anhang zur Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe vom 18. Mai 2004 (AllMBl S. 238), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. März 2015 I. Gremien und Kompetenzen 1. Förderstelle Beim Landesfischereiverband Bayern e. V. (LFV) wird die Gewährung und Verwaltung der Fördermittel aus der Fischereiabgabe (Förderung) durch eine Förderstelle abgewickelt. Sie ist eine eigenständige Einrichtung des LFV, jedoch dem geschäftsführenden Präsidium unterstellt ; Aufsicht und Kontrolle werden durch den Präsidenten und den Schatzmeister ausgeübt . Sie ist an die einschlägigen Vorgaben der Förderrichtlinie und dieses Anhangs sowie die Beschlüsse des Förderbeirats gebunden. 2. Förderbeirat 2.1 Zusammensetzung Der Förderbeirat des LFV besteht aus dem geschäftsführenden Präsidium des LFV, dem Geschäftsführer , dem Generalsekretär des LFV, der Förderstelle, den Präsidenten der Bezirksfischereiverbände (BFV) sowie je einem Vertreter des Instituts für Fischerei und der Abteilung Förderwesen und Fachrecht der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Die Leitung obliegt dem Präsidenten des LFV. Zur Abhandlung spezieller Themenbereiche können weitere Personen (ohne Stimmrecht) zugezogen werden (z. B. Artenschutzreferent des LFV zu entsprechenden Fachfragen, ein Vertreter der Versuchsanlage Wielenbach des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zu speziellen Fragen beim Gewässerbau etc.). 2.2 Arbeitsweise Der Förderbeirat tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladungsfrist für Beiratssitzungen beträgt zwei Wochen. Anträge, die im Förderbeirat zu behandeln sind und die Unterlagen dazu sollten der Förderstelle mindestens zwei Monate vor der Beiratssitzung zur Prüfung vorliegen. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Sitzungseinladung vollständig zuzustellen. In jeder Sitzung wird der Monat für die jeweils kommende Sitzung festgelegt und im Protokoll bekannt gegeben. In geeigneten Ausnahmefällen können Beschlüsse auf Anregung der Förderstelle auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dazu sind die maßgeblichen Unterlagen an die Mitglieder des Förderbeirats zu versenden; diese geben innerhalb von 20 Arbeitstagen ihr Votum dazu ab (oder widersprechen einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren). Nach Abschluss der schriftlichen Beschlussfassung werden die Mitglieder und das StMELF über das Ergebnis informiert. Der Förderbeirat befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Förderung, die durch die Förderstelle beim LFV abgewickelt wird. Seite 1 von 11 Jedes Mitglied des Förderbeirates hat eine Stimme, auch der im geschäftsführenden Präsidium des LFV ansonsten nicht stimmberechtigte Justitiar. Soweit eine Person ggf. als Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums des LFV und als Vertreter eines BFV in Personalunion dem Förderbeirat angehört, hat sie ebenfalls nur eine Stimme. Die Vertretung eines Mitglieds kann im Verhinderungsfall durch einen von der entsendenden Organisation bestimmten Vertreter wahrgenommen werden. Beschlüsse des Förderbeirates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und sind zu protokollieren. Begründete förder- oder haushaltsrechtliche Bedenken eines Mitglieds hat der Beirat zu behandeln. Trägt der Beschluss den Bedenken nicht Rechnung, bedarf er der Zustimmung des StMELF. 2.3 Kompetenzen Der Förderbeirat entscheidet auch bei speziellen Maßnahmen, bei denen eine eindeutige Zuordnung zu den in Abschnitt II genannten Förderbereichen nicht möglich ist oder die ein Investitionsvolumen von 50.000 € überschreiten. In begründeten Einzelfällen oder für einzelne Förder- bzw. Maßnahmenbereiche kann der Förderbeirat auch eine Über- bzw. Unterschreitung der jeweiligen Fördersätze oder Höchstsummen beschließen. Derartige Beschlüsse können nicht gegen die Stimmen der Vertreter der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (Institut für Fischerei bzw. Abteilung Förderwesen und Fachrecht) erfolgen. Wird keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet das StMELF. Werden von der Förderstelle Zuwendungsanträge ganz oder teilweise abgelehnt und erhebt der Antragsteller dagegen Widerspruch, so ist dieser dem Förderbeirat vorzulegen, der abschließend entscheidet. Der Förderbeirat ist auch für Fragen der Koordination im Rahmen des Fördervollzuges zuständig . Der Förderbeirat entscheidet nach den Vorgaben der Richtlinie. 3. Bezirksfischereiverbände (BFV) und Landesfischereiverband Bayern e. V. (LFV) Die BFV und der LFV haben beratende sowie mitwirkende Funktion in Angelegenheiten der Förderung und unterstützen die Antragsteller bei der Vorbereitung und Durchführung der zu fördernden Maßnahmen entsprechend. Sie wirken bei der Erstellung und Fortführung der regionalen Artenhilfsprogramme gemäß Abschnitt II Nr. 3 mit und stimmen diese mit der jeweiligen Fachberatung für das Fischereiwesen der Bezirke (Fachberatung) ab. Die BFV sind berechtigt, an Besatzmaßnahmen nach Abschnitt II, Nr. 3.2.3 vor Ort teilzunehmen . Auch bei Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensraumes der Fische haben sie koordinierende Funktion und bereiten entsprechende Maßnahmen in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Institutionen, wie Behörden der Wasserwirtschaftsverwaltung, Kreisverwaltungsbehörden , Naturschutzverbänden etc., vor. Neben den allgemeinen Verwaltungsaufgaben eines Dachverbandes und der Mitgliederbetreuung , stehen vor allem auch die Öffentlichkeitsarbeit und die Förderung der Fischerjugend im Vordergrund. Seite 2 von 12 II. Förderbereiche, Programme und Projekte 1. Grundsätzliches Als Folgemaßnahme aus den Fischartenkartierungen und Monitorings sind insbesondere der Schutz und die Verbesserung des Lebensraumes der Fische als zentrale Aufgabenstellungen des LFV und der BFV einzustufen und durch geeignete Programme und Projekte besonders zu fördern. Eine Beteiligung Dritter an der Finanzierung einer Maßnahme darf nicht zu einer Überfinanzierung führen. Der Anteil der Eigenmittel des Antragstellers muss mindestens 10 % betragen . 2. Maßnahmen zur Verbesserung und zum Erhalt des Lebensraumes der Fische 2.1 Gefördert werden können Maßnahmen wie: 2.1.1 Schaffung von Umgehungsgerinnen (Fischtreppen, Fischpässen etc.) und Beseitigung von Querverbauungen sowie Maßnahmen zur Gewässervernetzung; Erprobung neuer Systeme zur Vermeidung von Fischschäden bei Kraftwerkspassagen. 2.1.2 Schaffung und Erhalt von Laichplätzen, Schutz-, Ruhe-, und Rückzugsräumen durch geeignete Maßnahmen (z. B. Kiesbettsanierung, Totholzeinbringung, Buhnenbildung etc.), 2.1.3 Schaffung und Erhalt möglichst natürlicher Gewässerstrukturen; in begründeten Einzelfällen können hierzu auch der Erwerb von Immobilien sowie von Wasser- oder Fischereirechten und ggf. auch Maßnahmen baulicher Art gefördert werden. 2.2 Generelle Voraussetzung zur Förderung der unter Nr. 2.1 genannten Maßnahmen ist, dass sie über die Gewässerunterhaltspflicht oder bestehende gesetzliche Auflagen und rechtliche Verpflichtungen hinausgehen sowie die Zustimmung der zuständigen Fachberatung und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorliegt. Die Förderung beträgt grundsätzlich 60 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben , höchstens jedoch 50.000 € je Maßnahme. Synergetische Maßnahmenkombinationen können mit 75 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Darunter fallen z. B. Kombinationen wie: • Schaffung von Laichplätzen und Jungfischhabitaten in räumlicher Verknüpfung • Synergetische Maßnahmen über mehrere Fischereirechte hinweg und andere Gemein- schaftsprojekte. Bei Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.1 muss bei Antragstellung bereits geklärt sein, wer zum Unterhalt der geförderten Maßnahme verpflichtet ist, bzw. wer diese Verpflichtung über-nimmt. Diese Regelung ist auch in der Fördervereinbarung anzuführen. Soweit der Erwerb von Immobilien oder von Wasser- bzw. Fischereirechten und im Zusammenhang damit ggf. auch Maßnahmen baulicher Art gefördert werden sollen, muss der Maßnahmenträger (und damit „Antragsteller“) der LFV, ein BFV oder eine Gebietskörperschaft sein. Die Einschränkung der Trägerschaft entfällt bei Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.1, wenn der Erwerb von Wasserrechten zur Kompensation von Energieverlusten für Betreiber von Wasserkraftanlagen dient, um die Herstellung der biologischen Durchgängigkeit von Fließgewässern zu erreichen. Seite 3 von 12 3. Arten- und Gewässerschutz 3.1 Aufgaben des LFV 3.1.1 Der LFV wirkt in Abstimmung mit dem StMELF bei der Konzeption und Umsetzung von Folgemaßnahmen aus Fischartenkartierungen und -Monitorings mit und widmet sich dabei insbesondere aktuellen Fragen des Arten- und Gewässerschutzes. Soweit erforderlich und veranlasst, bindet er in die Maßnahmen auch betroffene BFV und Fischereivereine ein und stimmt die Vorhaben ggf. mit Behörden und Einrichtungen ab, die damit ebenfalls befasst sind. 3.1.2 Der LFV ist federführend bei der Erstellung von Artenhilfsprogrammen zur Besatzregelung und ist hinsichtlich der in die regionalen Artenhilfsprogramme aufzunehmenden Arten koordinierend tätig. Er achtet auch auf die Einhaltung der unter Nr. 3.2.3 genannten Anforderungen an die entsprechenden Artenhilfsprogramme. 3.2 Zuwendungsfähige Maßnahmen 3.2.1 Untersuchungen und Vorhaben des Arten- und Gewässerschutzes Untersuchungen und Vorhaben dieser Art, die der LFV durchführt, werden zu 100 % aus Mitteln der Fischereiabgabe gefördert. Die einzelnen Projekte und deren Ausgaben (Personal - und Sachkosten) sind mit einem Förderantrag gegenüber der Förderstelle zu benennen und vom Förderbeirat zu genehmigen. Die Genehmigung bei mehrjährigen Projekten ist nur einmal erforderlich. 3.2.2 Besatzmaßnahmen nach Fischsterben Gefördert werden können Besatzmaßnahmen zum Nachteilsausgleich nach nicht selbst verschuldetem Fischsterben, soweit anerkanntermaßen kein anderweitiger Schadenersatz erlangt werden kann. Die Förderstelle prüft dabei im Zusammenwirken mit dem jeweiligen BFV und der Fachberatung nach, ob ggf. ein Schadenersatzpflichtiger ermittelt wurde und nimmt dazu erforderlichenfalls auch Kontakt mit den insoweit befassten Behörden auf. Der Fördersatz beträgt maximal 50 % der Besatzkosten. Die Förderdauer beträgt maximal drei aufeinanderfolgende Jahre. Von der Förderung ausgeschlossen sind Besatzmaßnahmen nach Fischsterben in Aufzuchtteichen und Angelteichen (Nutzung durch intensive Befischung und häufiger Nachbesetzung ). Die Besatzmaßnahme ist mit der jeweiligen Fachberatung abzustimmen. Maßnahmen, die den Vorgaben dieses Abschnitts nicht eindeutig entsprechen, sind im Einzelfall vom Förderbeirat zu entscheiden. Seite 4 von 12 3.2.3 Artenhilfsprogramme 3.2.3.1 Fördervoraussetzungen Grundlage aller Besatzfördermaßnahmen ist ein vom LFV konzipiertes oder von den BFV vorgelegtes Artenhilfsprogramm zur Besatzregelung, das mit der jeweiligen Fachberatung und dem LFV (Artenschutzreferat) abgestimmt sein muss. AHP, die von den BFV vorgelegt werden: Vereine oder Fischereiberechtigte, die AHPs durchführen wollen, beantragen diese beim jeweiligen BFV. Die BFV stellen, auf Grundlage der bei ihnen eingegangenen Anträge der Vereine oder Fischereiberechtigten , jeweils einen Sammelantrag pro Fischart. Dazu legen die Fachberatungen für Fischerei im Vorfeld mit den BFV jeweils artspezifische Gewässerkulissen fest, in der nach Möglichkeit auch Zielvorgaben der EU‐WRRL einfließen. Die Besatzfische werden zentral vom antragstellenden BFV bestellt. Der BFV informiert die Fischereiberechtigten rechtzeitig über den geplanten Besatztermin. Ersatzweise geben die Fischereiberechtigten die Bestellung auf und teilen diese sowie den geplanten Besatztermin dem jeweiligen BFV mit. Anschließend reicht der BFV den Verwendungsnachweis des jeweiligen Artenhilfsprogramms bei der Förderstelle ein. Um eine reibungslose Abwicklung der Besatzförderung vornehmen zu können, sind die abgestimmten Artenhilfsprogramme jeweils zu Beginn des Förderjahres der Förderstelle vorzulegen . Artenhilfsprogramme sind auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre anzulegen, ggf. fortzuschreiben und mit einer Erfolgskontrolle abzuschließen, die sich auf die gesamte Gebietskulisse bezieht. Dazu ist vom BFV ein von der Fachberatung für Fischerei, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Institut für Fischerei, erstellter Bericht mit den Ergebnissen der Erfolgskontrolle nach fünf Jahren und einer Empfehlung vorzulegen. Die Daten der Erfolgskontrolle werden in einer Datenbank des BFV erfasst, um die zielgerichtete Erstellung von Artenhilfsprogrammen und lebensraumverbessernden Maßnahmen zu unterstützen. In begründeten Fällen kann ein Artenhilfsprogramm über die ersten fünf Jahre hinaus auf Empfehlung der Fachberatung fortgeschrieben werden. Änderungen in laufenden Artenhilfsprogrammen sind vom BFV im Vorfeld mit dem Landesfischereiverband abzustimmen und dem Förderbeirat zur Beschlussfassung vorzulegen. Es ist ein landesweit gleiches Muster für Artenhilfsprogramme anzuwenden. Im Artenhilfsprogramm sind die jeweiligen Gewässer, die zu besetzenden Fischarten in ihrer maximalen Besatzmenge und ihrer Altersstufe und deren Fördersätze sowie eventuelle Begleitmaßnahmen festzulegen. Grundsätzlich ist bei der Besatzförderung im Rahmen von AHP zwischen der Angelfischerei (ohne Erwerbsabsichten) und der Erwerbsfischerei zu unterscheiden. Da die Berufsfischerei erwerbsmäßig erfolgt, ist bei Anträgen von der erwerbsmäßigen Fluss- und Seenfischerei eine entsprechende Kürzung bei der Besatzförderung vorzunehmen. In der Regel wird die Seite 5 von 12 Hälfte des regulären Fördersatzes einer Fischart gewährt. Anträge von Berufsfischern zur Besatzförderung sind zur Entscheidung immer dem Förderbeirat vorzulegen. 3.2.3.2 Fördergegenstand und -höhe Die im Rahmen von Besatzmaßnahmen zur Wiederbesiedelung und zum Bestandsaufbau zuwendungsfähigen Fischarten, die notwendigen Begleitmaßnahmen und die Höhe der Fördersätze gehen aus Anlage 1 hervor. Auch ein sogenannter Pflichtbesatz kann im Rahmen dieser Maßnahme gefördert werden, wenn die entsprechende Art im jeweiligen Artenhilfsprogramm für die betreffenden Gewässer aufgeführt ist. 3.2.4 Mitwirkung der Bezirksfischereiverbände Wie aus den ersten und letzten Absätzen von Nr. 3.2.3 hervorgeht, haben die BFV in der Planung, Umsetzung und Fortführung der jeweiligen Artenhilfsprogramme zur Besatzregelung eine verantwortungsvolle Aufgabenstellung zu erfüllen. Für dafür entstehende Aufwendungen kann auf Antrag eine pauschale Entschädigung von jährlich bis zu 3.500 € je Regierungsbezirk gewährt werden. 4. Anschaffung von Geräten zur Hege des Fischbestandes Gefördert werden können: 4.1 Geräte zur Wasseruntersuchung, insbesondere zur Bestimmung von Sauerstoff und pH-Wert, soweit eine Bestätigung des Antragstellers beiliegt, dass die fachlichen Vorausset-zungen zur Bedienung der Geräte vorliegen (z. B. Teilnahmebestätigung an Gewässerwartkursen oder berufliche Qualifikationen). Die Förderung beträgt 50 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 1.000 € je Gerät. Ersatzteile und Ersatzchemikalien werden nicht gefördert. 4.2 Elektrofischfanggeräte, Netze, Brutboxen und Boote; Belüftungsanlagen können ebenso wie Transportbehälter mit Ausströmer und Sauerstoffarmatur nur dann gefördert werden, wenn sie für Hegemaßnahmen unabdingbar sind. Die Förderung beträgt 50 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 5.000 € je Maßnahme. Ersatzteile und Reparaturen sowie Gerätschaften zur Be- und Verarbeitung von Fischen sind nicht zuwendungsfähig. Maßnahmenträger (und damit „Antragsteller“) für die vorgenannten Investitionen können alle Fischereiberechtigten sein, die ein in Bayern liegendes Gewässer bewirtschaften. 5. Anschaffung von Geräten für Lehr- und Lernzwecke Aufnahmegeräte und Projektionssysteme, wie z. B. Camcorder und Beamer, werden mit 50 % der Ausgaben gefördert, wenn sie zu Lehr- und Lernzwecken benötigt werden. Maßnahmenträger (und damit „Antragsteller“) können nur Fischereivereine mit Sitz in Bayern sowie die BFV und der LFV sein. Seite 6 von 12 6. Untersuchungen und Gutachten Untersuchungen und Gutachten, insbesondere auch zur Gefährdung aquatischer Organismen, sowie die Entwicklung von Sanierungsplänen, sowie deren Dokumentation, werden mit 100 %, bis zu einem Höchstbetrag von 25.000 €, in begründeten Fällen auch höher, gefördert . Voraussetzung ist, dass die zu erwartenden Ergebnisse für die Fischerei von allgemeinem Interesse sind und der Förderbeirat der Maßnahme zugestimmt hat. Gutachten, die im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten angefertigt werden, sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie im allgemeinen Interesse liegen und der Förderbeirat zugestimmt hat. Soweit bei solchen Rechtsstreitigkeiten die gutachterlichen Kosten durch die Gegenpartei erstattet werden, ist die gewährte Förderung wieder zurückzuzahlen. Maßnahmenträger und Antragsteller können nur bayerische BFV sowie der LFV sein. Bei Maßnahmen der BFV ist bei der Antragstellung die Abstimmung mit der jeweiligen Fachberatung und bei Maßnahmen des LFV die Abstimmung mit dem Institut für Fischerei erforderlich. 7. Öffentlichkeitsarbeit 7.1 Nicht zuwendungsfähig sind: − Aktivitäten und Maßnahmen im musealen Bereich auf Vereins- bzw. Bezirksverbands- ebene, − Bewirtungskosten bei Veranstaltungen und Ausstellungen, − Informationsschriften (Bücher, Broschüren, etc.), die verkauft werden, − Festschriften, Jubiläumsausgaben oder Mitteilungen mit überwiegend vereins- oder ver- bandsinternen Beiträgen, Jubiläumsveranstaltungen oder Festumzüge, − Geschenke und Preise, mit Ausnahme von Werbeträgern mit einem Einzelwert von höchs- tens 3 €, − Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen, die vorrangig der Erwerbsfischerei dienen. 7.2 Förderung auf Vereinsebene (Maßnahmenträger und Antragsteller) Gefördert werden 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Beteiligungen an Ausstellungen sowie die Erstellung von Informationsschriften, Infotafeln und Schaukästen (z. B. auf Lehrpfaden). Vor der Erstellung von Informationsschriften (Faltblätter etc.) ist jedoch mit dem jeweiligen BFV bzw. dem LFV abzuklären, ob für die geplante Maßnahme bereits bei diesen Organisationen entsprechende Publikationen vorliegen, oder ob ggf. die Maßnahme vom BFV oder LFV abgewickelt werden soll. 7.3 Förderung auf Bezirksfischereiverbandsebene (Maßnahmenträger und Antragsteller) Gefördert werden bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Beteiligungen an Ausstellungen und die Erstellung von Informationsschriften, Infotafeln und Schaukästen (z. B. auf Lehrpfaden) sowie die Anschaffung von Aquarien für Ausstellungszwecke. In Ausnahmefällen können auch Kunstwerke, die einen nachhaltigen Beitrag zur fischereilichen Öffentlichkeitsarbeit leisten, mit bis zu 20.000 € gefördert werden. Auch die Erstellung von elektronischen Medienträgern kann bezuschusst werden. Seite 7 von 12 Vor der Erstellung von Informationsschriften (Faltblätter etc.) oder elektronischen Medienträgern ist jedoch mit dem LFV abzuklären, ob für die geplante Maßnahme bereits beim LFV entsprechende Publikationen vorliegen, oder ob ggf. die Maßnahme vom LFV abgewickelt werden soll. Darüber hinaus sind nach Abstimmung mit dem LFV auch Aktionen im Funk, Fernsehen oder Film sowie gezielte Informationsveranstaltungen zur Darstellung der regionalen Fischerei , ihrer Leistungen für die Gesellschaft, oder ihrer Probleme, zu 80 % zuwendungsfähig. Dies gilt auch für die Ausrichtung von Symposien, Workshops, Hearings etc.; Beiträge der Teilnehmer und ggf. Leistungen Dritter hierzu sind jedoch von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen. Mit 50 % werden Ausgaben für die Anlage von digitalen Bildarchiven sowie der Erwerb von entsprechenden Fachpublikationen und Broschüren zur Archivierung gefördert. 7.4 Förderung auf Landesverbandsebene (Maßnahmenträger und Antragsteller) Der LFV ist grundsätzlich für alle überregionalen und bedeutenden Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Soweit erforderlich, unterstützt der LFV in dieser Hinsicht auch Vereine und BFV. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit können gefördert werden: 7.4.1 Herausgabe und Versand der Informationszeitschrift „Bayerns Fischerei + Gewässer“. Die hierfür entstehenden Ausgaben werden zu zwei Drittel bezuschusst; Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Inhalte fachlich orientiert, und von allgemeinem Interesse ist. Übersteigen die Werbeinserate sowie vereins-/verbandsinterne Beiträge/Informationen in den einzelnen Zeitschriften ein Drittel des Gesamtumfanges, so wird der Fördersatz entsprechend reduziert. Die Relation zwischen zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Beiträgen ist bei der Verwendungsnachweisprüfung durch die LfL festzustellen. 7.4.2 Beteiligung an überregionalen Ausstellungen/Messen und die Erstellung/Beschaffung von Informationsmaterial sowie Schaukästen, Videofilmen und Demonstrationsobjekten (z. B. Aquarien, Videovorführgeräte etc.); Ausgaben hierfür werden mit 80 % gefördert. 7.4.3 Investitionskosten für öffentlichkeitswirksame bauliche Maßnahmen mit überregionaler Bedeutung (z. B. begehbares Großaquarium) können bis zu 100 % gefördert werden. Voraussetzung ist, dass ein tragfähiges Konzept vorgelegt wird und die Finanzierung des laufenden Betriebs für mindestens zwölf Jahre gesichert ist. Diese Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Förderbeirates. Ausgaben für den Unterhalt und laufenden Betrieb sind nicht zuwendungsfähig. 7.4.4 Erstellung von Informationsmaterial (Faltblätter, Plakate, Pressemappen etc.) oder elektronischer Medienträger sowie Veröffentlichungen zu Themen des Fischarten- und Gewässerschutzes ; eine Förderung von 80 % wird gewährt. 7.4.5 Anlage von digitalen Bildarchiven sowie der Erwerb von entsprechenden Fachpublikationen und Broschüren zur Archivierung. Die Ausgaben hierfür werden mit 50 % gefördert. 7.4.6 Erstellung eines langfristig angelegten Konzepts für eine fachbezogene Öffentlichkeitsarbeit. Die Ausgaben dafür und für die Umsetzung können mit 80 % gefördert werden. Dabei kann der LFV auf Vertragsbasis auch Dritte mit dieser Maßnahme beauftragen. Seite 8 von 12 7.4.7 Aktionen im Funk, Fernsehen oder Film sowie gezielte Informationsveranstaltungen zur Darstellung der Fischerei, ihrer Leistungen für die Gesellschaft, oder ihrer Probleme, sind zu 80 % zuwendungsfähig. Dies gilt auch für die Ausrichtung von Symposien, Workshops, Hearings etc.; Beiträge der Teilnehmer und ggf. Leistungen Dritter hierzu sind jedoch von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen. 7.5 Zur Wahrung des kulturellen Erbes der Fischerei können Museen mit landesweiter Bedeutung gefördert werden. 7.5.1 Soweit den beiden Museen mit landesweiter Bedeutung (Deutsches Jagd- und Fischereimuseum in München bzw. Jagd- und Fischereimuseum in Tambach) eine Pauschalförderung zur Mitfinanzierung der Einrichtung und des Betriebes gewährt wird, ist Folgendes zu beachten : 7.5.1.1 Die dem jeweiligen Jagd- und Fischereimuseum gewährte Förderung erfolgt als Projektförderung und ist (abweichend zur ansonsten vorgegebenen Anteilfinanzierung) im Wege einer Festbetragsfinanzierung zu gewähren. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind ebenso zu beachten wie die ansonsten geltenden Förderrahmenbedingungen, unter denen der Landesverband die Fischereiabgabeförderung abwickelt. 7.5.1.2 Vom jeweiligen Jagd- und Fischereimuseum ist im jährlichen Förderantrag darzustellen, für welche Maßnahmen die Fördermittel verwandt werden sollen. 7.5.1.3 Für die erhaltenen Mittel ist vom jeweiligen Jagd- und Fischereimuseum ein Verwendungsnachweis zu führen, der analog den anderen Förderfällen von der Förderstelle zu prüfen ist. 7.5.1.4 Da die Jagd- und Fischereimuseen auch aus Mitteln der Jagdabgabe Zuwendungen erhalten, ist vom Förderantrag, von der Mittelbereitstellung, und auch vom Verwendungsnachweis (inklusive Prüfungsergebnis) jeweils eine Kopie dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung , Landwirtschaft und Forsten vorzulegen zum Abgleich mit der Jagdabgabeförderung . Bei Mehrfachförderung aus anderen Mitteln (z. B. Jagdabgabe) darf die Summe der Zuwendungen die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Eine Überfinanzierung einzelner Fördermaßnahmen ist nicht zulässig. 7.5.2 Außerdem kann den beiden Museen mit landesweiter Bedeutung eine zusätzliche Förderung für einzelne fischereispezifische Aktionen, Projekte oder Exponate gewährt werden. Derartige Einzelmaßnahmen werden mit 50 % gefördert. 8. Lehrgangswesen, Lehr- und Lernmittel Fischereiberechtigte und Mitglieder von Fischereivereinen sowie Angehörige und Funktionsträger der Verbände können für die Teilnahme an Lehrgängen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft – Institut für Fischerei – und vergleichbaren Einrichtungen sowie des LFV und der BFV eine Förderung erhalten. Die reinen Lehrgangs- bzw. Kurskosten inkl. Lehr- und Lernmittel, die den Teilnehmern bzw. den entsendenden Organisationen entstehen, werden mit 85 % gefördert. Eine direkte Förderung der Ausgaben der Lehrgangsveranstalter ist nicht möglich. Seite 9 von 12 Die Lehrgangs- bzw. Kurskosten kann nur der entsendende Verein/Verband/ Fischereiberechtigte zur Förderung einreichen, wenn er dafür die Ausgaben trägt. Zuwendungsfähig sind Lehrgänge, die dem Fischereiwesen dienlich sind, wie z. B. Fischereiaufseherkurse , Gewässerwartkurse, Rutenbauseminar, Fischverwertungskurse. Lehrgänge/Seminare, die den Charakter einer beruflichen Weiterbildung aufweisen, können ebenso wenig gefördert werden, wie solche, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fischerei stehen (z. B. Vereinsrecht, Steuerrecht, Naturschutzwacht etc.). Ebenso sind Ausgaben für die Lehrgangs- und Ausbildungsteilnahme für Schulungskräfte, Kurs- und Prüfungsleiter in Vorbereitungslehrgängen für die Staatliche Fischerprüfung nicht zuwendungsfähig. Eine Förderung der Raumausstattung für Lehr- und Lernzwecke ist nur auf Bezirks- oder Landesverbandsebene möglich; Ausnahme: ein Verein übernimmt im Auftrag eines BFV diesbezügliche überregionale Aufgaben und der Verband beteiligt sich an den Investitionskosten in entsprechender Höhe und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung liegt vor. (Hinweis: Beschränkung auf wenige Standorte). Bauliche Maßnahmen zur Schaffung von Lehr- und Lernräumen sind nicht zuwendungsfähig . 9. Jugendförderung 9.1 Der Aus- und Fortbildung der Fischerjugend ist besonderes Augenmerk zu widmen. Ein gut ausgebildeter Nachwuchs mit fachlich fundiertem Wissen trägt nicht nur zur waidgerechten Ausübung des Fischfanges und der Fischhege bei, sondern verstärkt auch das Bewusstsein für den Umgang mit der Natur und deren nachhaltiger Nutzung. Darüber hinaus prägt eine fachlich gut ausgebildete Fischerjugend auch das positive Ansehen der Fischerei in unserer Gesellschaft. Da Jugendliche in aller Regel nur ein geringes Einkommen haben, werden sämtliche als zuwendungsfähig eingestuften Maßnahmen in der Jugendförderung mit 75 % auf Vereinsebene und 90 % auf Bezirksverbands- und Landesverbandsebene bezuschusst. Soweit die jeweiligen Maßnahmen nicht durch die Landesleitung der Bayerischen Fischerjugend im LFV oder die Jugendleitungen in den BFV beantragt und durchgeführt werden, können auch Vereine, wenn sie Maßnahmenträger sind, Förderanträge einreichen. Gefördert werden können: 9.2 auf Vereins-, Bezirksverbands- und Landesverbandsebene für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen : 9.2.1 Videofilme, DVDs, etc., 9.2.2 Vorführgeräte, wie z. B. Leinwände und Beamer 9.2.3 Lehr- und Lernmittel, Mikroskope etc., 9.2.4 Lehrfahrten mit fischereilichem Inhalt sowie Besuche von Fischereiausstellungen und Museen innerhalb Bayerns und angrenzenden (Bundes-)Ländern, 9.2.5 Seminarkosten zur Ausbildung von Jugendbetreuern (z. B. Rutenbau, Fliegenbinden, Fischverwertungskurse etc.), Seite 10 von 12 9.2.6 Anschaffungskosten von Zelten (mit notwendigem Zubehör) zur Durchführung von Zeltlagern mit Aus- und Fortbildungscharakter); 9.3 auf Bezirksverbands- und Landesverbandsebene zusätzlich (zur Vorbereitung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen): 9.3.1 Anschaffung von max. 2 PCs/Laptops für Lehr- und Lernprogramme für mindestens fünf Jahre, 9.3.2 DVD-Player, Phonoanlagen etc., 9.3.3 Ausgaben zur Durchführung von Zeltlagern sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, so-fern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme entstehen (ohne Bewirtungskosten). Seite 11 von 12 Anlage 1: Besatzmaßnahmen im Rahmen eines AHP (Abschnitt II., Nr. 3.2.3) – Fischarten und Fördersätze Fördersätze AHP in % Kategorie Fischart Auflagen im AHP und Bedingungen für erhöhten Fördersatz1) AHP EZG Donau + Main + Elbe Äsche 50 Bachforelle 0 30 % nur in Verbindung mit Begleitmaßnahmen Barbe 80 90 % nur in Verbindung mit Begleitmaßnahmen Nase 80 90 % nur in Verbindung mit Begleitmaßnahmen Nerfling 80 90 % nur in Verbindung mit Begleitmaßnahmen Rutte 30 60 % bei Ausweitung der Schonbestimmungen AHP EZG Donau Frauennerfling 80 90 % nur in Verbindung mit Begleitmaßnahmen Huchen 30 50 % nur in Verbindung mit Begleitmaßnahmen Seeforelle 60 (Fisch), 90 (Eier) zusätzl. spezielle Konzeption durch Fachberatung für Fischerei erforderlich , Besatz nur in originären Gewässern Schied 50 90 % nur in Verbindung mit Begleitmaßnahmen Sterlet 60 zusätzl. spezielle Konzeption durch Fachberatung für Fischerei erforderlich , Besatz nur in originären Gewässern AHP EZG Main + Elbe Aal (Glasaal) 60 zusätzl. Konzept Fachberatung für Fischerei erforderlich, nur im EZG Elbe AHP Kleinfischarten Elritze 80 90 % nur in Verbindung mit Begleitmaßnahmen Hasel 80 90 % nur in Verbindung mit Begleitmaßnahmen Karausche 80 zusätzl. spezielle Konzeption durch Fachberatung für Fischerei erforderlich ; nur europäische Karausche (keine asiatische); 90 % nur in Verbindung mit Begleitmaßnahmen Laube 0 30 % nur in Verbindung mit Begleitmaßnahmen Steinbeißer 80 zusätzl. spezielle Konzeption durch Fachberatung für Fischerei erforderlich ; 90 % nur in Verbindung mit Begleitmaßnahmen Schlammpeitzger 80 90 % nur in Verbindung mit Begleitmaßnahmen AHP weitere Arten Schleie 0 30 % nur in Verbindung mit Begleitmaßnahmen (z. B. Reduktion Fraßdruck Waller etc.); zusätzl. spezielle Konzeption durch Fachberatung für Fischerei erforderlich Edelkrebs 50 zusätzl. spezielle Konzeption durch Fachberatung für Fischerei erforderlich ; nur wenn Nachweis vorliegt, dass Besatzgewässer frei von Erreger Krebspest oder Besatz mit resistenten Edelkrebsen Wildkarpfen 0 30 % nur in Verbindung mit Begleitmaßnahmen (z. B. Reduktion Fraßdruck Waller etc.); zusätzl. spezielle Konzeption durch Fachberatung für Fischerei erforderlich 1) Begleitmaßnahmen sind u. a.: − Lebensraumverbessernde Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 bis 2.1.3 (Abschnitt II des Anhangs zur Richtlinie) − Reduktion von Prädatoren − zusätzliche Schonbestimmungen im Besatzbereich Die Begleitmaßnahmen (mit Ausnahme der zusätzlichen Schonbestimmungen) müssen in der Gewässerkulisse, aber nicht in allen Teilabschnitten bzw. flächendeckend erfolgen. Führt die Fischerei oder Dritte (Wasserwirtschaft, Kraftwerksbetreiber) beispielsweise am Inn Renaturierungsmaßnahmen durch, gelten diese Maßnahmen für die gesamte Gebietskulisse. Die Fachberatung für Fischerei entscheidet, welcher Fördersatz für die jeweilige Fischart in den betroffenen Gebietskulissen gewährt werden kann. Seite 12 von 1 01_A Häusler_6190 ANL Richtlinie_endg_23 03.pdf 1. Zweck der Förderung 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art und Umfang der Förderung 6. Verfahren bei Maßnahmen die durch das StMELF selbst abgewickelt werden 7. Verfahren bei Maßnahmen die durch die Förderstelle abgewickelt werden 8. Allgemeine Bestimmungen 9. Inkrafttreten 02_A Häusler_6190 ANL Anhang zur Richtlinie_endg 23 03.pdf 1. Förderstelle 2. Förderbeirat 2.1 Zusammensetzung 2.2 Arbeitsweise 2.3 Kompetenzen 3. Bezirksfischereiverbände (BFV) und Landesfischereiverband Bayern e. V. (LFV) 1. Grundsätzliches 2. Maßnahmen zur Verbesserung und zum Erhalt des Lebensraumes der Fische 2.1 Gefördert werden können Maßnahmen wie: 2.1.1 Schaffung von Umgehungsgerinnen (Fischtreppen, Fischpässen etc.) und Beseitigung von Querverbauungen sowie Maßnahmen zur Gewässervernetzung; Erprobung neuer Systeme zur Vermeidung von Fischschäden bei Kraftwerkspassagen. 2.1.2 Schaffung und Erhalt von Laichplätzen, Schutz-, Ruhe-, und Rückzugsräumen durch geeignete Maßnahmen (z. B. Kiesbettsanierung, Totholzeinbringung, Buhnenbildung etc.), 2.1.3 Schaffung und Erhalt möglichst natürlicher Gewässerstrukturen; in begründeten Einzelfällen können hierzu auch der Erwerb von Immobilien sowie von Wasser- oder Fischereirechten und ggf. auch Maßnahmen baulicher Art gefördert werden. 2.2 Generelle Voraussetzung zur Förderung der unter Nr. 2.1 genannten Maßnahmen ist, dass sie über die Gewässerunterhaltspflicht oder bestehende gesetzliche Auflagen und rechtliche Verpflichtungen hinausgehen sowie die Zustimmung der zuständigen Fachb... 3. Arten- und Gewässerschutz 3.1 Aufgaben des LFV 3.1.1 Der LFV wirkt in Abstimmung mit dem StMELF bei der Konzeption und Umsetzung von Folgemaßnahmen aus Fischartenkartierungen und -Monitorings mit und widmet sich dabei insbesondere aktuellen Fragen des Arten- und Gewässerschutzes. Soweit erforderli... 3.1.2 Der LFV ist federführend bei der Erstellung von Artenhilfsprogrammen zur Besatzregelung und ist hinsichtlich der in die regionalen Artenhilfsprogramme aufzunehmenden Arten koordinierend tätig. Er achtet auch auf die Einhaltung der unter Nr. 3.2.... 3.2 Zuwendungsfähige Maßnahmen 3.2.1 Untersuchungen und Vorhaben des Arten- und Gewässerschutzes 3.2.2 Besatzmaßnahmen nach Fischsterben 3.2.3 Artenhilfsprogramme 3.2.3.1 Fördervoraussetzungen 3.2.3.2 Fördergegenstand und -höhe 3.2.4 Mitwirkung der Bezirksfischereiverbände 4. Anschaffung von Geräten zur Hege des Fischbestandes