Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 09.03.2015 Verlagerung der Polizeihubschrauberstaffel nach Oberschleißheim Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) beabsichtigt, die Polizeihubschrauberstaffel vom Flughafen München an den Rand der Landeshauptstadt München, nach Oberschleißheim zu verlegen und dafür geeignete Baulichkeiten zu errichten. Der Umzug wurde im luftfahrtrechtlichen Genehmigungsverfahren zum einen durch angebliche Behinderungen mit dem zivilen Flugverkehr am Flugplatz München begründet, die jedoch laut Antwort des damaligen Staatsministeriums des Innern vom 05.01.2012 auf eine Schriftliche Anfrage von Susanna Tausendfreund, MdL, vom 01.12.2011 (Drs. 16/10942) als nicht gegeben widerlegt wurde. Zum anderen wurde der Umzug mit einem erschwerten Betriebsablauf am Flughafen München begründet, weil Teile der Staffel auf dislozierte, angemietete Gebäude verteilt waren, obgleich dieser Zustand schon beim Umzug der Staffel von Neubiberg zum Flughafen München bekannt war. Inzwischen sind alle Teile in der Halle 3 am Flughafen München untergebracht und somit ist auch der zweite Grund für die Verlegung entfallen. Die Gemeinde Oberschleißheim hat gegen den Freistaat Bayern Klage erhoben. Indes wurden kostengünstigere Alternativkonzepte bekannt, wie z. B. nicht zeitkritische Flüge weiterhin vom Standort Flughafen MUC auszuführen, Wartungsarbeiten , Übungs- und Trainingsflüge an anderen, z. B. strukturschwächeren Standorten Bayerns kostensparend und Lärmimmissionen in dicht besiedeltem Gebiet meidend, durchzuführen und z. B. nur ein bis zwei Hubschrauber an den Standort Oberschleißheim für zeitkritische Flüge zu stationieren , eingemietet bei den Hubschraubern der benachbarten Bundespolizei, ohne kostspieligen eigenen Neubau. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie beurteilt die Staatsregierung nunmehr die Notwendigkeit eines Umzugs und die Gültigkeit der luftfahrtrechtlichen Genehmigung, wenn die entscheidenden Gründe für das Vorhaben entfallen sind? 2. Wie ist der aktuelle Stand der baurechtlichen Genehmigung und warum erfolgte bislang kein Planfeststellungsverfahren ? 3. Welche Kosten sind für das Vorhaben bereits entstanden , aufgeschlüsselt nach Beträgen für Grundstückskauf , Planungskosten und weitere relevante Kategorien ? 4. Wie rechtfertigt die Staatsregierung die bereits getätigten Ausgaben angesichts der Tatsache, dass lediglich eine luftfahrtrechtliche Genehmigung, nicht jedoch eine baurechtliche Genehmigung vorliegt bzw. zum Zeitpunkt der Ausgabentätigung vorlag? 5. Wann und wie wurden in der Vergangenheit welche verschiedenen Standortalternativen geprüft und nach welchen Kriterien wurden diese abgewogen? 6. Prüft die Staatsregierung aktuell kostensparende Alternativen zur Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel nach Oberschleißheim? 6.1 Falls ja, welche? 6.2 Falls nein, wie rechtfertigt die Staatsregierung die noch anstehenden Kosten von vsl. über 23 Millionen Euro angesichts der Möglichkeit, mit deutlich geringeren Ausgaben gleichzeitig eine Steigerung der polizeilichen Effizienz erreichen zu können? 7. Wurde geprüft, ob an anderen denkbaren Standorten weniger Menschen und in geringerer Intensität von Lärmemissionen betroffen wären? 8. Wie möchte die Staatsregierung die Bevölkerung im dicht besiedelten Münchner Norden und in Oberschleißheim vor Fluglärm durch die Polizeihubschrauber schützen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 07.05.2015 1. Wie beurteilt die Staatsregierung nunmehr die Notwendigkeit eines Umzugs und die Gültigkeit der luftfahrtrechtlichen Genehmigung, wenn die entscheidenden Gründe für das Vorhaben entfallen sind? Es ist geplant, die Polizeihubschrauberstaffel Bayern (PHuStBy) vom Flughafen München Franz Josef Strauß nach Oberschleißheim zur Hubschrauberstaffel der Bundespolizei zu verlegen. Nicht alleine die bisherigen Start- und Landeschwierigkeiten am Flughafen München sind ausschlaggebend für eine Verlagerung. Die Zusammenlegung der beiden Hubschrauberstaffeln der Bundespolizei und der Bayer. Polizei stellt auch eine insgesamt wirtschaftliche Lösung dar und bietet nicht unerhebliche Synergieeffekte. So werden einige flugbetriebliche Einrichtungen gemeinsam Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.06.2015 17/6574 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/6574 genutzt, wie der Tower, eine Tankstelle, eine Werkstatt, eine Start- und Landebahn und gewisse Abstellflächen. Dies eröffnet für beide Hubschrauberstaffeln entsprechende Einsparungen . Durch die Zusammenlegung der beiden Hubschrauberstaffeln erwarten wir uns auch im Einsatzfall eine enge und reibungslose Zusammenarbeit mit Unterstützung der vorhandenen Logistik. Der beim Umzug der PHuStBy zum Flughafen München existierende Hubschrauberlandeplatz, in dessen unmittelbarer Nachbarschaft der Flugbetrieb der PHuStBy am GAT (General Aviation Terminal) angesiedelt war, wurde von der Flughafen München GmbH (FMG) ersatzlos einer anderen Nutzung zugeführt. Dies bedeutet, dass seitdem alle An- und Abflüge der Polizeihubschrauber (und ebenso der zivilen Hubschrauber) über das existierende Start- und Landebahnsystem erfolgen müssen. Nachdem jeder An- und Abflug eines langsamen Hubschraubers auf eine der beiden Startund Landebahnen zu Beeinträchtigungen des Linienverkehrs führt, kann die Polizei auf Basis des § 30 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) auch direkt das Vorfeld der Halle 3 anfliegen. Da dieser Bereich durch den Tower nicht einsehbar ist, erfolgen die Starts und Landungen auf dieser Fläche auf eigene Verantwortung des Piloten. Dieses Ausnahmeverfahren kann aus Gründen der Flugsicherheit an einem stark frequentierten Flughafen nur vorübergehend toleriert werden. Die Errichtung eines neuen, zugelassenen Hubschrauberlandeplatzes auf dem Gelände des Flughafens München ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht geplant. Auch die derzeitige Unterbringung führt – wie schon in der Antwort vom 05.01.2012 auf die Schriftliche Anfrage von Frau Abgeordneter a. D. Susanna Tausendfreund vom 01.12.2011 (Drs. 16/10942 v. 24.02.2012) dargestellt – durchaus zu Behinderungen des zivilen Flugverkehrs. Bei nahezu jedem Start und jeder Landung muss der Polizeihubschrauber warten, bis der Linienverkehr sicher gelandet oder gestartet ist. Bei schlechten Sichtverhältnissen kann dies länger dauern. Liegt ein eilbedürftiger Soforteinsatz vor (z. B. ertrinkende Person oder Kindernotarzttransport), wird von der Flugsicherung ein im Landeanflug befindliches Luftfahrzeug zum Durchstarten aufgefordert, da der Polizei in derartigen Fällen Priorität einzuräumen ist. Insgesamt stellt die Verlagerung der Hubschrauberstaffel eine wirtschaftliche Lösung dar. Wir gehen davon aus, dass die erforderlichen Baukosten in ca. 20 Jahren abgezahlt sind. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass sich die derzeitigen Mietkosten sowie die Start- und Landegebühren in dieser Zeit sicherlich erhöhen werden. Es ist daher nicht zutreffend, dass die entscheidenden Gründe für das Vorhaben entfallen sind. 2. Wie ist der aktuelle Stand der baurechtlichen Genehmigung und warum erfolgte bislang kein Planfeststellungsverfahren ? Die Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – hatte dem Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Bescheid vom 28.02.2013 die luftrechtliche Genehmigung nach § 6 LuftVG für den bereits bestehenden und bisher ausschließlich von der Bundespolizei betriebenen Hubschraubersonderlandeplatz Oberschleißheim nach Sichtund Instrumentenflugregeln bei Tage und bei Nacht erteilt. Gegen diese luftrechtliche Genehmigung hat die Gemeinde Oberschleißheim mit Schreiben vom 27.03.2013 bzw. mit Begründung vom 07.06.2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht München erhoben. Nach Auffassung des Luftamtes Südbayern war ein luftrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG, welches vorliegend eine bauplanungsrechtliche Zulassungsentscheidung inkludiert, das angezeigte Verwaltungsverfahren. Es argumentiert, dass das Luftverkehrsrecht Planfeststellungsverfahren nur bei der (Neu-)Anlage und der Änderung bestehender Flughäfen – dies sind ausschließlich Flugplätze , die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG bedürfen – sowie bei Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich (vgl. § 17 LuftVG) vorsehe . Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sei jedoch weder die (Neu-)Anlage noch die Änderung eines bestehenden Flughafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich, sondern ausschließlich die eigenständige Genehmigung nach § 6 LuftVG für die Bayer. Polizei, den bereits bestehenden Hubschrauberlandeplatz in Oberschleißheim, der bereits über einen beschränkten Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG verfügt, auch für ihre Zwecke zu betreiben. Die Genehmigung der Bundespolizei werde rechtlich nicht geändert und bleibe unangetastet. Das luftrechtliche Genehmigungsverfahren umfasste dabei eine vollständige Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Antragsunterlagen wurden in der Landeshauptstadt München und der Stadt Garching sowie in der Gemeinde Oberschleißheim öffentlich ausgelegt. Somit war es betroffenen Bürgern möglich, sich mit dem Vorhaben auseinanderzusetzen und Einwendungen in das Verfahren einzubringen. Ferner wurden die in ihrem Aufgabenkreis betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt. 3. Welche Kosten sind für das Vorhaben bereits entstanden, aufgeschlüsselt nach Beträgen für Grundstückskauf, Planungskosten und weitere relevante Kategorien? Für das Vorhaben wurde bisher vom Freistaat Bayern bereits ein Betrag von 5.355.450 Euro an Kosten aufgebracht. Dies sind zum Teil Planungskosten für das Bauvorhaben. Zum Großteil handelt es sich um eine Vorfinanzierung an die Bundespolizei für gemeinschaftlich genutzte Anlagen, wie z. B. eine gemeinsame Heizung, Lüftung, diverse Anschlusskosten , Benutzung des Towers, der Tankanlage, des Landeplatzes und sonstiger Außenanlagen. Es handelt sich hierbei um Kosten einer ersten Teilbaumaßnahme, die vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags am 13.07.2010 genehmigt wurde. Kosten für einen Grundstückserwerb sind nicht entstanden , da aufgrund der Vereinbarung mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die angesetzten Grundstückskosten zur Entsorgung von Altlasten eingebracht werden müssen. 4. Wie rechtfertigt die Staatsregierung die bereits getätigten Ausgaben angesichts der Tatsache, dass lediglich eine luftfahrtrechtliche Genehmigung, nicht jedoch eine baurechtliche Genehmigung vorliegt bzw. zum Zeitpunkt der Ausgabentätigung vorlag? Die Ausgaben wurden im Haushaltsplan bei Kap. 03 20 Tit. 710 40 ausgewiesen und vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags genehmigt. Zur Bauausführung ist lediglich die luftrechtliche Genehmigung erforderlich , die am 28.02.2013 durch die Regierung von Oberbayern erteilt wurde. Diese luftrechtliche Genehmigung ist derzeit Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Überprü- Drucksache 17/6574 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 fung durch das Verwaltungsgericht München, die u. a. auch die rechtliche Überprüfung der Rechtfertigung des Vorhabens umfasst. Da die luftrechtliche Genehmigung von der zuständigen Genehmigungsbehörde Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde, kann von ihr derzeit aufgrund des laufenden Verwaltungsstreitverfahrens noch kein Gebrauch gemacht werden. Der Freistaat Bayern hat in Oberschleißheim das für eine Verlagerung der Hubschrauberstaffel erforderliche Grundstück erworben und gegenüber der Bundespolizei zugesichert , dort einen gemeinsamen Standort zu errichten. Die Kosten für den bayerischen Anteil an den vom Bund vorab zu errichtenden gemeinsamen nutzbaren Infrastruktureinrichtungen , die Baufeldfreimachung mit Abbruch und Kampfmittel- und Altlastenentsorgung auf dem Gelände sind somit angefallen und mussten entsprechend vorab erstattet werden. 5. Wann und wie wurden in der Vergangenheit welche verschiedenen Standortalternativen geprüft und nach welchen Kriterien wurden diese abgewogen ? Das Luftamt Südbayern führte im Rahmen des luftrechtlichen Genehmigungsverfahrens die rechtliche Alternativenprüfung durch. Diese bedeutet, dass Alternativen, also andere Standorte in die Prüfung dann einzubeziehen sind, wenn sie sich angesichts der Ziele des Vorhabens aufdrängen . Nachdem mit dem Vorhaben insbesondere Synergien mit dem bestehenden Standort der Bundespolizei hergestellt werden sollen, kamen rechtlich insoweit keine relevanten Alternativen für eine Prüfung in Betracht. 6. Prüft die Staatsregierung aktuell kostensparende Alternativen zur Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel nach Oberschleißheim? 6.1 Falls ja, welche? 6.2 Falls nein, wie rechtfertigt die Staatsregierung die noch anstehenden Kosten von vsl. über 23 Millionen Euro angesichts der Möglichkeit, mit deutlich geringeren Ausgaben gleichzeitig eine Steigerung der polizeilichen Effizienz erreichen zu können? Die Staatsregierung prüft aktuell keine Alternativen zur Verlagerung der Polizeihubschrauberstaffel nach Oberschleißheim . Die Zusammenlegung der beiden Hubschrauberstaffeln von Bundespolizei und Bayer. Polizei stellt insgesamt eine wirtschaftliche Lösung dar und bietet Synergieeffekte. Dies eröffnet für beide Hubschrauberstaffeln entsprechende Einsparungen. Wir sehen keine Möglichkeit, mit deutlich geringeren Ausgaben gleichzeitig eine Steigerung der polizeilichen Einsatzeffizienz erreichen zu können. Strukturschwache Gebiete sind nicht grundsätzlich billiger und besser geeignet. Ca. 70 % der Einsätze der Polizeihubschrauberstaffel finden im südlichen Bayern statt. Eine Verlagerung der Hubschrauberstaffel in den Norden wäre daher aus Einsatzgründen kontraproduktiv. Zudem ist eine Verlagerung der Hubschrauberstaffel an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So müssen neben der luftrechtlichen Genehmigung auch geeignete Landeplätze zur Verfügung stehen. Durch Teilung der Hubschrauberstaffel einerseits in Wartungsarbeiten und Trainingsflüge und andererseits in Einsatzflüge kann die Effizienz nicht erhöht werden. Im Gegenteil , es wäre mehr Personal erforderlich und die Kosten würden wesentlich steigen. Eine Einmietung bei der Bundespolizei ist ebenfalls nicht möglich. Die Bundespolizei hat nach einem eigenen Raumbedarfsplan gebaut und verfügt über keine überschüssigen Flächen, die sie vermieten kann. 7. Wurde geprüft, ob an anderen denkbaren Standorten weniger Menschen und in geringerer Intensität von Lärmemissionen betroffen wären? Wie bereits zu Frage 5 dargestellt, kamen im Rahmen der rechtlichen Alternativenprüfung keine relevanten Alternativstandorte für eine Prüfung in Betracht. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Flüge der Polizeihubschrauberstaffel Bayern angesichts ihres Auftrags hoheitlich begründet sind. Es werden ausschließlich notwendige Flüge durchgeführt, die Beeinträchtigungen durch diese notwendigen Einsätze können nicht verhindert werden. 8. Wie möchte die Staatsregierung die Bevölkerung im dicht besiedelten Münchner Norden und in Oberschleißheim vor Fluglärm durch die Polizeihubschrauber schützen? Im luftrechtlichen Genehmigungsverfahren wurden die Lärm-auswirkungen ermittelt und abgewogen. Die nicht vermeidbare Lärmbelästigung ist unter Berücksichtigung der im luftrechtlichen Genehmigungsbescheid verfügten Nebenbestimmungen zumutbar. Demnach werden an einzelnen Wohnlagen der Gemeinde Oberschleißheim, nämlich dem Ortsteil Hochmutting, bestehend aus dem Gut Hochmutting und der Ortslage um die sogenannte Jakobsklause, passive Schallschutzmaßnahmen gewährt. Außerdem ist der Genehmigungsinhaber verpflichtet, unnötige Standlaufzeiten und Schwebeflüge der Hubschrauber zu vermeiden sowie möglichst nicht über Wohngebiete an- und abzufliegen. Im Übrigen darf auf Frage 7 verwiesen werden.