Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Susann Biedefeld SPD vom 01.04.2015 Vollzug der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung Laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) müssen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom Verursacher ausgeglichen oder ersetzt werden (§§ 13 ff. BNatSchG). Ziel dieser Eingriffsregelung ist es, negative Auswirkungen von Natureingriffen zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten. Schon seit einigen Jahren wird diese Eingriffs-Ausgleichs-Regelung nicht mehr im einzelnen Baugenehmigungsverfahren angewandt, sondern ist auf die Ebene des Bebauungsplanes vorverlagert (§ 1 Abs. 6 des Bundesgesetzbuches BauGB, § 1a Abs. 3 BauGB). Dies bedeutet, dass die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung bereits bei der Aufstellung und Änderung eines Bebauungsplanes anzuwenden ist und die notwendigen Kompensationsmaßnahmen spätestens bei Verwirklichung der Planung bzw. in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang umgesetzt werden müssen. Daher frage ich die Staatsregierung: 1. a) Ist der Staatsregierung bekannt, dass in Bayern die Fertigstellung bzw. Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen oftmals gar nicht oder erst mit jahrelanger Verzögerung durch die Landratsämter kontrolliert wird? b) In welchen bayerischen Regierungsbezirken und Landkreisen wurden in den letzten Jahren derartige Kontrollen nach Inkrafttreten eines Bebauungsplanes bezüglich der Umsetzung festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise unterlassen? c) Sofern Kontrollen durchgeführt wurden, welche Zeit nach Inkrafttreten eines Bebauungsplans vergeht in den einzelnen Regierungsbezirken bzw. Landkreisen in der Regel, bis die Landratsämter die Kontrollen ausüben ? 2. Wird in den einzelnen bayerischen Regierungsbezirken auf kommunalen Ausgleichsflächen eine Entwicklungspflege und eine Unterhaltungspflege durchgeführt , falls die Art des Ausgleichs eine solche Pflege erfordert? 3. a) Wie lange müssen die jeweiligen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Regel unterhalten werden? b) Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, in denen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nur über einen sehr kurzen Zeitraum bzw. nicht so lange wie die Naturschutzbeeinträchtigung besteht erhalten werden? c) Falls der Staatsregierung derartige Fälle bekannt sind, mit welchen konkreten Maßnahmen gedenkt die Staatsregierung hiergegen vorzugehen? 4. a) Sind der Staatsregierung Planungen zu einer Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt, mit welchen die derzeitige Form der in räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff stehenden Kompensationsmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG) im Sinne eines „flächenneutralen Ausgleiches“ aufgeweicht werden sollen? b) Wie steht die Staatsregierung zu einer derartigen Aufweichung der Eingriffs-Ausgleichs-Regelung? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 18.05.2015 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern , für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Zuständigkeit für die in der Schriftlichen Anfrage beschriebenen Maßnahmen in Bezug auf Bebauungspläne liegt nicht beim Staat, sondern bei den Gemeinden. Wurden im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans Ausgleichsmaßnahmen für zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft durch eine Gemeinde festgesetzt (§§ 1a Abs. 3, 1 Abs. 7, 5 ff., 9 BauGB), ist für die Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans eintreten, die jeweilige Gemeinde zuständig (§ 4 c Satz 1 BauGB). Ein allgemeiner Informationsabruf bei den Gemeinden kann von staatlicher Seite nicht durchgeführt werden. 1. a) Ist der Staatsregierung bekannt, dass in Bayern die Fertigstellung bzw. Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen oftmals gar nicht oder erst mit jahrelanger Verzögerung durch die Landratsämter kontrolliert wird? Informationen darüber, ob und ggf. in welchem Umfang entsprechende Umsetzungen von diesen kontrolliert werden, liegen der Staatsregierung nicht vor. Die Zuständigkeit für eine Kontrolle der Ausgleichsmaßnahmen liegt bei den jeweiligen Gemeinden in eigener Verantwortung. b) In welchen bayerischen Regierungsbezirken und Landkreisen wurden in den letzten Jahren derartige Kontrollen nach Inkrafttreten eines Bebauungs- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 29.06.2015 17/6709 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/6709 planes bezüglich der Umsetzung festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise unterlassen ? Siehe Antwort auf Frage 1 a. c) Sofern Kontrollen durchgeführt wurden, welche Zeit nach Inkrafttreten eines Bebauungsplans vergeht in den einzelnen Regierungsbezirken bzw. Landkreisen in der Regel, bis die Landratsämter die Kontrollen ausüben? Siehe Antwort auf Frage 1 a. 2. Wird in den einzelnen bayerischen Regierungsbezirken auf kommunalen Ausgleichsflächen eine Entwicklungspflege und eine Unterhaltungspflege durchgeführt, falls die Art des Ausgleichs eine solche Pflege erfordert? Entsprechende Informationen liegen der Staatsregierung nicht vor. Im Übrigen vgl. Antwort auf Frage 1.a. 3. a) Wie lange müssen die jeweiligen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Regel unterhalten werden ? Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen grundsätzlich so lange zur Verfügung gestellt werden, wie der Eingriff Wirkung entfaltet. b) Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, in denen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nur über einen sehr kurzen Zeitraum bzw. nicht so lange wie die Naturschutzbeeinträchtigung besteht erhalten werden? Entsprechende Informationen liegen der Staatsregierung nicht vor und können in angemessener Frist auch nicht erhoben werden. c) Falls der Staatsregierung derartige Fälle bekannt sind, mit welchen konkreten Maßnahmen gedenkt die Staatsregierung hiergegen vorzugehen? Siehe Antwort auf Frage 3.b. 4. a) Sind der Staatsregierung Planungen zu einer Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt , mit welchen die derzeitige Form der in räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff stehenden Kompensationsmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG) im Sinne eines „flächenneutralen Ausgleiches“ aufgeweicht werden sollen ? Nein. b) Wie steht die Staatsregierung zu einer derartigen Aufweichung der Eingriffs-Ausgleichs-Regelung? Die bestehende Eingriffs-Ausgleichs-Regelung kann interessengerecht in das Landesrecht umgesetzt werden, wie die neue Bayerische Kompensationsverordnung zeigt.