Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Meyer FREIE WÄHLER vom 13.04.2015 Personalausstattung im Landesamt für Finanzen III – Beihilfestellen Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie lang ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Beihilfeantrags? a) Gibt es Unterschiede zwischen den verschiedenen Dienststellen? b) Falls es regionale Unterschiede gibt, wie erklärt sich die Staatsregierung das? c) Wie haben sich die Bearbeitungszeiten in den letzten zehn Jahren entwickelt? 2. Gibt es interne Vorgaben, wie viel Zeit zwischen dem Eingang des Antrags in der Beihilfestelle bis zum Erlass des Bescheides vergehen darf? a) Falls ja, wie sehen diese Vorgaben aus? b) Falls nein, warum gibt es solche Vorgaben nicht? 3. Werden die eingehenden Anträge nach Eingangsda- tum bearbeitet oder findet hier eine Priorisierung statt? a) Falls eine Priorisierung stattfindet, wie sieht diese aus? b) Gibt es eine Möglichkeit, dass ein Antrag als beson- ders eilbedürftig eingeordnet und somit vorrangig behandelt wird? 4. Ist es aus Sicht der Staatsregierung den Beamten zu- mutbar, in Vorleistung gehen zu müssen? a) Falls es die Staatsregierung grundsätzlich für zumut- bar hält, dass ein Beamter insoweit in Vorleistung geht, frage ich die Staatsregierung, ob dies unbegrenzt oder nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze gilt? b) Werden Abschlagszahlungen nur auf ausdrücklichen Antrag des Beihilfeberechtigten geleistet oder auch in Fällen, z. B. wenn bereits bei Antragseingang absehbar ist, dass die Bearbeitungszeit länger dauern wird oder der Beihilfeberechtigte einer unzumutbaren finanziellen Belastung ausgesetzt wäre, wenn er in Vorleistung gehen müsste? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 19.05.2015 1. Wie lang ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Beihilfeantrags? a) Gibt es Unterschiede zwischen den verschiedenen Dienststellen? b) Falls es regionale Unterschiede gibt, wie erklärt sich die Staatsregierung das? c) Wie haben sich die Bearbeitungszeiten in den letzten zehn Jahren entwickelt? Die Angaben zu den Bearbeitungszeiten werden aus statistischen Gründen auf den Zeitraum seit Bestehen des Landesamts für Finanzen (2006) beschränkt. Die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten von Beihilfeanträgen bei den Dienststellen des Landesamts für Finanzen haben sich in den Jahren 2006 bis 2014 wie folgt entwickelt (Angabe in Kalendertagen): Dienststelle 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Ansbach 6,8 6,8 10,4 12,8 15,5 13,4 13,2 12,9 12,3 Augsburg 9,1 7,2 9,9 7,3 14,4 20,3 11,9 15,5 15 Bayreuth 9,9 7 8,3 10,9 9,1 17,2 12,3 10,2 11,2 Landshut 10,9 7,5 7,4 7,4 8,5 9,3 9,5 10,4 16 München 8,3 8,7 11,8 8,8 9,9 15,2 7,7 14,2 16,8 Regens - burg 4,9 6,8 9,1 8,2 12,7 19 11,3 12,9 14,6 Straubing 5 6,1 6,3 7,1 12,8 15,9 12,7 15,1 13,3 Würzburg 9,7 4,7 5 6,5 6,8 11,3 10,1 12,7 11,9 Die Bearbeitungszeiten differieren in den einzelnen Dienststellen des Landesamts für Finanzen. In den Jahren vor 2014 waren besondere Umstände, insbesondere die Häufung von Dauererkrankungen innerhalb einzelner Dienststellen die Ursache für längere Bearbeitungszeiten. Größere regionale Unterschiede sind in der jüngsten Zeit auf den unterschiedlichen Einführungszeitpunkt und Einführungsstand des Projekts Papierlose Sachbearbeitung (PSB)1 zurückzuführen. Bei zwei Dienststellen steht die Einführung von PSB noch aus. 1 Digitalisierung von Schriftverkehr, Anträgen und Belegen 2. Gibt es interne Vorgaben, wie viel Zeit zwischen dem Eingang des Antrags in der Beihilfestelle bis zum Erlass des Bescheides vergehen darf? a) Falls ja, wie sehen diese Vorgaben aus? b) Falls nein, warum gibt es solche Vorgaben nicht? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.06.2015 17/6703 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/6703 Es gibt keine internen Vorgaben, wie viel Zeit zwischen dem Eingang des Beihilfeantrages bis zur Verbescheidung höchstens liegen darf. Denn die Bearbeitungsdauer in den Beihilfefestsetzungsstellen ist keine feste Größe, sondern unterliegt Schwankungen. Sie ist abhängig von der Zahl der jeweils eingehenden Anträge, die erfahrungsgemäß am Ende eines Jahres und im ersten Quartal eines Jahres besonders hoch ist, aber auch von organisatorischen und personellen Gegebenheiten in der Behörde (z. B. krankheitsoder urlaubsbedingte Ausfälle von Personal) sowie von der Komplexität und vom Umfang der eingereichten Anträge (z. B. Notwendigkeit von Nachfragen, Klärungen). 3. Werden die eingehenden Anträge nach Eingangsdatum bearbeitet oder findet hier eine Priorisierung statt? a) Falls eine Priorisierung stattfindet, wie sieht diese aus? b) Gibt es eine Möglichkeit, dass ein Antrag als besonders eilbedürftig eingeordnet und somit vorrangig behandelt wird? Die Beihilfeanträge werden beim Landesamt für Finanzen grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs bearbeitet. Abweichend hiervon ist eine in zeitlicher Hinsicht bevorzugte Bearbeitung von Beihilfeanträgen vorgesehen, deren Antragsumme einen Grenzbetrag von 4.000 € übersteigt. Ferner ist im Fall von Dauererkrankungen, die besonders teure Medikamente erfordern, eine Abschlagsgewährung mit anschließender bevorzugter Abrechnung vorgesehen, wenn die Kosten für ein Arzneimittel pro Monat mindestens 1.000 € betragen. 4. Ist es aus Sicht der Staatsregierung den Beamten zumutbar, in Vorleistung gehen zu müssen? a) Falls es die Staatsregierung grundsätzlich für zumutbar hält, dass ein Beamter insoweit in Vorleistung geht, frage ich die Staatsregierung, ob dies unbegrenzt oder nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze gilt? b) Werden Abschlagszahlungen nur auf ausdrücklichen Antrag des Beihilfeberechtigten geleistet oder auch in Fällen, z. B. wenn bereits bei Antragseingang absehbar ist, dass die Bearbeitungszeit länger dauern wird oder der Beihilfeberechtigte einer unzumutbaren finanziellen Belastung ausgesetzt wäre, wenn er in Vorleistung gehen müsste? Im Bereich der Selbstzahler, zu denen auch Beihilfeberechtigte zählen, besteht ein Behandlungsvertrag nur zwischen Arzt und dem beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Patienten. Im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses sind vom Patienten die Zahlungsbedingungen des jeweiligen Behandlungsvertrags eigenverantwortlich zu beachten. In einem davon unabhängigen weiteren Rechtsverhältnis erfolgt die Refinanzierung des Beihilfeberechtigten u. a. in Form der beamtenrechtlichen Beihilfe durch den Dienstherrn . Die Gewährung von beantragten Beihilfeleistungen ist möglich, wenn • die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 € betragen. • der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach der Rechnungstellung eingereicht wurde (Art. 96 Abs. 3 a BayBG, § 48 Abs. 7 BayBhV). Im Rahmen des zur Verfügung stehenden Antragszeitraums von einem Jahr entscheidet der Beihilfeberechtigte eigenverantwortlich über den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Beantragung von Beihilfeleistungen. Nach § 48 Abs. 4 BayBhV können einem Beihilfeberechtigten im Vorgriff auf eine abschließende Abrechnung auf seinen Antrag Abschlagszahlungen geleistet werden. Für relativ häufige und kostenintensive Aufwendungsarten enthalten die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Beihilfeverordnung (VV-BayBhV) vereinheitlichende Vorgaben bzgl. der Gewährung von Abschlagszahlungen bei • stationären Krankenhausbehandlungen (VV-Nr. 1 zu § 48 Abs. 5), • stationären Reha-Maßnahmen (VV-Nr. 1 zu § 48 Abs. 5), • Dialyse (VV-Nr. 1 zu § 48 Abs. 5), • stationärer Pflege von im Sinn des SGB XI dauernd Pfle- gebedürftigen sowie laufende Gewährung der Pflegepauschale (VV-Nr. 2 zu § 48 Abs. 5), • Bedarf von besonders teuren Medikamenten im Fall von Dauererkrankungen (siehe auch Antwort zu Frage 3). Über eine Abschlagsgewährung in sonstigen Fällen kann im Einzelfall in den Dienststellen des Landesamts für Finanzen vor Ort entschieden werden.