Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hubert Aiwanger FREIE WÄHLER vom 27.03.2015 Rechtsbestimmungen zur Ausführung von regionalen Rassegeflügelausstellungen und -märkten Ich frage die Staatsregierung: 1. Unter welchen rechtlichen Vorgaben können a) überregionale und b) regionale Geflügelausstellungen für Rassegeflügel stattfinden? 2. Unter welchen rechtlichen Vorgaben können a) überregionale und b) regionale Geflügelmärkte für Rassegeflügel stattfin- den? 3. Unter welchen Bedingungen können dabei Wasserge- flügel in a) überregionalen und b) regionalen Rassegeflügelausstellungen und -märkten ausgestellt und verkauft werden? 4. Unter welchen rechtlichen Regelungen ist ein An- und Verkauf von Rassegeflügel vor Ort möglich? 5. Gibt es Bestrebungen seitens der Staatsregierung zum Abbau der vorhandenen Bürokratie für Rassegeflügel im Hinblick auf Geflügelausstellungen und -märkte? 6. Gibt es Bestrebungen seitens der Staatsregierung zum Abbau der vorhandenen Bürokratie für Rassegeflügel im Hinblick auf den Seuchen- und Tierschutz? 7. Ist es für EU-Mitbürger und -bürgerinnen möglich, bei Rassegeflügelausstellungen und -märkten in Deutschland /Bayern Rassegeflügel zu kaufen bzw. zu verkaufen ? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 22.04.2015 1. Unter welchen rechtlichen Vorgaben können a) überregionale und b) regionale Geflügelausstellungen für Rassegeflü- gel stattfinden? 2. Unter welchen rechtlichen Vorgaben können a) überregionale und b) regionale Geflügelmärkte für Rassegeflügel statt- finden? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet: Nach der Geflügelpest-Verordnung (GP-VO) vom 8. Mai 2013 gilt: § 7: Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass • die aufgestellten gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht worden sind (Auftriebsuntersuchung ) und • die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird. Ausnahmen von dieser Regelung sind möglich für • regionale Veranstaltungen (Tiere kommen aus dem Landkreis oder angrenzenden Landkreisen) oder • auf der Veranstaltung wird kein Geflügel (= Hühnervögel, Enten, Gänse) aufgestellt. Ist eine der beiden o. g. Optionen erfüllt (regionale Veranstaltung oder Vögel anderer Arten als Geflügel, z. B. Tauben ), kann die Veranstaltung im Freien stattfinden. 3. Unter welchen Bedingungen können dabei Wassergeflügel in a) überregionalen und b) regionalen Rassegeflügelausstellungen und -märk- ten ausgestellt und verkauft werden? Für Wassergeflügel, das auf überregionalen oder regionalen Geflügelausstellungen oder auf einen regionalen Markt aufgetrieben werden soll, gelten die unter Antwort zu 1 und 2 genannten Bedingungen. Für Wassergeflügel, das auf einen überregionalen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art aufgetrieben werden soll, fordert die GP-VO eine virologische Untersuchung vorab im Bestand oder den Nachweis der Haltung zusammen mit sog. „Sentineltieren“ (Hühner oder Puten). Dies ist notwendig, da Wassergeflügel bei einer Infektion mit hoch pathogenem Aviären Influenza-Virus im Gegensatz zu Hühnern oder Puten kaum oder keine Krankheitserscheinungen zeigt und im Falle eines Verkaufs an Dritte das Virus unerkannt in andere Bestände weiterverbreitet werden kann. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.06.2015 17/6369 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/6369 4. Unter welchen rechtlichen Regelungen ist ein Anund Verkauf von Rassegeflügel vor Ort möglich? Auf Geflügelmärkten und im Einzelfall auch auf Geflügelausstellungen ist ein An- und Verkauf möglich, sofern die bereits geschilderten rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Soll auf Ausstellungen im Einzelfall ein Tierverkauf stattfinden , muss Wassergeflügel die Anforderungen eines Geflügelmarktes (virologische Untersuchung vorab oder Nachweis der Sentinelhaltung) erfüllen. 5. Gibt es Bestrebungen seitens der Staatsregierung zum Abbau der vorhandenen Bürokratie für Rassegeflügel im Hinblick auf Geflügelausstellungen und -märkte? Im Januar 2015 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) den Ländern einen Verordnungsentwurf zur Änderung der GP-VO zur Stellungnahme vorgelegt. Darin ist für § 7 der GP-VO eine Erleichterung dahingehend vorgesehen, dass auch überregionale Geflügelausstellungen , Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art künftig im Freien durchgeführt werden können. Anlässlich der Tierseuchenreferentensitzung am 22./23. April 2015 in Riems wird der Entwurf diskutiert und demnächst dem Bundesrat zugeleitet werden. 6. Gibt es Bestrebungen seitens der Staatsregierung zum Abbau der vorhandenen Bürokratie für Rassegeflügel im Hinblick auf den Seuchen- und Tierschutz ? Der geltende Rechtsrahmen der GP-VO ist notwendig, um einen wirksamen Schutz vor der Einschleppung und Weiterverbreitung der Geflügelpest als hoch kontagiöse Tierseuche zu gewährleisten. Die Einhaltung tierschutzrechtlicher Anforderungen dient dem Erhalt der Tiergesundheit und der Förderung des Tierwohls. 7. Ist es für EU-Mitbürger und -bürgerinnen möglich, bei Rassegeflügelausstellungen und -märkten in Deutschland/Bayern Rassegeflügel zu kaufen bzw. zu verkaufen? Die Teilnahme an Rassegeflügelausstellungen sowie der Handel auf Rassegeflügelmärkten in Deutschland/Bayern durch EU-Mitbürger und EU-Mitbürgerinnen ist unter Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die durch das EU-Gemeinschaftsrecht festgelegt werden, grundsätzlich möglich. Für Veranstaltungen, auf denen der Handel in sehr geringen Stückzahlen durchgeführt wird, sieht das Gemeinschaftsrecht Erleichterungen vor.