Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 23.02.2015 Grundsatz der Vorrangigkeit freiwilliger Rückkehr vor Abschiebung befolgen Die verschiedenen Berichte anlässlich der Abschiebung einer Roma-Familie aus dem Kosovo aus der Gemeinde Pettendorf , Landkreis Regensburg, lassen befürchten, dass der Grundsatz, dass freiwillige Rückkehr stets Vorrang vor Abschiebung haben muss, missachtet wird. Offenbar ist unklar, wer außer dem Landratsamt davon Kenntnis hatte, dass die Familie einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt hatte, und warum dies bei der Abschiebeentscheidung des Innenministeriums ignoriert wurde. Laut Presseberichten habe das Innenministerium die Ämter angewiesen, „alle vollziehbar ausreisepflichtigen Personen zur Abschiebung zu melden, auch die Personen, die eine freiwillige Ausreise beantragt haben“. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wiederum ließ wissen , es sei Sache dieser Ämter, dass alle Formalien, also auch solche, die eine Abschiebung verhindern, rechtzeitig bearbeitet seien (SZ vom 18.02.2015). Auf die Frage von Christine Schröpf von der Mittelbayerischen Zeitung („Herrmann plant weitere Abschiebungen, Interview 17.02.2015), ob die Abgeschobenen Menschen waren, die schon eine freiwillige Ausreiseverpflichtung unterzeichnet haben, antwortet der Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr Joachim Herrmann: „Nach meiner Kenntnis waren es Menschen, die bisher nicht freiwillig gegangen sind.“ Zudem wurde die Abschiebung auch nicht gestoppt, nachdem den Beamten mitgeteilt wurde, dass eine freiwillige Ausreise beantragt worden war und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht worden waren. Die inszenierten medienwirksamen Massenabschiebungen stehen auch im Widerspruch zur Aussage von Staatsminister Joachim Herrmann in seiner Presseerklärung vom 17.02.2015, in der er die Kosovaren aufrief, „möglichst bald freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren. Wer es auf die Abschiebung ankommen lasse, dürfe in der Regel mindestens drei Jahre nicht wieder nach Deutschland einreisen“. Dennoch wurden in diesem Fall und auch möglicherweise in weiteren Fällen eine Abschiebung durchgeführt, obwohl ein Antrag auf freiwillige Ausreise den Behörden vorlag und auch übergeordnete Dienststellen Kenntnis darüber besaßen . Die Abschiebung einer Familie mit drei Kindern wurde durchgeführt, obwohl die Familie bereits nicht nur den Willen zur „freiwilligen Rückkehr“ bekundet hatte, sondern auch der erforderliche Antrag den Behörden vorlag. Die Behörde hatte der Familie überdies eine Duldung bis April erteilt. Aus diesem Anlass frage ich die Staatsregierung: 1.1 Inwieweit setzt auch Bayern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes um, in denen der Grundsatz „Vorrang hat die freiwillige Ausreise im Rahmen der Ausreisefrist“ festgeschrieben ist? 1.2 Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in den Erwägungsgründen zur Rückführungsrichtlinie festgeschrieben ist, im Fall der Roma-Familie in Pettendorf beachtet wurde? 2.1 Trifft es zu, dass das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr alle Behörden angewiesen hat, „alle vollziehbar ausreisepflichtigen Personen zur Abschiebung zu melden, auch die Personen, die eine freiwillige Ausreise beantragt haben“? 2.2 Wenn ja, wurde diese Anweisung mittlerweile zurückgenommen , da sie ja dem Grundsatz: Freiwillige Ausreise hat Vorrang vor Abschiebung und dem Aufenthaltsgesetz widerspricht? 3.1 Wer war im obigen Fall dafür verantwortlich, dass die Abschiebeentscheidung trotz Bereitschaftserklärung der freiwilligen Ausreise getroffen wurde? 3.2 Warum haben die Beamten die Abschiebung nicht gestoppt , nachdem der Fehler bekannt geworden ist? 3.3 Warum wird eine Familie wie Schwerverbrecher mit solch starkem Polizeiaufgebot festgenommen? 4.1 Welche Folgen haben solche Abschiebeaktionen für die Betroffenen, insbesondere die Kinder, für die Nachbarn, für die beteiligten Beamten? 4.2 Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass eine Abschiebemaßnahme unter diesen Umständen dazu beiträgt, ehrenamtliches Engagement für Flüchtlinge in Bayern zu fördern? 5.1 Wie beurteilt die Staatsregierung die Auswirkungen solcher Abschiebungen für die seelische Gesundheit und Unversehrtheit der Kinder? 5.2 Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass in diesem Fall der Vorrang der Beachtung des Kindeswohls (auch dies in den Erwägungsgründen der Rückführungsrichtlinie ) hinreichend gewürdigt worden ist? 6.1 In welcher Form will die Staatsregierung sich bei der betroffenen Familie entschuldigen? 6.2 Wird die fälschlicherweise verhängte Einreisesperre wieder aufgehoben? 7. Können sich zukünftig Personen, die den Behörden die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise ankündigen, auch darauf verlassen, dass ihnen diese gewährt wird, im Rahmen einer gesetzten Ausreisefrist? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.06.2015 17/6587 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/6587 Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 06.05.2015 Vorbemerkung: Gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt , die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundegebiet (AufenthG) hat ein Ausländer, der über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, das Bundesgebiet unverzüglich oder – wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt worden ist – bis zum Ablauf der Ausreisefrist zu verlassen. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint . § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass die Abschiebung grundsätzlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist. Ergibt sich allerdings innerhalb der Ausreisefrist der begründete Verdacht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder stellt sich heraus, dass von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, soll er ausnahmsweise bereits vor Ablauf der Ausreisefrist abgeschoben werden, vgl. §§ 58 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Dementsprechend bestimmt Ziff. 58.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG (AVwV), dass die Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise bis zum Ablauf der Ausreisefrist besteht. Im Rahmen der gewährten Frist für die freiwillige Ausreise hat die freiwillige Ausreise Vorrang vor der Abschiebung. Aus dieser Rechtslage ergibt sich umgekehrt aber auch, dass die bloße Erklärung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise, auch wenn sie innerhalb der Ausreisefrist erfolgt, die Abschiebung nach Ablauf der Ausreisefrist nicht hindert. Vielmehr müsste vorher eine Verlängerung der Ausreisefrist beantragt werden, über die die Ausländerbehörde nach Ermessen entscheidet (§ 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Diesen rechtlichen Voraussetzungen wurden bei der Abschiebung der kosovarischen Staatsbürger, auf welche die Anfrage in der Vorbemerkung Bezug nimmt, seitens der zuständigen Ausländerbehörde am Landratsamt Regensburg Rechnung getragen. Der nach den AVwV vorgesehene Vorrang der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung innerhalb der gewährten Frist für die freiwillige Ausreise wurde dabei beachtet. Zu dem in der Anfrage angesprochenen Sachverhalt: Die kosovarische Familie – ein Paar mit drei Kindern – ist am 26.08.2014 ins Bundesgebiet eingereist, hat am 27.10.2014 Asylanträge beim hierfür zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt, welche am 11.11.2014 abgelehnt wurden. Die gegen diese Ablehnungen gerichteten Eilrechtsschutzanträge gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurden mit Gerichtsbeschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26.11.2014 endgültig abgelehnt. Spätestens ab dem 26.11.2014 waren die betreffenden Personen daher vollziehbar ausreisepflichtig . Am 04.12.2014 wurden sie von der Ausländerbehörde erneut zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht aufgefordert. An diesem Tag wurde ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von insgesamt vier Wochen eingeräumt, d. h. bis zum Ablauf des 04.01.2015. Eine Ausreise innerhalb dieser Frist erfolgte nicht. Eine Missachtung – wie dies in der Anfrage angedeutet wird – des in den AVwV zum AufenthG vorgesehenen „Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung im Rahmen der Ausreisefrist“ liegt daher nicht vor. Die Familie wurde nicht während der laufenden Frist für die freiwillige Ausreise abgeschoben, sondern erst nach Ablauf dieser Frist. Die Rückführung erfolgte am 17.02.2015, also 43 Tage nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise. Auch der Antrag auf Rückkehrhilfen aus den Mitteln des REAG-/GARP-Programms hinderte die Einleitung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht. Die betreffenden kosovarischen Staatsangehörigen stellten einen solchen Antrag erst am 09.02.2015, obschon ihnen die Möglichkeit längst – jedenfalls seit der ausländerbehördlichen Ausreiseaufforderung am 04.12.2014 – offenstand. Nach den Bestimmungen des AufenthG ist der Antrag auf Rückkehrhilfen aus den Mitteln des REAG-/GARP-Programms kein der Abschiebung entgegenstehender Grund, insbesondere dann nicht, wenn schon zum Zeitpunkt der Antragstellung die Frist für die freiwillige Ausreise – wie im Fall der kosovarischen Familie – abgelaufen ist. Eine vermeintliche „Bereitschaftserklärung“ oder ein etwaiger „Antrag auf freiwillige Ausreise“ standen daher der Abschiebung nicht entgegen, da die Frist für die freiwillige Ausreise zum 05.01.2015 abgelaufen war (s. o.). Die erteilten Duldungen standen der Abschiebung der Familie ebenso wenig entgegen. Sie wurden lediglich vorübergehend für die Dauer der Bemühungen zur Beschaffung der Passersatzpapiere nach Maßgabe des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter der auflösenden Bedingung „erlischt mit der Bekanntgabe des Ausreisetermins“ erteilt. Die Sammelabschiebung stand nicht im Widerspruch zu den in der Pressemitteilung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 17.02.2015 enthaltenen Aussagen, da aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des AufenthG (s. o.) grundsätzlich nur solche Personen für eine Sammelabschiebung in Betracht kommen, die ihrer gesetzlichen Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind und bei denen die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen ist oder eine solche Fristsetzung nach dem AufenthG ausnahmsweise nicht erforderlich war bzw. der Ablauf der Frist nicht abgewartet werden musste (s. o.). 1.1 Inwieweit setzt auch Bayern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes um, in denen der Grundsatz „Vorrang hat die freiwillige Ausreise im Rahmen der Ausreisefrist“ festgeschrieben ist? Die bayerischen Ausländerbehörden beachten den in der AVwV zum AufenthG vorgegebenen Grundsatz „Vorrang hat die freiwillige Ausreise im Rahmen der Ausreisefrist“. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen. 1.2 Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in den Erwägungsgründen zur Rückführungsrichtlinie festgeschrieben ist, im Fall der Roma-Familie in Pettendorf beachtet wurde? Ja. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welcher sich nicht nur der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie ) entnehmen lässt, sondern sich bereits aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie aus der Verfassung des Freistaates Bayern ergibt, wurde im konkre- Drucksache 17/6587 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 ten Fall beachtet. Die Abschiebung war geeignet, erforderlich und angemessen, um entsprechend den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes die Ausreisepflicht durchzusetzen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2.1 Trifft es zu, dass das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr alle Behörden angewiesen hat, „alle vollziehbar ausreisepflichtigen Personen zur Abschiebung zu melden, auch die Personen, die eine freiwillige Ausreise beantragt haben“? Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat die zuständigen Ausländerbehörden angewiesen, alle kosovarischen Staatsangehörigen, die ab 17.02.2015 vollziehbar ausreisepflichtig sind und abgeschoben werden können, direkt an die Zentrale Ausländerbehörde bei der Regierung von Oberbayern zu melden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2.2 Wenn ja, wurde diese Anweisung mittlerweile zurückgenommen , da sie ja dem Grundsatz: Freiwillige Ausreise hat Vorrang vor Abschiebung und dem Aufenthaltsgesetz widerspricht? Da die Anweisung dem geltenden Recht entspricht, bestand und besteht keine Veranlassung, sie zurückzunehmen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 3.1 Wer war im obigen Fall dafür verantwortlich, dass die Abschiebeentscheidung trotz Bereitschaftserklärung der freiwilligen Ausreise getroffen wurde? Zur Beantwortung der Frage wird auf die Vorbemerkung verwiesen . 3.2 Warum haben die Beamten die Abschiebung nicht gestoppt, nachdem der Fehler bekannt geworden ist? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 3.3 Warum wird eine Familie wie Schwerverbrecher mit solch starkem Polizeiaufgebot festgenommen? Der Vorwurf, die kosovarische Familie sei wie Schwerverbrecher behandelt worden, wird zurückgewiesen. Das Einschreiten der erfahrenen Beamten war nach Darstellung des Polizeipräsidiums (PP) Oberpfalz in gebotenem Maße höflich , zugleich aber auch in zulässigem Maße bestimmt. Die eingesetzten Beamten läuteten an der Haustür und wurden von der Hausbesitzerin eingelassen. Anschließend klopften sie an der Wohnungstür der kosovarischen Familie, woraufhin freiwillig geöffnet wurde. Der Einsatzleiter stellte sich vor und gab die Maßnahme bekannt, die dann ohne Probleme durchgeführt werden konnte. Mithilfe der eingesetzten Beamten wurden 180 kg Gepäck in den Dienstfahrzeugen verstaut . Die Wünsche der Familie hinsichtlich der Mitnahme von Kleidung, Hausrat etc. wurden allesamt erfüllt. Insgesamt waren inklusive des Einsatzleiters sieben Polizeibeamte eingesetzt; an Fahrzeugen waren ein ziviler VW-Kombi und ein uniformierter VW-Kombi im Einsatz. Mit den beiden Fahrzeugen erfolgte auch der Weitertransport zum Flughafen München. Für jedes Fahrzeug waren drei Beamte eingeteilt , davon jeweils ein Fahrer. Der Einsatzleiter blieb bei der örtlichen Polizeiinspektion zurück. Unter dem Gesichtspunkt der Eigensicherung war der Kräfteansatz angemessen. Insgesamt mussten durch die zuständige Polizeiinspektion sechs Personen zum Flughafen gebracht werden. Neben der kosovarischen Familie wurde auch ein alleinstehender, kosovarischer Staatsangehöriger, der ebenfalls im Zustän- digkeitsbereich der eingesetzten Beamten gewohnt hatte, mitgenommen. 4.1 Welche Folgen haben solche Abschiebeaktionen für die Betroffenen, insbesondere die Kinder, für die Nachbarn, für die beteiligten Beamten? Aus der Frage lässt sich nicht entnehmen, welche „Folgen“ konkret gemeint sind. Jedenfalls führt die Abschiebung dazu, dass die betreffenden Erwachsenen mit ihren Kindern wieder in ihren Heimatstaat zurückkehren. Die beteiligten Beamten erfüllen dabei ihre dienstliche Pflicht. 4.2 Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass eine Abschiebemaßnahme unter diesen Umständen dazu beiträgt, ehrenamtliches Engagement für Flüchtlinge in Bayern zu fördern? Abschiebungen dienen der Durchsetzung der Ausreisepflicht und nicht der Förderung ehrenamtlichen Engagements für „Flüchtlinge“. 5.1 Wie beurteilt die Staatsregierung die Auswirkungen solcher Abschiebungen für die seelische Gesundheit und Unversehrtheit der Kinder? 5.2 Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass in diesem Fall der Vorrang der Beachtung des Kindeswohls (auch dies in den Erwägungsgründen der Rückführungsrichtlinie ) hinreichend gewürdigt worden ist? Eine Beantwortung der Fragen Nr. 5.1 und 5.2 hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls – insbesondere von den im Einzelfall festgestellten medizinischen Indikatoren – ab. Aus diesem Grund können keine allgemeingültigen Aussagen darüber gemacht werden, ob und welche konkreten Auswirkungen Abschiebungen für die seelische Gesundheit und Unversehrtheit der Kinder haben. Bei der am 17.02.2015 durchgeführten Abschiebung war die ärztliche Versorgung während der Dauer der Rückführung gewährleistet. Bei den gemeinsam mit ihren Eltern zurückgeführten Kindern wurden seitens des medizinischen Fachpersonals keine negativen medizinischen Indikatoren festgestellt. Aus den in der Antwort auf Frage 3.3 dargestellten Umständen der Abschiebung, der die Familie freiwillig Folge leistete, lassen sich keine negativen Folgen für das Kindeswohl entnehmen . Im Übrigen wird auf die Verantwortung der Eltern verwiesen, die es in der Hand gehabt hätten, durch rechtzeitige freiwillige Ausreise die Abschiebung zu vermeiden. 6.1 In welcher Form will die Staatsregierung sich bei der betroffenen Familie entschuldigen? Die behördlichen Maßnahmen waren rechtmäßig. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 6.2 Wird die fälschlicherweise verhängte Einreisesperre wieder aufgehoben? Eine Aufhebung der Einreisesperren kommt nicht in Betracht , da die Abschiebungen rechtmäßig waren. Auf die Vorbemerkung sowie auf die Ausführungen zu Frage Nr. 1.2 wird verwiesen. 7. Können sich zukünftig Personen, die den Behörden die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise ankündigen , auch darauf verlassen, dass ihnen diese gewährt wird, im Rahmen einer gesetzten Ausreisefrist ? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Ausländerbehörden handeln entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.