Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Johann Häusler FREIE WÄHLER vom 13.04.2015 Möglichkeiten im Hinblick auf die staatliche Förderung regionaler Medienaktivitäten Bereits seit geraumer Zeit erfreuen sich die Bürger der Marktgemeinde Meitingen, einem Mittelzentrum im nördlichen Landkreis Augsburg, an einer intensiven Regionalberichterstattung . Verantwortlich hierfür ist der Fernsehsender „MeitingenTV“, der webbasiert von zahlreichen Ereignissen in der Region berichtet. Aufgrund des großen Erfolgs dieses Projektes haben die Betreiber ihr Einzugsgebiet kürzlich auch auf weitere Teile des Landkreises Augsburg, sowie der Nachbarlandkreise Dillingen und Donau-Ries ausgeweitet. Dies hat dazu geführt, dass der vorbenannte Internetsender schon heute nicht mehr aus der regionalen Medienlandschaft wegzudenken ist. Da die Betreiber von MeitingenTV jedoch ehrenamtlich agieren und die derzeitigen Werbeeinnahmen die Kosten des Projekts kaum decken, stehen die Verantwortlichen vor einem veritablen Finanzierungsproblem , das dringend gelöst werden muss, um das Angebot in seiner derzeitigen Form aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. Welche Bedeutung misst die Staatsregierung der Tätigkeit regionaler Medienanstalten und deren identitätsstiftender Wirkung bei? 2. Welche Möglichkeiten einer staatlichen Förderung für derartige Projekte bestehen? 3. Welche Voraussetzungen müssen die betreffenden Projekte erfüllen, um Zugang zu etwaigen Förderkulissen zu erlangen? Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 13.05.2015 Zu 1.: In den vergangenen 25 Jahren hat sich in Bayern die deutschlandweit vielfältigste lokale Hörfunk- und Fernsehlandschaft mit inzwischen modernster digitaler Verbreitungstechnik entwickelt. Heute gibt es in Bayern 69 selbstständig gestaltete lokale UKW-Angebote und 29 lokale DAB Hörfunkprogramme (DAB = Digital Audio Broadcasting). Da- rüber hinaus gibt es mit 18 lokalen/regionalen Fernsehprogrammen ein vielfältiges TV-Angebot und neuartige lokale Onlineangebote. Das Lokalfernsehen wird – deutschlandweit einzigartig – von der Staatsregierung jährlich mit 9 Mio. Euro unterstützt. Elektronische Medien auf lokaler und regionaler Ebene sind eine bedeutsame Größe auf dem Rundfunkmarkt und stehen für eine neue und modern gelebte Heimatverbundenheit – auch in Zeiten des Umbruchs der Medienlandschaft durch neue Angebote von Amazon, Netflix u. a. Zu 2.: Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer staatlichen Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten nach Art. 23 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG). Zudem können genehmigte Rundfunkangebote für besonders herausragende Inhalte mit einem kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen oder kirchlichen Themenschwerpunkt eine Programmförderung beantragen. Zu 3.: Die grundsätzliche Voraussetzung für eine Förderung durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ist ein (genehmigtes) Rundfunkangebot. Derzeit handelt es sich bei dem in der Anfrage genannten Angebot „Meitingen TV“ um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf, d. h. um ein anmelde- und genehmigungsfreies Telemedium. Gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayMG entwickelt die BLM ein technisches Konzept für eine landesweite, regionale und lokale Rundfunkstruktur und legt hierfür die Versorgungsgebiete fest. Der Berichtsraum von „Meitingen TV“ liegt im Versorgungsgebiet von „a.tv I fernsehen für augsburg und schwaben“. Pro Versorgungsgebiet lässt die Landeszentrale jeweils nur einen Anbieter zu und betraut diesen Anbieter nach Art. 23 BayMG mit der Aufgabe, ein aktuelles und authentisches Nachrichten- und Informationsprogramm herzustellen und zu verbreiten. Eine Förderung nach Art. 23 BayMG ist jeweils nur für den für das Versorgungsgebiet genehmigten Anbieter möglich. Der Genehmigungszeitraum von a.tv läuft noch bis 31.12.2019. Davon ausgehend, dass „Meitingen TV“ sein Angebot weiterhin im Internet anbieten möchte, und live gestreamte Inhalte (linear) verbreitet, könnte sich „Meitingen TV“ unter bestimmten Bedingungen als Internetfernsehen genehmigen lassen. Hierbei wären folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Nach dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, in Kraft seit dem 1. Juni 2009, ist Rundfunk ein linearer Informationsund Kommunikationsdienst. Er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind (vgl. § 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags ). Unabhängig von ihrem Verbreitungsweg müssen Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 29.06.2015 17/6710 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/6710 Rundfunkinhalte journalistisch-redaktionell gestaltet und technisch für 500 oder mehr potenzielle Nutzer erreichbar sein. Bei weniger als 500 parallelen Zugriffsmöglichkeiten (Ports) liegt kein Rundfunk, sondern ein Telemedium vor. Bei einem solchen Angebot geht der Gesetzgeber von einer Bestimmung für die „Allgemeinheit“ aus, welche ein Charakteristikum von Rundfunk darstellt. Die Bagatellgrenze weist die Angebote dem persönlichen Bereich zu. Entsprechend diesen gesetzlichen Grundlagen enthält die Fernsehsatzung der BLM für Angebote mit lokalen/regionalen Inhalten folgende Vorgaben: Fernsehangebote, die im Internet verbreitet werden, unterliegen dem gleichen Genehmigungsverfahren wie Fernsehangebote , die über Kabel, Satellit oder terrestrisch verbreitet werden. Es ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der die Angaben des § 11 Abs. 1 Satz 4 der Fernsehsatzung enthalten muss. Über die Genehmigung entscheidet der Medienrat der BLM. Abhängig vom tatsächlichen Bearbeitungsaufwand in der BLM betragen die Kosten für die Genehmigung zwischen 500–2.500 Euro. Für Angebote ab 500–10.000 parallelen Zugriffsmöglichkeiten (Ports) gilt wie bei Angeboten in kleinen Kabelnetzen ein vereinfachtes Prüfverfahren. Es wird nicht geprüft, ob das beantragte Angebot die wirtschaftliche Tragfähigkeit der bereits genehmigten Angebote negativ beeinflussen kann. Es wird davon ausgegangen, dass das Angebot für die All- gemeinheit bestimmt ist und als Rundfunk zu betrachten ist, jedoch keine tatsächliche Konkurrenz zu bestehenden Fernsehangeboten mit lokalen/regionalen Inhalten darstellt. Bei mehr als 10.000 parallelen Zugriffsmöglichkeiten (Ports) hat das Angebot Relevanz und stellt eine tatsächliche Konkurrenz zu genehmigten lokalen/regionalen Fernsehangeboten dar. Ein solches Angebot kann nur genehmigt werden, wenn damit die wirtschaftliche Tragfähigkeit der bereits genehmigten Angebote nicht beeinträchtigt wird. Wenn ein Angebot eine Genehmigung unter den oben beschriebenen Voraussetzungen von der BLM erhalten hat, könnte es für besonders herausragende Inhalte mit einem kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen oder kirchlichen Themenschwerpunkt Programmförderung bei der BLM beantragen . In diesem Jahr standen zur Förderung von Fernsehangeboten 225.000 Euro zur Verfügung, die überwiegend an Zulieferer oder Spartenanbieter für landesweit verbreitete Programme oder Zulieferer für national verbreitete Programme vergeben wurden, die schon seit Jahren einen wichtigen Beitrag zur Vielfaltssicherung der Medienlandschaft in Bayern leisten. Neue Angebote müssten sich bei künftigen Förderrunden bei der BLM bewerben.