Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Gehring BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 17.12.2013 Unfälle von Schülerinnen und Schülern in und außerhalb der Schule Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler verletzten sich im Schulsport in den Jahren 2008–2013 (bitte gegliedert nach Hallensport, Ballspielen, Leichtathletik, Laufspielen , Skisport und Outdoor-Veranstaltungen)? 2. a) Wie viele Unfälle ereigneten sich in den letzten 5 Jahren mit Schülerinnen und Schülern jeweils – im Unterricht , während der Pause, im Sportunterricht, bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen und Klassenfahrten ? b) Wie viele davon waren meldepflichtig? c) Wie viele hatten Unfallrenten zur Folge? 3. Was waren die häufigsten Unfallursachen? 4. Wie haben sich die Unfallstatistiken in den letzten 5 Jahren verändert, unter jeweiliger Berücksichtigung der meldepflichtigen Schulunfälle (bitte gegliedert nach Alter, Geschlecht und Schulart)? 5. Wie ist die derzeitige Rechtslage bezüglich Haftung bei Unfällen, die sich ereignen a) im Schulsport und außerunterrichtlichen Veranstaltungen ? b) unter Aufsicht einer schulischen Lehrkraft? c) unter Aufsicht einer außerschulischen Fachkraft? 6. Haften Lehrer bei Unfällen ihrer Schüler/-innen trotz schriftlicher Sondergenehmigung der Eltern? 7. Welche Vorsichtsmaßnahmen müssen aus haftungsrechtlichen Gründen bei a) schulischen und b) außerschulischen Veranstaltungen getroffen werden? 8. Dürfen sportliche Unternehmungen – schulische wie auch außerschulische – von Lehrkräften sowie Fachkräften durchgeführt werden, nachdem alle Schüler eine Einführung in die jeweilige Sportart erhalten haben und die entsprechenden Sicherheitstechniken beherrschen ? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 31.01.2014 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler verletzten sich im Schulsport in den Jahren 2008–2013 (bitte gegliedert nach Hallensport, Ballspielen, Leichtathletik , Laufspielen, Skisport und Outdoor-Veranstaltungen )? 2. a) Wie viele Unfälle ereigneten sich in den letzten 5 Jahren mit Schülerinnen und Schülern jeweils – im Unterricht, während der Pause, im Sportunterricht , bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen und Klassenfahrten? b) Wie viele davon waren meldepflichtig? c) Wie viele hatten Unfallrenten zur Folge? 3. Was waren die häufigsten Unfallursachen? 4. Wie haben sich die Unfallstatistiken in den letzten 5 Jahren verändert, unter jeweiliger Berücksichtigung der meldepflichtigen Schulunfälle (bitte gegliedert nach Alter, Geschlecht und Schulart)? Die in den Fragen 1 bis 4 angefragten Daten hinsichtlich Unfällen von Schülerinnen und Schüler für die Jahre 2008 bis 2013 werden durch das Staatsministerium nicht erhoben und liegen so auch der Kommunalen Unfallversicherung Bayern nicht vor. Auf eine gesonderte Abfrage an den Schulen wurde verzichtet, um diese nicht mit zusätzlichen Verwaltungstätigkeiten zu belasten. 5. Wie ist die derzeitige Rechtslage bezüglich Haftung bei Unfällen, die sich ereignen a) im Schulsport und außerunterrichtlichen Veranstaltungen ? b) unter Aufsicht einer schulischen Lehrkraft? c) unter Aufsicht einer außerschulischen Fachkraft? Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII während des Besuchs von allgemein - oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen über die KUVB gesetzlich unfallversichert . Eine Unterscheidung nach der Art der besuchten schulischen Veranstaltungen im Sinne von Art. 30 BayEUG findet dabei nicht statt. Die Schülerinnen und Schüler haben gemäß § 26 SGB VII nach Maßgabe der §§ 27 ff. SGB VII und unter Beachtung des SGB IX einen Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Dabei haben Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation Vorrang vor Rentenleistungen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.03.2014 17/639 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/639 Der Schutz der Versicherten durch die gesetzliche Unfallversicherung ist zudem unabhängig von der beaufsichtigenden Person. Wurden Unfälle von Mitschülerinnen oder Mitschülern bzw. Lehrkräften verursacht, so gilt aufgrund der Regelungen zur Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 ff. SGB VII: Eine zivilrechtliche Haftung auf Ersatz für den entstandenen Personenschaden ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die Schädigung wurde vorsätzlich herbeigeführt. In diesem Fall sind die Mitschüler bzw. die Lehrkraft nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der Unfallversicherungsträger gemäß § 110 SGB VII Ersatz der durch den Versicherungsfall entstandenen Aufwendungen geltend machen, allerdings nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches. Weitere Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung , zu den Aufgaben der Schulaufsicht, der Schulleitung , der Sicherheitsbeauftragten, der Lehrkräfte und der Eltern- und Schülervertretung sowie zu Vorgaben bei der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen können der KMBek „Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung “ vom 11.12.2002 (KWMBl I 2003, S. 4, ber. 2003, S. 81) entnommen werden (abrufbar unter: http://www. km.bayern.de/lehrer/unterricht-und-schulleben/sicherheit. html). Weitere Erläuterungen zur Schülerunfallversicherung sind auf der Homepage der Kommunalen Unfallversicherung Bayern zu finden, etwa unter http://www.kuvb.de/serviceseiten/fragen-antworten/fragenzur -schuelerunfallversicherung/. 6. Haften Lehrer bei Unfällen ihrer Schüler/-innen trotz schriftlicher Sondergenehmigung der Eltern? Aus der Frage wird nicht klar, welche „schriftliche Sondergenehmigung “ angesprochen wird. Generell gilt jedoch, dass Lehrkräfte durch die in der Antwort zu Frage 5 genannte Haftungsbeschränkung geschützt sind. Für eventuell darüber hinausgehende Schäden, die durch Lehrkräfte im Rahmen von schulischen Veranstaltungen verursacht werden, gilt, dass die Lehrkräfte niemals unmittelbar gegenüber Dritten haften. In diesem Fall leitet der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG die Haftung auf den Freistaat Bayern über. Allenfalls kann der Freistaat Bayern gegen die Lehrkraft Regress nehmen , falls Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag. 7. Welche Vorsichtsmaßnahmen müssen aus haftungsrechtlichen Gründen bei a) schulischen und b) außerschulischen Veranstaltungen getroffen wer- den? 8. Dürfen sportliche Unternehmungen – schulische wie auch außerschulische – von Lehrkräften sowie Fachkräften durchgeführt werden, nachdem alle Schüler eine Einführung in die jeweilige Sportart erhalten haben und die entsprechenden Sicherheitstechniken beherrschen? Die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen bei Durchführung von schulischen Veranstaltungen im Sinne von Art. 30 BayEUG sind unabhängig von der Art der schulischen Veranstaltung , sodass die Fragen 7 und 8 zusammen beantwortet werden können: Die Anforderungen an die konkreten Vorsichtsmaßnahmen orientieren sich dabei an den Umständen des Einzelfalls. Die Schulordnungen (z. B. § 39 Sätze 1 und 2 der Schulordnung für Gymnasien (GSO; die anderen Schulordnungen enthalten vergleichbare Regelungen), etwa regeln, dass die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen hat. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler. Die Lehrpläne sowie diverse Bekanntmachungen und Schreiben des Staatsministeriums konkretisieren diese Vorgaben. Beispielhaft seien genannt: – KMBek „Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schü- lerunfallversicherung“ vom 11.12.2002 (KWMBl I 2003, S. 4, ber. 2003, S. 81), – KMBek „Durchführungshinweise zu Schülerfahrten“ vom 9. Juli 2010 (KWMBl 2010 S. 204); insbesondere Ziffer 5, – KMS „Trendsportarten bei schulischen und dienstlichen Veranstaltungen; Aufsichtspflicht“ vom 15.04.2013, – KMBek „Internationaler Schüleraustausch“ vom 26.01.2010 (KWMBK 2010 S. 71), geändert durch Nr. II der KMBek vom 24.06.2011 (KWMBl 2011 S. 136); insbesondere Ziffer 3.7, – KMBek „Sicherheit im Sportunterricht“ vom 08.04.2003 (KWMBl I 2003 S. 202), – KMBek „Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen “ vom 01.04.1996 (KWMBl I 1996 S. 192), – KMBek „Unfallgefahren beim Baden und die Verantwortung der Schulen“ vom 12.03.1953 (BayBSVK S. 1014), geändert durch Bek. vom 05.05.1958 (KMBl 1958 S. 165) und vom 05.07.1960 (KMBl 1960 S. 208), – KMBek „Sportunterricht bei erhöhter Ozonkonzentration“ vom 01.08.1991 (KWMBl 1991 S. 219, ber. S. 406), – KMBek „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht“ vom 05.07.2013 (KWMBl 2013 S. 235), – KMBek „Gebundene Ganztagsangebote an Schulen“ vom 08.07.2013 (KWMBl 2013 S. 238) und – KMBek „Offene Ganztagsangebote an Schulen“ vom 08.07.2013 (KWMBl 2013 S. 247). Die hier genannten Bekanntmachungen bzw. Schreiben sind unter http://www.km.bayern.de/lehrer/unterricht-und-schulleben/ sicherheit.html, http://www.km.bayern.de/ministerium/recht.html bzw. http://www.km.bayern.de/eltern/schule-und-familie/ ganztagsschule.html abrufbar. Ebenso darf auf zahlreiche Broschüren der Kommunalen Unfallversicherung Bayern zu einzelnen Themen verwiesen werden (vgl. hierzu das Medienverzeichnis für Bildungseinrichtungen unter http://www.kuvb.de/medien/druckschriftenbroschueren /eigene-broschueren/); insbesondere auf die Hinweise für die pädagogische Gefährdungsbeurteilung (abrufbar unter http://www.laspo.de/index.asp?k id=8509).