Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Johann Häusler FREIE WÄHLER vom 26.03.2015 Gebührenfestsetzung im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Die sogenannte Schlachttier- und Fleischuntersuchung, veraltet auch „Fleischbeschau“, durch amtliche Tierärzte oder Fleischkontrolleure, stellt einen wesentlichen Kontrollmechanismus zur langfristigen Sicherung der Fleichhygiene dar. Damit kommt diesem Prozess eine wichtige und unverzichtbare Bedeutung für die Qualitätssicherung von tierischen Lebensmitteln zu. Für die Fleischerzeuger stellen die damit verbundenen Kosten zeitgleich einen nicht unbedeutenden Faktor für ihre betriebswirtschaftliche Kalkulation dar. Da die betreffenden Gebühren auf Landkreisebene festgesetzt werden, kann es hierbei zu erheblichen regionalen Unterschieden kommen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. Wie sind die jeweiligen Gebührenordnungen zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung in den Landkreisen des Bezirkes Schwaben gestaltet? 2. Bestehen diesbezüglich signifikante Unterschiede bei der Gebührenhöhe? 3. Wie sind die betreffenden Abweichungen zu erklären? 4. In welchem Verhältnis stehen die Gebühren in den schwäbischen Landkreisen zu den anderen bayerischen Bezirken? 5. Aus welchen Faktoren setzt sich die Kostenkalkulation zusammen, die zur Definition konkreter Gebühren führt? 6. Bestehen staatlicherseits Bestrebungen zur Homogeni- sierung der erhobenen Gebühren? 7. Welche Einwirkungsmöglichkeiten bestehen diesbezüg- lich für den Freistaat? 8. Sind die berufsständischen Vertretungen der Metzger an der Gebührendefinition beteiligt, und wenn ja, auf welche Weise? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 27.04.2015 1. Wie sind die jeweiligen Gebührenordnungen zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung in den Landkreisen des Bezirkes Schwaben gestaltet? Bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung handelt es sich um eine staatliche Aufgabe, für die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften kostendeckende Gebühren zu erheben sind. Das Bayerische Kostenverzeichnis legt differenziert nach Tierarten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung verschiedene Gebührenrahmen fest. Für ausgewachsene Rinder ergibt sich beispielsweise nach der Tarif-Stelle 5.6.1.1 ein Gebührenrahmen von 5–30 €/je Tier. Die Tarifstelle 5.6.3.2 legt für Schweine mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg einen Gebührenrahmen von 1–30 €/je Tier fest. Die Kreisverwaltungsbehörden haben auf dieser Grundlage die bei der Schlacht- und Fleischuntersuchung tatsächlich entstehenden Kosten zu kalkulieren und entweder Pauschalgebühren oder die Kosten aufgrund einer konkreten Berechnung im Einzelfall zu erheben. Die Kreisverwaltungsbehörden im Bezirk Schwaben erheben , exemplarisch abgefragt für die Tarifstellen 5.6.3.2 sowie 5.6.1.1 des Kostenverzeichnisses, folgende Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung: Gebühr in €/Tier Rindfleisch – Ausgewachsene Rinder (Tarifstelle 5.6.1.1 KvZ) Gebühr in €/ Tier Schweinefleisch – Tiere mit Schlachtgewicht von mindestens 25 kg – (Tarifstelle 5.6.3.2 KvZ) Stadt Augsburg 11,16 € 3,51 € Stadt Kaufbeuren 16,23 € (u. U. Zuschlag für Sonderuntersuchung 11,00 €) 19,72 € (u. U. Zuschlag für Sonderuntersuchung 11,00 €) Stadt Kempten 10,14 € ./. Stadt Memmingen 15,00 € 4,30 € LRA Aichach-Friedberg 1.–5. Tier 30,00 € 20,62 € 6.–35. Tier 25,47 € 16,09 € 36.–64. Tier 20,51 € 14,03 € 65.–119. Tier 16,78 € 12,50 € Ab 120. Tier 13,06 € 10,96 € 601 und mehr Schlachtungen /Monat, bei denen der Tierarzt stundenweise vergütet wird 24,06 € 4,42 € Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 03.06.2015 17/6423 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/6423 LRA Augsburg 1.–5. Tier 23,68 € 13,95 € 6.–15. Tier 20,29 € 10,25 € 16.–35. Tier 20,29 € 9,94 € 36.–50. Tier 17,03 € 8,59 € 51.–64. Tier 17,03 € 8,28 € ab 65. Tier 14,58 € 7,27 € LRA Dillingen a. d. Donau 1.–5. Tier 20,12 € 12,58 € 6.–5. Tier 17,87 € 10,33 € 36.–64. Tier 14,65 € 8,99 € ab 65. Tier 12,24 € 7,99 € LRA Donau-Ries 1.–5.Tier 27,00 € 19,20 € 6.–35.Tier 23,49 € 16,70 € 36.–64.Tier 20,25 € 14,40 € 65.–119.Tier 17,82 € 12,86 € LRA Günzburg Betriebsbezogene Gebührenfestsetzung 16,04 € bis 30,00 € 8,64 € bis 20,00 € LRA Lindau (B) 14,90 € 10,27 € LRA Neu-Ulm Hausschlachtung 16,48 € 24,50 € 10,02 € 21,00 € LRA Oberallgäu Gewerbl. Schlachtbetriebe mit regelm. wöchentlichen Schlachtungen 15,41 € 10,40 € Einzeltierschlachtungen/ Direktvermarktungsschlacht . 19,30 € 17,50 € Hausschlachtungen 19,30 € 17,50 € LRA Ostallgäu bis inkl. 5 Tiere je Tag 21,09 € 19,20 € ab 6 Tieren je Tag 18,59 € 16,70 € ab mind. 50 Schlachtungen je Tag (Durchschnitt ) 12,45 € 3,04 € ab mind. 10.000 Schlachtungen je Monat (Durchschnitt) 7,93 € -/- LRA Unterallgäu Erhöhung von ca. 40–70 % geplant 18,23 € 11,29 € 2. Bestehen diesbezüglich signifikante Unterschiede bei der Gebührenhöhe? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wie sind die betreffenden Abweichungen zu erklären ? Die Abweichungen ergeben sich aus der gesetzlichen Vorgabe , kostendeckende Gebühren zu erheben, und dem im Kostenverzeichnis geregelten Gebührenrahmen. Wie hoch die Gebühr im Einzelfall ausfällt, hängt von der jeweiligen Kalkulation der tatsächlich entstandenen Kosten ab. 4. In welchem Verhältnis stehen die Gebühren in den schwäbischen Landkreisen zu den anderen bayerischen Bezirken? Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung beruhen auf bayerischem Landesrecht (Kostenverzeichnis als Rechtsverordnung im Sinne des Art. 5 Bayerisches Kostengesetz ), das einen einheitlichen Kostenrahmen vorgibt (siehe auch Antwort zu Frage 1). 5. Aus welchen Faktoren setzt sich die Kostenkalkulation zusammen, die zur Definition konkreter Gebühren führt? Die Gebührenbemessung richtet sich nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand der beteiligten Stellen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Kostengesetz ). 6. Bestehen staatlicherseits Bestrebungen zur Homogenisierung der erhobenen Gebühren? Eine Änderung des bestehenden Rechtsrahmens ist nicht geplant. 7. Welche Einwirkungsmöglichkeiten bestehen diesbezüglich für den Freistaat? Siehe Antworten zu den Fragen 4 und 6. 8. Sind die berufsständischen Vertretungen der Metzger an der Gebührendefinition beteiligt, und wenn ja, auf welche Weise? Die Kreisverwaltungsbehörden legen die konkrete Gebührenhöhe in eigener Verantwortung abhängig von ihrem Verwaltungsaufwand fest. Eine Beteiligung von berufsständischen Vertretungen ist im bayerischen Kostengesetz nicht vorgesehen.