Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Simone Strohmayr SPD vom 12.03.2015 Kooperation Kindergarten – Grundschule in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. a) An welchen Grundschulen bzw. Kindergärten in Bay- ern (aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten) findet derzeit eine Kooperation statt? b) Wie sieht die jeweilige Kooperation aus? 2. a) Welche Schulen in Bayern (aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten) haben welche Kooperationspartner benannt? b) Ist für jeden Kindergarten eine Kooperationsmöglichkeit sichergestellt? 3. Mit welchen Zielen und Konzeptionen ist die Zusammenarbeit zwischen Grundschulen und Kindergärten in Bayern hinterlegt? 4. Ist die Kooperation verpflichtend? 5. a) Welche finanziellen Anreize für eine Kooperation gibt es für die Schulen? b) Welche finanziellen Anreize für eine Kooperation gibt es für die Kindergärten? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 20.04.2015 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wie folgt beantwortet: 1. a) An welchen Grundschulen bzw. Kindergärten in Bayern (aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten) findet derzeit eine Kooperation statt? Die Kooperation von Kindergarten und Grundschule ist elementarer Bestandteil der pädagogischen Arbeit aller Kindergärten und Grundschulen in Bayern. Die Kooperation zwischen den Bildungseinrichtungen ist im Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) und im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) gesetzlich geregelt und damit verpflichtend . Sie umfasst die Aufgaben Übergangsbegleitung, regelmäßiger Informationsaustausch zwischen Fach- und Lehrkräften über ihre pädagogische Arbeit, Abstimmung der pädagogischen Konzeptionen und gemeinsame Durchführung von Vorkursen. Die Kooperationen vor Ort werden durch folgende Maßnahmen intensiviert: – Einführung von Ansprechpartnern für Kooperation in je- der Kindertageseinrichtung mit Kindern bis zur Einschulung und jeder Grundschule – Benennung von Kooperationsbeauftragten auf Jugendund Schulamtsebene – Gemeinsame Durchführung der Vorkurse – Ausbau gemeinsamer Fortbildungen von Fach- und Lehr- kräften auf Landesebene Mit Inkrafttreten des Bildungsfinanzierungsgesetzes im Jahr 2013 erhielt das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Ressourcen für eine Intensivierung der Kooperation von Kindergarten und Grundschule. Die Zuweisung dieser personellen Ressourcen erfolgt entsprechend den Schulanfängerzahlen des Vorjahres vom StMBW auf die Bezirksregierungen, welche die Staatlichen Schulämter entsprechend versorgen. Auf der Grundlage der Qualität der von den Grundschulen eingereichten Kooperationskonzepte entscheiden die Schulämter über die Verteilung der Kooperationsstunden auf die Einzelschule. Aussagen dazu, an welchen Grundschulen und Kindergärten in Bayern im laufenden Schuljahr Kooperationsmaßnahmen im Rahmen der Ressourcen aus dem Bildungsfinanzierungsgesetz stattfinden, würden eine Abfrage an allen rund 2.250 staatlichen Grundschulen erforderlich machen. Zur Vermeidung des damit verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwands für die Schulen wird von einer derartigen Abfrage Abstand genommen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 29.05.2015 17/6339 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/6339 b) Wie sieht die jeweilige Kooperation aus? Auf die Abfrage der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Kooperation an der Einzelschule wird mit Blick auf den dafür erforderlichen Verwaltungsaufwand der Schulen verzichtet (s. o. die Antwort zu Frage 1 a). Exemplarisch können folgende Maßnahmen benannt werden, auf die sich die Kooperationskonzepte beziehen: – Fachlicher Austausch über gemeinsame Beobachtungen der Kinder im letzten Kindergartenjahr durch aktive Teilnahme der Lehrkraft an der alltagsintegrierten Förderung des Kindergartens; die dadurch gewonnenen Erkenntnisse können unmittelbar zu Schulbeginn von der Lehrkraft für die Individualisierung des schulischen Lernens nutzbar gemacht werden. – Zielgerichtete Förderung der Kinder im letzten Kindergartenjahr durch die Lehrkräfte im Hinblick auf die Förderung der für einen erfolgreichen Schulbesuch notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder – Herstellung anschlussfähiger Bildungsprozesse durch die gemeinsame Durchführung von Forscherklubs (z. B. nach dem Konzept der Stiftung „Haus der kleinen Forscher “) zur Förderung des naturwissenschaftlichen Lernens – Besuche der Vorschulkinder in der Schule mit zielgerichteten Aktivitäten, die sich auf die Bayerischen Bildungsleitlinien beziehen – Planung und Durchführung gemeinsamer Informationsabende für Eltern – Gemeinsame Elterngespräche von Lehrkraft und Erzieherin mit dem Ziel, den Eltern frühzeitig Hinweise bzgl. einer zielgerichteten Förderung bereits vor Schulbeginn geben zu können – Besuche der Vorschulkinder an der Grundschule zum Kennenlernen des schulischen Umfeldes – Teilnahme der Vorschulkinder an Schulfesten und Projekttagen – Vorbereitung einer gelingenden inklusiven Beschulung durch gezielte Maßnahmen, die sich speziell auf Vorschulkinder mit Förderbedarf beziehen – Zusammenarbeit von Lehrkräften und Erzieherinnen bei der Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit im Rahmen der Schuleinschreibung 2. a) Welche Schulen in Bayern (aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten) haben welche Kooperationspartner benannt? Eine Abfrage an den Schulen, mit welchen Kindergärten sie über die grundsätzliche Pflicht zur Zusammenarbeit hinaus auf der Basis des Bildungsfinanzierungsgesetzes zusammenarbeiten , unterbleibt aus den in der Antwort zu Frage 1 a genannten Gründen. b) Ist für jeden Kindergarten eine Kooperationsmöglichkeit sichergestellt? Grundsätzlich ist für jeden Kindergarten eine Kooperationsmöglichkeit im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Kooperationsverpflichtung zwischen den Einrichtungen gegeben . 3. Mit welchen Zielen und Konzeptionen ist die Zusammenarbeit zwischen Grundschulen und Kindergärten in Bayern hinterlegt? Mit den Bayerischen Leitlinien für die Bildung und Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit (BayBL) besteht ein gemeinsamer und verbindlicher Orientierungsrahmen für alle Kindertageseinrichtungen sowie Grund- und Förderschulen. Ziel der Bildungsleitlinien ist die Herstellung eines gemeinsamen Bildungsverständnisses und die Gestaltung einer anschlussfähigen Bildungskonzeption und -praxis. Die Bildungsleitlinien schlagen damit ein neues Kapitel in der Zusammenarbeit und Vernetzung der verschiedenen Bildungsorte auf. Sie sind die Grundlage für einen konstruktiven Austausch zwischen den unterschiedlichen Bildungsorten, unterstützen anschlussfähige Bildungsprozesse im Bildungsverlauf der Kinder und stellen so einen kontinuierlichen Bildungsverlauf der Kinder bis zum Ende der Grundschulzeit sicher. Die Bildungsleitlinien sind im neuen LehrplanPLUS für die bayerischen Grundschulen sowie im Bayerischen Bildungsund Erziehungsplan (BayBEP) und in der Ausführungsvorschrift zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (AV BayKiBiG) verankert. Damit sind sie für alle Kindertageseinrichtungen und Grundschulen in Bayern verbindlich und sind Grundlage für Kooperationsmaßnahmen zwischen den Bildungseinrichtungen. 4. Ist die Kooperation verpflichtend? Eine qualitätsvolle und nachhaltige Kooperation der Professionen an der Schnittstelle Kindergarten – Grundschule ist sowohl im BayEUG als auch im BayKiBiG als verpflichtende Aufgabe des Personals beider Einrichtungen ausgewiesen (s. auch die Antwort zu Frage 1 a). 5. a) Welche finanziellen Anreize für eine Kooperation gibt es für die Schulen? Die Schulen erhalten personelle Ressourcen aus dem Bildungsfinanzierungsgesetz (vgl. die Antwort zu Frage 1 a); darüber hinausgehende finanzielle Anreize erhalten die Schulen nicht. b) Welche finanziellen Anreize für eine Kooperation gibt es für die Kindergärten? Mit der Verankerung der Bayerischen Bildungsleitlinien in der AVBayKiBiG und im BayBEP ist deren Umsetzung Voraussetzung für die Gewährung der staatlichen Förderung. Der Förderanspruch in Bezug auf Kindertageseinrichtungen (Art. 19 BayKiBiG) setzt voraus, dass der Träger der Kindertageseinrichtung die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit und die Bildungs- und Erziehungsziele (Art. 13 BayKiBiG) seiner eigenen träger- und einrichtungsbezogenen pädagogischen Konzeption zugrunde legt.