Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Magerl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 15.04.2015 Finanzierung von Hochwasserschutzmaßnahmen an Gewässern 1. Ordnung Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wird Art. 42 Abs. 1 des Bayerischen Wasserge setzes (BayWG) von der Staatsregierung dahin gehend ausgelegt, dass sich Gemeinden bei Hoch wasserschutzmaßnahmen an Gewässern 1. Ordnung, bei denen der Freistaat Bayern nach Art. 39 WG ausbauverpflichtet und Kostenträger ist, un abhängig von ihrer Leistungsfähigkeit und dem kon kreten Nutzen der Maßnahme zu 50 % an den Kosten beteiligen müssen? b) Wie wird der Regelsatz von 50 % begründet? c) Gibt es für diesen Regelsatz einen Beschluss des Landtages, des Ministerrates oder eines sonstigen Gremiums (ggf. mit Inhalt und Datum)? 2. a) Aufgrund welcher Kriterien kann vom Regelsatz von 50 % nach oben oder unten abgewichen werden und bei welchen Projekten war dies der Fall? b) Inwieweit ist eine Gleichbehandlung der Hochwasser schutzmaßnahmen und somit auch eine Gleichheit der Beitragssätze in Bayern, unter Berücksichtigung der örtlich stark verschiedenen Grundvoraussetzungen wie Wassermengen, konkretem Nutzen der einzelnen Hochwasserschutzmaßnahme, Retentionsflächen, be stehender technischer Hochwasserschutzmaßnah men oder des Rückstaus aufgrund von Flußkraftwer ken, überhaupt in Bayern gegeben und wie werden diese Unterschiede bei der Beteiligung berücksichtigt? c) Welche Dritten – also nicht Freistaat und Kommune bzw. Bevorteilter nach Art. 42 Abs. 2 BayWG – (z. B. Flußkraftwerksbetreiber, Wasserstraßenverwaltung der Bundes, etc.) können aufgrund welcher Rechts grundlage an den Kosten beteiligt werden und bei wel chen Hochwasserschutzmaßnahmen ist dies der Fall? 3. a) Wie ist die Finanzierung von Hochwasserschutzmaß nahmen an Gewässern 1. Ordnung in den anderen Ländern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geregelt? b) Aus welchen Mitteln bzw. Fördertöpfen der EU und der Bundesrepublik Deutschland erhält der Freistaat Bayern Zuschüsse für Hochwasserschutzmaßnahmen und wofür werden diese Zuschüsse im Einzelnen ein gesetzt? c) Welche Fördertöpfe der EU und der Bundesrepublik Deutschland wurden für Zuschüsse im Bereich Hoch wasserschutz in der Vergangenheit geprüft und ist die Beantragung von Mitteln aus weiteren Fördertöpfen derzeit geplant? 4 . a) Werden Mittel aus den EU und Bundeszuschüssen an die Kommunen weitergegeben, wenn ja, an welche Kommunen und wie hoch sind die Mittel? b) Wie viel Prozent der Fördermittel werden in den ande ren Ländern der Bundesrepublik Deutschland an die Kommunen weitergegeben? c) Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass Bürgerin nen und Bürger von betroffenen finanzschwachen Ge meinden auch in den Genuss eines Hochwasserschut zes für Gewässer 1. Ordnung kommen? 5. a) Wie wird die Höhe des Vorteils (Nutzenmehrung, Schadensabwehr) nach Art. 42 Abs. 2 BayWG berech net? b) Fließt in die Berechnung mit ein, wenn technische Hochwasserschutzmaßnahmen im Oberlauf, Baumaß nahmen zum Ausbau von Wasserstraßen, Staustufen oder Flußkraftwerken (oder der menschengemachte Klimawandel?) die Hochwassersituation vor Ort ver schärft haben und damit bereits in den letzten Jahren eine Wertminderung eingetreten ist, und wenn ja, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucher schutz vom 19.05.2015 1. a) Wird Art. 42 Abs. 1 des Bayerischen Wasserge setzes (BayWG) von der Staatsregierung dahin gehend ausgelegt, dass sich Gemeinden bei Hoch wasserschutzmaßnahmen an Gewässern 1. Ordnung, bei denen der Freistaat Bayern nach Art. 39 WG ausbauverpflichtet und Kostenträger ist, unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit und dem konkreten Nutzen der Maßnahme zu 50 % an den Kosten beteiligen müssen? Eine Ausbaupflicht des Freistaats Bayern an Gewässern 1. Ordnung besteht nach Art. 39 Abs. 1 BayWG nur, wenn das Wohl der Allgemeinheit den Ausbau erfordert und die Finanzierung des Ausbaus gesichert ist. Im Hinblick auf die Vielzahl der bayernweit anstehenden gleich prioritären Vor haben von Maßnahmen zum Hochwasserschutz macht der Freistaat Bayern daher von der Möglichkeit der Sicherung der Finanzierung eines Ausbaus durch gemeindliche Beiträ ge und Vorschüsse Gebrauch (Art. 39 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BayWG). Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 29.06.2015 17/6708 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/6708 Der Ministerrat hat sich darauf verständigt, die Beteilig tenleistungen von Städten und Kommunen bei Hochwasser schutzmaßnahmen an Gewässern 1. Ordnung bayernweit einheitlich in Höhe von 50 % festzulegen. Für die Höhe des Vorteilsausgleichs sind die Sondervorteile, die andere als der Ausbaulastträger und die Allgemeinheit aus dem Aus bau ziehen, ausschlaggebend und nicht die Leistungsfähig keit der Kommunen. Der unterschiedlichen Finanzkraft der Kommunen wird dennoch insofern Rechnung getragen, als die Beteiligten leistung auch in unbarer Form, z. B. durch die Übernahme von Unterhaltung und Betrieb der Hochwasserschutzanla gen, erbracht werden kann, sodass der von der Kommune übernommene Barbetrag in erheblichem Maße reduziert werden kann. b) Wie wird der Regelsatz von 50 % begründet? Dem Vorteilsausgleich liegt der Gedanke zugrunde, dass es über das „Wohl der Allgemeinheit“ hinaus vielfach pri vate Einzelinteressen bzw. Interessen der örtlichen Ge meinschaft an Hochwasserschutzmaßnahmen gibt. Der Vorteilsausgleich dient einer sachgerechten wirtschaftli chen Lasten tragung und damit einem der Billigkeit entspre chenden Interessenausgleich (Abschöpfung von Sondervor teilen). Den Anliegern an den Gewässern entstehen durch die Hochwasserschutzmaßnahmen zum Teil erhebliche Vorteile. Die Vorteilsziehenden müssen sich daher auch an den Kosten für diese Maßnahmen beteiligen. Der Regelsatz von 50 % orientiert sich dabei an einer pauschalierten Abwä gung, inwieweit Hochwasserschutzmaßnahmen an Gewäs sern 1. Ordnung einerseits im Interesse der Allgemeinheit (z. B. Umweltschutz durch Verhinderung der Freisetzung wassergefährdender Stoffe) bzw. ggf. des Freistaats als Ge wässereigentümer liegen und inwieweit andererseits Son dervorteile (z. B. Schutz vor materiellen Schäden, Wertstei gerungen) generiert werden. c) Gibt es für diesen Regelsatz einen Beschluss des Landtages, des Ministerrates oder eines sonstigen Gremiums (ggf. mit Inhalt und Datum)? Der Ministerrat hat sich in der Sitzung vom 11.11.2014 da rauf verständigt, an der bayernweit einheitlichen Beteiligten leistung für Städte und Kommunen bei Hochwasserschutz maßnahmen an Gewässern 1. Ordnung in Höhe von 50 % festzuhalten. 2. a) Aufgrund welcher Kriterien kann vom Regelsatz von 50 % nach oben oder unten abgewichen wer den und bei welchen Projekten war dies der Fall? Seit 12.04.2010 gilt bei Hochwasserschutzmaßnahmen an Gewässern 1. Ordnung der Beteiligtensatz von einheitlich 50 % an der Erhöhung des Schutzgrades für die Städte und Gemeinden. Bei bereits vor dem 12.04.2010 geschlossenen Vereinbarungen mit einem niedrigeren Beteiligtensatz gilt ein vereinbarter niedrigerer Satz weiter. Durch die Übernahme von Unterhaltungs oder Betriebs leistungen können die Städte und Gemeinden die Beteilig tenleistung in unbarer Form erbringen und somit den baren Betrag in Höhe von 50 % deutlich reduzieren. Dieses Ange bot des Freistaates Bayern wird von nahezu allen Städten und Gemeinden bei Hochwasserschutzmaßnahmen an Ge wässern 1. Ordnung in Anspruch genommen. b) Inwieweit ist eine Gleichbehandlung der Hoch wasserschutzmaßnahmen und somit auch eine Gleichheit der Beitragssätze in Bayern, unter Be rücksichtigung der örtlich stark verschiedenen Grundvoraussetzungen wie Wassermengen, kon kretem Nutzen der einzelnen Hochwasserschutz maßnahme, Retentionsflächen, be stehender tech nischer Hochwasserschutzmaßnahmen oder des Rückstaus aufgrund von Flußkraftwerken, über haupt in Bayern gegeben und wie werden diese Unterschiede bei der Beteiligung berücksichtigt? Eine Gleichbehandlung von Hochwasserschutzmaßnahmen ist gewährleistet, da das KostenNutzenVerhältnis der ver schiedenen Maßnahmen nach festgelegten Kriterien unter sucht und die Maßnahmen danach in Prioritätsklassen ein geteilt wurden. Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln werden vorran gig Maßnahmen mit der höchsten Prioritätsklasse umge setzt. Im Übrigen beruht die Pauschalierung der Beteiligten leistung auf der Abgrenzung von örtlichen und überörtlichen Vorteilen. Solche Pauschalierungen (Einteilung in Prioritäts klassen, Beteiligtenleistung) sind im Rahmen der Ermes sensausübung aus Gründen der Praktikabilität möglich und auch notwendig. Bei den Projekten des Bayerischen Flutpolderprogramms erhebt der Freistaat Bayern aufgrund der überörtlichen Wir kung keine Beteiligtenleistung. c) Welche Dritten – also nicht Freistaat und Kommu ne bzw. Bevorteilter nach Art. 42 Abs. 2 BayWG – (z. B. Flußkraftwerksbetreiber, Wasserstraßen verwaltung der Bundes, etc.) können aufgrund welcher Rechtsgrundlage an den Kosten beteiligt werden und bei welchen Hochwasserschutzmaß nahmen ist dies der Fall? Flusskraftwerksbetreiber, Wasserstraßenverwaltung des Bundes o. ä. können zum einen als Vorteilsziehende nach Art. 42 Abs. 2 BayWG an den Kosten beteiligt werden. Zum anderen können Träger der Unterhaltungslast (ins bes. Sonderunterhaltungslast nach Art. 22 Abs. 3 bis Abs. 5 BayWG, also z. B. Kraftwerksbetreiber) an den Kosten für Hochwasserschutzmaßnahmen beteiligt werden, wenn durch die Hochwasserschutzmaßnahme gleichzeitig deren Pflicht zur Gewässerunterhaltung erfüllt wird. In diesem Fall wird in der Regel mit dem Träger der Unterhaltungslast eine Vereinbarung hinsichtlich der Tragung der fiktiven Sanie rungskosten abgeschlossen. Beispiele für die Beteiligung Dritter an den Kosten der Hochwasserschutzmaßnahmen an Gewässern 1. Ordnung in Bayern sind der Bund beim Hochwasserschutz an der Donau zwischen Straubing und Vilshofen sowie die Donau kraftwerk Jochenstein AG beim Hochwasserschutz an der Donau in Obernzell. 3. a) Wie ist die Finanzierung von Hochwasserschutz maßnahmen an Gewässern 1. Ordnung in den anderen Ländern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geregelt? Die Bund/Länder/Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) führte hierzu im Februar 2015 eine Umfrage in den Ländern durch. In allen Ländern finden sich weitgehend identische Regelungen zum Vorteilsausgleich für Maßnahmen des Gewässerausbaus im Rahmen von Hochwasserschutzpro jekten an Gewässern 1. Ordnung. Drucksache 17/6708 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 b) Aus welchen Mitteln bzw. Fördertöpfen der EU und der Bundesrepublik Deutschland erhält der Frei staat Bayern Zuschüsse für Hochwasserschutz maßnahmen und wofür werden diese Zuschüsse im Einzelnen eingesetzt? Zur Finanzierung von Hochwasserschutzmaßnahmen wer den in Bayern Mittel aus den Europäischen Fonds ELER und EFRE sowie Mittel von der Bundesrepublik Deutschland aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) eingesetzt. Verwendet wer den die Mittel für den natürlichen Rückhalt, den technischen Hochwasserschutz und die Hochwasservorsorge. c) Welche Fördertöpfe der EU und der Bundesrepub lik Deutschland wurden für Zuschüsse im Bereich Hochwasserschutz in der Vergangenheit geprüft und ist die Beantragung von Mitteln aus weiteren Fördertöpfen derzeit geplant? Es wurde geprüft, ob weiterhin Mittel aus dem EUFonds ELER (Förderperiode 2014 bis 2020) für den Hochwasser schutz eingesetzt werden können. Wegen Abgrenzungs problemen zur Zielsetzung der Verordnung (EU) 1305/2013 können keine Mittel aus diesem Fonds abgerufen werden. Weiterhin werden die Mittel aus dem europäischen Fonds EFRE und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) des Bundes für den Hochwasserschutz eingesetzt. Für überregional wirksame Maßnahmen des Hochwasserrückhalts wurde zusätzlich vom Bund der Sonderrahmenplan präventiver Hochwasserschutz beschlossen. Der Einsatz von Mitteln aus weiteren Fördertöpfen der EU und der Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund fehlender Fördervoraussetzungen nicht möglich. 4. a) Werden Mittel aus den EU und Bundeszuschüs sen an die Kommunen weitergegeben, wenn ja, an welche Kommunen und wie hoch sind die Mittel? An Gewässern 1. Ordnung werden keine Mittel aus den EU und Bundeszuschüssen an die Kommunen weiterge geben. b) Wie viel Prozent der Fördermittel werden in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland an die Kommunen weitergegeben? Hierzu liegen dem Staatsministerium für Umwelt und Ver braucherschutz keine Informationen aus den anderen Län dern vor. c) Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass Bür gerinnen und Bürger von betroffenen finanz schwachen Gemeinden auch in den Genuss eines Hochwasserschutzes für Gewässer 1. Ordnung kommen? Im Rahmen der Sicherung der Finanzierung durch gemeind liche Vorschüsse übernimmt die Gemeinde für die örtliche Gemeinschaft der Vorteilsziehenden deren Verpflichtung, sich finanziell am Ausbau zu beteiligen. Es handelt sich − soweit die jeweilige Kommune nicht selbst vorteilsziehend ist − nicht um eine wirtschaftliche Belastung der Kommunen, da diese wiederum den von ihnen zunächst übernommenen Aufwand auf die Vorteilsziehenden umlegen können. Auch für eine finanzschwache Gemeinde ist immer die Möglichkeit der Umlegung auf die örtlichen Vorteilsziehen den gegeben (Art. 42 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 BayWG). Außerdem kann die Beteiligtenleistung auch in unbarer Form erbracht werden (vgl. oben bei Frage 2 a). 5. a) Wie wird die Höhe des Vorteils (Nutzenmehrung, Schadensabwehr) nach Art. 42 Abs. 2 BayWG be rechnet? Der Vorteilsbegriff umfasst nach der gesetzlichen Definiti on „Nutzenmehrung“ und „Schadensabwehr“. Der Vorteil wird durch einen Vergleich des Zustands der betreffenden Grundstücke vor und nach Durchführung der Hochwasser schutzmaßnahme ermittelt. Dabei wird ein objektiver Maß stab zugrunde gelegt. Unter den Begriff „Nutzenmehrung“ fallen beispielsweise die Erhöhung des Gebrauchswerts, der Nutzbarkeit des Grundstücks bzw. des Bodenwertes (z. B. durch Herbeiführung der Bebaubarkeit, Möglichkeit der Nutzung von Kellerräumen). Unter den Begriff der „Scha densabwehr“ fällt beispielsweise die Vermeidung von Ver mögensschäden, die wiederum auf Personen, Sach oder auch Umweltschäden (z. B. Wasser und Feuchteschäden, Kontaminationsschäden) beruhen können. Dabei kann auch die Überschwemmungshäufigkeit be rücksichtigt werden. Als Vorteil wird beispielsweise bei un bebauten Grundstücken die Herbeiführung der Bebaubar keit, bei bebauten Grundstücken der Schutz vorhandener Gebäude vor Hochwassergefahren berücksichtigt. Zur Ver einfachung der Ermittlung sind Pauschalierungen möglich (z. B. Uferlänge der jeweils anliegenden Grundstücke). b) Fließt in die Berechnung mit ein, wenn techni sche Hochwasserschutzmaßnahmen im Oberlauf, Baumaßnahmen zum Ausbau von Wasserstraßen, Staustufen oder Flußkraftwerken (oder der men schengemachte Klimawandel?) die Hochwassersi tuation vor Ort verschärft haben und damit bereits in den letzten Jahren eine Wertminderung einge treten ist und wenn ja, in welcher Höhe und für wel chen Zeitraum? Bei der Planung von Hochwasserschutzprojekten in Bayern erfolgt die Festlegung des Bemessungshochwassers, das bei technischen Hochwasserschutzanlagen in der Regel einem hundertjährlichen Hochwasser entspricht, auf Basis einer aktuellen hydrologischen Ermittlung. Nach § 67 Abs. 1 desWasserhaushaltsgesetzes sind Ge wässer so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben und das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird. Nach § 68 Abs. 3 WHG darf ein Gewässerausbau nur planfestgestellt werden, wenn eine er hebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rück halteflächen nicht zu erwarten ist. Die Wasserwirtschaftsverwaltungen von BadenWürttem berg, Bayern und RheinlandPfalz haben zusammen mit dem Deutschen Wetterdienst in den letzten Jahren umfang reiche Untersuchungen im Rahmen des Kooperationsvorha bens KLIWA mit dem Ziel durchgeführt, auf Grundlage der langjährigen regionalen Klimaänderungen zukünftige klima tische Entwicklungen abzuschätzen und Konsequenzen für die Wasserwirtschaft in Süddeutschland abzuleiten. Diese Untersuchungen führten dazu, dass in Bayern seit dem Jahr 2004 für neue Hochwasserschutzprojekte bei der Festle gung der hydrologischen Bemessungsgrößen die zu erwar tenden Klimaänderungen durch einen Klimaänderungsfak tor berücksichtigt werden. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/6708 Die Höhe des Klimaänderungsfaktors beträgt in Anleh nung an bisherige Erkenntnisse aus KLIWA bei einem hun dertjährlichen Hochwasser HQ100 15 %. Damit ergibt sich ein erhöhter Wert für den Abflussscheitel (HQ100+Klima). Im Übrigen erfolgt die Ermittlung des Vorteils durch ei nen Vergleich des Zustands vor und nach Durchführung der Hochwasserschutzmaßnahme. Aufgrund der Situationsge bundenheit von Grundstücken sind bereits früher eingetre tene (durch andere Faktoren als die anstehende Hochwas serschutzmaßnahme verursachte) Wertminderungen bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.