Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Meyer FREIE WÄHLER vom 13.04.2015 Schichtdienst in der Bayerischen Polizei II In Ergänzung zu meiner Schriftlichen Anfrage vom 07.11.2014 (Drucksache 17/4912) frage ich die Staatsregierung : 1. In wie vielen Fällen führten in den letzten fünf Jahren temporäre Sondertätigkeiten oder Einsätze bei Großveranstaltungen zum Verlust der Schichtzulage? a) Falls es in solchen Fällen zum Verlust der Schichtzulage gekommen ist, hatte dies Auswirkungen auf die gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) für den abschlagsfreien Ruhestand erforderlichen 20 Dienstjahre im Schicht- oder Wechselschichtdienst? 2. Ist eine Kompensation vorgesehen für den Fall, dass eine temporärer Sondertätigkeit oder ein Einsatz bei Großveranstaltungen zum Verlust der Schichtzulage führt? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 06.05.2015 Vorbemerkung: Auf die Vorbemerkung der Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 09.01.2015 zur letzten hierzu gestellten Schriftlichen Anfrage des Herrn Abgeordneten Peter Meyer vom 07.11.2014 darf verwiesen werden (Drs. 17/4912 vom 06.03.2015), insbesondere darauf, dass bei den praktizierten starren oder flexiblen Schichtmodellen der Bayer. Polizei ohne Probleme die Anzahl der geforderten Nachtdienststunden zu erreichen ist, selbst wenn einzelne Nachtschichten wegen einer Unterstützungsleistung bei einer Großveranstaltung ausfallen würden. Außerdem ist eine Unterbrechung durch einen Großeinsatz regulärer Dauer auch sonst unschädlich für die Voraussetzungen der Schichtzulage. Temporäre Sondertätigkeiten oder Einsätze bei Großveranstaltungen führen in aller Regel nicht zum Verlust der Schichtzulage. Zu 1.: Zu dieser Frage können keine konkreten Zahlen mitgeteilt werden, da entsprechende Aufzeichnungen nicht geführt werden und deshalb keine Erkenntnisse vorliegen. Eine Erhebung wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden und zudem innerhalb der für die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. Zu 1. a): Sofern eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter keinen Schichtdienst nach der Definition des § 12 der Bayerischen Zulagenverordnung (BayZulV) mehr leistet (siehe Vorbemerkung), erhält er auch keine Zulage nach § 12 BayZulV. Insofern zählen diese Dienstzeiten zumindest nicht mehr zu der in Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG geforderten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 20 Jahren im Schicht- oder Wechselschichtdienst. Zu 2.: Nein, eine Kompensation ist nicht vorgesehen. Mit einer verlustig gegangenen Schichtzulage aufgrund von Sondertätigkeiten oder des Einsatzes bei einer Großveranstaltung ist bislang keine Problematik aufgetreten. Fälle, in denen eine Kompensation notwendig wäre, sind nach heutigem Kenntnisstand nicht ersichtlich (siehe Vorbemerkung ). Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.06.2015 17/6598 Bayerischer Landtag